{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990520.1bvr002999","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-05-20","aktenzeichen":"1 BvR 29/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 29/99 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn F...,\n\n-\n      gegen a) das Urteil des Landgerichts Kleve\n               vom 25. November 1998 - 6 S 156/98 -,\n\n             b) das Urteil des Amtsgerichts Geldern\n                vom 22. Mai 1998 - 3 C 103/97 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Vizepräsidenten Papier\n                                und die Richter Grimm,\n                                Hömig\n\nam 20. Mai 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Landgerichts Kleve vom 25. November 1998 - 6 S 156/98 - und das\nUrteil des Amtsgerichts Geldern vom 22. Mai 1998 - 3 C 103/97 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des Landgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen mietrechtlichen Eigenbedarfsrechtsstreit   1\nüber Wohnraum.\n\n                                        I.\n 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines vom Beklagten des Ausgangsverfahrens errichteten, 1989 an den Beschwerdeführer veräußerten Hauses. Nach der Veräußerung verblieb der Beklagte aufgrund eines mit dem Beschwerdeführer geschlos-\n\n\n                                        1/7\n\nsenen Mietvertrags in dem Haus, in dessen Nähe der Beschwerdeführer ein Büro\nfür Innenarchitektur sowie für Maler- und Lackierarbeiten unterhält. Die Fahrzeit von\nder derzeitigen Wohnung des Beschwerdeführers zu diesem Büro beträgt etwa 40\nMinuten. 1996 kündigte er das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Er benötige eine Wohnung in unmittelbarer Nähe seiner Betriebsstätte. Der Beklagte widersprach\nnach § 556 a BGB und verlangte die Fortsetzung des Mietverhältnisses.\n\n  Das Amtsgericht hat die auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gerichtete             3\nKlage des Beschwerdeführers abgewiesen. Es hat dessen Kündigung als unwirksam\nangesehen, weil zur Beendigung des Mietverhältnisses berechtigende Gründe nicht\ndargelegt worden seien. Dabei sei, soweit der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in\ndie Nähe seiner Betriebsstätte verlegen wolle, zu beachten, daß Wohnung und Betriebsstätte schon bei Mietvertragsabschluß auseinandergefallen seien. Unwirksam\nsei die Kündigung auch deshalb, weil der Beklagte ihr widersprochen habe und die\nvertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Interessen des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen sei.\n\n  Das Landgericht hat die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Zwar           4\nlägen aus dessen Sicht vernünftige und nachvollziehbare Gründe für den Wunsch\nvor, das in Rede stehende Haus künftig mit seiner Familie selbst zu nutzen. Eigenbedarf sei damit grundsätzlich gegeben. Indessen führe die gemäß § 556 a BGB vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen dazu, daß dem Wunsch des Beklagten nach Fortsetzung des Mietverhältnisses der Vorzug gebühre.\n\n  Schon zu Beginn des Mietverhältnisses habe der Beschwerdeführer in einiger Entfernung von seinem Betrieb gewohnt. 1992 sei er mit seiner damaligen Lebensgefährtin und deren Kind in seine nunmehr genutzte Wohnung eingezogen. Über einen\nlängeren Zeitraum habe er die damit nach seiner Darstellung verbundenen Nachteile\nin Kauf genommen. Dies beseitige zwar den Eigenbedarf des Beschwerdeführers\nnicht, zumal in seinem Haushalt inzwischen neben der jetzigen Lebensgefährtin zwei\nminderjährige Kinder lebten und seine Wohnung hierfür nach der Aussage der vom\nLandgericht als Zeugin vernommenen Lebensgefährtin nicht unbedingt geeignet sei.\nDoch zeige sich hieran immerhin, daß der Beschwerdeführer seine Wohnsituation\nselbst über längere Zeit nicht als so unangenehm empfunden habe, daß eine Änderung dringend geboten wäre.\n\n  Auf der anderen Seite sei zu berücksichtigen, daß der 1925 geborene Beklagte das      6\nfragliche Haus vor etwa 30 Jahren errichtet und seither bewohnt habe. Von daher sei\nnachvollziehbar, daß er in der von ihm gewohnten Umgebung besonders verwurzelt\nsei, auch wenn es richtig sein dürfte, daß etwa eine Stadtwohnung mit den damit verbundenen Vorzügen für eine Person im Alter des Beklagten vorteilhafter wäre. Nach\ndem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten sei zudem davon\nauszugehen, daß der Beklagte 1983/84 eine lange depressive Phase durchlebt habe,\ndie einer stationären Behandlung von mehr als einem Jahr Dauer bedurft habe; bei\n\n\n\n                                         2/7\n\neinem erzwungenen Wohnungswechsel bestünde die Gefahr, daß eine erneute Erkrankung ausgelöst werde. Nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen\nEindruck empfinde der Beklagte - sicherlich auf der Grundlage einer in gewisser Weise starren und unbeweglichen Grundhaltung - allein die Möglichkeit, \"sein\" Haus in\nnaher Zukunft aufgeben zu müssen, als Bedrohung, der er nicht gewachsen wäre.\n\n Unter diesen Umständen seien die Interessen des Beklagten an einer Fortsetzung         7\ndes Mietverhältnisses als gegenwärtig derart schwerwiegend anzusehen, daß der Eigenbedarf des Beschwerdeführers zurückstehen müsse.\n\n  2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich dieser gegen die beiden zivilgerichtlichen Entscheidungen. Er rügt eine Verletzung von Art. 14 GG und macht geltend:\n\n  Die Entscheidungen beruhten auf einer unvollständigen und völlig einseitigen, die     9\nInteressen des Vermieters verkennenden Abwägung. Würde sie allgemein praktiziert, würde das aus dem Eigentumsrecht folgende Recht der Eigenbedarfskündigung praktisch leerlaufen. Den vom Landgericht gesehenen, aber falsch gewichteten\nInteressen des Beschwerdeführers stünden keine annähernd gleichen Belange des\nMieters gegenüber.\n\n  Das Landgericht überbewerte die Interessen des Mieters bereits, wenn es maßgeblich darauf abstelle, daß dieser das Haus errichtet und ununterbrochen seit etwa 30\nJahren mit der Folge der Verwurzelung bewohnt habe. Der Beklagte habe das Haus\nschließlich nach dem Verkauf nur gemietet, so daß immer habe klar gewesen sein\nmüssen, daß er darin werde nicht auf Dauer wohnen können. Auch seine psychische\nErkrankung könne die Vorrangigkeit der Eigentumsposition nicht in Frage stellen.\nDas Landgericht habe selbst die starre und unbewegliche Grundhaltung des Beklagten erwähnt. Das spreche dagegen, das schwerwiegende Eigentumsinteresse des\nBeschwerdeführers hintanzustellen.\n\n  Die Bewertung des Landgerichts wäre verfassungsrechtlich nur vertretbar, wenn        11\nder Beklagte ernsthaft erkrankt wäre und Gefahr für Leib und Leben bestünde. Derartige Gefahren seien jedoch nicht zu erkennen, zumal die streitbefangene Wohnung\nfür den Beklagten und seine Frau Nachteile aufweise und eine stadtnähere Wohnung, wie auch das Landgericht einräumen müsse, dem Alter der Mieter angemessener wäre.\n\n  3. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen und der Beklagte des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n Der Beklagte hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die Zivilgerichte        13\nhätten die gebotene Interessenabwägung zutreffend vorgenommen. Zu dem von ihnen festgestellten Sachverhalt sei darauf hinzuweisen, daß das streitgegenständliche Anwesen nicht vom Beklagten, sondern von der finanzierenden Sparkasse an\nden Beschwerdeführer verkauft worden sei, nachdem der Beklagte im Anschluß an\nseine Erkrankung berufsunfähig geworden sei und habe Konkurs anmelden müssen.\n\n\n                                         3/7\n\n                                          II.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur          14\nDurchsetzung des Eigentumsgrundrechts des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93\na Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. etwa BVerfGE 68, 361 <367 ff.>; 79,\n292 <302 ff.>; 81, 29 <31 ff.>; 89, 1 <5 ff.>). Auch ist die Verfassungsbeschwerde begründet, weil die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen.\n\n  1. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum ist in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des\nEigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen\nsein (vgl. BVerfGE 52, 1 <30> m.w.N.; 81, 29 <32>). Die grundrechtliche Eigentumsverbürgung umfaßt deshalb auch die Befugnis, den Eigentumsgegenstand selbst zu\nnutzen. Mit der Vermietung begibt sich der Eigentümer nicht endgültig dieser Befugnis (vgl. BVerfGE 81, 29 <33>). Das haben die Zivilgerichte zu berücksichtigen, wenn\nsie in Anwendung des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB über eine auf Eigenbedarf gestützte\nKündigung zu urteilen haben. Sie müssen die Entscheidung des Eigentümers über\nseinen Wohnbedarf grundsätzlich achten (vgl. BVerfGE 79, 292 <303 ff.>). Denn es\nunterliegt der alleinigen, sich aus dem Eigentumsgrundrecht ergebenden Befugnis\ndes Vermieters zu bestimmen, welchen Wohnbedarf er für sich und seine Angehörigen als angemessen ansieht (vgl. BVerfGE 68, 361 <373 f.>). Diese Befugnis umfaßt\nauch die Entscheidung darüber, von welchem Zeitpunkt an dieser Bedarf Anlaß für\neine Eigenbedarfskündigung sein soll.\n\n  Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schließt allerdings Beschränkungen des Kündigungsrechts, wie sie die - verfassungsgemäße (vgl. BVerfGE 68, 361) - Vorschrift des\n§ 564 b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB und die Regelung in § 556 a BGB vorsehen, nicht\naus. Diese Beschränkungen tragen dem Umstand Rechnung, daß neben dem Eigentum des Vermieters auch das Besitzrecht des Mieters den Schutz des Art. 14 Abs. 1\nSatz 1 GG genießt (vgl. BVerfGE 89, 1 <5 ff.>). Bei der Auslegung und Anwendung\nder genannten mietrechtlichen Vorschriften sind deshalb von den Zivilgerichten neben den Belangen des Vermieters, seinem Erlangungsinteresse, auch die Belange\ndes Mieters, sein Bestandsinteresse, angemessen zu berücksichtigen, die beiderseitigen Belange gegeneinander abzuwägen und in einen verhältnismäßigen Ausgleich\nzu bringen (vgl. BVerfGE 89, 1 <9 ff.>). Das dabei gefundene Ergebnis ist vom Bundesverfassungsgericht nur in eingeschränktem Umfang überprüfbar. Dieses greift\nnur bei der Verletzung von Verfassungsrecht auf Verfassungsbeschwerde hin ein.\nDiese Schwelle ist, abgesehen vom Fall des Verstoßes gegen das Willkürverbot des\nArt. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 18, 85 <96>), erst erreicht, wenn die Auslegung der\nZivilgerichte Fehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschau-\n\n\n                                          4/7\n\nung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres\nSchutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten\nRechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 <9 f.> m.w.N.).\n\n 2. Gemessen an diesen Grundsätzen sind die angegriffenen Entscheidungen mit           17\nArt. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar.\n\n  a) Das Landgericht hat zwar - anders als das Amtsgericht - zutreffend erkannt, daß   18\nder Beschwerdeführer vernünftige und nachvollziehbare Gründe für seinen Eigenbedarfswunsch (vgl. dazu BVerfGE 81, 29 <33 f.>) angeführt hat. Es hat aber trotz der\nFeststellung, damit sei Eigenbedarf \"grundsätzlich gegeben\", das Erlangungsinteresse des Beschwerdeführers in der Abwägung mit dem ebenfalls eigentumsgeschützten Bestandsinteresse des Beklagten in einer Weise fehlgewichtet, die die Bedeutung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG für die Rechtsstellung des Wohnungseigentümers\ngrundlegend verkennt. Das gleiche gilt für die vom Amtsgericht zusätzlich vorgenommene Interessenbewertung.\n\n  aa) Unangebracht ist schon die Überlegung des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe, indem er seit 1992 mit seiner damaligen Lebensgefährtin und deren Kind in\nseine derzeit genutzte Wohnung eingezogen sei, die nach seiner Darstellung mit dieser Wohnung verbundenen Nachteile über einen längeren Zeitraum hin in Kauf genommen. Auch wenn dies tatsächlich der Fall gewesen und der Beschwerdeführer\ndeshalb, wie das Landgericht weiter meint, seine Wohnsituation während dieses Zeitraums nicht als so unangenehm empfunden haben sollte, daß er deren Änderung als\ndringend geboten erachtet hätte, ändert dies nichts daran, daß der Beschwerdeführer, als er sich 1996, inzwischen auch älter geworden, zu der streitigen Kündigung\nentschlossen hat, seine Wohnverhältnisse und die Entfernung seiner Wohnung zu\nseinem Betrieb einer neuen Beurteilung unterziehen durfte, tatsächlich auch unterzogen hat und dabei zu einer anderen Einschätzung gelangt ist. Entsprechendes gilt für\ndie Erwägung des Amtsgerichts, bei Würdigung der Eigenbedarfskündigung des Beschwerdeführers sei zu beachten, daß dessen Wohnung und Betriebsstätte seit Abschluß des Mietvertrags mit dem Beklagten auseinandergefallen seien. Für eine Berücksichtigung der Verhältnisse vor 1996 war deshalb im Rahmen der erforderlichen\nInteressenabwägung kein Raum. Vielmehr war der vernünftige und nachvollziehbare\nWunsch des Beschwerdeführers, seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in die Nähe der\nStätte seines Betriebs zu verlegen, ohne Rücksicht auf früheres Verhalten in diese\nAbwägung einzustellen.\n\n bb) Dies gilt um so mehr, als sich die familiäre Situation des Beschwerdeführers      20\nwährend des Klageverfahrens gegenüber früher gravierend verändert hatte. Statt mit\nLebensgefährtin und einem Kind bewohnt der Beschwerdeführer die von ihm derzeit\ngenutzte Wohnung inzwischen zusammen mit Lebensgefährtin und zwei minderjährigen Kindern. Die Wohnverhältnisse sind demzufolge nach der Aussage der vom\nLandgericht als Zeugin vernommenen Lebensgefährtin äußerst beengt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Würdigung des Landgerichts, die vom Beschwerdeführer\n\n\n\n                                         5/7\n\nbewohnte Wohnung sei für den genannten Personenkreis \"nicht unbedingt geeignet\",\nden tatsächlichen Gegebenheiten hinreichend gerecht wird. Denn unabhängig davon\nbildet der Umstand, daß die Zahl der mit dem Beschwerdeführer in dessen Haushalt\nzusammenlebenden Personen nach Abschluß des Mietvertrags mit dem Beklagten\ngrößer geworden ist, einen weiteren vernünftigen und ohne weiteres nachvollziehbaren Grund für den Wunsch, in die dem Beschwerdeführer gehörende größere Wohnung umzuziehen. Auch das ist im Rahmen der Abwägung mit den Interessen des\nBeklagten des Ausgangsverfahrens nicht mit dem nötigen Gewicht berücksichtigt\nworden.\n\n b) Ob die Lebensumstände und der Gesundheitszustand des Beklagten von Amtsgericht und Landgericht richtig gewürdigt und gewichtet worden sind, braucht die\nKammer nicht zu erwägen. Sie sind jedenfalls auch nach den letztinstanzlichen Feststellungen des Landgerichts nicht so gewichtig, daß sie das Erlangungsinteresse des\nBeschwerdeführers von vornherein auch dann überwiegen, wenn dieses Interesse\nmit seinem wahren Gewicht in die Interessenabwägung eingebracht wird.\n\n c) Es kann deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, daß im Ausgangsverfahren        22\neine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen worden wäre, wenn\ndie Gründe für dessen Wunsch, in die eigene Wohnung zu ziehen, richtig gewürdigt\nund mit dem ihnen zukommenden wahren Gewicht berücksichtigt worden wären.\n\n 3. Die Entscheidung über die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG, die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen\nAuslagen auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 24\n\n              Papier                Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n20. Mai 1999 - 1 BvR 29/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1999\n                - 1 BvR 29/99 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990520_1bvr002999.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990520.1bvr002999\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-05-20/1-bvr-29-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556a","ref_norm":"556a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-05-20/1-bvr-29-99","retrieved":"2026-07-10 10:44:02.773777+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-05-20/1-bvr-29-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1999-05-20","dockets":["1 BvR 29/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990520.1bvr002999","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990520.1bvr002999"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 20.05.1999 – 1 BvR 29/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-05-20/1-bvr-29-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Landgerichts Kleve vom 25. 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