{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19990624_1bvr203398","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990624.1bvr203398","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-06-24","aktenzeichen":"1 BvR 2033/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 2033/98 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau S.\n\n1. unmittelbar\n\ngegen a) den Beschluß des Bundessozialgerichts\n         vom 28. September 1998 - B 11 AL 127/98 B -,\n\n       b) das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein- Westfalen vom 29. April\n          1998 - L 12 AL 85/97 -,\n\n       c) das Urteil des Sozialgerichts Dortmund\n          vom 4. März 1997 - S 29 Ar 16/96 -,\n\n       d) den Widerspruchsbescheid des Arbeitsamtes Dortmund\n          - 98 - 9032-W 7335/95, W 7345/95 - 195018 -,\n\n2. mittelbar\n\ngegen die Aufenthalts-Anordnung der Bundesanstalt für Arbeit vom 3. Oktober\n      1979 in der Fassung der letzten Änderung vom 24. März 1993\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Steiner\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Juni 1999 einstimmig beschlossen:\n\n\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für einen Zeitraum, in dem sie sich auf eigene Kosten weitergebildet\nhat.\n\n 1. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe teilte         2\n\n\n                                        1/4\n\ndie Beschwerdeführerin im Oktober 1994 erstmals dem zuständigen Arbeitsamt mit,\ndaß sie im Anschluß an die von diesem geförderte Weiterbildungsmaßnahme Marketing und Werbung (6. November 1992 bis 8. November 1993) auf eigene Kosten\neinen Kurs im EDV-Bereich in der Zeit vom 15. November 1993 bis 21. Januar 1994\nabsolviert habe. Das Arbeitsamt hob daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosengeld\nfür den in Frage stehenden Zeitraum mit der Begründung auf, die Beschwerdeführerin habe der Arbeitsvermittlung während des Kurses nicht zur Verfügung gestanden.\nSie habe zwar am 18. November 1993 bei der Arbeitsvermittlerin vorgesprochen, jedoch dabei die Lehrgangsteilnahme nicht erwähnt. Auf ihre Mitteilungspflicht sei sie\nim Antrag auf Arbeitslosengeld sowie im ausgehändigten Merkblatt für Arbeitslose\nhingewiesen worden. Alle Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg.\n\n  2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG. Ihre völlig sozialadäquate Eigeninitiative als Arbeitslose werde mit dem vollständigen Entzug der Existenzgrundlage für\nden Zeitraum der Fortbildung geahndet. Insbesondere sei die Frage klärungsbedürftig, wie das Fortbildungsstreben des Arbeitslosen einerseits und die Maßnahmen der\nArbeitsverwaltung zur Mißbrauchsabwehr andererseits zu gewichten seien.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93 a BVerfGG nicht gegeben sind.\n\n 1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche          5\nBedeutung mehr zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Nach dem im fraglichen\nZeitraum geltenden Recht stand ein Arbeitsloser, der mit einer Bildungsmaßnahme\nseine Wiedereingliederungschancen konkret erhöhte, in der Regel der Arbeitsvermittlung nicht in einer den Anforderungen des § 103 AFG genügenden Weise zur\nVerfügung; ein Anspruch auf Arbeitslosengeld war damit ausgeschlossen. Diese im\nHinblick auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld an Art. 14 GG und im Hinblick auf\ndas Weiterbildungsinteresse des Arbeitslosen an Art. 12 Abs. 1 GG zu messende\nRechtslage hat sich jedoch geändert. Um den dargestellten arbeitsmarkt- und sozialpolitisch unbefriedigenden Zustand zu beheben, hat der Gesetzgeber mit dem Beschäftigungsförderungsgesetz vom 26. Juli 1994 (BGBl I S. 1786) die Vorschrift des\n§ 103 b AFG ab 1. August 1994 in das Arbeitsförderungsgesetz eingefügt. Diese Vorschrift fingiert unter den in Absatz 1 bis 3 näher dargelegten Voraussetzungen die\nVerfügbarkeit des Arbeitslosen, der an einer kurzzeitigen Bildungsmaßnahme teilnimmt, und sichert ihm die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes, das ihm sonst\nmangels Verfügbarkeit nicht zustehen würde (vgl. BTDrucks 12/7565, S. 14 f.). Seit\ndem 1. Januar 1998 sind die bisherigen Qualifizierungsmaßnahmen des § 103 b Arbeitsförderungsgesetz in den §§ 48, 49 und 51 SGB III als Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten (sogenannte Trainingsmaßnahmen) geregelt.\nDamit hat die Klärung der Verfassungsmäßigkeit des § 103 Abs. 1 AFG und dessen\nAuslegung durch die Gerichte an Gewicht verloren. Eine grundsätzliche Bedeutung\n\n\n                                         2/4\n\nfür eine größere Zahl von Fällen ist nicht ersichtlich.\n\n  2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von          6\nGrundrechten angezeigt; die angegriffenen Entscheidungen sind nicht mit einem\nschweren Nachteil für die Beschwerdeführerin verbunden (§ 93 Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Die Beschwerdeführerin stellt selbst die materielle Beschwer nicht in den\nVordergrund, sondern strebt die Klärung einer - allerdings nicht mehr grundsätzlichen\n- Rechtsfrage an und weist zurück, daß sie den Leistungsentzug selbst zu verantworten habe. Dies entzieht sich aber einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n                Kühling                 Jaeger               Steiner\n\n\n\n\n                                            3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n24. Juni 1999 - 1 BvR 2033/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juni 1999 - 1 BvR 2033/98 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990624_1bvr203398.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990624.1bvr203398\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/06/rk19990624_1bvr203398.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-06-24/1-bvr-2033-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/06/rk19990624_1bvr203398.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/06/rk19990624_1bvr203398.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-06-24/1-bvr-2033-98","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/06/rk19990624_1bvr203398.html","retrieved":"2026-07-10 10:44:10.615710+00:00"}}