{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990721.1bvr158498","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-07-21","aktenzeichen":"1 BvR 1584/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 1584/98 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Peter-Michael Diestel,\n                    Menzelstraße 16, Potsdam -\n      gegen a) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts\n               vom 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 -,\n\n             b) das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg\n                vom 19. Dezember 1996 - 1 Ca 180/96 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Richter Kühling,\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und den Richter Steiner\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 21. Juli 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft unter anderem die Zulässigkeit von Fragen            1\nnach einer früheren Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS).\n\n  1. Der Beschwerdeführer arbeitete seit 1990 bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, als Angestellter mit hoheitlichen\nBefugnissen. Seiner Einstellung gingen zwei Gespräche voraus, bei denen er Fragen\nnach einer früheren Tätigkeit für das MfS wahrheitswidrig beantwortete. Im Jahr 1995\nerfuhr die Beklagte, daß der Beschwerdeführer nach einer im Februar 1963 begonnenen Kontaktphase von September 1964 bis September 1972 als Informeller Mitarbeiter (IM) des MfS unter verschiedenen Decknamen erfaßt war. In der MfS-Akte des\nBeschwerdeführers befinden sich insgesamt 90 Berichte, davon 47 eigene, welche\ninsbesondere Einschätzungen von Kollegen, deren politische Meinungsäußerungen\nund Westkontakte betreffen. Der Beschwerdeführer nahm selbst Kontakt zu einem\nFührungsoffizier auf, um über Fluchterwägungen eines Kollegen zu berichten. Der\nletzte Bericht des Beschwerdeführers datiert vom 20. August 1970. Das letzte Treffen\n\n\n\n                                          1/4\n\nmit einem Führungsoffizier fand am 11. August 1971 statt. Die abschließende Einschätzung des MfS vom 30. September 1971 erwähnt die Treffdisziplin des Beschwerdeführers und dessen gute Einstellung zum MfS. Sein IM-Status endete im\nSeptember 1972 wegen einer Versetzung. Die Beklagte focht den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an.\n\n  2. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Klage hatte letztlich keinen Erfolg.     3\nDas Bundesarbeitsgericht nahm insbesondere an, daß die Beklagte nach einer Tätigkeit für das MfS habe fragen dürfen und der Beschwerdeführer zu einer wahrheitsgemäßen Antwort verpflichtet gewesen sei. Zwar sei der Zeitfaktor nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit zu berücksichtigen, daß Tätigkeiten\nfür das MfS, die vor dem Jahr 1970 abgeschlossen waren, in aller Regel verschwiegen werden dürften. Eine weitergehende zeitliche Beschränkung des Fragerechts\nkomme aber nicht in Betracht.\n\n  3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere,           4\ndas Bundesarbeitsgericht habe zu Unrecht eine Anwendung des § 242 BGB abgelehnt, obwohl der Anfechtungsgrund infolge Zeitablaufs an Bedeutung verloren habe,\nwas eine Verletzung der Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 20\nAbs. 3 GG darstelle.\n\n                                         II.\n  Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2         5\nBVerfGG) liegen nicht vor. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt\nihr nicht zu. Die einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 96, 171 ff.). Die Annahme ist auch nicht\nzur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt, da sie keine\nhinreichende Aussicht auf Erfolg hat.\n\n  Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, daß für die Beurteilung der      6\nFolgen einer lange zurückliegenden Tätigkeit für das MfS keine überhöhten Maßstäbe gesetzt werden dürfen. Wenn es im angegriffenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts heißt, eine weitergehende zeitliche Beschränkung des Fragerechts komme im\nHinblick auf Vorfälle nach dem Jahre 1970 nicht in Betracht, könnte dies als eine Art\nStichtag und damit als ein zu enges Verständnis der vom Bundesverfassungsgericht\nin seinem Urteil vom 8. Juli 1997 (BVerfGE 96, 171 <188 f.>) dargelegten Erwägungen aufgefaßt werden. Dort wird ausgeführt, daß Fragen nach Tätigkeiten für das Ministerium für Staatssicherheit, die vor dem Jahre 1970 abgeschlossen sind, den Betroffenen regelmäßig in unzumutbarer Weise in seinem allgemeinen\nPersönlichkeitsrecht beeinträchtigen und deshalb unzulässig sind. Eine Stichtagsregelung, wie sie der Gesetzgeber vorsehen kann - und im einschlägigen Zusammenhang mit § 19 Abs. 1 Satz 2 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2026) auch\nvorgenommen hat -, wollte das Bundesverfassungsgericht damit nicht treffen. Vielmehr ist hinsichtlich der nach 1970 abgeschlossenen Verstrickungen in Tätigkeiten\n\n\n                                         2/4\n\nfür das MfS dem Schutz des Persönlichkeitsrechts durch Würdigung der jeweiligen\nFragen und Antworten Rechnung zu tragen. Auch dabei kommt es wesentlich auf\nden Zeitablauf und die Bedeutung der Umstände des Einzelfalls für die Fortsetzung\ndes Arbeitsverhältnisses an (so bereits BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des Ersten\nSenats vom 8. Januar 1998 - 1 BvR 390/96 -, NZA 1998, S. 418 f.).\n\n Das angegriffene Urteil hält jedoch einer verfassungsrechtlichen Überprüfung          7\nstand. Zutreffend hat das Bundesarbeitsgericht bei der Beurteilung des Fragerechts\ndes Arbeitgebers und seiner Folgen neben dem Zeitablauf die konkrete hoheitliche\nTätigkeit des Beschwerdeführers, den Grad seiner Verstrickung - die sich insbesondere in Zahl und Inhalt seiner Berichte widerspiegelte -, die Gründe für die Beendigung der Tätigkeit und die Beeinträchtigung des Getäuschten auch noch im Zeitpunkt\nder Anfechtung berücksichtigt. Damit hat es in ausreichendem Maße die besonderen\nUmstände des Einzelfalls in seine Entscheidung einbezogen.\n\n Im übrigen wird von einer weiteren Begründung gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3              8\nBVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  9\n\n\n               Kühling               Jaeger                 Steiner\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n21. Juli 1999 - 1 BvR 1584/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 1999\n                - 1 BvR 1584/98 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990721_1bvr158498.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990721.1bvr158498\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-07-21/1-bvr-1584-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-07-21/1-bvr-1584-98","retrieved":"2026-07-10 10:44:15.836322+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-07-21/1-bvr-1584-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1999-07-21","dockets":["1 BvR 1584/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990721.1bvr158498","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990721.1bvr158498"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 21.07.1999 – 1 BvR 1584/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-07-21/1-bvr-1584-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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