{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990514.2bvr059299","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-05-14","aktenzeichen":"2 BvR 592/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 592/99 -\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Volker Cramer und Kollegen,\n                   Jakobistraße 4 - 6, Soest -\ngegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Februar 1999 - 1\n         Ss 83/99 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 22. Juni 1998 - 1 Ns/Ls 20 Js\n          455/95 (49/97) -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                    Präsidentin Limbach\n                                    und die Richter Winter,\n                                    Hassemer\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 14. Mai 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                        Gründe:\n\n                                            I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Folgen einer fehlgeschlagenen Verständigung im Strafverfahren.\n\n 1. Nachdem das erweiterte Schöffengericht den Beschwerdeführer wegen schwerer               2\nBrandstiftung u.a. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt hatte, erstrebte er\nmit der Berufung eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren mit Strafaussetzung\nzur Bewährung. Dafür war er bereit, ein Geständnis abzulegen. Sein Verteidiger\nwandte sich außerhalb der Hauptverhandlung an die Berufsrichter der zuständigen\nStrafkammer; die erstrebte Strafmaßzusage erfolgte dabei jedoch nicht. In der Hauptverhandlung stand eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten im Raum.\nÜber das weitere Geschehen herrscht Unklarheit.\n\n Nach Darstellung des Beschwerdeführers erklärte er durch seinen Verteidiger, er             3\nsei zu einem Geständnis nur bereit, wenn eine Bewährungsstrafe zugesichert werde.\nDas Gericht habe dies stillschweigend hingenommen. Der Vorsitzende habe ihn zur\n\n\n                                            1/4\n\nSache befragt; er habe dabei nur auf Vorhalte genickt.\n\n Nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden war nie eine Bewährungsstrafe,          4\nvielmehr eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, mindestens aber\nvon zwei Jahren und zwei Monaten in den Raum gestellt worden. Aus der dienstlichen Erklärung des Beisitzers ergibt sich, daß der Staatsanwalt eine Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und zwei Monaten als Untergrenze des Vertretbaren bezeichnet habe. Die Verteidigung habe hiernach die Ablegung eines Geständnisses nicht von der\nZusage einer Bewährungsstrafe abhängig gemacht. Dies entspricht auch der Äußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft.\n\n 2. Das Landgericht verwarf die Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe,           5\ndaß er zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt werde.\nDas Berufungsgericht stützte sich auf das Geständnis des Beschwerdeführers und\nwürdigte auch seine Aussagemotive und sein Aussageverhalten.\n\n 3. Das Oberlandesgericht verwarf die Revision des Beschwerdeführers auf Antrag           6\nder Generalstaatsanwaltschaft durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO.\n\n                                          II.\n Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf ein rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) sowie auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Er meint, das Berufungsgericht sei zu\neinem klarstellenden Hinweis verpflichtet gewesen.\n\n                                          III.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.\n\n  1. Sie ist bereits im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, daß ein Beschwerdeführer\nüber das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um es nicht zu einem Verfassungsverstoß kommen zu\nlassen oder um eine geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. etwa\nBVerfGE 81, 97 <102>). Dies hat der Beschwerdeführer nicht beachtet. Wollte er eine Bindung der Strafkammer an die Zusage einer Strafobergrenze, die vom Bundesgerichtshof (BGHSt 43, 195 ff.) nicht grundsätzlich für unzulässig gehalten wird, herbeiführen, so hätte er sich nicht allein auf das Verhalten des Vorsitzenden verlassen\ndürfen. Er hätte durch Anrufung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO dessen Entscheidung und deren Protokollierung herbeiführen können, bevor er sein Geständnis\nablegte (vgl. Landau/Eschelbach, NJW 1999, S. 321 <326>). Diese Möglichkeit hat\ner nicht genutzt. Nur eine protokollierte Zusicherung einer Strafobergrenze durch das\nGericht hätte er aber im Revisionsverfahren erfolgreich geltend machen können (vgl.\nBGH, Urt. vom 12. März 1998 - 4 StR 633/97 - und vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98 -);\nwegen        der    Subsidiarität    der   Verfassungsbeschwerde        kann    er   im\n\n\n                                           2/4\n\nVerfassungsbeschwerde-Verfahren nicht mehr erreichen.\n\n  2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde auch unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht genügt. Danach\nmuß der Antrag, der das Verfassungsbeschwerde-Verfahren einleitet, das Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung des Organs, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt sieht, bezeichnen. Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muß sich der Beschwerdeführer auch mit\nderen Inhalt und Grundlagen auseinandersetzen, soweit diese für seine Beschwerde\nerheblich sein können (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1998 - 1 BvR 1114/98 -, NVwZ 1998, S. 949 f.; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13.\nApril 1999 - 2 BvR 501/99 -). Auch daran fehlt es hier.\n\n Das Landgericht hat seinem Urteil eine Würdigung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zugrundegelegt. Diese Beweisgründe stimmen mit seinem Vortrag\nnicht überein. Damit befaßt er sich in der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde nicht.\n\n Der Beschwerdeführer hat es zudem versäumt, die Antragsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO mitzuteilen. Deshalb kann nicht\nnachvollzogen werden, auf welcher Grundlage seine Revision verworfen wurde. Die\nMitteilung der Antragsbegründung wäre hier auch deshalb geboten gewesen, weil\ndas mit der Rüge der Verletzung von § 261 StPO angefochtene Urteil den allgemeinen Anforderungen der Rechtsprechung (BGH, NJW 1999, S. 370 ff.) an die Überprüfung eines absprachebedingten Geständnisses genügte und der weiterhin geltend\ngemachte Verstoß gegen § 136a Abs. 1 StPO in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als fernliegend erscheint.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   13\n\n              Limbach               Winter               Hassemer\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n14. Mai 1999 - 2 BvR 592/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                14. Mai 1999 - 2 BvR 592/99 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990514_2bvr059299.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990514.2bvr059299\n\n\n\n\n                                         4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-05-14/2-bvr-592-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-05-14/2-bvr-592-99","retrieved":"2026-07-10 10:44:01.733705+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-05-14/2-bvr-592-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1999-05-14","dockets":["2 BvR 592/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990514.2bvr059299","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990514.2bvr059299"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.05.1999 – 2 BvR 592/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-05-14/2-bvr-592-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"StPO/136a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"136a","label":"§ 136a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/238","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"238","label":"§ 238 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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