{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990804.1bvr162498","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-08-04","aktenzeichen":"1 BvR 1624/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 1624/98 -\n\n\n\n\n                           1/6\n\n                      In dem Verfahren\n                            über\n                die Verfassungsbeschwerde\nder Frau W...\n\n\n\n\n                            2/6\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\nden\n                               Vizepräsidenten Papier\n                               und die Richter Grimm,\n                               Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 4. August 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                   Gründe:\n Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs (abgedruckt in NJW 1999, S. 489), mit dem ihre Klage auf Herausgabe\nund Räumung eines ihr gehörenden Grundstücks unter Berufung auf das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 (BGBl I S. 1747; im folgenden: AKG) abgewiesen worden ist:\n\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil          2\ndie Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die\nVerfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Sie ist, weil sie unbegründet ist, auch nicht zur Durchsetzung des allein als verletzt gerügten allgemeinen Gleichheitssatzes anzunehmen.\n\n  Die unmittelbar angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs und die        3\nihr zugrunde liegende Regelung des Einigungsvertrags (im folgenden: EV) verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar wird die Beschwerdeführerin gegenüber Eigentümern von in den alten Bundesländern belegenen Grundstücken, die während der NS-Zeit unter gleichen Umständen von staatlichen\nStellen in Besitz genommen wurden wie das ihre, benachteiligt. Durch diese\nBenachteiligung wird Art. 3 Abs. 1 GG aber nicht verletzt.\n\n Dabei ist dem Bundesgerichtshof darin zu folgen, daß Art. 135 a Abs. 2 GG        4\ndie Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 1 GG nicht ausschließt. Zwar erlaubt die mit\nArt. 4 Nr. 4 EV in das Grundgesetz eingefügte Vorschrift des Art. 135 a Abs. 2\ndem Gesetzgeber zu bestimmen, daß Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik, Verbindlichkeiten des Bundes, die mit dem Übergang von\nVermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder\nund Gemeinden im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten, die auf\nMaßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik beruhen, nicht oder\nnicht in voller Höhe zu erfüllen sind. Wie das Bundesverfassungsgericht im Bodenreformurteil vom 23. April 1991 (vgl. BVerfGE 84, 90 <128 f., 131 f.>) klargestellt hat, befreit diese Regelung den Gesetzgeber nicht von der Bindung an\nden allgemeinen Gleichheitssatz. Diese Rechtsprechung folgt der Rechtspre-\n\n\n\n                                          3/6\n\nchung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 135 a Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE\n15, 126 <144 f.>), wonach bestimmt werden durfte, daß unter anderem\nReichsverbindlichkeiten nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind.\n\n Die ungleiche Behandlung der Sachverhalte ist aber sachlich gerechtfertigt     5\nund deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt unabhängig\ndavon, welcher Kontrollmaßstab der Prüfung zugrunde gelegt wird. Auch wenn\nman die angegriffene und vom Bundesgerichtshof angewandte Regelung einer\nstrengen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzieht, hält sie den Anforderungen\nder Verfassung stand; für die vorgenommene Differenzierung bestehen Gründe von solcher Art und solchem Gewicht, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen\nrechtfertigen können (zum Prüfungsmaßstab bei Art. 3 Abs. 1 GG vgl.\nBVerfGE 88, 87 <96 f.> m.w.N.).\n\n  Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs entstanden auf deutschem Boden           6\nzwei Staaten mit unterschiedlicher Staatsform und unterschiedlicher Gesellschaftsordnung, die mit den Kriegsfolgen und dem in der NS-Zeit geschehenen Unrecht in unterschiedlicher Weise umgingen. Dabei folgte die Bundesrepublik Deutschland dem Grundsatz, daß jeder der beiden deutschen Staaten\nfür die Kriegsfolgenbewältigung in seinem Gebiet zuständig war. In diesem Zusammenhang erließ sie unter anderem § 19 AKG, aus dem die Beschwerdeführerin für ihr in der Deutschen Demokratischen Republik belegenes Grundstück keine Ansprüche herleiten konnte. Der Belegenheitsort des Grundstücks\nwar für ihre Schlechterstellung gegenüber den Eigentümern von in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Grundstücken schon deshalb eine ausreichende Rechtfertigung, weil die Bundesrepublik über das Grundstück der Beschwerdeführerin nicht verfügen konnte.\n\n  Von dem Grundsatz, daß jeder der beiden deutschen Staaten für die Kriegsfolgenbewältigung in seinem Gebiet zuständig gewesen war, durfte das wiedervereinigte Deutschland nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen\nRepublik zur Bundesrepublik Deutschland weiterhin ausgehen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber lediglich schwerwiegendes in der NS-Zeit geschehenes Unrecht zum Anlaß nahm, die in den\nneuen Bundesländern unterlassene Wiedergutmachung nachzuholen, und andere vermögensschädigende Maßnahmen, die die Voraussetzungen der insoweit geschaffenen Wiedergutmachungsregelungen nicht erfüllen, ohne Wiedergutmachung oder Rückabwicklung ließ. Die Bundesrepublik Deutschland\nwäre nicht nur finanziell, sondern auch administrativ überfordert gewesen,\nwenn sie verpflichtet gewesen wäre, neben der Wiedergutmachung für erlittenes Unrecht auch alle in der Deutschen Demokratischen Republik durch nicht\nbereinigte Kriegsfolgen Geschädigten nachträglich so zu stellen, als hätte es\nnie zwei deutsche Staaten gegeben. Die dadurch bewirkte Schlechterstellung\nkann der Beschwerdeführerin zugemutet werden, schon weil sie mehr als 40\nJahre nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs nicht mehr damit rechnen konn-\n\n\n                                         4/6\n\nte, ihr Grundstück jemals zurückzuerhalten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                8\n\n\n             Papier               Grimm                Hömig\n\n\n1. unmittelbar gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 1998 - V ZR\n                     34/97 -,\n\n  2. mittelbar gegen Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 12 des Einigungsvertrags, wonach das Allgemeine Kriegsfolgengesetz\n                     mit Ausnahme der §§ 1 und 2 vom Inkrafttreten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet ausgenommen ist\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 1999 - 1 BvR 1624/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 1999 - 1 BvR 1624/98 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990804_1bvr162498.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990804.1bvr162498\n\n\n\n\n                                        6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-08-04/1-bvr-1624-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"AKG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 135a","ref_norm":"135a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-08-04/1-bvr-1624-98","retrieved":"2026-07-10 10:44:21.572753+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-08-04/1-bvr-1624-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1999-08-04","dockets":["1 BvR 1624/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990804.1bvr162498","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990804.1bvr162498"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.08.1999 – 1 BvR 1624/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-08-04/1-bvr-1624-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"AKG/19","law":"AKG","abbreviation":"AKG","ref":"19","label":"§ 19 AKG","mentions":1},{"id":"GG/135a","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"135a","label":"Art 135a GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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