{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19990622_1bvr096199","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990622.1bvr096199","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-06-22","aktenzeichen":"1 BvR 961/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 961/99 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n  1. der mdj. M...,\n  2. der Frau M...,\n  3. des Herrn M...\n\n  gegen die Weigerung der Stadt Heidelberg, einer in der\n        städtischen Kindertagesstätte Adolf-Engelhardt-Str. 6,\n        Kirchheim-West, tätigen türkischen Anerkennungspraktikantin muslimischen Glaubens das Tragen eines\n        Kopftuches im Dienst zu verbieten,\n\n         und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 22. Juni 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlaß\neiner einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Die mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Weigerung des Trägers einer städtischen\nKindertagesstätte, in der die Beschwerdeführerin zu 1 ganztägig betreut wird, einer\ndort beschäftigten türkischen Anerkennungspraktikantin muslimischen Glaubens das\nTragen eines Kopftuchs während der Arbeit zu verbieten.\n\n  Die Beschwerdeführer sehen in der Betreuung der Beschwerdeführerin zu 1 durch       2\ndie kopftuchtragende Praktikantin eine Verletzung ihrer Grundrechte, insbesondere\nihres Rechts aus Art. 4 Abs. 1 GG.\n\n\n\n\n                                        1/3\n\n                                           II.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1\nBVerfGG unzulässig ist.\n\n Die Beschwerdeführer haben mit ihrem Begehren Klage erhoben, die nach Verweisung durch das Amtsgericht nunmehr beim Verwaltungsgericht anhängig ist. Das\nVerfahren dort ist noch nicht abgeschlossen, so daß die Beschwerdeführer den\nRechtsweg bisher nicht erschöpft haben.\n\n Eine Ausnahme vom Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2                 5\nBVerfGG kommt nicht in Betracht. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, wie er in diesem Gebot zum Ausdruck kommt, soll sicherstellen, daß\nverfassungsrechtlich relevante Tatsachen- und Rechtsfragen durch die allgemein zuständigen Gerichte hinreichend vorgeklärt werden (vgl. BVerfGE 56, 54 <69>; 79, 1\n<20>). Das ist vorliegend insbesondere deshalb unverzichtbar, weil der Verfassungsbeschwerde die konkreten Umstände der geltend gemachten Beeinträchtigung der\nBeschwerdeführerin zu 1 durch die Betreuung seitens der kopftuchtragenden Praktikantin nicht zu entnehmen sind.\n\n  Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß es für die Beschwerdeführer unzumutbar sein könnte, zunächst den Rechtsweg zu erschöpfen (vgl. BVerfGE 55,\n154 <157>; 79, 1 <20>). Dafür, daß die Klage der Beschwerdeführer offensichtlich\naussichtslos sein könnte, ist nichts ersichtlich. Auch ist nicht auszuschließen, daß eine den Beschwerdeführern günstige Entscheidung noch vor Ablauf des Praktikums\nEnde August 1999 ergeht. Zudem steht den Beschwerdeführern auch die Möglichkeit\nzur Verfügung, vor dem Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Die Beschwerdeführer können auf diesem Wege auch vor einer Erledigung\nihres Hauptsachebegehrens durch Zeitablauf effektiven Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren erlangen.\n\n 2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf            7\nErlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                      8\n\n\n               Papier                  Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                           2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Juni 1999 -\n1 BvR 961/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Juni 1999 - 1 BvR 961/\n                99 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/rk19990622_1bvr096199.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990622.1bvr096199\n\n\n\n\n                                       3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/06/rk19990622_1bvr096199.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-06-22/1-bvr-961-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/06/rk19990622_1bvr096199.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/06/rk19990622_1bvr096199.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-06-22/1-bvr-961-99","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/06/rk19990622_1bvr096199.html","retrieved":"2026-07-10 10:44:08.276273+00:00"}}