{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990810.2bvr018499","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-08-10","aktenzeichen":"2 BvR 184/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 184/99 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Volker H. Zarth,\n                    Leonhardtstraße 8, Hannover -\ngegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Januar 1999 - 3 Ws\n         3/99 -,\n\n      b) den Beschluß des Landgerichts Hannover vom 23. Dezember 1998 - 33\n         Qs 234/98 -,\n\n       c) den Beschluß des Landgerichts Hannover vom 6. November 1998 - 33\n          Qs 234/98 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                Präsidentin Limbach\n                                und die Richter Jentsch,\n                                Hassemer\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10.\nAugust 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Beschlüsse des Landgerichts Hannover vom 23. Dezember 1998 - 33 Qs 234/\n98 -\nund des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Januar 1999 - 3 Ws 3/99 - verletzen den\nBeschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse des Landgerichts vom 23. Dezember 1998 - 33 Qs 234/98 -\nund des Oberlandesgerichts vom 13. Januar 1999 - 3 Ws 3/99 - werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu\n\n\n                                       1/6\n\nerstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine vom Landgericht auf Beschwerde der            1\nStaatsanwaltschaft erlassene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung.\n\n 1. a) Die Staatsanwaltschaft beantragte beim Amtsgericht den Erlaß einer Durchsuchungsanordnung für die Kanzleiräume des Beschwerdeführers wegen Verdachts\nder Beihilfe zum Bankrott (§ 283 Abs. 1 Nr. 1, 8 StGB) eines Mandanten, den der Beschwerdeführer ausweislich einer Gebührennote wenige Tage vor dessen Bankrotthandlung anwaltlich beraten habe. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, weil die\nMaßnahme unverhältnismäßig sei. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ordnete das Landgericht Hannover mit Beschluß vom 6. November 1998 die beantragte\nDurchsuchung sowie die Beschlagnahme einer Handakte ohne vorherige Anhörung\ndes Beschwerdeführers an.\n\n  b) Am 8. Dezember 1998, nachdem die Durchsuchung stattgefunden hatte und die         3\nAkte beschlagnahmt worden war, legte der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger Beschwerde gegen die Maßnahmen ein und beantragte \"noch einmal richterliche\nEntscheidung\". Er erklärte, eine Einlassung zur Sache werde ausschließlich über seinen Verteidiger erfolgen, und beantragte, ihm vorher Akteneinsicht zu gewähren.\nNoch bevor sein Verteidiger Akteneinsicht erhalten hatte, entschied das Landgericht\nam 23. Dezember 1998, der Beschwerde werde nicht abgeholfen, und legte das Verfahren dem Oberlandesgericht Celle mit dem Hinweis vor, daß die Beschwerde unzulässig sein dürfte. Unter dem 5. Januar 1999 reichte der Beschwerdeführer beim\nLandgericht eine ausführliche Stellungnahme ein. Als er erfuhr, daß das Landgericht\nbereits entschieden und das Verfahren dem Oberlandesgericht vorgelegt hatte, rügte\ner mit Schriftsatz vom 8. Januar 1999 dem Oberlandesgericht gegenüber den Entzug\ndes rechtlichen Gehörs und beantragte, den auf den Rechtsbehelf vom 8. Dezember\n1998 ergangenen Beschluß des Landgerichts vom 29. Dezember 1998 - gemeint war\nder 23. Dezember 1998 - aufzuheben.\n\n c) Mit Beschluß vom 13. Januar 1999 verwarf das Oberlandesgericht das Rechtsmittel als unzulässig, weil eine weitere Anfechtung der auf Beschwerde hin ergangenen Entscheidung des Landgerichts gemäß § 310 Abs. 2 StPO nicht stattfinde.\n\n 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die        5\nBeschlüsse des Landgerichts vom 6. November und 23. Dezember 1998 und gegen\nden Beschluß des Oberlandesgerichts vom 13. Januar 1999. Er rügt eine Verletzung\nseiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103\nAbs. 1 GG. Ihm sei jede Möglichkeit verwehrt worden, auf die Beschlagnahme einzuwirken. Er sei weder zur Frage der Durchsuchung noch zur Beschlagnahme gehört\nworden. Nicht die Strafkammer beim Landgericht Hannover, sondern die Zentrale\nWirtschaftsstrafkammer beim Landgericht Hildesheim sei zuständig gewesen. Die\n\n                                         2/6\n\nAnnahme des Tatverdachts ohne gewichtige Anhaltspunkte verletze ihn in seiner Berufsfreiheit.\n\n 3. Das Niedersächsische Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten             6\nhatte Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n                                          II.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie sich gegen den Beschluß des Landgerichts vom 23. Dezember 1998 und den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 13.\nJanuar 1999 richtet, zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung von\nGrundrechten des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchst. b\nBVerfGG). Die Kammer ist zur Sachentscheidung berufen, weil das Bundesverfassungsgericht die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden\nhat und die Verfassungsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich begründet ist\n(§§ 93b Satz 1, 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n  1. Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Schutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (BVerfGE 96, 27 <39>).\nDie Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozeßordnungen gewährleistet, die Vorkehrungen dafür treffen, daß der Einzelne die Folgen staatlicher\nEingriffe im Regelfall nicht ohne fachgerichtliche Prüfung zu tragen hat (BVerfGE 94,\n166 <213>). Im Rahmen der Prozeßordnungen sichert Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger\neinen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle zu\n(BVerfGE 81, 123 <129>; 96, 27 <39>). Ist dem Inhalt einer schriftlichen Erklärung eines Antragstellers in Verbindung mit Umständen, die für das Gericht offensichtlich\nsind, zweifelsfrei zu entnehmen, daß der Antragsteller einen Rechtsbehelf einlegen\nwill, so wäre es eine bloße, mit einer rechtsstaatlichen Verfahrensweise nicht vereinbare Förmelei, den Rechtsbehelf allein deshalb als unzulässig anzusehen, weil die\nErklärung unzulänglich formuliert ist (BVerfGE 88, 118 <127> zum Einspruch gegen\nein Versämnisurteil). Bei der Kontrolle strafprozessualer Eingriffe trifft die Fachgerichte eine besondere Verpflichtung, auslegungsfähige Anträge nicht daran scheitern\nzu lassen, daß die Rechtslage unübersichtlich ist (BVerfGE 96, 44 <50>).\n\n 2. Diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts             9\nvom 23. Dezember 1998 und des Oberlandesgerichts vom 13. Januar 1999 nicht gerecht.\n\n  a) aa) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners            10\nstattgegeben und ist seine Entscheidung unanfechtbar, so sieht § 311 a StPO vor,\ndaß es den Gegner, sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, im\nNachverfahren von Amts wegen oder auf Antrag nachträglich hört und auf einen Antrag eine neue Sachentscheidung trifft (vgl. etwa Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO,\n44. Aufl., 1999, § 311 a, Rn. 2; Engelhardt in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl.,\n1999, § 311 a, Rn. 8; Rautenberg in: Heidelberger Kommentar, StPO, 2. Aufl., 1999,\n§ 311 a, Rn. 11, 13). Dieses Nachverfahren dient der von Rechtsstaats wegen gebo-\n\n\n                                          3/6\n\ntenen (vgl. BVerfGE 18, 399 <404>) Nachholung rechtlichen Gehörs (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., 1999, § 33 a, Rn. 1; Engelhardt in: Karlsruher\nKommentar, StPO, 4. Aufl., 1999, § 311 a, Rn. 1; Rautenberg in: Heidelberger Kommentar, StPO, 2. Aufl., 1999, § 311 a, Rn. 11, 13).\n\n  bb) Der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 1998 zielte zweifelsfrei auf eine neue Sachentscheidung des Landgerichts über die Rechtmäßigkeit\nder Durchsuchung und Beschlagnahme. Er war nicht nur als Beschwerde, sondern\nausdrücklich auch als Antrag auf nochmalige richterliche Entscheidung bezeichnet\nund richtete sich sowohl gegen die Durchsuchung als auch gegen die Beschlagnahme. Eine weitere Begründung des Rechtsbehelfs - eine Einlassung zur Sache - war\nangekündigt.\n\n  cc) Das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes hätte daher verlangt, den Rechtsbehelf vom 8. Dezember 1998 jedenfalls auch als Antrag auf Durchführung des Nachverfahrens nach § 311 a StPO auszulegen und - nach Anhörung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme vom 5. Januar 1999 - eine\nneue Sachentscheidung zu treffen. Dabei hätte das Landgericht nicht nur über die\nRechtmäßigkeit der noch fortwirkenden Beschlagnahme, sondern auch über die\nRechtmäßigkeit der bereits beendeten Durchsuchung entscheiden müssen. Denn\nArt. 19 Abs. 4 GG verlangt, daß der Betroffene bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen wie der Durchsuchung auch nach ihrer Beendigung - im Rahmen von der Prozeßordnung vorgesehener Verfahren - die Gelegenheit erhält, ihre Berechtigung gerichtlich klären zu lassen (BVerfGE 96, 27 <40>). Im Widerspruch dazu hat das\nLandgericht den Rechtsbehelf vom 8. Dezember 1998 nur als unzulässige Beschwerde behandelt. Mit seiner Entscheidung vom 23. Dezember 1998 hat es dem Beschwerdeführer zugleich die von § 311 a StPO vorgesehene Prüfung und Entscheidung in der Sache versagt. Dadurch hat es den Anspruch des Beschwerdeführers\naus Art. 19 Abs. 4 GG auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle verletzt.\n\n b) Auch der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 13. Januar 1999 verletzt den           13\nBeschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n aa) Gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der die Durchführung           14\ndes Nachverfahrens nach § 311 a StPO abgelehnt wurde, ist die Beschwerde zulässig (vgl. etwa KG, Beschluß vom 2. Februar 1966, NJW 1966, 991; OLG Braunschweig, Beschluß vom 11. Mai 1971, NJW 1971, 1710; OLG Hamburg, Beschluß\nvom 12. November 1971, NJW 1972, 219).\n\n bb) Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 8. Januar 1999 enthielt eine solche      15\nBeschwerde zweifelsfrei. Beantragt wurde die Aufhebung der auf den Rechtsbehelf\nvom 8. Dezember 1998 ergangenen Entscheidung des Landgerichts, mit der die\nDurchführung des Nachverfahrens nach § 311 a StPO versagt wurde. Gerügt wurde\nausdrücklich der Entzug des rechtlichen Gehörs, dessen Nachholung das Verfahren\nnach § 311 a StPO gerade dienen soll.\n\n\n\n                                         4/6\n\n  cc) Effektiver Rechtsschutz hätte daher geboten, den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 8. Januar 1999 als zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung der\nDurchführung des Nachverfahrens auszulegen und zu bescheiden. Dennoch hat das\nOberlandesgericht angenommen, daß nur ein unzulässiges Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des\nLandgerichts vom 6. November 1998 vorliege, und hat dieses ohne Sachprüfung verworfen. Dadurch hat das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.\n\n 3. Bereits wegen des Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG sind die Beschlüsse des       17\nLandgerichts Hannover vom 23. Dezember 1998 und des Oberlandesgerichts Celle\nvom 13. Januar 1999 aufzuheben; das Verfahren ist an das Landgericht Hannover\nzurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Daß das Landgericht Hannover hier seine Zuständigkeit bejaht hat, ist nach § 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung vom 22. Januar 1998 (Nds.\nGVBl S. 66) in Verbindung mit § 74 c Abs. 1 GVG nachvollziehbar und verstößt nicht\ngegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. dazu BVerfGE 29, 45 <49>; 58, 1 <45>; 87,\n282 <285>). Auf die übrigen Rügen des Beschwerdeführers kommt es nicht mehr an.\n\n                                        III.\n Soweit der Beschwerdeführer die landgerichtliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung vom 6. November 1998 angreift, ist die Verfassungsbeschwerde\nunzulässig und daher nicht zur Entscheidung anzunehmen. Das Landgericht muß gemäß § 311 a StPO eine erneute Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit der\nDurchsuchung und Beschlagnahme treffen. Daß der Beschwerdeführer zunächst in\ndiesem Verfahren versuchen muß, eine Beseitigung der geltend gemachten Grundrechtsverstöße zu erreichen, gebietet der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2\nBVerfGG; BVerfGE 96, 27 <43>).\n\n                                        IV.\n Da der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde überwiegend Erfolg          19\nhat, ist der Ausspruch der vollen Kostenerstattung angemessen (§ 34a Abs. 2, 3\nBVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 20\n\n\n             Limbach              Jentsch               Hassemer\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n10. August 1999 - 2 BvR 184/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 1999 - 2 BvR 184/99 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990810_2bvr018499.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990810.2bvr018499\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-08-10/2-bvr-184-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311a","ref_norm":"311a","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-08-10/2-bvr-184-99","retrieved":"2026-07-10 10:44:22.669109+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-08-10/2-bvr-184-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1999-08-10","dockets":["2 BvR 184/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990810.2bvr018499","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990810.2bvr018499"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 10.08.1999 – 2 BvR 184/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-08-10/2-bvr-184-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschlüsse des Landgerichts Hannover vom 23. 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