{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19990525_1bvr098792","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990525.1bvr098792","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-05-25","aktenzeichen":"1 BvR 987/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 987/92 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n  1. der P. GmbH,\n     vertreten durch den Geschäftsführer,\n  2. der M. mbH,\n     vertreten durch den Geschäftsführer,\n  3. der S. Verlag AG,\n     gesetzlich vertreten durch den Vorstand,\n  4. der H. GmbH & Co.,\n     vertreten durch die H. Verwaltungs GmbH,\n     vertreten durch den Geschäftsführer,\n  5. der O. GmbH & Co. KG,\n     vertreten durch die O. Geschäftsführungs-GmbH,\n     vertreten durch den Geschäftsführer,\n  6. der Os. GmbH & Co. KG,\n     vertreten durch die Os. Verwaltungs-GmbH,\n     vertreten durch den Geschäftsführer,\n  7. der U. GmbH & Co. KG,\n     vertreten durch die U. Geschäftsführungs-GmbH,\n     vertreten durch den Geschäftsführer,\n  8. der W. GmbH & Co.,\n     vertreten durch die W. Verwaltungs GmbH,\n     vertreten durch den Geschäftsführer,\n  9. der R. GmbH,\n     vertreten durch den Geschäftsführer,\n10. der B. GmbH & Co. KG,\n    vertreten durch die Schwarzwald B. GmbH,\n    vertreten durch den Geschäftsführer,\n11. der V. GmbH & Co. KG,\n    vertreten durch die V. Geschäftsführungs-GmbH,\n    vertreten durch den Geschäftsführer,\n12. der RT. ... mbH & OHG,\n    vertreten durch die RT. GmbH & Co. Programm- und Betriebsgesellschaft,\n    vertreten durch die RT. ... Verwaltungs-GmbH,\n    vertreten durch den Geschäftsführer,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Professor Dr. Rüdiger Zuck,\n\n\n                                        1/5\n\nRobert-Koch-Straße 2, Stuttgart -\n  gegen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4, § 33 Abs. 4 Nr. 1,\n        § 93 Abs. 3 LMedienG BW in der Fassung der\n        Bekanntmachung vom 17. März 1992 (GBl S. 189)\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                    Vizepräsidenten Papier\n                                    und die Richter Grimm,\n                                    Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 25. Mai 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       Gründe:\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht           1\nvor.\n\n  Soweit die Beschwerdeführer, die nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde           2\ndurch weitere Beschwerdeführer verblieben sind, die Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 1\nNr. 3 und 4 LMedienG BW und § 93 Abs. 3 LMedienG BW angreifen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführer als\nnunmehrige Gesellschafter eines privaten Rundfunkveranstalters von diesen Normen selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sind, fehlt ihnen jedenfalls ein\nRechtsschutzbedürfnis, das noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegeben sein muß (vgl. BVerfGE 81, 138 <140>). Die Beschwerdeführer haben ein gegenwärtiges nachvollziehbares Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Regelungen in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 und § 93\nAbs. 3 LMedienG BW nicht dargetan.\n\n  Ein solches Interesse käme hinsichtlich § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 LMedienG     3\nBW nur in Betracht, wenn die Beschwerdeführer weiterhin Regionalfunk in den bis\nzum 30. September 1994 vorhandenen Strukturen veranstalten wollten. Hierfür ist\nnichts ersichtlich. Die verbliebenen Beschwerdeführer haben sich sämtlich an den\nnunmehr zugelassenen drei Regionalhörfunkveranstaltern als Gesellschafter beteiligt. Anhaltspunkte dafür, daß sie noch heute daran interessiert sein könnten, ihre\nGesellschaftsbeteiligung an den zugelassenen drei Regionalhörfunkveranstaltern\nwieder aufzugeben und jeweils eigenständigen Regionalfunk zu veranstalten, sind\nnicht erkennbar. Hätte ein solches Interesse vor den Zusammenschlüssen ernsthaft\nbestanden, so wäre zu erwarten gewesen, daß die Beschwerdeführer um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hätten. Eine solche Rechtsschutzmöglichkeit war\nnicht allein durch § 32 BVerfGG eröffnet. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer gegen den von der Landesmedienanstalt auf der Grundlage des § 20 LMedienG BW\n\n\n                                           2/5\n\naufgestellten Nutzungsplan im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle\ngemäß § 47 VwGO vorgehen und nach § 47 Abs. 6 VwGO um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen können. Der Umstand, daß die Beschwerdeführer diese Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ergriffen, sich vielmehr den veränderten Bedingungen\nangepaßt haben, zeigt, daß ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht mehr gegeben ist.\n\n Auch hinsichtlich der in § 93 Abs. 3 LMedienG BW enthaltenen Werbebeschränkung ist ein solches Interesse nicht ersichtlich. Die Regelung greift nur im Falle eines\nZusammenschlusses oder Teilzusammenschlusses derzeit zugelassener Regionalhörfunkveranstalter ein. Es ist nichts dafür vorgetragen, daß eine solche Absicht besteht oder ein Zusammenschluß auch nur erwogen wird. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Regelung mit Blick auf eine künftig eintretende Wirkung die\nBeschwerdeführer bereits jetzt zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen\nzwingen könnte. Solange ein Zusammenschluß nicht ernsthaft in Betracht gezogen\nwird, muß keiner der zugelassenen Rundfunkveranstalter sein Werbeverhalten an\nder Regelung des § 93 Abs. 3 LMedienG BW ausrichten. Bei dieser Sachlage ist ein\nnachvollziehbares Interesse an einer gegenwärtigen Überprüfung nicht ersichtlich.\n\n  Die Beschwerdeführer werden durch diese Einschätzung nicht unzumutbar beeinträchtigt. Für den nicht völlig ausschließbaren Fall, daß in der Zukunft die Absicht für\neinen Zusammenschluß der Veranstalter entstehen könnte, verbleiben hinreichende\nRechtsschutzmöglichkeiten. Soweit der infolge des Zusammenschlusses neu entstehende Regionalhörfunkveranstalter von der Ausnahmeregelung in § 33 Abs. 4 Satz 2\nLMedienG BW Gebrauch machen und dies zu einer Beanstandung der Landesmedienanstalt führen sollte, weil sie § 93 Abs. 3 LMedienG BW als abschließende und die\nweitere Anwendbarkeit von § 33 Abs. 4 Satz 2 LMedienG BW hindernde Regelung\nauffassen könnte, stünde hiergegen der Verwaltungsrechtsweg offen. Der Verweis\nauf diesen Rechtsweg erscheint angesichts der nicht eindeutigen Rechtslage nicht\nunzumutbar. Es würde damit den neuen Rundfunkveranstaltern auch kein bußgeldbewehrtes Verhalten abverlangt. Ein immerhin denkbarer Verstoß gegen § 93 Abs. 3\nLMedienG BW stellt keine Ordnungswidrigkeit dar.\n\n  Soweit mit der Verfassungsbeschwerde die Werbebeschränkung in § 33 Abs. 4                6\nLMedienG BW angegriffen wird, erweist sie sich ungeachtet auch insoweit bestehender Zulässigkeitsbedenken als unbegründet. Es läßt sich nicht feststellen, daß der\nGesetzgeber im Rahmen der Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit den ihm eröffneten\nbreiten Gestaltungsraum (vgl. BVerfGE 90, 60 <94>; 97, 228 <267>) in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise zu Lasten der Regionalhörfunkveranstalter verlassen hat. Greifbare Anhaltspunkte dafür, daß die zum Schutz von Lokalhörfunkveranstaltern geschaffene Werbebeschränkung ungeeignet oder unverhältnismäßig\nsein könnte, liegen nicht vor. Der hierzu von den Beschwerdeführern mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachte Sachvortrag bezieht sich allein auf die frühere Situation vor der Reduzierung der Regional- und Lokalsender. Vorbringen dazu, wie sich\ndie Werbebeschränkung angesichts der neuen Situation mit drei großen Regional-\n\n\n                                           3/5\n\nsendern ausgewirkt hat, fehlt.\n\n  Zu der von den Beschwerdeführern befürchteten Verdrängung der Regionalsender         7\nist es nicht gekommen. Es läßt sich auch nicht feststellen, daß die Werbebeschränkung in § 33 Abs. 4 LMedienG BW in nennenswertem Maße zu Einnahmeverlusten\nbei den Regionalsendern geführt hat. Die Beschwerdeführer haben keine Angaben\nzur wirtschaftlichen Entwicklung der Regionalhörfunkveranstalter namentlich im Bereich der Werbeeinnahmen seit der Zulassung im Jahre 1994 gemacht. Dies wäre ihnen ohne weiteres möglich gewesen. Denn da infolge entsprechender Vereinbarungen ein Großteil der Lokalradios auf die Einhaltung der ihrem Schutz dienenden\nWerbebeschränkungen gemäß § 33 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 LMedienG BW verzichtet\nhat, wie die Beschwerdeführer vorgetragen haben, lassen sich diejenigen Werbeeinnahmen ohne weiteres konkretisieren, die ohne den Verzicht unter den dann geltenden Wirkungen des § 33 Abs. 4 LMedienG BW entfallen wären. Mangels entsprechenden Vortrags ist davon auszugehen, daß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit\nder Regionalhörfunkveranstalter durch die Werbebeschränkung jedenfalls nicht in einem Maße gefährdet ist, die eine Verdrängung vom Markt besorgen lassen könnte.\nSchließlich ist auch die Ungeeignetheit der Werbebeschränkung zum Schutz der Lokalhörfunkveranstalter angesichts fehlenden Vortrags zur Entwicklung der wirtschaftlichen Situation der Lokalradios für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 1994 nicht feststellbar.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  9\n\n               Papier                Grimm                  Hömig\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n25. Mai 1999 - 1 BvR 987/92\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 1999\n                - 1 BvR 987/92 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990525_1bvr098792.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990525.1bvr098792\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/05/rk19990525_1bvr098792.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-05-25/1-bvr-987-92","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/05/rk19990525_1bvr098792.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/05/rk19990525_1bvr098792.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-05-25/1-bvr-987-92","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/05/rk19990525_1bvr098792.html","retrieved":"2026-07-10 10:44:04.300947+00:00"}}