{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19990727_2bvr089899","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990727.2bvr089899","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-07-27","aktenzeichen":"2 BvR 898/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 898/99 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn A.,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Michael von Glahn und Kollegin,\n                   Werler Straße 129, Hamm -\n   gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Bamberg\n            vom 28. Juni 1999 - 4 Ausl.Reg. 20/97 -\n\n          b) den Beschluß des Oberlandesgerichts Bamberg\n             vom 29. April 1999 - 4 Ausl.Reg. 20/97 -,\n\nu n d Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                 Richter Sommer,\n                                 Broß\n                                 und die Richterin Osterloh\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, 93b BVerfGG in der\nFassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Juli\n1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. April 1999 - 4 Ausl.Reg.\n20/97 - und 28. Juni 1999 - 4 Ausl.Reg. 20/97 - verletzen den Beschwerdeführer in\nseinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Grundsatz\nder Verhältnismäßigkeit, soweit in ihnen die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet wird. Sie werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Oberlandesgericht Bamberg zurückverwiesen. Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die durch die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entstandenen\nnotwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten.\n\n\n\n                                        1/14\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n  Das Verfassungsbeschwerde-Verfahren betrifft u.a. die Frage, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens an die Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft zu stellen sind, wenn die (förmliche) Auslieferungshaft nach § 15 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in\nStrafsachen (IRG) zum Zeitpunkt der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts nach § 29 IRG bereits mehr als 14 Monate andauert.\n\n                                          I.\n 1. Der Beschwerdeführer ist 23 Jahre alt und marokkanischer Staatsangehöriger. Er       2\nbefindet sich z.Zt. in Auslieferungshaft in der Justizvollzugsanstalt Dortmund. Das\nKönigreich Marokko begehrt seine Auslieferung. Ausweislich des Haftbefehls des\nUntersuchungsrichters am Berufungsgericht Al Hoceima vom 27. Januar 1998 soll\nder Beschwerdeführer am 11. Februar 1997 nahe Al Hoceima (Marokko) zusammen\nmit drei weiteren Beschuldigten zwei Beamte der königlichen Gendarmerie aus einem fahrenden PKW gestürzt und dadurch den einen Beamten getötet und den anderen erheblich verletzt haben. Zwei der Beschuldigten befinden sich in Auslieferungshaft in Bayern, der dritte Mitbeschuldigte hat in belgischer Auslieferungshaft am\n23. Juli 1997 einen Selbstmordversuch unternommen, der am 30. Juli 1997 seinen\nTod zur Folge hatte.\n\n Der Beschwerdeführer erklärte sich nicht mit einer vereinfachten Auslieferung gemäß § 41 IRG einverstanden.\n\n 2. Das Oberlandesgericht Bamberg ordnete am 9. Januar 1998 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 1 IRG die vorläufige Auslieferungshaft an. Seit dem\n19. Februar 1998 befindet sich der Beschwerdeführer in (förmlicher) Auslieferungshaft gemäß § 15 IRG.\n\n 3. Noch vor dem Eintreffen der Auslieferungsunterlagen überreichte das Auswärtige       5\nAmt der Botschaft des Königreichs Marokko am 5. Februar 1998 eine Verbalnote, in\nder das Auswärtige Amt um Einholung einer Zusicherung gemäß § 8 IRG bat. Das\nKönigreich Marokko möge zusichern, daß gegen den Beschwerdeführer eine Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt werde. Mit Datum vom 24. Februar 1998\nüberreichte der Botschafter des Königreichs Marokko dem Auswärtigen Amt eine\nVerbalnote. Darin heißt es:\n\nDie Botschaft des Königreichs Marokko in Bonn grüßt das Auswärtige Amt und beehrt sich, unter Bezugnahme auf ihre Verbalnote Nr. 0267 vom 17.02.1998, ihm mitzuteilen, daß das marokkanische Justizministerium mit Bezug auf die Artikeln 392,\n114 und 401 des marokkanischen Strafgesetzbuches - deren Kopien in der vorerwähnten Verbalnote beigefügt waren - erachtet, daß die den Verfolgten vorbehaltenen Taten, bzw. die versuchten Totschlag und Körperverletzung, wegen derer die\n\n\n\n                                         2/14\n\nAuslieferung beantragt wurde, unter Todesstrafe nicht gestellt werden.\n\n In ihrem Antrag auf Haftfortdauer vom 24. März 1998 betonte die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Bamberg, daß eine Zusicherung der Einhaltung\nder Spezialität gemäß § 11 IRG nicht vorliege und die Verbalnote der marokkanischen Botschaft vom 24. Februar 1998 keine ausreichende Zusicherung im Sinne\ndes § 8 IRG darstelle; der maßgebende Artikel 392 des marokkanischen Strafgesetzbuches sei unvollständig übersetzt und die Erklärung sei nicht eindeutig; darüber hinaus handele es sich nicht um eine völkerrechtlich verbindliche Zusage der marokkanischen Regierung.\n\n 4. Mit Beschluß vom 31. März 1998 ordnete das Oberlandesgericht Bamberg gegen            8\nden Beschwerdeführer und zwei andere Verfolgte die Fortdauer der Auslieferungshaft an. In seinem Beschluß legte das Oberlandesgericht unter Ziffer 2) und 3) fest:\n\n2) Bezüglich sämtlicher drei Verfolgter ist zur Vorbereitung der endgültigen Entscheidung bei den zuständigen marokkanischen Behörden zu erholen\n\na) die Zusicherung der Einhaltung der Spezialität,                                       10\n\nb) eine vollständige Abschrift des Artikels 392 des marokkanischen Gesetzbuches          11\nmit Übersetzung,\n\nc) eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung der marokkanischen Regierung,           12\ndaß gegen die Verfolgten wegen der Taten, derentwegen um Auslieferung ersucht\nwird, die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt wird.\n\n3) Zudem ist eine Auskunft der Bundesregierung zu erholen,                               13\n\na) ob bei Vorliegen einer Zusicherung nach § 8 IRG diese als ausreichend für die         14\nEinhaltung erachtet wird und\n\nb) ob den Verfolgten nach Auslieferung in das Königreich Marokko Folter droht.           15\n\n  Mit Beschlüssen vom 29. Mai 1998 und vom 28. Juli 1998 ordnete das Oberlandesgericht erneut die Haftfortdauer an. In der Zwischenzeit hatte das Bundesministerium\nder Justiz mit Schreiben vom 1. Juli 1998 dem Bayerischen Staatsministerium der\nJustiz einen Bericht der deutschen Botschaft in Rabat vom 5. Juni 1998 überreicht\nund angefragt, ob die Auflagen des Oberlandesgerichts Bamberg damit als erledigt\nbetrachtet werden könnten. In dem Bericht der Botschaft heißt es unter anderem, die\nmarokkanische Regierung halte ihre Zusicherungen im Auslieferungsverkehr ein,\nund in der Todesstrafenproblematik ergäben sich gegenüber einer Zusicherung nach\n§ 8 IRG auch deswegen keine Bedenken, weil die Vollstreckung der Todesstrafe de\nfacto obsolet geworden sei. Die Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung\nbestehe nicht. Darüber hinaus enthält der Bericht Ausführungen über den Straftatbestand des Art. 392 des marokkanischen Strafgesetzbuches.\n\n  Das Bayerische Staatsministerium der Justiz teilte dem Bundesministerium der Justiz mit Schreiben vom 14. Juli 1998 mit, daß die vom Oberlandesgericht in Ziffer 2 des\n\n\n                                         3/14\n\nBeschlusses vom 31. März 1998 für erforderlich gehaltenen Zusicherungen noch immer nicht vorlägen und aus der Sicht des Staatsministeriums durch einen Bericht der\ndeutschen Botschaft in Marokko nicht ersetzt werden könnten.\n\n  5. Im September 1998 beantragte die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht erneut die Verlängerung des Haftbefehls und machte unter anderem geltend,\ndie Fortdauer der Haft sei nicht unverhältnismäßig. Wann der Beschluß des Senats\nvom 31. März 1998 den marokkanischen Behörden übermittelt worden sei, sei nicht\nbekannt. Das entsprechende Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der\nJustiz an das Bundesministerium der Justiz datiere vom 28. April 1998, so daß die\nmarokkanischen Behörden im Mai/Juni 1998 unterrichtet worden sein dürften. Unter\nBerücksichtigung des Umstandes, daß es sich bei Marokko um ein außereuropäisches Land handele und sich die Geschäftswege dort unter Umständen weitaus\nschwieriger gestalteten, lägen die bisherigen Verzögerungen \"durchaus noch in einem dem gegenständlichen Auslieferungsverfahren immanenten Bereich\". Es werde\njedoch eine Fristsetzung bis zum 30. Dezember 1998 angeregt.\n\n 6. Mit Schriftsatz vom 23. September 1998 wendete der Beschwerdeführer ein, die       19\nweitere Auslieferungshaft und auch die Einräumung einer zusätzlichen Frist bis zum\n31. Dezember 1998 seien verfassungswidrig. Da es sich auch für die marokkanischen Behörden nicht um ihren ersten Auslieferungsfall handeln dürfte, müßte ihnen\ndie erforderliche Verfahrensweise sehr wohl bekannt sein.\n\n 7. Mit Beschluß vom 28. September 1998 ordnete das Oberlandesgericht erneut die       20\nFortdauer der Auslieferungshaft an und setzte für die Einholung der Zusicherungen\nnach § 11 IRG und nach § 8 IRG sowie für die Vorlage einer vollständigen Abschrift\ndes Art. 392 des marokkanischen Strafgesetzbuches eine Frist bis zum 30. Dezember 1998. Mit Blick auf den gewichtigen Strafvorwurf liege eine gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebotes nicht vor. Außerdem wolle der Senat nicht über\nden Wert von Zusagen entscheiden, bevor diese vorlägen und die Auskunft der Bundesregierung hierüber erteilt sei.\n\n Am 2. Oktober 1998 teilte die marokkanische Botschaft in einer weiteren Verbalnote    21\nmit, daß das marokkanische Justizministerium zusichere, daß die Taten, hinsichlich\nwelcher die Betreffenden beschuldigt würden, nicht der Todesstrafe unterlägen, und\ndaß die \"Beschuldigten nur auf der Basis der Tatsachen beurteilt\" würden, aufgrund\nwelcher ihre Ausweisung von der deutschen Regierung verlangt werde. Das Bundesministerium der Justiz vertrat daraufhin in einem Schreiben vom 19. Oktober 1998 die\nAnsicht, daß alle Auflagen des Senats \"nunmehr erfüllt\" seien.\n\n  8. Mit Schreiben vom 28. Oktober 1998 teilte der Generalstaatsanwalt bei dem         22\nOberlandesgericht mit, die bisher übersandten Verbalnoten und auch die Verbalnote\nvom 2. Oktober 1998 genügten offensichtlich den Auflagen des Oberlandesgerichts\nin seinem Beschluß vom 31. März 1998 nicht. Eine Zusicherung der marokkanischen\nRegierung sei unerläßlich. Daraufhin wandte sich das Auswärtige Amt am 10. November 1998 erneut mit Verbalnote an die marokkanische Regierung bzw. die ma-\n\n\n                                        4/14\n\nrokkanische Botschaft und bat um präzise Einhaltung der Formulierungen.\n\n  9. Mit Beschluß vom 27. November 1998 ordnete das Oberlandesgericht Bamberg           23\nzum fünften Male die Haftfortdauer an. Es hätten sich seit der letzten Entscheidung\ndes Senats weder rechtliche noch tatsächliche Veränderungen ergeben, die Anlaß\nzur Aufhebung oder Außervollzugsetzung der Auslieferungshaft gäben. Erst nach\nAblauf der bis zum 30. Dezember 1998 gesetzten Frist gäbe es Anlaß zu einer erneuten intensiven Prüfung.\n\n 10. Mit Verbalnote vom 8. Dezember 1998 erklärte die marokkanische Botschaft gegenüber dem Auswärtigen Amt, daß sie sich beehre, \"ihm unter Bezugnahme auf seine Verbalnote (...) vom 10. November 1998 die vom marokkanischen Justizministerium gemachten rechtlichen Zusicherungen für das Urteil der drei marokkanischen\nStaatsangehörigen, deren Auslieferung von Marokko beantragt wurde, zu bestätigen\". Darüber hinaus gab die Botschaft eine Reihe von Zusicherungen ab, unter anderem, daß eine Verurteilung der Betroffenen nur für die ihnen vorgeworfenen Taten\nerfolgen werde und daß die Taten weder der Todesstrafe unterlägen noch die Todesstrafe gegen die Betroffenen verhängt oder vollstreckt werde.\n\n  11. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1998 teilte die Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht mit, daß nunmehr die Zusicherungen vorlägen, und bat das Gericht um\nMitteilung, ob die Auflagen entsprechend dem Beschluß des Strafsenats nunmehr erfüllt seien. Außerdem teilte die Staatsanwaltschaft mit, daß sie bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wegen des dort anhängigen Asylverfahrens des Beschwerdeführers eine Anfrage gestellt habe. Vor einer Stellung des Zulassungsantrages sei\ndie Antwort des Verwaltungsgerichts abzuwarten, aus der sich \"möglicherweise weitere Erkenntnisse ergeben\".\n\n  12. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 1999 beantragte der Beschwerdeführer erneut unter Hinweis auf die Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer und die Unzulänglichkeit der\nvorliegenden Zusagen und Auskünfte, die Auslieferung für unzulässig zu erklären\nund den Haftbefehl aufzuheben.\n\n 13. Mit Beschluß vom 27. Januar 1999 ordnete das Oberlandesgericht die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Es hätten sich seit der letzten Entscheidung keine Erkenntnisse ergeben, die die beantragte Auslieferung als unzulässig anzeigten oder\nbezüglich der Anordnung oder Vollstreckung der Haft eine abweichende Beurteilung\nrechtfertigten. Hierbei berücksichtige der Senat auch, daß eine abschließende Entscheidung unmittelbar bevorstehe.\n\n 14. Mit einem umfangreichen Beweisbeschluß vom 1. Februar 1999 holte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bei dem Deutschen Orient-Institut und dem Auswärtigen Amt Auskünfte unter anderem über die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe, die Einhaltung von Zusicherungen seitens der marokkanischen Behörden,\nhinsichtlich der Anwendung von Folter sowie weiterer Fragenkomplexe ein. Die Antwort des Deutschen Orient-Institutes erfolgte am 15. Februar 1999.\n\n\n\n                                         5/14\n\n 15. Mit Beschluß vom 26. März 1999 ordnete das Oberlandesgericht die Fortdauer         29\nder Auslieferungshaft an und setzte die Entscheidung über die Zulässigkeit bis zu\ndem Eingang der von dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen begehrten Auskunft\ndes Auswärtigen Amtes aus. Diese Auskunft hatte das Auswärtige Amt am 17. März\n1999 erteilt; darin nimmt es unter anderem zur Todesstrafe, zur Folter und zu der Zusicherung in der Verbalnote der marokkanischen Botschaft vom 8. Dezember 1998\nStellung.\n\n  16. Mit dem angegriffenen Beschluß vom 29. April 1999 erklärte das Oberlandesgericht die Auslieferung des Beschwerdeführers an das Königreich Marokko zur Strafverfolgung wegen der im Haftbefehl des Untersuchungsrichters am Berufungsgericht\nAl Hoceima vom 27. Januar 1998 bezeichneten Straftaten für zulässig und ordnete\ndie Haftfortdauer an. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Zulässigkeit der Auslieferung griffen nicht durch:\n\n a) Das Vorbringen, wonach die erhobenen Vorwürfe als Vorwand zur Verfolgung            31\naus politischen Gründen erfunden worden seien, habe der Beschwerdeführer nicht\nweiter präzisiert. Das Gericht halte dieses Vorbringen deshalb für bloße Schutzbehauptungen. Aus diesem Grunde seien die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 IRG\nund eine besondere Prüfungspflicht bezüglich des dringenden Tatverdachts zu verneinen.\n\n b) Es gebe auch keinen Anlaß, der Zusicherung der Nichtverhängung oder doch            32\nNichtvollstreckung der nach dem Text der marokkanischen Vorschriften - § 392 Abs.\n2 des Strafgesetzbuches - denkbaren Todesstrafe durch das ersuchende Land zu\nmißtrauen. Mit Verbalnoten vom 24. Februar und 8. Dezember 1998 habe die Botschaft des Königreichs Marokko unter Bezugnahme auf vom marokkanischen Justizministerium am 10. November 1998 abgegebene Erklärungen zum konkreten Fall\nversichert, daß die Taten, wegen derer die Auslieferung begehrt werde, nicht unter\nTodesstrafe gestellt seien. Die Glaubhaftigkeit dieser Zusagen werde durch Fernschreiben der Deutschen Botschaft aus Rabat vom 22. Juni und 7. Dezember 1998\nebenso bestätigt wie durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17. März 1999\nan das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Verwaltungsstreitverfahren des Beschwerdeführers gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Asylrechts bzw. Abschiebungsschutzes.\n\n c) Aus der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ergebe sich auch, daß in Marokko Mißhandlung und Folter von Gefangenen nicht geduldet und einzelne Fälle dieser\nArt verfolgt und geahndet würden. Da Vorgänge dieser Art auch in Rechtsstaaten\nnicht grundsätzlich auszuschließen seien, sei darauf abzustellen, ob solche Geschehnisse Ausnahmecharakter trügen und ob der zuständige Staat sie mißbillige\nund gegen sie vorgehe. Beides sei für das Königreich Marokko zu bejahen. Die Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 15. Februar 1999, welches von Todesfällen\n\"wegen Herzversagens\" in Gefängnissen berichte, vermöge die Stellungnahme des\nAuswärtigen Amtes vom 17. März 1999 insoweit nicht in Frage zu stellen. Das Aus-\n\n\n\n                                         6/14\n\nwärtige Amt verfüge erkennbar über weiterreichende und aktuellere Informationen.\nDas Gericht sehe daher den Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung weder\nmit Tod noch mit Folter bedroht, so daß auch § 8 IRG der Zulässigkeitserklärung der\nAuslieferung nicht entgegenstehe.\n\n  d) Die Dauer des Verfahrens lasse die Auslieferung des Beschwerdeführers nicht        34\nals unzulässig erscheinen. Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen selbst kenne keine (Ausschluß-) Fristen für die nach § 30 Abs. 1 IRG erbetenen\nErgänzungen von Unterlagen und für die Abgabe von Zusicherungen. Gegen eine\nvom Gericht ausdrücklich nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IRG gesetzte Frist sei nicht verstoßen worden. Es verbleibe daher lediglich eine Überprüfung des Verfahrens unter Beachtung des auch im Auslieferungsverfahren geltenden Beschleunigungsgebotes.\nDabei seien die sich aus den Gegensätzlichkeiten der verschiedenen Kulturkreise\nder beteiligten Länder ergebenden Schwierigkeiten ebenso zu beachten wie die Zeiten, die verbraucht wurden, um zugunsten des Beschwerdeführers und weitgehend\nauf dessen Betreiben hin mehr Klarheit zu erlangen. Auch könne vorliegend nicht\nübergangen werden, daß es sich bei den gegen den Beschwerdeführer erhobenen\nVorwürfen um höchst gravierende handele. Eine Gesamtabwägung all dieser Umstände erbringe auch vom Gesichtspunkt der Beschleunigung her keine Bedenken\ngegen die Zulässigkeit der Auslieferung.\n\n 17. Mit Beschluß vom 28. Juni 1999, den der Beschwerdeführer ebenfalls zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht hat, ordnete das Oberlandesgericht\nmit der Begründung, daß sich weder zum Haftgrund noch zur Unverzichtbarkeit des\nVollzugs der Auslieferungshaft neue dem Verfolgten günstige Erkenntnisse ergeben\nhätten, erneut die Fortdauer der Auslieferungshaft an.\n\n  18. Mit Schriftsatz vom 6. Juli 1999 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe unter   36\nVorlage einer Auskunft von amnesty international vom 29. April 1999 an das Verwaltungsgericht Ansbach einen Antrag auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit\nder Auslieferung nach § 33 IRG gestellt.\n\n                                         II.\n Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung            37\nseiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip geltend:\n\n 1. Dem Beschwerdeführer drohten in Marokko zumindest Folter und unmenschliche          38\nHaft. Dies zeige ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 07. Februar\n1996, welches unter Hinweis auf einen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 06.\nOktober 1995 betone, daß nach glaubhaften Berichten von Gefangenen im marokkanischen Polizeigewahrsam jede Art von Mißhandlung denkbar sei. Insbesondere im\nBereich des Polizeiwesens und des Strafvollzugs seien Foltermaßnahmen an der Tagesordnung.\n\n\n\n\n                                         7/14\n\n  Darüber hinaus verweist der Beschwerdeführer auf das für das Verwaltungsgericht      39\nGelsenkirchen erstellte Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 15. Februar\n1999, in dem darauf hingewiesen werde, daß auch 1998 erneut Todesfälle in marokkanischen Gefängnissen aufgetreten seien, die auf ein angebliches Herzversagen\nzurückgeführt worden seien. Außerdem gälten 112 Personen als \"verschwunden\",\nvon denen 56 Personen tot seien. Im übrigen stelle der sexuelle Mißbrauch von Gefangenen \"ein relativ weit verbreitetes Verhalten\" dar. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer noch weitere Gesichtspunkte an, die eine Gefahr der Mißhandlung\nbegründeten.\n\n Schließlich stelle die Tatsache, daß die mutmaßlichen Tatopfer keine Privatpersonen, sondern Polizisten in einem islamisch geprägten Königreich seien, einen begründeten Anhaltspunkt für drohende schwere Menschenrechtsverletzungen dar.\n\n  2. Darüber hinaus bestehe die Unklarheit, ob die Tat, die dem Beschwerdeführer       41\nzur Last gelegt werde, der Todesstrafe unterliege oder nicht, da die marokkanischen\nBehörden - entgegen einer Auflage in dem Beschluß des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. März 1998 - eine vollständige Abschrift des Art. 392 des marokkanischen Strafgesetzbuches noch immer nicht vorgelegt hätten. Eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts sei unverzichtbar, so daß aufgeklärt werden müsse, ob das\ndem Beschwerdeführer zur Last gelegte Delikt nach der Rechtsordnung Marokkos\n\"todeswürdig\" sei oder nicht.\n\n  3. Zu einer rechtlich verbindlichen Zusicherung, daß es keine Todesstrafe geben      42\nwerde, sei es nicht gekommen. Dies ergebe sich aus einer Mitteilung der Deutschen\nBotschaft aus Rabat vom 7. Dezember 1998; es dränge sich daher die Frage auf,\nwelche \"rechtliche Zusicherung\" durch die Verbalnote vom 8. Dezember 1998 eigentlich \"bestätigt\" werden solle.\n\n  4. Die fortwährende Vollstreckung des Auslieferungshaftbefehls verstoße gegen        43\nArt. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Dauer des Verfahrens mache die Auslieferung unzulässig. Für die Beurteilung der Dauer der Auslieferungshaft und ihrer Vollstreckung könne es nicht allein auf das Gewicht des Tatvorwurfs ankommen. Die Auslieferungshaft unterliege von Verfassungs wegen dem\nGebot größtmöglicher Verfahrensbeschleunigung. Dies bedeute, daß ab einer gewissen, für die verfahrensmäßige und technische Abwicklung der notwendigen Entscheidungen unabdingbaren Mindestdauer des Verfahrens besondere, das Auslieferungsverfahren selbst betreffende Gründe vorliegen müßten, um die weitere\nAufrechterhaltung der Auslieferungshaft zu rechtfertigen. Derartige besondere Umstände, wie sie das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 61, 28\nfordere, lägen nicht vor. Die für eine verfahrensmäßige und technische Abwicklung\nunabdingbare Mindestdauer sei nach rund 15 Monaten Auslieferungshaft jedenfalls\nabgelaufen. Die in dem angegriffenen Beschluß vom 29. April 1999 angeführten \"Gegensätzlichkeiten der verschiedenen Kulturkreise der beteiligten Länder\" änderten\nnichts an den modernen Kommunikationsmöglichkeiten, über die auch ein Land wie\n\n\n\n                                        8/14\n\nMarokko verfüge.\n\n  5. Der Beschwerdeführer beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung die          44\nVollziehung seiner Auslieferung vorläufig auszusetzen und den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben.\n\n                                         III.\n Den Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.                 45\n\n                                         B.\n\n                                          I.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur          46\nDurchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts des Beschwerdeführers angezeigt ist (§§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, 93b Satz 1 BVerfGG), und gibt ihr in\ndem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange statt.\n\n  Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das         47\nBundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 28); hiernach ist\ndie Verfassungsbeschwerde im Sinne einer Entscheidungskompetenz der Kammer\noffensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. April 1999 und vom 28. Juni 1999 verletzen den Beschwerdeführer, soweit sie die Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft betreffen. Hingegen ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die\nZulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers nach Marokko von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden; insoweit wird die Verfassungsbeschwerde nicht\nzur Entscheidung angenommen.\n\n 1. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Marokko für zulässig zu erklären, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n a) Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gefahr von Folter und unmenschlicher Haft, insbesondere wegen des Tatvorwurfs (u.a. Polizistenmord) ist nicht in der\ngebotenen Weise substantiiert dargelegt. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG die von ihm zur Begründung\nseiner Verfassungsrügen in Bezug genommenen Schriftstücke vorzulegen (vgl. § 93\nAbs. 1 i.V.m. §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40\n<45>).\n\n  b) Darüber hinaus vermag die - möglicherweise - bestehende Unsicherheit, ob die       50\ndem Beschwerdeführer zur Last gelegte Handlung nach Art. 392 des marokkanischen Strafgesetzbuches mit der Todesstrafe bedroht ist, eine Verfassungswidrigkeit\nder angegriffenen Entscheidung nicht hinreichend zu begründen. Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, daß Marokko jedenfalls ausweislich der\nvorgelegten Verbalnote vom 8. Dezember 1998 sowohl eine Verurteilung zum Tode\n\n\n                                         9/14\n\nals auch eine Vollstreckung der Todesstrafe ausgeschlossen habe, so daß bereits\neinfachrechtlich § 8 IRG der Zulässigkeit der Auslieferung nicht entgegenstehe. Die\nEinschätzungen des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Verläßlichkeit der Zusagen\nMarokkos und zu der Frage einer möglicherweise drohenden Folter beruhen im wesentlichen auf Lageberichten und Auskünften des Auswärtigen Amtes und des Deutschen Orient-Instituts. Inwieweit das Oberlandesgericht bei seiner Würdigung spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben soll, ist weder substantiiert dargelegt noch\nersichtlich.\n\n c) Soweit der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen vom 2. Juli und vom 6. Juli       51\n1999 auf die Stellungnahme von amnesty international an das Verwaltungsgericht\nAnsbach verweist, in der der Einschätzung des Auswärtigen Amtes, in Marokko gebe\nes keine Folter, mit deutlichen Worten widersprochen wird, kann dieser Vortrag aus\ndem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1\nBVerfGG) keine Berücksichtigung finden, da hierüber zunächst das Fachgericht zu\nbefinden hat. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, diesen neuen Sachvortrag\nzunächst dem Fachgericht im Rahmen eines Antrags auf erneute Entscheidung über\ndie Zulässigkeit der Auslieferung gemäß § 33 IRG zu unterbreiten, und hat diese inzwischen nach eigenen Angaben auch wahrgenommen.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet, soweit das Oberlandesgericht in den angegriffenen Beschlüssen die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet hat.\n\n a) Die Anordnung der Auslieferungshaft stellt ebenso wie die von Untersuchungshaft einen staatlichen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit dar, der nur\naufgrund eines Gesetzes erfolgen darf und nur dann, wenn überwiegende Belange\ndes Gemeinwohls dies zwingend gebieten (vgl. BVerfGE 53, 152 <158>; 61, 28\n<32>). Die erforderliche gesetzliche Grundlage bietet § 15 Abs. 1 IRG. Gemäß § 15\nAbs. 1 Nr. 1 IRG kann nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens gegen den\nVerfolgten die Auslieferungshaft dann angeordnet werden, wenn die Gefahr besteht,\ndaß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche Norm nicht bestehen (vgl. BVerfGE 61, 28 <32 f.>\nzu der entsprechenden Vorschrift des § 10 des zur Zeit der Entscheidung noch einschlägigen Deutschen Auslieferungsgesetzes - DAG). Durch die verfahrensmäßige\nAusgestaltung des Auslieferungsverfahrens, insbesondere die nach § 26 IRG vorgesehene Haftprüfung in zweimonatigen Abständen, durch die Möglichkeit des Verfolgten, gemäß § 23 IRG jederzeit eine Entscheidung über Einwendungen gegen den\nHaftbefehl zu erwirken, und durch die in § 25 IRG gegebene Möglichkeit der Anordnung, daß der Vollzug des Haftbefehls durch weniger einschneidende Maßnahmen\nersetzt wird, liegt für die Auslieferungshaft eine verfahrensmäßige Ausgestaltung vor,\ndurch welche den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere den in der\n\n\n\n                                         10/14\n\nAuslieferungshaft liegenden Eingriff in die persönliche Freiheit des Verfolgten zeitlich\nauf das Notwendige und Erforderliche zu begrenzen, hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 61, 28 <32 f.>).\n\n aa) Die Dauer des Auslieferungsverfahrens kann von vielen verschiedenen Faktoren abhängen. Für die Beurteilung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Verfahrensdauer ist neben anderen Gesichtspunkten auch der Tatvorwurf\nvon Bedeutung.\n\n  Dies gilt jedoch nur in bestimmten Grenzen. Für die Beurteilung der Dauer der Auslieferungshaft und der Vollstreckung kann es, ebenso wie bei der Untersuchungshaft\n(vgl. BVerfGE 20, 45 <49 f.>; 36, 264 <269 ff.>), nicht allein auf das Gewicht des Tatvorwurfs ankommen. Die Auslieferungshaft ist als Maßnahme der internationalen\nRechts- und Amtshilfe Teil der gegen den Verfolgten durchgeführten Strafverfolgung\ninsgesamt. Sie ist im Zusammenhang mit dem Gewicht des Tatvorwurfs und der verwirkten Sanktion zu sehen, unterliegt jedoch von Verfassungs wegen - ebenso wie\ndas gesamte Strafverfahren - dem Gebot größtmöglicher Verfahrensbeschleunigung.\nDies bedeutet, daß ab einer gewissen, für die verfahrensmäßige und technische Abwicklung der notwendigen Entscheidungen unabdingbaren Mindestdauer des Verfahrens besondere, das Auslieferungsverfahren selbst betreffende Gründe vorliegen\nmüssen, um die weitere Aufrechterhaltung, jedenfalls aber die weitere Vollstreckung\nder Auslieferungshaft zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 61, 28 <34>). Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt der Dauer der Auslieferungshaft Grenzen (vgl.\nBVerfGE 61, 28 <35>).\n\n bb) Die im vorliegenden Verfahren weit über die Mindestdauer des Verfahrens hinausgehenden erheblichen Verzögerungen sind nicht auf besondere, das Auslieferungsverfahren selbst betreffende Gründe zurückzuführen. In der zögerlichen Behandlung der Angelegenheit durch Marokko und der Nichterfüllung der Auflagen\nseitens des Auswärtigen Amtes liegt ein Verstoß gegen das von Verfassungs wegen\nbestehende Gebot größtmöglicher Verfahrensbeschleunigung.\n\n Grundsätzlich waren die Ermittlungen und Klarstellungen, die von seiten der Staatsanwaltschaft bzw. des Oberlandesgerichts angestrengt wurden, durch die gesetzlichen Voraussetzungen des Auslieferungsverfahrens, wie sie insbesondere in §§ 8\nund 11 IRG niedergelegt sind, veranlaßt. Auch stellte der Verdacht, daß dem Beschwerdeführer in Marokko möglicherweise Folter und die Todesstrafe drohte, einen\nhinreichenden Grund für intensive Ermittlungen dar.\n\n Die verbrauchte Zeit ist aber nicht auf die erforderlichen intensiven Ermittlungen zurückzuführen, sondern auf die zögerliche Haltung Marokkos, die fehlende Auflagenerfüllung durch die Bundesregierung und die großzügige Handhabung durch das\nOberlandesgericht. Der Beschwerdeführer selbst hat keinen Anlaß für eine überlange\nVerfahrensdauer geboten. Er hat sich erstmals im September 1998 mit Einwendungen zu Wort gemeldet; dabei hat er keine Aspekte angeführt, die nicht schon zuvor im\nRahmen des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 31. März 1998 berücksichtigt\n\n\n                                          11/14\n\nworden waren. Es ist außerdem nicht ersichtlich, daß die marokkanische Regierung\n- etwa aufgrund technischer oder institutioneller Schwierigkeiten - an einer rascheren\nErteilung der erforderlichen Zusagen gehindert war. Denn einerseits sind die technischen Möglichkeiten hierfür offenbar vorhanden, und andererseits benötigte die marokkanische Botschaft nach dem Besuch des deutschen Botschafters bei dem Justizministerium in Rabat am 2. Dezember 1998 nur sechs Tage, um die Zusagen in\nForm einer Verbalnote abzugeben. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, warum die\nBundesregierung bzw. das Auswärtige Amt mit Blick auf das von Verfassungs wegen\nbestehende Beschleunigungsgebot nicht schon früher darauf hingewirkt haben, die\nAuflagen aus dem Beschluß des Oberlandesgerichts vom 31. März 1998 zu erfüllen\nund gemäß der Aufforderung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 14.\nJuli 1998 eine abschließende Stellungnahme zu dem Problem der Folter vorzulegen.\nErst die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen\nvom 17. März 1999 stellte für das Oberlandesgericht eine verläßliche Grundlage für\nseine Entscheidung über die Frage einer möglicherweise drohenden Folter dar.\n\n  Nach alledem sind die Verzögerungen nicht in den zu erwartenden Verfahrensabläufen des vertragslosen Auslieferungsverkehrs mit Marokko begründet, sondern\nmaßgeblich darin, daß die Auflagen des Oberlandesgerichts nicht erfüllt wurden und\ndie Staatsanwaltschaft bzw. das Oberlandesgericht nicht mit dem erforderlichen\nNachdruck die Erfüllung der Auflagen eingefordert haben. Es ist jedenfalls aus den\nVerfahrensakten nicht ersichtlich, warum es über eine gewisse Mindestdauer hinaus,\ndie vorliegend mit sechs Monaten durchaus angemessen umschrieben werden kann,\ntatsächlich über 14 Monate (vom 19. Februar 1998 bis zum 29. April 1999) gedauert\nhat, bis die erforderlichen Unterlagen und Informationen vorlagen und das Oberlandesgericht über die Zulässigkeit der Auslieferung entschied.\n\n  Die zögerliche Behandlung des Vorgangs durch die marokkanische Regierung kann          61\nnicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Der ersuchende Staat ist gerade bei\nder Abwicklung des Auslieferungsverkehrs verpflichtet, erforderliche Unterlagen und\nZusagen unverzüglich vorzulegen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13. Mai 1991\n- 4 Ausl (A) 326/90 -, NJW 1991, S. 3105).\n\n cc) Die eingetretenen Verzögerungen haben auch die Schwelle der Verhältnismäßigkeit überschritten.\n\n  Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Auslieferungshaft geben die gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen keine absolute Grenze vor. Demnach muß auch eine Dauer von über 14 Monaten bis zur Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts und von über 17\nMonaten bis zum heutigen Datum für sich genommen noch kein zwingender Anlaß\nsein, um die Unverhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung anzunehmen.\n\n Unter Berücksichtigung des Umstandes jedoch, daß die unabdingbare Mindestdauer in dem vorliegenden Verfahren auf etwa sechs Monate zu begrenzen gewesen\nwäre, ist die Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer anzunehmen. Das Oberlandes-\n\n\n                                         12/14\n\ngericht Düsseldorf hat in seinem Beschluß vom 13. Mai 1991 - 4 Ausl (A) 326/90 -,\nNJW 1991, S. 3105 bereits nach zwei Monaten Untätigkeit des ersuchenden Staates\neine Unverhältnismäßigkeit der Auslieferungshaft angenommen. Selbst wenn man\nvorliegend wegen der Schwere des Tatvorwurfs und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es sich bei Marokko um einen außereuropäischen Staat handelt, einen\nzeitlichen Aufschlag vornimmt, so ist doch mangels erkennbarer zwingender Verzögerungsgründe bei einem Zeitraum von fast zehn Monaten bis zur Abgabe der erforderlichen Zusicherungen des ersuchenden Staates und von mehr als zwölf Monaten\nbis zum Vorliegen weiterer, für die Zulässigkeitsentscheidung erheblicher Informationen die Schwelle der Verhältnismäßigkeit überschritten.\n\n                                         II.\n 1. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. April 1999 und vom            65\n28. Juni 1999 verletzen den Beschwerdeführer aus den dargelegten Gründen in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit, soweit in ihnen die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet\nwird. Sie werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (§§ 95 Abs. 2, 93c Abs. 2 BVerfGG).\n\n  2. Das Oberlandesgericht wird mit Blick auf § 25 IRG darüber zu entscheiden haben, ob es den Auslieferungshaftbefehl aufhebt oder lediglich - unter Auflagen - außer Vollzug setzt. Eine Aufhebung ist verfassungsrechtlich jedenfalls nicht geboten\n(vgl. BVerfGE 61, 28 <36 f.>).\n\n                                         III.\n Durch die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag         67\nauf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 7, 99 <109>).\n\n                                         IV.\n  Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerde-Verfahren und           68\ndas Verfahren betreffend den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten (§ 34a Abs. 2 und 3\nBVerfGG). Das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers war nur zum Teil erfolgreich.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   69\n\n                Sommer                Broß                Osterloh\n\n\n\n\n                                        13/14\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n27. Juli 1999 - 2 BvR 898/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 1999 - 2 BvR 898/99 - Rn. (1 - 69), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990727_2bvr089899.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990727.2bvr089899\n\n\n\n\n                                     14/14\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/07/rk19990727_2bvr089899.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-07-27/2-bvr-898-99","cited_norms":[{"jurabk":"IRG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/07/rk19990727_2bvr089899.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/07/rk19990727_2bvr089899.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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