{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990704.2bvr136898","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-07-04","aktenzeichen":"2 BvR 1368/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 1368/98 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Ulf Köpcke und Koll.,\n                   Gerberau 11, Freiburg -\n   gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe\n            vom 28. September 1998 - 2 Ws 185/98 -,\n\n          b) den Beschluß des Landgerichts Freiburg\n             vom 28. Juli 1998 - VI Qs 20/98 -,\n\n          c) den Beschluß des Amtsgerichts Freiburg\n             vom 20. Juli 1998 - 17 VRJs 1/98 -,\n\n          d) den Beschluß des Bundesgerichtshofs\n             vom 25. Juni 1998 - 1 StR 276/98 -,\n\n          e) das Urteil des Landgerichts Freiburg\n             vom 29. Januar 1998 - VI AK 31/97 jug. 30 Ks 6/97 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                Richterin Präsidentin Limbach\n                                und die Richter Jentsch,\n                                Hassemer\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Juli 1999\neinstimmig beschlossen:\n\n\n\n\n                                        1/7\n\n  1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Freiburg vom 20. Juli 1998 - 17 VRJs 1/98 -,\n     des Landgerichts Freiburg vom 28. Juli 1998 - VI Qs 20/98 - und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. September 1998 - 2 Ws 185/98 - verletzen den\n     Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Freiburg zurückverwiesen.\n  2. Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n  3. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anrechnung von Freiheitsentziehung auf         1\nJugendstrafe gemäß § 52 a JGG.\n\n                                         I.\n 1. Der minderjährige Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Freiburg vom 29. Januar 1998 wegen am 28. Februar 1997 begangener Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er blieb nach der Tatbegehung zunächst auf freiem Fuß, bevor er aufgrund\neines am 11. März 1997 gemäß § 73 JGG erlassenen Unterbringungsbefehls vom\ngleichen Tag an bis zum 14. April 1997 in der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychologie des Universitätsklinikums Freiburg und sodann für zwei Tage im Zentrum für\nPsychiatrie Emmendingen untergebracht war.\n\n  Am 16. April 1997 erließ das Amtsgericht Freiburg sodann einen Unterbringungsbefehl gemäß § 126 a StPO. Dieser wurde mit Beschluß vom gleichen Tag unter Erteilung folgender Auflagen außer Vollzug gesetzt:\n\n\"1. Der Beschuldigte hat sich unverzüglich aus dem Zentrum für Psychiatrie in Emmendingen in das Zentralinstitut für seelische Gesundheit in Mannheim, J 5, zu begeben.\n2. Er hat sich in dem Zentralinstitut für seelische Gesundheit in Mannheim aufzuhalten, um sich dort einer psychiatrisch-therapeutischen Behandlung nach näherer\nWeisung der behandelnden Ärzte zu unterziehen.\nBei Verstoß gegen diese Auflagen müßte der Unterbringungsbeschluß für das Zentrum für Psychiatrie in Emmendingen wieder in Vollzug gesetzt werden.\"\n\n Der Beschwerdeführer kam in der Folgezeit dieser Auflage nach und wurde am 17.        5\nApril 1997 in das Zentralinstitut in Mannheim aufgenommen.\n\n Nach Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft vor dem Landgericht Freiburg wurde der gemäß § 126 a StPO erlassene Unterbringungsbefehl mit Beschluß vom 8.\n\n\n                                         2/7\n\nDezember 1997 mit der Maßgabe wieder in Vollzug gesetzt, daß der Beschwerdeführer ab 16. Dezember 1997 bis auf weiteres in der Jugendpsychiatrischen Abteilung\ndes Zentralinstituts für seelische Gesundheit in Mannheim vorläufig zu verbleiben habe.\n\n  Zur Sicherung der Hauptverhandlung ordnete das Landgericht mit weiterem Beschluß vom 19. Dezember 1997 an, daß der Unterbringungsbefehl für deren Dauer\nim Zentrum für Psychiatrie in Emmendingen vollzogen werde. Nach Verkündung des\nUrteils am 29. Januar 1998 erließ das Landgericht einen Beschluß zur vorläufigen\nUnterbringung gemäß § 71 Abs. 2 JGG, die bis 19. Oktober 1998 im Landesjugendheim \"Schloß Stutensee\" vollzogen wurde. Seit 20. Oktober 1998 befindet sich der\nBeschwerdeführer zur Vollstreckung der gegen ihn verhängten Jugendstrafe in der\nJustizvollzugsanstalt Adelsheim. Einen am 28. Januar 1999 gemäß § 88 JGG gestellten Antrag, die weitere Vollstreckung der restlichen Jugendstrafe zur Bewährung\nauszusetzen, nahm der Beschwerdeführer im Termin zur mündlichen Anhörung am\n10. März 1999 zurück. Für Juli 1999 ist eine erneute Prüfung des Aussetzungsbegehrens des Beschwerdeführers von Amts wegen vorgesehen.\n\n  2. Bei der Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Zentralinstitut für         8\nseelische Gesundheit in Mannheim vom 17. April bis 15. Dezember 1997 gemäß\n§ 52 a JGG auf die erkannte Jugendstrafe anzurechnen sei, bestand von vornherein\nkeine Einigkeit. Das Landgericht hielt in seinem Urteil vom 29. Januar 1998 eine Anrechnung für ausgeschlossen, da zu dieser Zeit der Unterbringungsbefehl vom 16.\nApril 1997 ausser Kraft gewesen sei. Die unter anderem auch auf die Verletzung von\n§ 52 a JGG gestützte Revision des Beschwerdeführers gegen die landgerichtliche\nEntscheidung verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 25. Juni 1998 als offensichtlich unbegründet, ohne zur Frage der Anrechnung Stellung zu nehmen.\n\n 3. Den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Juni 1998, durch vollstreckungsrechtlichen Beschluß festzustellen, daß die gesamte Unterbringungszeit in Mannheim auf die verhängte Jugendstrafe anzurechnen sei, lehnte das Amtsgericht Freiburg am 20. Juli 1998 ab. Die gegen die Entscheidung eingelegte Beschwerde\nverwarf das Landgericht mit Beschluß vom 28. Juli 1998. Auf eine weitere sofortige\nBeschwerde versagte auch das Oberlandesgericht Karlsruhe, das die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im Hinblick auf dessen anstelle des Amtsgerichts gegebene erstinstanzliche Zuständigkeit als Entscheidung erster Instanz behandelte\nund deshalb das Rechtsmittel für zulässig hielt, eine Anrechnung.\n\n                                          II.\n Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die              10\nVersagung der Anrechnung der im Zentralinstitut für seelische Gesundheit in Mannheim vom 17. April bis 15. Dezember 1997 verbrachten Zeit sowohl im Erkenntnisals auch im Vollstreckungsverfahren. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus\nArt. 104 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und\nArt. 3 Abs. 1 GG. Bei dem Aufenthalt in Mannheim handele es sich um eine \"andere\n\n\n                                          3/7\n\nFreiheitsentziehung\" im Sinne von § 52 a JGG, die ihm durch den Beschluß des\nAmtsgerichts auferlegt worden sei. Hätte er sich nicht an die ihm erteilte Auflage gehalten, wäre gegen ihn der Unterbringungsbefehl wieder in Vollzug gesetzt worden\nund eine Anrechnung der Unterbringungszeiten erfolgt. Eine Nichtanrechnung stelle\ndeshalb eine willkürliche Ungleichbehandlung dar. Sowohl das Freiheitsgrundrecht\ndes Art. 2 Abs. 2 GG wie auch der Grundsatz eines fairen Strafverfahrens geböten\nes, auf dieselbe Tat bezogene, bereits zuvor erlittene Freiheitsentziehungen auf die\nspätere Strafe anzurechnen.\n\n                                         III.\n  Das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n                                         IV.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde wird hinsichtlich der im vollstreckungsrechtlichen         12\nVerfahren ergangenen Entscheidungen gemäß § 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG zur\nEntscheidung angenommen, da dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG\ngenannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Kammer ist auch zur\nEntscheidung befugt, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits\nentschieden sind und die Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG offensichtlich begründet ist.\n\n  a) Entscheidungen über die Anrechnung von Untersuchungshaft und anderen Freiheitsentziehungen betreffen den Umfang der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (vgl.\nBVerfGE 86, 286 <311>) und berühren damit grundsätzlich die durch Art. 2 Abs. 2\nGG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person (vgl. zur Anrechnungsvorschrift des § 51 StGB im allgemeinen Strafrecht: Bundesverfassungsgericht, 2.\nKammer des Zweiten Senats, Beschlüsse vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94\n- und 7. November 1998 - 2 BvR 2535/95 -, - StV 1998, S. 664 und NStZ 1999, S. 125\n- sowie vom 15. Mai 1999 - 2 BvR 116/99 -). Dieses Freiheitsrecht beeinflußt als objektive, für alle Bereiche des Rechts geltende Wertentscheidung (vgl. BVerfGE 10,\n302 <322>) auch die Auslegung und Anwendung des § 52 a JGG.\n\n § 52 a Satz 1 JGG sieht in Anlehnung an § 51 StGB grundsätzlich die Anrechnung          14\nvon Untersuchungshaft und sonstiger Freiheitsentziehung vor, die der Jugendliche\naus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, erlitten\nhat. Nur ausnahmsweise läßt Satz 2 eine Versagung der Anrechnung im Hinblick auf\ndas Verhalten des Jugendlichen nach der Tat oder dann zu, wenn bei Anrechnung\nder Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische Einwirkung aus zeitlichen Gründen auf den jugendlichen Straftäter nicht gewährleistet wäre (vgl. BGHSt\n37, 75 <77 f.>; Ostendorf, Kommentar zum JGG, 4. Aufl., § 52 a, Rn. 5 f.; Brunner/\nDölling, Kommentar zum JGG, 10. Aufl., §§ 52, 52 a, Rn. 12). Das Gesetz gibt damit\nzu erkennen, daß es - abgesehen von Umständen im Verhalten des Jugendlichen\nnach der Tat, die eine Anrechnung ungerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. dazu\n\n\n                                          4/7\n\nTröndle/Fischer, Kommentar zum StGB, 49. Aufl., § 51, Rn. 12) - die Dauer der Jugendstrafe auf das Maß begrenzt, das unter dem Vorrang des Erziehungsgedankens\nim Jugendstrafrecht unbedingt vonnöten ist. Es dient damit nicht nur dem Ziel, überzogene, weil mit dem Erziehungszweck unvereinbare, Sanktionen zu verhindern,\nsondern ist vor allem Ausdruck der im Rechtsstaatsgedanken enthaltenen Idee der\nGerechtigkeit (vgl. BVerfGE 21, 378 <388>), die es grundsätzlich gebietet, im Zuge\ndes Verfahrens erlittene Freiheitseinbußen nicht unberücksichtigt zu lassen (siehe\nOstendorf, a. a. O., Grdl. zu §§ 52, 52 a, Rn. 4).\n\n  Ob die tatsächlichen Voraussetzungen des § 52 a Satz 1 JGG im Einzelfall vorliegen oder ob ausnahmsweise eine Anrechnung zu versagen ist, beurteilen die Fachgerichte grundsätzlich in eigener Zuständigkeit. Ihre Entscheidungen unterliegen einer vollständigen Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht. Das\nBundesverfassungsgericht greift jedoch ein, wenn die Gerichte von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung über die Bedeutung eines Grundrechts ausgehen (vgl.\nBVerfGE 18, 85 <92 f.>) oder Erwägungen anstellen, die der Bedeutung der Grundrechte insgesamt nicht genügen.\n\n b) Gemessen an diesen Maßstäben, halten die eine Anrechnung versagenden Entscheidungen einer Überprüfung nicht stand.\n\n  Sie tragen nicht nur dem Umstand keine Rechnung, daß der Beschwerdeführer den              17\ndurch eine Auflage angeordneten Aufenthalt im Zentralinstitut für seelische Gesundheit in Mannheim ohne Zweifel als \"sanktionierende Interessenseinbuße für die abgeurteilte Tat\" empfinden mußte (vgl. Ostendorf, a. a. O., § 52, Rn. 7); sie berücksichtigen auch nicht, daß die seitens des Gerichts beschlossenen Auflagen jedenfalls in\nihrer Wirkung einer unmittelbar angeordneten vorläufigen Unterbringung, die ohne\nweiteres anzurechnen gewesen wäre (Eisenberg, Kommentar zum JGG, 7. Aufl.,\n§ 52, Rn. 8; Ostendorf, a. a. O., § 52, Rn. 5; Brunner/Dölling, a. a. O., §§ 52, 52 a, Rn.\n1; Schoreit, in: Diemer/Schoreit/Sonnen, Kommentar zum JGG, 2. Aufl., § 52 a, Rn.\n3), gleichkommen. So ist eine Freiheitsentziehung im Sinne von § 52 a JGG nicht nur\nanzunehmen, wenn der Betroffene eingeschlossen ist und ansonsten mit äußeren\nZwangsmitteln festgehalten wird. Sie ist auch gegeben, wenn er am Verlassen eines\nbestimmten Ortes durch psychischen Zwang gehindert wird. Dazu kann auch eine\nWeisung zählen, einen bestimmten Bereich aufzusuchen, wenn nur klar ist, daß dem\nBetroffenen bei Nichterfüllung die zwangsweise Durchsetzung droht (Dürig in:\nMaunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 104, Rn. 6; vgl. auch BVerfGE 22,\n180 <218 f.>; Kunig, Rn. 6 zu Art. 104, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar\nIII, 3. Aufl.; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 2, Rn. 61).\n\n  Tatsächlich hat der Beschwerdeführer nach seiner Unterbringung in der Universitätsklinik in Freiburg am 11. März 1997 zu keinem Zeitpunkt seine Bewegungsfreiheit\nwiedererlangt. Er befand sich vor der Außervollzugsetzung des Unterbringungsbefehls am 16. April 1997 genauso wie während seines Aufenthalts in Mannheim und\nauch nach der Invollzugsetzung am 9. Dezember 1997 stets in staatlicher Obhut.\n\n\n\n                                            5/7\n\nDies entsprach auch dem ausdrücklichen Willen des anordnenden Gerichts, das für\nden Fall eines Verstoßes gegen die erteilten Auflagen die sofortige Invollzugsetzung\ndes Unterbringungsbefehls ankündigte und damit deutlich machte, daß es für eine\nununterbrochene Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers zu sorgen gedachte.\nInsoweit kommt auch dem Umstand keine Bedeutung zu, daß der Beschwerdeführer\nzunächst wohl - ohne tatsächliche Gegenwehr erwarten zu müssen - das Institut für\nseelische Gesundheit in Mannheim hätte verlassen können. Er hätte nämlich damit\nrechnen müssen, aufgrund des wieder in Vollzug gesetzten Unterbringungsbefehls\nweitere Freiheitsentziehung zu erleiden.\n\n Bei dieser Sachlage hält es - ungeachtet der Frage, ob die gewählte rechtliche Konstruktion überhaupt zulässig ist (vgl. Kleinknecht-Meyer/Goßner, Kommentar zur\nStPO, 44. Aufl., § 126 a, Rn. 10) - verfassungsrechtlicher Überprüfung nicht stand,\nwenn die Gerichte eine Freiheitsentziehung im Sinne von § 52 a JGG des Beschwerdeführers verneinen, weil dieser sich nicht aufgrund einer zwingenden Anordnung\ndes Gerichts in Mannheim aufgehalten, sondern freiwillig eine gerichtliche Weisung\nerfüllt hat. Diese Ansicht ist Ausdruck eines allzu formalistischen Verständnisses von\n§ 52 a JGG, das den Zweck dieser Anrechnungsregel im Jugendstrafrecht aus dem\nBlick verliert und so der Bedeutung des Freiheitsrechts nicht genügend Beachtung\nschenkt.\n\n c) Die Gründe der angegriffenen vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen genügen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Die Beschlüsse sind aufzuheben\nund an das nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts erstinstanzlich zuständige Landgericht zurückzuverweisen.\n\n 2. Soweit der Beschwerdeführer die Entscheidungen der Landgerichte und des              21\nBundesgerichtshofs im Erkenntnisverfahren angegriffen hat, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird insoweit\nnach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n 3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung zugunsten des Beschwerdeführers, der sein Rechtsschutzziel im Ergebnis in vollem Umfang erreicht, beruht auf\n§ 34a Abs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    23\n\n\n              Limbach              Jentsch                Hassemer\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n4. Juli 1999 - 2 BvR 1368/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 1999\n                - 2 BvR 1368/98 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990704_2bvr136898.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990704.2bvr136898\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-07-04/2-bvr-1368-98","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 52a","ref_norm":"52a","n":10},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-07-04/2-bvr-1368-98","retrieved":"2026-07-10 10:44:11.840454+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-07-04/2-bvr-1368-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1999-07-04","dockets":["2 BvR 1368/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990704.2bvr136898","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990704.2bvr136898"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.07.1999 – 2 BvR 1368/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-07-04/2-bvr-1368-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1/7\n\n  1. 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