{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990709.2bvr120799","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-07-09","aktenzeichen":"2 BvR 1207/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 1207/99 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n  1. der Frau L...\n  2. des Herrn H...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Matthias Dombert und\n                   Koll., Kurfürstenstraße 31, Potsdam -\ngegen § 45 Absatz 3 Landesbeamtengesetz des Landes Brandenburg (LBG) in\n      der Fassung des Gesetzes zum Abbau des strukturellen Ungleichgewichts\n      des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1998 (GVBl I\n      S. 303, 304)\n\nhier:   Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                  Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Kirchhof,\n                                  Jentsch\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Juli 1999 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n Die Antragsteller - eine Richterin und ein Richter - begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Anwendbarkeit von Art. 3 des am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Brandenburgischen Gesetzes zum Abbau des strukturellen Ungleichgewichts\ndes Haushalts vom 21. Dezember 1998 (GVBl I S. 303) - Haushaltsstrukturgesetz\n1999 - bis zur Entscheidung über die von ihnen erhobene Verfassungsbeschwerde\naußer Vollzug zu setzen. Nach der mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar angegriffenen Vorschrift sind die Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer\nKrankenhausbehandlung nicht (mehr) beihilfefähig.\n\n Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.                   2\n\n 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\n\n\n                                          1/4\n\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,\ndie für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Liegt ein solcher Fall nicht vor, so sind die Folgen, die eintreten würden, wenn\ndie einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später\nErfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber versagt bliebe (vgl. BVerfGE 94, 334 <347>; stRspr).\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet.\n\n 3. Abzuwägen ist unter diesen Umständen das Ziel der angegriffenen Regelung, im        5\nWege der Begrenzung von Personalausgaben unverzüglich zur Haushaltssanierung\nbeizutragen, mit dem gegenläufigen Interesse der Antragsteller, einstweilen von den\nFolgen des Ausschlußes der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen\nbei stationärem Krankenhausaufenthalt verschont zu bleiben.\n\n  Die gebotene Folgenabwägung führt dazu, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen      6\nAnordnung abzulehnen. Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die\nVerfassungsbeschwerde aber später als begründet, haben die Antragsteller ihren privaten Krankenversicherungsschutz ohne Grund im Hinblick auf die Erstattung von\nAufwendungen für Wahlleistungen erstreckt. Hierdurch erhöhen sich ihre monatlichen Krankenversicherungsbeiträge um Beträge in Höhe von 156,60 DM bei der Antragstellerin zu 1. und 76,20 DM beim Antragsteller zu 2. Im Hinblick darauf, daß die\nInanspruchnahme von Wahlleistungen in der Entscheidungsfreiheit der Betroffenen\nsteht (vgl. § 22 Abs. 1 und Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 <BGBl I S. 2750>), die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen durch die Gesetzesänderung aber unberührt bleiben, wird die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit der Antragsteller durch die angegriffene Regelung nicht derart\nbeeinträchtigt, daß sie den Betroffenen auch nur vorübergehend nicht zumutbar wäre.\n\n  Ergeht die einstweilige Anordnung und wird damit Art. 3 Haushaltsfinanzierungsgesetz 1999 einstweilen außer Vollzug gesetzt, erweist sich die angegriffene Regelung\njedoch später als verfassungsgemäß, so wird die Erreichung des damit verfolgten\nZiels, im Wege der Begrenzung von Personalausgaben zur Haushaltssanierung beizutragen, einstweilen verhindert. Dies erscheint unter Berücksichtigung des oben näher beschriebenen Umstands, daß die Betroffenen zunächst finanzielle Belastungen\nlediglich bei der Ergänzung ihres privaten Krankenversicherungsschutzes hinnehmen oder aber vorläufig auf die Inanspruchnahme von Wahlleistungen bei stationärer\nKrankenhausbehandlung verzichten müssen, nicht gerechtfertigt.\n\n\n\n\n                                         2/4\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                    8\n\n            Limbach                Kirchhof   Jentsch   9\n\n\n\n\n                                       3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n9. Juli 1999 - 2 BvR 1207/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 1999\n                - 2 BvR 1207/99 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990709_2bvr120799.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990709.2bvr120799\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-07-09/2-bvr-1207-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-07-09/2-bvr-1207-99","retrieved":"2026-07-10 10:44:13.356124+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-07-09/2-bvr-1207-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1999-07-09","dockets":["2 BvR 1207/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990709.2bvr120799","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990709.2bvr120799"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 09.07.1999 – 2 BvR 1207/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-07-09/2-bvr-1207-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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