{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19990525_1bvr036996","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990525.1bvr036996","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-05-25","aktenzeichen":"1 BvR 369/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 369/96 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder I... GmbH,\nvertreten durch den Geschäftsführer\n\n- Bevollmächtigte:\n    gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München\n          vom 7. Dezember 1995 - 29 U 3566/95 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Grimm,\n                                  Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Mai 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wirft Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung nicht auf; ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG).\n\n  Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist wettbewerbsrechtlicher \"Störer\" auch jeder, von dem ernstlich zu befürchten ist, daß er an der wettbewerbswidrigen Handlung eines Dritten willentlich und adäquat kausal mitwirkt, vorausgesetzt, daß der als Mitstörer in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit\nbesaß, die Handlung zu verhindern (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht,\n20. Aufl. 1998, Einl. UWG, Rn. 327). In der neueren Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof weiter betont, daß eine Haftung als Mitstörer das Bestehen von Prüfungspflichten voraussetze, deren Einhaltung zur Vermeidung erneuter Inanspruchnahme\ngeboten sei (vgl. BGH, GRUR 1997, S. 909 <911>). Daran fehle es, wenn dem in Anspruch Genommenen im konkreten Fall eine Prüfungspflicht als Mitstörer nicht oder\njedenfalls nur eingeschränkt zuzumuten sei, etwa weil der Störungszustand nicht ohne weiteres erkennbar war (BGH, GRUR 1997, S. 313 <316>).\n\n  Es ist nicht ersichtlich, daß diese Rechtsprechung, auf die sich das Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung gestützt hat, verfassungsrechtlich bedenklich\nwäre. Zwar berührt eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverurteilung regelmä-\n\n\n                                          1/3\n\nßig den Schutzbereich von Art. 12 GG. Die Berufsausübungsfreiheit findet aber in\ndem Schutz der Lauterkeit des Wettbewerbs, den § 1 UWG bezweckt, grundsätzlich eine verfassungskonforme Schranke (vgl. BVerfGE 94, 372 <390>). Daß die -\ndurch die neueren Urteile klargestellte - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nzur Mitstörerhaftung eine unverhältnismäßige Beschränkung der Grundrechtsposition auf der Rechtsanwendungsebene bewirke, ist nicht ersichtlich. Denn der Bundesgerichtshof hat den Instanzgerichten durch die Verpflichtung, die Zumutbarkeit einer wettbewerbsrechtlichen Kontrolle durch den in Anspruch genommenen Dritten zu\nprüfen, die Möglichkeit eingeräumt, die grundrechtliche Position aus Art. 12 Abs. 1\nGG hinreichend zu berücksichtigen.\n\n  Der von der Beschwerdeführerin gerügte Verstoß gegen Art. 12 GG durch das angegriffene Urteil besteht ebenfalls nicht. Ihre Annahme, sie müsse bei jedem Auftrag\nzunächst prüfen, ob ihre Vertragspartner die entsprechenden Kundenaufträge wettbewerbskonform akquiriert hätten, trifft nicht zu. Das Oberlandesgericht hat vielmehr\nmaßgeblich darauf abgestellt, daß es der Beschwerdeführerin nach der Abmahnung\ndurch den Kläger des Ausgangsverfahrens zumutbar und möglich gewesen sei, die\nwettbewerbswidrigen Handlungen ihrer Vertragspartnerin zu unterbinden. Das Oberlandesgericht hat ferner festgestellt, daß der Beitrag der Beschwerdeführerin zu der\nWettbewerbsverletzung nicht nur untergeordneter Natur gewesen sei. Zu einer allgemeinen Wettbewerbskontrolle ihrer Vertragspartner ist die Beschwerdeführerin nicht\nverurteilt worden. Daß sie als Versandunternehmen im Licht der angegriffenen Entscheidung nunmehr vor jedem Vertragsschluß prüfen muß, ob ihre Vertragspartner\nsich wettbewerbskonform verhalten haben, läßt sich der Entscheidung nicht entnehmen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   5\n\n               Papier                Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                         2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Mai 1999 -\n1 BvR 369/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Mai 1999 - 1 BvR 369/96\n                - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/rk19990525_1bvr036996.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990525.1bvr036996\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/05/rk19990525_1bvr036996.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-05-25/1-bvr-369-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/05/rk19990525_1bvr036996.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/05/rk19990525_1bvr036996.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-05-25/1-bvr-369-96","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/05/rk19990525_1bvr036996.html","retrieved":"2026-07-10 10:44:03.979663+00:00"}}