{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990809.1bvr007590","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-08-09","aktenzeichen":"1 BvR 75/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 75/90 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n  1. der Frau Gabriele W...,\n  2. des Herrn Werner W...,\n  3. des Herrn Theodor W...\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Claus Deißler und Partner, Widenmayerstraße 16, München -\ngegen das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. November\n      1989 - RReg. 1 Z 311/88 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\ngemäß § 93 c in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 9. August 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. November 1989 -\nRReg. 1 Z 311/88 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel\n14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das\nBayerische Oberste Landesgericht zurückverwiesen.\nDer Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der fristgerechten Geltendmachung    1\nvon wasserrechtlichen Entschädigungsansprüchen nach dem Bayerischen Wassergesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz.\n\n\n\n                                        1/7\n\n  1. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) betreiben seit 1963 in einer bayerischen Gemeinde eine Gärtnerei. Im Jahre 1979 und 1982 erwarb ihr Sohn, der Beschwerdeführer zu 3), angrenzende Grundstücke hinzu, um den Gartenbaubetrieb auf dem gesamten Gelände gemeinsam mit den Eltern fortzuführen. Mit Rechtsverordnung vom\n8. März 1983 wurde für diesen Bereich ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. In der\nengeren Schutzzone ist es seither verboten, Gartenbaubetriebe zu errichten. Ferner\ngelten bestimmte Verbote hinsichtlich der Verwendung chemischer Schädlings- und\nUnkrautbekämpfungsmittel. Das Landratsamt kann allerdings Ausnahmen von den\nVerboten zulassen, wenn das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen\nwürde und wenn das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.\n\n  Die Beschwerdeführer beantragten zunächst am 5. April 1983 die Erteilung einer        3\nAusnahme von den Verboten der Schutzgebietsverordnung für die ihnen gehörenden\nGrundstücke. Dem wurde mit Bescheid vom 10. August 1983 teilweise stattgegeben.\nEine Ausnahme für die vom Beschwerdeführer zu 3) hinzuerworbenen Flächen wurde dagegen abgelehnt. Eine gartenbauliche Nutzung dieser Flächen gefährde einen\nwirksamen Trinkwasserschutz. Im übrigen liege auch keine unbillige Härte vor, weil\nden Beschwerdeführern bei Erwerb dieser Grundstücke die Planungen für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes bekannt gewesen seien. Widerspruch und Klage\ndagegen blieben ohne Erfolg. Am 22. August 1983 leiteten die Beschwerdeführer ein\nNormenkontrollverfahren nach § 47 VwGO mit dem Ziel ein, die Schutzgebietsverordnung für ungültig zu erklären. Dieser Antrag wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 6. Mai 1986 (Nr. 8 N 83 A.2141) abgelehnt.\n\n 2. Am 6. Mai 1987 erhoben die Beschwerdeführer Klage vor dem Landgericht auf           4\nFeststellung einer Entschädigungspflicht für die durch die Schutzgebietsfestsetzung\nbedingten Beeinträchtigungen des Eigentums und des Gewerbebetriebes. Das Landgericht wies die Klage im wesentlichen mit der Begründung ab, die Klagefrist gemäß\nArt. 87 Abs. 2 Satz 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) sei abgelaufen. Nach dieser Vorschrift ist die Klage spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Jahres\nzu erheben, in dem die Tatsachen, die für die Entschädigung maßgebend sind, festgestellt werden konnten.\n\n  Diese Entscheidung wurde - nachdem das Oberlandesgericht sie aufgehoben hatte         5\n- vom Bayerischen Obersten Landesgericht mit dem angegriffenen Revisionsurteil\nbestätigt. Die Klage sei wegen Versäumung der Klagefrist gemäß Art. 87 Abs. 2 Satz\n2 BayWG unzulässig. Die Frist beginne dann zu laufen, wenn der Anspruchsberechtigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen die Anspruchsverpflichteten zumindest eine Feststellungsklage in zulässiger Weise erheben könne. Die dafür notwendige Kenntnis vom Ausmaß des Eingriffs sei als für den Anspruch maßgebende\nTatsache nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis vom Umfang der Beeinträchtigung\nmit allen ihren Einzelfolgen und Nachwirkungen. Die hiernach maßgebenden Tatsachen seien den Beschwerdeführern mit dem Inkrafttreten der Schutzgebietsverordnung im Jahre 1983 bekannt gewesen. Die Verordnung, die sie durch Verbote hindere, die Grundstücke in der bisherigen, vorgesehenen oder geplanten Weise zu\n\n\n                                         2/7\n\nnutzen, enthalte bereits den konkreten Eingriff, auf dessen Grundlage eine Feststellungsklage zumutbar sei. Daß die Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt und die Schutzgebietsverordnung mit einem Normenkontrollantrag angefochten hätten, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Zwar könnten\ndie Beschwerdeführer aus dem Rechtsgedanken des § 254 BGB heraus gehalten\nsein, die Beeinträchtigung durch verwaltungsrechtliche Schritte möglichst zu beseitigen oder doch gering zu halten. Diese Obliegenheit hindere jedoch nicht den Beginn\nder in Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayWG vorgegebenen Klagefrist. Zweck der Vorschrift\nsei es, die hiervon erfaßten Fälle schnell abzuwickeln und allen Beteiligten, vor allem\nden etwaigen Anspruchsverpflichteten, sobald wie möglich Sicherheit über etwaige\nAnsprüche zu verschaffen.\n\n  3. Mit der Verfassungsbeschwerde wird die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1          6\nund Abs. 3 Satz 3 GG sowie von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gerügt. Die Auslegung und\nAnwendung des Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayWG durch das Bayerische Oberste Landesgericht verkenne die Bedeutung, die der eigentumsrechtlichen Bestands- und\nWertgarantie für einen tatsächlich wirksamen Rechtsschutz zukomme. Die verfassungsrechtliche Sicherung des Eigentums dürfe nicht durch eine restriktive Auslegung und Anwendung der Prozeßvorschriften in Frage gestellt werden. Die Beschwerdeführer stünden ohnehin schon vor der Schwierigkeit festzustellen, ob die\nSchutzgebietsfestsetzung enteignende Wirkung im Sinne von § 19 Abs. 3 WHG habe\nund wer als Entschädigungspflichtiger in Anspruch genommen werden könne. Sie\nseien sodann gehalten, Primärrechtsschutz gegen die erfolgte Nutzungseinschränkung in Anspruch zu nehmen. Die aus der Zweispurigkeit des Rechtsweges resultierende Belastung der Betroffenen dürfe durch eine restriktive Handhabung der Klagefrist nicht noch vergrößert werden.\n\n 4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Beklagte des Ausgangsverfahrens                7\nund das Bayerische Staatsministerium der Justiz Stellung genommen. Sie halten die\nVerfassungsbeschwerde für unbegründet.\n\n                                          II.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur           8\nDurchsetzung des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1\nin Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die angegriffene Revisionsentscheidung verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1\nSatz 1 GG. Die für diese Feststellung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen\nhat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n 1. Die Eigentumsgarantie soll dem Grundrechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich erhalten und dem Einzelnen damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglichen. Zu diesem Zweck soll der\nBestand der geschützten Rechtspositionen gegenüber Maßnahmen der öffentlichen\nGewalt bewahrt werden (BVerfGE 83, 201 <208>). Darüber hinaus ergibt sich unmit-\n\n\n                                          3/7\n\ntelbar aus der Eigentumsgarantie ein verfassungskräftiger Anspruch auf effektiven\nRechtsschutz (vgl. BVerfGE 37, 132 <141>; 89, 340 <342>). Verfahrensvorschriften,\ndie die Geltendmachung von Abwehr- oder Entschädigungsansprüchen an eine Klagefrist binden, sind zwar grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 8, 240 <247>). Doch\ndarf die verfassungsrechtliche Sicherung des Rechtsschutzes nicht durch eine restriktive Auslegung und Anwendung von Verfahrensnormen in Frage gestellt werden\n(vgl. BVerfGE 35, 348 <362>). Der Rechtsweg darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10,\n264 <267 f.>; 77, 275 <284>).\n\n 2. Nach diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben ist die in Art. 87 Abs. 2 Satz 2      10\nBayWG enthaltene Beschränkung der Klagefrist für wasserrechtliche Entschädigungsansprüche verfassungsrechtlich unbedenklich. Die einjährige Klagefrist ist\ngrundsätzlich geeignet, zu einer zügigen Abwicklung der Entschädigungsverfahren\nbeizutragen. Sie erscheint im Regelfall angemessen und den Betroffenen zumutbar.\nHingegen führt die Auslegung und Anwendung des Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayWG\ndurch das Bayerische Oberste Landesgericht zu einer unzumutbaren Erschwerung\nder Rechtsverfolgung.\n\n  a) Die Interpretation des Bayerischen Obersten Landesgerichts erschwert den Betroffenen die Rechtsverfolgung erheblich. Sie zwingt die von einer wasserrechtlichen\nMaßnahme betroffenen Grundstückseigentümer dazu, schon vor Abschluß des gegen den Eingriff gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Primärrechtsschutz) über die Erhebung der Entschädigungsklage (Sekundärrechtsschutz) zu entscheiden. Der Eigentümer muß sich damit zu einem Zeitpunkt über die Erhebung der\nEntschädigungsklage schlüssig werden, in dem weder über die Wirksamkeit der\nSchutzverordnung noch über die Möglichkeit der Ausnahmeerteilung entschieden ist,\nin dem also das Vorliegen, der Umfang und die Rechtmäßigkeit des Eigentumseingriffs nicht geklärt sind. Obwohl der Grundstückseigentümer damit wesentliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs nicht beurteilen kann, wird ihm abverlangt, zur Wahrung seiner Rechte gleichsam auf Verdacht Entschädigungsklage zu\nerheben und die erforderlichen Kostenvorschüsse aufzubringen.\n\n Zugleich zwingt ihn diese Rechtsprechung zu widersprüchlichem Verhalten. Einerseits kann der Grundeigentümer die Entschädigungsklage nur gewinnen, wenn er die\nzu Gebote stehenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe ergriffen hat, um den\ndrohenden Eigentumseingriff abzuwehren oder möglichst gering zu halten (vgl.\nBVerfGE 58, 300 <324>; BayObLGZ 1989, 57 <64 f.>). Andererseits entzieht er gerade durch eine erfolgreiche Anfechtung des Eigentumseingriffs seiner zeitgleich anhängig gemachten Entschädigungsklage den Boden. Er läuft damit Gefahr, wegen\nerfolgreicher Durchschreitung des Primärrechtsschutzverfahrens die Kosten der Entschädigungsklage zu tragen. Dadurch wird der Rechtsuchende mit erheblichen Entscheidungsschwierigkeiten, Finanzierungspflichten und Prozeßrisiken belastet.\n\n b) Diese Erschwerung der Rechtsverfolgung ist aus Sachgründen nicht gerechtfer-       13\n\n\n\n                                         4/7\n\ntigt und dem Grundeigentümer nicht zumutbar. Das Bayerische Oberste Landesgericht weist zwar mit Recht darauf hin, daß es der Zweck des Art. 87 Abs. 2 Satz\n2 BayWG ist, die mit einer wasserrechtlichen Maßnahme verbundenen Entschädigungsfälle möglichst schnell abzuwickeln und den zur Entschädigung verpflichteten\nHoheitsträgern sobald wie möglich Sicherheit darüber zu verschaffen, ob und in welcher Höhe Entschädigungsansprüche bestehen. Für die Erreichung dieser Ziele ist\nes aber nicht erforderlich, den Grundeigentümer schon vor Abschluß des Primärrechtsschutzes zur Erhebung einer Entschädigungsklage zu veranlassen.\n\n  Durch eine solche frühzeitige Klageerhebung tritt keine erhebliche Beschleunigung     14\nder Entschädigungsverfahren ein. Denn die Zivilgerichte können vor Abschluß des\nPrimärrechtsschutzes ohnehin nicht über die Entschädigungsklage entscheiden,\nsondern müssen den Ausgang der vorgreiflichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren\nabwarten. Wird die gegen den Eigentumseingriff gerichtete Klage abgewiesen, müssen die Zivilgerichte den Parteien im Anschluß an das verwaltungsgerichtliche Verfahren häufig eine angemessene Frist für Verhandlungen über die Entschädigung\neinräumen. Die frühzeitige Klageerhebung bringt damit letztlich keinen nennenswerten zeitlichen Gewinn.\n\n  Durch die vorsorgliche Erhebung entschädigungsrechtlicher Feststellungsklagen         15\nerhalten die entschädigungspflichtigen Hoheitsträger auch keinen für eine Finanzierungsplanung verwertbaren Überblick über die Zahl und die Höhe der mit der wasserrechtlichen Maßnahme verbundenen Entschädigungsforderungen. Denn die Höhe\nder für den Staat zu erwartenden Zahlungspflichten ist aus solchen Feststellungsklagen nicht ersichtlich. Solange über das \"Ob\" und \"Wie\" des Eigentumseingriffs nicht\nentschieden ist, ist eine gesicherte Schätzung der Entschädigungskosten nicht möglich.\n\n  Vielmehr erhalten die entschädigungspflichtigen Hoheitsträger lediglich Aufschluß     16\nüber den Kreis der möglichen Anspruchsberechtigten, der wie bei der Einhaltung einer Anmeldefrist abschließend bestimmt wird. Für eine derartige Bestimmung des\nKreises der Anspruchsberechtigten ist aber die vom Bayerischen Obersten Landesgericht vorgesehene Erhebung der Entschädigungsklage während des Laufs eines\nPrimärrechtsschutzverfahrens nicht erforderlich. Vielmehr ist eine Interpretation des\nArt. 87 Abs. 2 Satz 2 BayWG möglich, nach der die einjährige Klagefrist für die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche durch die Erhebung von Rechtsbehelfen des Primärrechtsschutzes gehemmt oder unterbrochen wird (vgl. BGHZ 95, 238\n<242 ff.>; 97, 97 <110 f.>). Auch in diesem Fall kann die entschädigungspflichtige\nBehörde am Ende des auf das Inkrafttreten der wasserrechtlichen Schutzgebietsverordnung folgenden Jahres den Kreis der möglichen Entschädigungsberechtigten bestimmen. Denn dazu zählen alle Grundstückseigentümer, die eine Ausnahmeerteilung beantragt, die Verordnung mit einem Normenkontrollantrag angefochten oder\nsonstige Primärrechtsschutzbehelfe ergriffen und sich damit das Recht zur späteren\nGeltendmachung von Entschädigungsforderungen bewahrt haben.\n\n\n\n                                         5/7\n\n  Steht damit eine das öffentliche Interesse gleichermaßen befriedigende, das Privateigentum aber schonendere Auslegungsalternative zur Verfügung, ist es nicht gerechtfertigt, die betroffenen Grundeigentümer bereits während des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzverfahrens zur Erhebung der zivilrechtlichen\nEntschädigungsklage zu veranlassen. Den betroffenen Grundeigentümern ist die\nparallele Prozeßführung aufgrund der damit verbundenen Belastungen und Risiken\nnicht zumutbar.\n\n 3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf diesem Verfassungsverstoß. Denn die        18\nBeschwerdeführer können sich teils als Eigentümer der betroffenen Fläche, teils als\nMitinhaber des Gewerbebetriebs auf das aus Art. 14 Abs. 1 GG fließende Gebot des\neffektiven Rechtsschutzes berufen (vgl. BVerfGE 35, 348 <361 f.>). Es ist nicht auszuschließen, daß die Revisionsentscheidung bei verfassungskonformer Auslegung\ndes Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayWG zu ihren Gunsten ausfällt. Die Beschwerdeführer\nhaben binnen eines Jahres nach Inkrafttreten der Schutzgebietsverordnung Primärrechtsschutzbehelfe und innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Primärrechtsschutzverfahrens Entschädigungsklage erhoben.\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.                19\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   20\n\n\n                 Papier                 Grimm                 Hömig\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. August 1999 - 1 BvR 75/90\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. August 1999 - 1 BvR 75/90 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990809_1bvr007590.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990809.1bvr007590\n\n\n\n\n                                       7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-08-09/1-bvr-75-90","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-08-09/1-bvr-75-90","retrieved":"2026-07-10 10:44:22.117452+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-08-09/1-bvr-75-90","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1999-08-09","dockets":["1 BvR 75/90"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990809.1bvr007590","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990809.1bvr007590"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 09.08.1999 – 1 BvR 75/90","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-08-09/1-bvr-75-90","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. 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