{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990617.2bvr145498","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-06-17","aktenzeichen":"2 BvR 1454/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 1454/98 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn L...\n\ngegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg - Strafvollstreckungskammer\n      Straubing -\n      vom 24. Juli 1998 - 2 StVK 148/95 (4) -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                Präsidentin Limbach\n                                und die Richter Jentsch,\n                                Hassemer\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Juni 1999\neinstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 24. Juli 1998 - 2 StVK 148/\n     95 (4) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19\n     Absatz 4 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das\n     Landgericht zurückverwiesen.\n  2. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen\n     zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n 1. Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizvollzugsanstalt Straubing eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrags verwahrte er seit drei Jahren diverse Aktenordner mit Verfahrensunterlagen\nauf seinem Haftraum, ohne daß dies bei einer der regelmäßig stattfindenden Haftraumkontrollen beanstandet wurde.\n\n\n\n                                        1/5\n\n Zur Herstellung der Übersichtlichkeit des Haftraums und zur Verringerung der               2\nBrandgefahr (vgl. § 19 Abs. 2 StVollzG) wurden dann 26 Aktenordner aus dem Haftraum entfernt und in einen gesicherten Raum verbracht. Zwölf Aktenordner wurden\ndem Beschwerdeführer belassen, wobei ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, diese nach bestimmten Modalitäten auszutauschen.\n\n 2. Hiergegen beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 109 StVollzG gerichtliche             3\nEntscheidung. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden.\n\n Außerdem beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG                4\nden Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit der Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt, ihm jederzeit und auch nach den anstaltsüblichen Einschlußzeiten den Zugang\nzu den Akten zu gewähren, sowie hilfsweise die Aussetzung der Vollziehung nach\n§ 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG mit dem Inhalt, die Justizvollzugsanstalt anzuweisen,\ndie Aktenordner unverzüglich auf den Haftraum zu verbringen.\n\n Mit dem hier angegriffenen Beschluß vom 24. Juli 1998 verwarf das Landgericht              5\nden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als unzulässig, weil die begehrte\nEntscheidung die Hauptsache vorwegnehmen würde. In der Hauptsache begehre\nder Beschwerdeführer die Herausgabe der Aktenordner. Wenn der Beschwerdeführer jederzeitigen Zugang zu den Akten erlangte, würde die Hauptsacheentscheidung\nhinfällig werden. Eine solche Entscheidung wäre nur zulässig, wenn ansonsten\nschwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden. Das sei\nnicht der Fall.\n\n                                           II.\n 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen                 6\nden Beschluß des Landgerichts vom 24. Juli 1998. Er rügt die Verletzung seiner\nGrundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art.\n19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n  Zur Begründung trägt er unter anderem vor, zu einer effektiven Vorbereitung der           7\nWiederaufnahme benötige er sämtliche Aktenordner. Deren Austausch werde ihm\naufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten nur in unzureichendem Umfang ermöglicht, so daß er die Arbeiten an seinem Wiederaufnahmeantrag nicht wirksam weiterführen könne.\n\n 2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat zu der Verfassungsbeschwerde            8\nStellung genommen.\n\n                                           III.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchst. b                   9\nBVerfGG zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers zur Entscheidung an und gibt ihr gemäß § 93c Abs. 1 BVerfGG statt. Die Verfassungsbeschwerde\nist zulässig und offensichtlich begründet. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen\nFragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n\n                                            2/5\n\n 1. Die gegen eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz gerichtete Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität (vgl. § 90\nAbs. 2 BVerfGG) gebietet keine Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache,\nweil der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung geltend macht, die nur für\ndas vorläufige Verfahren bedeutsam ist und im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeräumt werden kann (vgl. BVerfGE 69, 315 <340>; 80, 40 <45>).\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1         11\nBVerfGG). Die angegriffene Entscheidung verkennt Bedeutung und Tragweite der\nGewährleistung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG bei der Auslegung\nund Anwendung der Vorschriften über den einstweiligen Rechtsschutz (§ 114 Abs. 2\nStVollzG).\n\n a) Die Strafvollstreckungskammer hat das Begehren des Beschwerdeführers insgesamt mit der Begründung als unzuläs- sig verworfen, daß die engen Voraussetzungen, unter denen eine die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung ergehen könne, nicht vorlägen. Dies überspannt die Anforderungen an die Zulässigkeit des\nEilantrags in einer Weise, die den Rechtsbehelf ineffektiv macht und für den Beschwerdeführer \"leerlaufen\" läßt (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; Beschluß der 2. Kammer\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1993 - 2 BvR\n2212/93 -, NJW 1994, S. 717 ff.).\n\n  Zumindest der Hilfsantrag mußte im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG als Antrag nach       13\n§ 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG verstanden werden. Der Antrag war als solcher ausdrücklich bezeichnet. In der Hauptsache richtete sich das Begehren offensichtlich auf\ndie Aufhebung einer belastenden Maßnahme, nämlich des Widerrufs der Erlaubnis,\ndie Akten auf dem Haftraum in Gewahrsam zu haben. Diese war dem Beschwerdeführer, nachdem er die Akten trotz zahlreicher Kontrollen drei Jahre unbeanstandet\nauf dem Haftraum hatte, zumindest konkludent erteilt worden. Der Antrag hatte damit\nnicht eine Vorwegnahme der Hauptsache zum Gegenstand. Die nur vorläufige Aussetzung einer Maßnahme nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache stellt für sich genommen keine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Es handelt sich vielmehr gerade um den vom Gesetz für die Anfechtung\nbelastender Maßnahmen vorgesehenen Regelungsgehalt einer Eilentscheidung (vgl.\nBeschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n25. Juli 1989 - 2 BvR 896/89 - Juris; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1993 - 2 BvR 2212/93 -, NJW\n1994, S. 717, 719).\n\n b) Da die Entscheidung schon aus diesen Gründen aufzuheben war, bedurfte es            14\nkeiner Erörterung mehr, welche Bedeutung dem Umstand zuzumessen war, daß die\nAktenordner zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrags dienten. Auf die weiteren Rügen kam es ebenfalls nicht an.\n\n 3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.       15\n\n\n\n                                         3/5\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                   16\n\n            Limbach               Hassemer   Jentsch\n\n\n\n\n                                       4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990617_2bvr145498.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990617.2bvr145498\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-06-17/2-bvr-1454-98","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-06-17/2-bvr-1454-98","retrieved":"2026-07-10 10:44:07.501761+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-06-17/2-bvr-1454-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1999-06-17","dockets":["2 BvR 1454/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990617.2bvr145498","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990617.2bvr145498"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 17.06.1999 – 2 BvR 1454/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-06-17/2-bvr-1454-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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