{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990728.1bvr100699","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-07-28","aktenzeichen":"1 BvR 1006/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 1006/99 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau H...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Frank Kropp\n                   und Partner,\n                   Beethovenstraße 1, Saarbrücken -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Mai 1999- 6\n   B 10696/99.OVG -,\n\nb) den Beschluß des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. März 1999 - 3 L 913/\n   99.KO -,\n\n2. mittelbar gegen § 12 Abs. 3, 4 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten\n   (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl I S. 1311)\n\nund    Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Steiner\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 28. Juli 1999 einstimmig beschlossen:\n\n\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten\n(Psychotherapeutengesetz - PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl I S. 1311) und die\nFrage, ob es verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, daß auch nach den Übergangsvorschriften nur Diplom-Psychologen die Approbation zum Psychologischen\nPsychotherapeuten erhalten.\n\n\n                                         1/7\n\n                                          I.\n  1. Durch das Psychotherapeutengesetz wurden zum 1. Januar 1999 nach langem             2\nRingen um eine gesetzliche Regelung (vgl. BTDrucks 12/5890; BTDrucks 12/7870;\nBRDrucks 157/94; BTDrucks 13/1206; BTDrucks 13/8035; BTDrucks 13/8087; BT-Drucks 13/8039; BTDrucks 13/9212; BTDrucks 13/9540; BTDrucks 13/9541; BT-Drucks 13/9770) Berufsbilder für zwei neue Heilberufe in der Bundesrepublik\nDeutschland festgelegt: für den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten und\nfür den Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Für beide Berufsgruppen hat der Gesetzgeber nunmehr die Approbation vorgesehen, die bisher Ärzten vorbehalten war.\n\n a) Voraussetzung für die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut ist eine       3\nmindestens dreijährige Ausbildung zu diesem Beruf; Zugangsvoraussetzung für diese Ausbildung ist ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Psychologie (§ 2 Abs.\n1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 PsychThG). Für die Approbation als\nKinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist als Zugangsvoraussetzung auch der\nerfolgreiche Abschluß eines Studiums der Pädagogik oder Sozialpädagogik vorgesehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b PsychThG).\n\n  b) Die Übergangsvorschriften regeln die Zugangsvoraussetzungen für solche              4\nDiplom-Psychologen, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Pädagogen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits psychotherapeutisch tätig waren. Dabei knüpft das\nGesetz an die frühere Mitwirkung bzw. die Qualifikation für eine solche Mitwirkung bei\nder psychotherapeutischen Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten an. Das\nGesetz greift also für die berufsrechtliche Erteilung der Approbation auf die älteren\nRegelungen des Sozialversicherungsrechts zurück. Das gilt auch für die Differenzierung zwischen den akademischen Studiengängen der Sozialpädagogik/Pädagogik\neinerseits und der Psychologie andererseits bezogen auf die Approbation zu den unterschiedlichen Berufsbildern des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die ebenfalls aus den Psychotherapie-Richtlinien der gesetzlichen Krankenversicherung (dazu aa) stammt.\n\n aa) Wer bisher am Delegationsverfahren nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Durchführung der Psychotherapie in\nder vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Richtlinien in der Neufassung\nvom 3. Juli 1987, BAnz Nr. 156 Beilage Nr. 156 a, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. März 1997, BAnz Nr. 49, S. 2946) teilgenommen hat oder aufgrund\nseiner Qualifikation hätte teilnehmen können, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen im übrigen eine Approbation (§ 12 Abs. 1 PsychThG). In den Psychotherapie-Richtlinien war die Qualifikation zur Durchführung der Psychotherapie und psychosomatischen Grundversorgung im einzelnen festgelegt. Berechtigt zur Teilnahme am\nDelegationsverfahren waren lediglich Ärzte und Diplom-Psychologen mit einer abgeschlossenen Zusatzausbildung an einem von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten Institut. Für die Durchführung der Psychotherapie bei Kindern und\nJugendlichen wurde auch der Abschluß eines Sozialpädagogik- bzw. Pädagogikstu-\n\n\n                                          2/7\n\ndiums anerkannt. Im Delegationsverfahren konnten solche Therapeuten jedoch nur\nzur Behandlung von Kindern und Jugendlichen eingesetzt werden.\n\n bb) Wer bisher über das Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs. 2 oder 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - an der Versorgung von gesetzlich Versicherten\nals Diplom-Psychologe außerhalb des Delegationsverfahrens mitgewirkt hat, wird\nvon der Übergangsregelung des § 12 Abs. 3 PsychThG erfaßt:\n\n(3) Personen mit einer bestandenen Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie            7\nan einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule erhalten bei Vorliegen\nder Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine Approbation zur\nAusübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten nach § 1 Abs. 1\nSatz 1, wenn sie zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens sieben Jahren an der Versorgung von Versicherten einer Krankenkasse mitgewirkt haben oder ihre Leistungen während dieser Zeit\nvon einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung vergütet oder von der\nBeihilfe als beihilfefähig anerkannt worden sind. Voraussetzung für die Erteilung der\nApprobation nach Satz 1 ist ferner, daß die Antragsteller\n\n1. während des Zeitraums nach Satz 1 mindestens 4 000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit oder 60 dokumentierte und abgeschlossene Behandlungsfälle\nsowie\n\n2. mindestens 140 Stunden theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren\n\nnachweisen. Personen im Sinne des Satzes 1, die das Erfordernis nach Satz 1             10\nzweiter Halbsatz oder die Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 1 nicht erfüllen, erhalten\ndie Approbation nur, wenn sie nachweisen, daß sie bis zum 31. Dezember 1998\n\n1. mindestens 2 000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit abgeleistet           11\noder 30 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen,\n\n2. mindestens fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt mindestens          12\n250 Behandlungsstunden abgeschlossen,\n\n3. mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren abgeleistet haben und\n\n4. am 24. Juni 1997 für die Krankenkasse tätig waren oder ihre Leistungen zu diesem Zeitpunkt von einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung vergütet\noder von der Beihilfe als beihilfefähig anerkannt worden sind.\n\n Das Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs. 3 SGB V ist als Ausnahme zum             15\nSachleistungsprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet. Danach\nhat die Krankenkasse die Kosten zu erstatten, die für vom Versicherten selbst beschaffte notwendige Leistungen dadurch entstehen, daß die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder eine Leistung rechtswidrig abgelehnt hat. Faktisch erreichte das Ausgabevolumen für die Vergütung der\n\n\n                                          3/7\n\nTherapeuten im Wege der Kostenerstattung dieselbe Höhe wie die Ausgaben für das\nDelegationsverfahren. Der Gesetzgeber geht daher davon aus, daß in diesem Bereich ein \"grauer Markt\" psychotherapeutischer Leistungserbringung durch nicht am\nDelegationsverfahren beteiligte Psychotherapeuten entstanden war, in dem mögliche\nDefizite hinsichtlich der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Behandlung\nhingenommen wurden (vgl. BTDrucks 13/1206, S. 1, 12).\n\n cc) § 12 Abs. 4 PsychThG enthält eine ebenfalls nach Dauer der Berufstätigkeit abgestufte Übergangsregelung für beamtete und angestellte Psychologen in psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosomatischen oder neurologischen Einrichtungen.\n\n c) Im sozialversicherungsrechtlichen Bereich hat sich der Gesetzgeber für eine          17\ngleichberechtigte Einbeziehung der Psychotherapeuten in die vertragsärztliche Versorgung entschieden. Liegen neben der Approbation die weiteren Voraussetzungen\nnach § 95 Abs. 10 in Verbindung mit § 95 c Satz 2 Nr. 3 SGB V vor, erfolgt nach den\nÜbergangsvorschriften zunächst eine bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Eine Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung mit der\nMöglichkeit zur Nachqualifikation wird durch § 95 Abs. 11 SGB V eröffnet.\n\n  2. Die Beschwerdeführerin ist Diplom-Pädagogin und hat die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie nach dem\nHeilpraktikergesetz. Nach einer Angestelltentätigkeit in einer Familien-, Ehe- und Lebensberatungsstelle ist sie seit 1997 hauptberuflich selbständig psychotherapeutisch\ntätig. Sie behandelte auch gesetzlich Krankenversicherte auf der Grundlage des Kostenerstattungsverfahrens. Zur Höhe der hieraus erzielten Einnahmen ist nichts bekannt.\n\n Auf Antrag erhielt sie die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin. Die Erteilung der Approbation als Psychologische Psychotherapeutin wurde\nabgelehnt, da die Beschwerdeführerin kein Studium der Psychologie erfolgreich abgeschlossen habe. Wegen der Versagung der Approbation zur Psychologischen Psychotherapeutin hat die Beschwerdeführerin unter anderem beim Verwaltungsgericht\nden Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt beantragt, die Behörde zu\nverpflichten, ihr die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin nicht deshalb\nzu versagen, weil sie kein abgeschlossenes Psychologiestudium nachweisen könne.\n\n  Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mangels Anordnungsanspruch als unbegründet ab. Nach dem Gesetz sei der Beschwerdeführerin zu Recht die Approbation\nals Psychologische Psychotherapeutin nicht erteilt worden. Die Übergangsvorschriften des Psychotherapeutengesetzes verstießen auch nicht gegen das Grundgesetz.\nDas Oberverwaltungsgericht lehnte im wesentlichen aus den gleichen Gründen den\nAntrag auf Zulassung der Beschwerde ab.\n\n 3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung          21\nvon Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Die Gerichte hätten sich im\n\n\n\n                                          4/7\n\nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausreichend mit den berechtigten\nZweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der entscheidungserheblichen Normen auseinandergesetzt. Die Übergangsregelungen nach § 12 Abs. 3, 4 PsychThG griffen\nin die subjektive Berufswahlfreiheit ein, weil die Approbation notwendige Voraussetzung für eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung sei und erst diese\nMöglichkeit die wirtschaftliche Existenz von Psychotherapeuten sichern könne. Die\ndurch § 12 PsychThG vorgenommene Eingrenzung allein auf Diplom-Psychologen\nsei nicht durch besonders wichtige Gemeinschaftsgüter wie die Volksgesundheit zu\nrechtfertigen. Die Beschwerdeführerin habe bisher als Heilpraktikerin bei der psychotherapeutischen Behandlung von Erwachsenen beanstandungsfrei gearbeitet. Die\nÜbergangsregelung sei am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG willkürlich, weil im Kostenerstattungsverfahren in der Vergangenheit keine Unterschiede nach der Fachrichtung des Ausgangsstudiums gemacht worden seien, wodurch ein vertrauenswürdiger Besitzstand erworben worden sei.\n\n  Gleichzeitig beantragt die Beschwerdeführerin, das Bundesverfassungsgericht möge im Wege einer einstweiligen Anordnung die Behörde verpflichten, ihr die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin nicht deshalb zu versagen, weil sie kein\nabgeschlossenes Psychologiestudium nachweisen könne.\n\n                                         II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2           23\nBVerfGG) liegen nicht vor.\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist aus dem Gesichtspunkt der Subsidiarität unzulässig. Der Rechtsweg ist nicht ordnungsgemäß erschöpft.\n\n  Zwar kann die letztinstanzliche Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren     25\nin bestimmten Fällen selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (BVerfGE 42, 163 <167>; 75, 318 <325>). Im Ausgangsverfahren wurde aber\nnicht geklärt, ob die Beschwerdeführerin mit Ausnahme eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums der Psychologie alle anderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation besitzt. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Approbation\naus einem bestimmten Grund nicht zu versagen, war auf eine - möglicherweise unzulässige - Zwischenfeststellung eines einzelnen Tatbestandsmerkmals gerichtet. Im\nHauptsacheverfahren kann eine weitere Klärung des Sachverhalts dazu führen, daß\ndie Anrufung des Bundesverfassungsgerichts entbehrlich wird (vgl. BVerfGE 42, 163\n<167>; 75, 318 <325>).\n\n 2. Da die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, kann offenbleiben, ob die mittelbar angefochtenen Regelungen deshalb gegen Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3\nAbs. 1 GG verstoßen, weil auch die bereits im Berufsfeld \"Erwachsenenpsychotherapie\" tätigen Personen ohne abgeschlossenes Psychologiestudium unter den gleichen\nVoraussetzungen wie die Diplom-Psychologen durch eine Übergangsregelung die\nApprobation erhalten müßten. Es ist allerdings zweifelhaft, ob überhaupt der Schutz-\n\n\n                                         5/7\n\nbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührt wird, da weder das Tätigkeitsspektrum\nvon psychotherapeutisch tätigen Heilpraktikern noch das Kostenerstattungsverfahren durch das Psychotherapeutengesetz verändert worden ist.\n\n  Die bestehenden Zulassungen nach dem Heilpraktikergesetz bleiben bestehen. Die       27\nBeeinträchtigung der bisherigen beruflichen Betätigung wird von der Beschwerdeführerin auch in erster Linie darin gesehen, daß zukünftig die Behandlung von Patienten\nim Kostenerstattungsverfahren zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung für\nsie selbst faktisch ausscheide, da keine Mangellage im Bereich der psychotherapeutischen Behandlungen mehr vorhanden sein werde. Das sind allerdings tatsächliche\nVeränderungen; die rechtlichen Rahmenbedingungen der Kostenerstattung gemäß\n§ 13 SGB V sind im Zusammenhang mit dem Psychotherapeutengesetz nicht verändert worden. Wenn die tatsächliche Bedeutung des Kostenerstattungsverfahrens -\nwie vom Gesetzgeber ausdrücklich angestrebt - zurückgehen sollte, würden die Betroffenen dadurch in ihrer Berufsfreiheit nicht verletzt; denn Art. 12 Abs. 1 GG gewährt kein Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfangs und die Sicherung weiterer\nErwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 34, 252 <256> m.w.N.).\n\n  3. Im übrigen reicht das Begehren der Beschwerdeführerin über die Wahrung von        28\nBestandsschutz erheblich hinaus. Würden die bereits im Berufsfeld \"Psychotherapie\"\ntätigen Heilpraktiker ohne die im Gesetz vorgeschriebene akademische Zugangsausbildung durch eine Approbation und eine Zulassung an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligt, würden ihnen weit über das bisherige Maß hinaus Einkommens- und\nVerdienstmöglichkeiten eröffnet. Sie könnten alle gesetzlich Versicherten ohne Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen nach § 13 Abs. 3 SGB V behandeln und die\nKosten für die Behandlung bei der Kassenärztlichen Vereinigung geltend machen.\nDas hätte Einfluß auf die Punktwerte und das Einkommen aller an der kassenärztlichen Versorgung Beteiligten. Es schmälerte außerdem die Chancen für künftige\nDiplom-Psychologen mit Zusatzausbildung und staatlicher Prüfung bei der künftigen\nbedarfsabhängigen Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.\n\n  Ob in besonders gelagerten Ausnahmefällen dennoch bestimmte Therapeuten aus          29\nVertrauensschutzgesichtspunkten für eine Übergangsfrist weiterhin zur Kostenerstattung zuzulassen sind, werden die Fachgerichte zu entscheiden haben.\n\n 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  31\n\n               Kühling               Jaeger                 Steiner                    32\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n28. Juli 1999 - 1 BvR 1006/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 1999\n                - 1 BvR 1006/99 - Rn. (1 - 32), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990728_1bvr100699.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990728.1bvr100699\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-07-28/1-bvr-1006-99","cited_norms":[{"jurabk":"PsychThG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"PsychThG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"PsychThG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 95c","ref_norm":"95c","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-07-28/1-bvr-1006-99","retrieved":"2026-07-10 10:44:18.816902+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-07-28/1-bvr-1006-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1999-07-28","dockets":["1 BvR 1006/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990728.1bvr100699","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990728.1bvr100699"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 28.07.1999 – 1 BvR 1006/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-07-28/1-bvr-1006-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"PsychThG/12","law":"PsychThG","abbreviation":"PsychThG","ref":"12","label":"§ 12 PsychThG","mentions":4},{"id":"SGB 5/13","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"13","label":"§ 13 SGB 5","mentions":3},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"PsychThG/5","law":"PsychThG","abbreviation":"PsychThG","ref":"5","label":"§ 5 PsychThG","mentions":1},{"id":"PsychThG/6","law":"PsychThG","abbreviation":"PsychThG","ref":"6","label":"§ 6 PsychThG","mentions":1},{"id":"SGB 5/95c","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"95c","label":"§ 95c SGB 5","mentions":1},{"id":"SGB 5/95","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"95","label":"§ 95 SGB 5","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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