{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990515.2bvr011699","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-05-15","aktenzeichen":"2 BvR 116/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 116/99 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K...\n\n-\n    gegen a) den Beschluß des Kammergerichts\n             vom 7. Dezember 1998 - 1 AR 1341/98 - 4 Ws 249/98 -,\n\n          b) den Beschluß des Landgerichts Berlin\n             vom 28. September 1998 - (524) 2 Op Js 735/96 VRs (26/96) -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                  Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Jentsch,\n                                  Hassemer\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Mai 1999\neinstimmig beschlossen:\n\n    1. Die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 28. September 1998 - (524) 2 Op\n       Js 735/96 VRs (26/96) - und des Kammergerichts vom 7. Dezember 1998 - 1\n       AR 1341/98 - 4 Ws 249/98 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem\n       Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das\n       Landgericht Berlin zurückverwiesen.\n    2. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anrechnung sogenannter verfahrensfremder Untersuchungshaft auf eine in anderer Sache erkannte Strafe.\n\n\n\n                                          1/7\n\n                                          I.\n 1. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.           2\nJuni 1997 (Az.: <533> 2 Op Js 735/96 KLs <15/97>) hinsichtlich der durch Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 15. November 1996 (Az.: <524> 2 Op Js 735/96 KLs <26/\n96>) bereits rechtskräftig festgestellten Straftaten des schweren Raubes in Tateinheit\nmit Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und Zuhälterei eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verhängt. Das Urteil ist seit dem 23.\nOktober 1997 rechtskräftig.\n\n Am 29. Juli 1997 kam es zu einer weiteren, am 18. Dezember 1997 rechtskräftig gewordenen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Diebstahls und Nötigung, die\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr führte (Az.: <524> 2 Op Js 1090/96\nKLs <23/97>).\n\n  Mit seit dem 28. Mai 1998 rechtskräftigem Beschluß vom 20. April 1998 erkannte          4\ndas Landgericht unter Auflösung der beiden genannten Gesamtfreiheitsstrafen nachträglich auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten.\n\n Der Beschwerdeführer war in der Sache (524) 2 Op Js 735/96 KLs (26/96) vom 21.           5\nbis 22. April 1996 vorläufig festgenommen und befand sich hierfür in der Zeit vom 21.\nJuli 1996 bis zum 22. Oktober 1997 in Untersuchungshaft. Im Verfahren (524) 2 Op\nJs 1090/90 (23/97) erlitt er einen Tag Freiheitsentzug aufgrund der vorläufigen Festnahme vom 7. Mai 1996. Unter Anrechnung der in diesen Verfahren erlittenen Freiheitsentziehungen ist das Strafende auf den 15. April 2000 festgesetzt.\n\n  Gegen den Beschwerdeführer war wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der Nötigung in zwei\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, ein weiteres Ermittlungsverfahren anhängig (Az.: <268> 2 Op Js 1041/95 Ls <16/96>). Im\nRahmen dieses Ermittlungsverfahrens befand sich der Beschwerdeführer nach seiner vorläufigen Festnahme am 15. Oktober 1995 vom 16. Oktober 1995 bis 22. März\n1996, als er von der Haft verschont wurde, in Untersuchungshaft.\n\n  Mit Beschluß vom 5. September 1996 stellte das Amtsgericht im Hinblick auf die in       7\ndem Verfahren (524) 2 Op Js 735/96 KLs (26/96) zu erwartende Strafe das Verfahren\nnach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein; am 17. September 1996 wurden sodann der\nHaftbefehl sowie der Haftverschonungsbeschluß aufgehoben. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft nahm das Amtsgericht am 16. Juni 1997 das Verfahren wieder auf und\nerließ zugleich einen neuen Haftbefehl, der im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt\nvollzogene Untersuchungshaft in der Sache (524) 2 0p Js 735/96 (26/96) zu einer\nÜberhaftnotierung führte. Nach Übernahme des Verfahrens durch das Landgericht\nstellte dieses die Sache am 24. Februar 1998 im Hinblick auf die gegen den Beschwerdeführer verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und zwei Monaten bzw. einem Jahr gemäß § 154 Abs. 2 StPO erneut ein und hob den Haftbefehl\nvom 16. Juni 1997 auf (<524> 2 Op Js 1041/95 KLs <2/98>).\n\n\n\n                                          2/7\n\n  2. Die Staatsanwaltschaft hatte Zweifel, ob hinsichtlich der mit Beschluß vom 20.      8\nApril 1998 erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten nicht\ndie in dem Verfahren (268) 2 Op Js 1041/95 Ls (16/96) erlittene Untersuchungshaft\ngemäß § 51 StGB anzurechnen sei, und führte dazu eine Entscheidung des Landgerichts herbei, in dem dieses die Anrechnung der erlittenen Freiheitsentziehung und\nebenso eine Entschädigung für die Untersuchungshaft versagte. Zur Begründung hat\ndas Landgericht ausgeführt, eine Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft\nkomme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in Betracht, wenn\nfunktionale Verfahrenseinheit gegeben sei. Dazu sei notwendig, daß beide Verfahren\ngleichzeitig geführt worden seien, die Untersuchungshaft in dem einen Verfahren\nmüsse zugleich auch dem anderen Verfahren gedient haben. Eine derartige Überschneidung liege aber für die Zeit der Untersuchungshaft bis 22. März 1996 nicht vor.\n\n  Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers lehnte auch das Kammergericht sowohl eine Anrechnung der Haft wie auch eine Entschädigung des Beschwerdeführers ab, weil das Landgericht in Anwendung der neueren Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs eine funktionale Verfahrenseinheit zu Recht verneint habe. Es\nsei zwar geboten, einen funktionalen Zusammenhang auch anzunehmen, wenn das\ndie vorläufige Freiheitsentziehung betreffende Verfahren zwar stets formal von dem\nanderen zur Verurteilung führenden Verfahren getrennt geführt worden sei, die vorläufige Freiheitsentziehung in dem einen Verfahren sich aber auf den Gang und den\nAbschluß des anderen Verfahrens konkret ausgewirkt habe. Dafür spreche hier, daß\ndie beiden Verfahren hätten verbunden werden können, in der Zeit vom 24. Juni bis\n22. Oktober 1997 aufgrund des im Verfahren (268) 2 Op Js 1041/95 Ls (16/96) erlassenen Haftbefehls vom 16. Juni 1997 Überhaft notiert gewesen sei, und nicht zuletzt\nauch, daß die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die\nin dem Verfahren (524) 2 Op Js 735/96 KLs (26/96) verhängten Strafen erfolgt sei. Es\nsei jedoch auch zu berücksichtigen, daß die Freiheitsentziehung, um deren Anrechnung es gehe, nicht auf dem Haftbefehl vom 16. Juni 1997 beruhe, sondern auf den\nHaftbefehl vom 16. Oktober 1995 und damit auf einen Zeitpunkt zurückgehe, zu dem\nder Beschwerdeführer die Straftaten, die Gegenstand seiner rechtskräftigen Verurteilung seien, noch nicht begangen habe. Außerdem sei in Rechnung zu stellen, daß\nder erste Haftbefehl bereits am 17. September 1996, nachdem das Verfahren das\nerste Mal vorläufig eingestellt worden sei, aufgehoben worden sei. Durch diesen Verfahrensablauf sei eine Zäsur eingetreten, die im Hinblick auf den Zeitpunkt der für\ndieses Verfahren verbüßten Untersuchungshaft trotz der später eingetretenen funktionalen Verfahrenseinheit zwischen beiden Verfahren eine Anrechnung dieser verfahrensfremden Freiheitsentziehung auf die Strafe ausschließe.\n\n                                         II.\n Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Die Begründung des Kammergerichts, mit der die Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft versagt werde, sei, gemessen an dem Beschluß des\n\n\n                                         3/7\n\nBundesverfassungsgerichts vom 28. September 1998 (StV 1998, S. 664), ungenügend. Darin habe das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen,\ndaß in § 51 StGB die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck komme, durch eine\nmöglichst weite Anwendung die Dauer der Freiheitsentziehung für irgendwie zusammenhängende Taten zu begrenzen und dadurch dem Freiheitsrecht des Art. 2 Abs.\n2 Satz 2 GG zu einer verstärkten Wirkung zu verhelfen. Das Kammergericht sei selber zu dem Ergebnis gekommen, daß zwischen den beiden verfahrensgegenständlichen Strafverfahren in mehrfacher Hinsicht eine (funktionale) Verfahrenseinheit bestanden habe. Jeder der angeführten Gründe rechtfertige bereits für sich genommen\neine Anrechnung gemäß § 51 StGB. Die demgegenüber vom Kammergericht vorgenommene Einschränkung, es komme darauf an, wann eine solche Verfahrenseinheit\nbestanden habe, decke sich weder mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch werde sie der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich betonten\nIntention des Gesetzgebers gerecht, durch eine weite Anwendung des § 51 StGB die\nDauer des Freiheitsentzugs für irgendwie zusammenhängende Taten zu begrenzen.\nDer Hinweis auf eine angeblich eingetretene Zäsur als Ausschlußgrund für die Anrechnung erscheine demgegenüber willkürlich.\n\n                                           III.\n Der Senator für Justiz des Landes Berlin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme; er            11\nhat davon keinen Gebrauch gemacht.\n\n                                           IV.\n Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Kammer ist nach § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG für\ndie Entscheidung zuständig. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind\ndurch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2\nSatz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, weil die von den Gerichten angestellten Erwägungen\nverfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen.\n\n  a) Die Entscheidung über die Anrechnung erlittener Untersuchungs- oder Auslieferungshaft auf die zeitige Freiheitsstrafe (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) betrifft die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, durch welche die durch Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person stets berührt wird. Dieses Freiheitsrecht\nbeeinflußt als objektive, für alle Bereiche des Rechts geltende Wertentscheidung\n(vgl. BVerfGE 10, 302 <322>) auch die Auslegung und Anwendung des § 51 Abs 1\nStGB. Deshalb genügt ein sich lediglich auf den Wortlaut der Vorschrift berufendes,\nformales Verständnis des § 51 Abs. 1 StGB der Bedeutung und Tragweite des Freiheitsrechts nicht. Es ist vielmehr erforderlich, die der Vorschrift zugrundeliegende\nWertung aus der gesetzgeberischen Vorgeschichte, Untersuchungshaft, soweit sie\n\n\n                                            4/7\n\nüberhaupt in einem Zusammenhang mit einer verhängten Strafe steht, möglichst umfassend anzurechnen, der Auslegung der Vorschrift zugrunde zu legen; dabei ist\ninsbesondere die im Vollzug der genannten gesetzgeberischen Absicht ergangene\nRechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt unter\nNachweis auch der reichsgerichtlichen Rechtsprechung BGHSt 43, 112 ff.) zu berücksichtigen, die dem Freiheitsgrundrecht zu tragender Wirkung verhilft.\n\n  Verfassungsrechtlich geboten ist eine Anrechnung verfahrensfremder Haft danach         15\nimmer dann, wenn zwischen der die Untersuchungs- oder Auslieferungshaft auslösenden Tat und der Tat, die der Verurteilung zugrundeliegt, ein funktionaler Zusammenhang besteht oder zwischen ihnen ein irgendwie gearteter sachlicher Bezug bestanden hat. So sind Entscheidungen mit der Verfassung nicht in Einklang zu\nbringen, in denen die Verfahren, für die Untersuchungshaft verbüßt worden war,\nnach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das mit einer Verurteilung einhergehende\nVerfahren eingestellt worden sind, eine Anrechnung aber unterblieben ist (Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 - und 7. November 1998 - 2 BvR 2535/95 -, StV 1998,\nS. 664 und NStZ 1999, S. 125).\n\n b) Gemessen an diesen Maßstäben, halten die eine Anrechnung versagenden Entscheidungen des Landgerichts und des Kammergerichts einer Überprüfung nicht\nstand.\n\n  Sie berücksichtigen nicht hinreichend, daß zwischen dem Verfahren, in dem Untersuchungshaft vollzogen worden ist, und der zur Verurteilung des Beschwerdeführers\nführenden Tat ein funktionaler Zusammenhang bestanden hat, der mit Blick auf das\nFreiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers nicht außer acht gelassen werden darf.\nDabei ist die Annahme einer Verfahrenseinheit schon im Hinblick auf die Einstellung\nnach § 154 Abs. 2 StPO verfassungsrechtlich geboten; dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die Untersuchungshaft bereits beendet war, bevor die später abgeurteilten Taten begangen wurden (vgl. insoweit auch den Beschluß der 2. Kammer\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1998 - 2\nBvR 2232/94 -, StV 1998, S. 664 zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt).\n\n  Darüber hinaus begegnet der Ausschluß der Anrechnung aber auch wegen der               18\nnach der Wiederaufnahme des Verfahrens im Juni 1997 erfolgten Überhaftnotierung,\ndurch die die Haftbefehle der verschiedenen Verfahren - jeweils als Maßnahme zur\nSicherung des anderen Verfahrens dienend - und damit die Verfahren selbst zueinander in enge sachliche Beziehung gebracht worden sind (vgl. BGHSt 43, 112\n<120 f.>), verfassungsrechtlichen Bedenken. Dabei spielt es keine Rolle, daß die Untersuchungshaft, um deren Berücksichtigung es geht, zu diesem Zeitpunkt, als die\nfunktionale Verbindung durch den Erlaß eines neuen - nicht vollzogenen - Haftbefehls hergestellt worden ist, bereits beendet war und - formal gesehen - sogar auf einem anderen, zwischenzeitlich aufgehobenen Haftbefehl beruhte. Entscheidend ist,\ndaß durch die wechselseitige Sicherungsfunktion zu einem bestimmten Zeitpunkt ei-\n\n\n\n                                          5/7\n\nne Verknüpfung beider Verfahren entstanden ist, die im Hinblick auf das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten eine Nichtanrechnung sachlich nicht rechtfertigen könnte.\n\n c) Dieser Befund führt zu der Feststellung, daß die Gründe der angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Die Beschlüsse\nsind aufzuheben, die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\n 2. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers ergibt       20\nsich aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 21\n\n             Limbach                Hassemer                Jentsch\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n15. Mai 1999 - 2 BvR 116/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                15. Mai 1999 - 2 BvR 116/99 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990515_2bvr011699.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990515.2bvr011699\n\n\n\n\n                                         7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-05-15/2-bvr-116-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-05-15/2-bvr-116-99","retrieved":"2026-07-10 10:44:02.256696+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-05-15/2-bvr-116-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1999-05-15","dockets":["2 BvR 116/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990515.2bvr011699","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990515.2bvr011699"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 15.05.1999 – 2 BvR 116/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-05-15/2-bvr-116-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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