{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990623.2bvr076298","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-06-23","aktenzeichen":"2 BvR 762/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 762/98 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau O.,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Edwin J. Bulach,\n                    Talamtstraße 6, Halle -\ngegen das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. März 1998 - 4 U\n      1983/97 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                Präsidentin Limbach\n                                und die Richter Jentsch,\n                                Hassemer\n\nam 23. Juni 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. März 1998 - 4 U 1983/97 -\nverletzt Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache\nwird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\nDas Land Sachsen-Anhalt hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen\nzu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n\n                                       I.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren.\n\n 1. An dem Neubau eines Wohnhauses der Beschwerdeführerin führte die Klägerin       2\ndes Ausgangsverfahrens auf der Grundlage zweier Bauverträge Glaserarbeiten, den\nEinbau von Haustüren und Fenstersimsen sowie Rolladenarbeiten aus. Die Wohnungen wurden im März 1995 bezogen. Im darauffolgenden Monat rügte die Beschwerdeführerin gegenüber der Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Werkleistung sei in\n\n\n\n                                       1/5\n\nbestimmten Punkten mangelhaft. Daraufhin führte die Klägerin des Ausgangsverfahrens im Juli 1995 Nachbesserungsarbeiten durch. Im November des gleichen Jahres erstellte die Klägerin des Ausgangsverfahrens eine Schlußrechnung, in der die\nbis dahin gestellten Teilrechnungen sowie die darauf geleisteten Abschlagszahlungen aufgelistet wurden. Die Rechnung wies einen noch offenen Restbetrag in Höhe\nvon 12.784,57 DM auf.\n\n  Auf die Zahlung dieses Rechnungsbetrages richtete sich die Klage im Ausgangsverfahren. Die Beschwerdeführerin trat der Klage im wesentlichen mit dem Vorbringen entgegen, es liege weder eine prüfbare Schlußrechnung noch eine Abnahme vor\nund die Werkleistung sei in vielfacher Hinsicht mangelhaft. Das Landgericht Halle\nwies die Klage durch Teilurteil vom 22. Oktober 1997 in Höhe von 6.315,97 DM ab\nmit der Begründung, daß der Restwerklohn in dieser Höhe mangels einer prüffähigen\nSchlußrechnung nicht fällig sei. Das Verfahren betreffend die übrige Klageforderung\nist noch beim Landgericht Halle anhängig, das diesbezüglich Beweis erhoben hat\nüber die von der Beschwerdeführerin behauptete Mangelhaftigkeit der Leistung.\n\n  Die Klägerin des Ausgangsverfahrens legte gegen das Teilurteil Berufung ein. Das      4\nVorbringen der Parteien im Berufungsverfahren betraf allein die Frage des Vorliegens einer prüffähigen Schlußrechnung. Durch das mit der Verfassungsbeschwerde\nangegriffene Urteil vom 26. März 1998 verurteilte das Oberlandesgericht Naumburg\ndie Beschwerdeführerin unter Abänderung des erstinstanzlichen Teilurteils zur Zahlung des darin abgeurteilten Werklohns in Höhe von 6.315,97 DM. In den Entscheidungsgründen führt es aus: Die Leistungen seien erbracht worden und gälten gemäß\nNr. 12.2 der zusätzlichen Vertragsbedingungen als abgenommen, da die damit errichteten Wohnungen im März 1995 bezogen worden seien und erst danach die erste\nMängelrüge erhoben worden sei. Die erstellten Teilrechnungen seien in ihrer Gesamtheit als prüfbare Schlußrechnung anzusehen, so daß es auf das Vorbringen der\nBeschwerdeführerin gegen die Prüffähigkeit der nachfolgend unter der Bezeichnung\n\"Schlußrechnung\" übersandten Aufstellung nicht ankomme. Gegenrechte gemäß\n§ 13 VOB/B, insbesondere auf Mängelbeseitigung, habe die Beschwerdeführerin\nnicht hinreichend dargelegt. Ihre ursprüngliche Mängelrüge habe unstreitig zu Nachbesserungsarbeiten geführt. Die unsubstantiierte Erklärung, die Mängel seien nach\nwie vor vorhanden, sei angesichts dieses Umstandes nicht ausreichend.\n\n  2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, da ihr Vortrag und\nihre Beweisanträge zur Mangelhaftigkeit der Werkleistung nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Sie habe im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt, daß mit Datum vom 24. April 1995 eine detaillierte Mängelrüge hinsichtlich des Auftrags Haustüren- und Rolladenarbeiten sowie Fenstersimse erfolgt sei. Ferner habe sie\nvorgetragen, daß durch die Reparaturen seitens der Klägerin zwar eine Funktionsfähigkeit in beschränktem Umfang hergestellt, keinesfalls aber der Mangel beseitigt\nworden sei. Im folgenden habe sie die weiterhin bestehenden Mängel der Rolladenarbeiten sowie der Haustüranlage unter Beweisantritt aufgeführt. Das Oberlandesge-\n\n\n                                         2/5\n\nricht habe auch zu Unrecht ihren Vortrag hinsichtlich der Mängel der Glaserarbeiten\naußer acht gelassen, die Gegenstand der Beweiserhebung im noch beim Landgericht anhängigen Teil des Rechtsstreits seien. Dieser Vortrag sei für die Durchsetzbarkeit der hier streitgegenständlichen Ansprüche aus dem Werkvertrag Haustüren,\nFenstersims- und Rolladenarbeiten ebenfalls rechtlich relevant, da ein einheitliches\nRechtsverhältnis vorliege und im erstinstanzlichen Verfahren vorsorglich die Einrede\ndes Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB erhoben worden sei. Mit diesem Vortrag habe sie ihrer Substantiierungspflicht genügt; jedenfalls hätte das Oberlandesgericht sie gemäß § 139 ZPO darüber aufklären müssen, wenn es eine weitere Spezifizierung des Vorbringens für erforderlich gehalten hätte.\n\n 3. Das Justizministerium des Landes Sachsen-Anhalt hat von einer Stellungnahme             6\nabgesehen. Die Klägerin und Berufungsklägerin des Ausgangsverfahrens hat sich\nebenfalls nicht zur Verfassungsbeschwerde geäußert.\n\n Der Bundesgerichtshof hat auf Anfrage wie folgt Stellung genommen: Der Bundesgerichtshof wende § 519 Abs. 3 ZPO auf das Vorbringen des Berufungsbeklagten\nnicht an. Nach der Rechtsprechung des Hauses genüge die pauschale Bezugnahme\ndes Berufungsbeklagten auf erstinstanzliches Vorbringen, auf das es aus der Sicht\ndes Erstrichters nicht angekommen sei, um dieses Vorbringen zum Gegenstand des\nBerufungsverfahrens zu machen. Selbst eine pauschale Bezugnahme dürfte jedoch\nnicht zu fordern sein, wenn aus dem Gesamtzusammenhang des Verhaltens des Berufungsbeklagten ersichtlich sei, daß sein bisheriger Vortrag (zur hilfsweisen Verteidigung) nicht fallengelassen worden sei.\n\n                                           II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur              8\nDurchsetzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen\nGehörs angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für\neine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die für\ndie Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 11, 218 <220>;\n47, 182 <187>; 83, 24 <35>; 86, 133 <146>; 96, 205 <216>).\n\n  1. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n  Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der           10\nVerfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 <220>; 83, 24 <35>; stRspr). Grundsätzlich ist\ndavon auszugehen, daß ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen\nder Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nur dann festgestellt\nwerden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles ergibt, daß das Ge-\n\n\n                                           3/5\n\nricht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 47, 182 <187>; 86, 133\n<146>; 96, 205 <216 f.>; stRspr).\n\n  Solche Umstände liegen hier vor. Das Oberlandesgericht stützt seine Feststellung,      11\ndie Beschwerdeführerin habe Gegenrechte nach § 13 VOB/B, insbesondere auf\nMängelbeseitigung, nicht hinreichend dargelegt, darauf, daß Nachbesserungsarbeiten stattgefunden hätten und die unsubstantiierte Erklärung der Beschwerdeführerin,\ndie Mängel seien nach wie vor vorhanden, nicht ausreichend sei. Hieraus wird klar erkennbar, daß das Berufungsgericht das Vorbringen der Beschwerdeführerin in dem\nim erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schriftsatz vom 24. Juli 1997 auf S. 5 f.\naußer acht gelassen hat. Dort stellte die Beschwerdeführerin weiterhin bestehende\nMängel im einzelnen dar und trat hierfür Beweis an. Dafür, daß das Gericht auch diesen Sachvortrag für nicht ausreichend substantiiert gehalten habe, liegen keine Anhaltspunkte vor.\n\n  Art. 103 Abs. 1 GG gewährt allerdings keinen Schutz gegen Entscheidungen, die          12\nden Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen\nRechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191 <194>; 46,\n315 <319>; 51, 188 <191>; 62, 249 <254>; 96, 205 <216>; stRspr). Solche Gründe\nsind vorliegend nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht geht, indem es den einen Teil\ndes allein im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Verteidigungsvorbringens in seiner Entscheidung verwertet, erkennbar davon aus, daß dieses nicht aus\nformellen Gründen im Berufungsverfahren unberücksichtigt zu lassen ist. Das Berufungsgericht ist an der Berücksichtigung des allein in der ersten Instanz eingeführten\nSachvortrags auch nicht aus Rechtsgründen gehindert. Eine Regelung, die es dem\nBerufungsbeklagten auferlegte, erstinstanzliches Vorbringen zu wiederholen oder jedenfalls in Bezug zu nehmen, existiert - anders als für den Berufungskläger, § 519\nAbs. 3 ZPO - nicht. Dem Berufungsbeklagten obliegt es gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2\ni.V.m. § 277 ZPO nur, seine Verteidigungsmittel insoweit vorzubringen, als es nach\nder Prozeßlage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozeßführung entspricht. Danach darf er sich in erster Linie darauf beschränken, die zu\nseinen Gunsten ergangene Entscheidung zu verteidigen und neue Angriffsmittel des\nBerufungsbeklagten abzuwehren (vgl. BGH, NJW 1982, S. 581 <582>).\n\n Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Oberlandesgericht hinsichtlich der         13\nentscheidungserheblichen Frage einer Mangelhaftigkeit der Werkleistung zu einem\nanderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es das Vorbringen der Beschwerdeführerin\nberücksichtigt und - eventuell nach einem Hinweis zur Notwendigkeit weiterer Substantiierung - eine Beweisaufnahme durchgeführt hätte. Damit beruht die Entscheidung auch auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs.\n\n 2. Gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG sind der Beschwerdeführerin die notwendigen               14\nAuslagen zu erstatten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    15\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n23. Juni 1999 - 2 BvR 762/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1999 - 2 BvR 762/98 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990623_2bvr076298.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990623.2bvr076298\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-06-23/2-bvr-762-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 277","ref_norm":"277","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-06-23/2-bvr-762-98","retrieved":"2026-07-10 10:44:09.322922+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-06-23/2-bvr-762-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1999-06-23","dockets":["2 BvR 762/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990623.2bvr076298","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990623.2bvr076298"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 23.06.1999 – 2 BvR 762/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-06-23/2-bvr-762-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. März 1998 - 4 U 1983/97 -\nverletzt Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache\nwird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\nDas Land Sachsen-Anhalt hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen\nzu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":5},{"id":"ZPO/519","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"519","label":"§ 519 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/273","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"273","label":"§ 273 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1},{"id":"ZPO/139","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"139","label":"§ 139 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/277","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"277","label":"§ 277 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2000, 131","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:44:09.322922+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}