{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19990512_1bvr198895","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990512.1bvr198895","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-05-12","aktenzeichen":"1 BvR 1988/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 1988/95 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes minderjährigen K...\n\n-\n      gegen a) den Beschluß des Landgerichts Osnabrück\n               vom 15. August 1995 - 1 T 41/95 -,\n\n            b) den Beschluß des Amtsgerichts Bad Iburg\n               vom 8. Juni 1995 - 1638-1-4 C 363/95 -\n\nund   Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe\n      und Beiordnung des Rechtsanwalts Robert Seidler, Osnabrück\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richterinnen Haas,\n                                 Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Mai 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDem Beschwerdeführer wird Prozeßkostenhilfe ohne Festsetzung von Ratenzahlungen bewilligt und Rechtsanwalt Robert Seidler beigeordnet.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n1. Die - im wesentlichen auf die Rüge der Verletzung von Art. 6 Abs. 5 GG gestützte   1\n- Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozeßkostenhilfe für die Erhebung einer Klage eines nichtehelich geborenen Kindes gegen seinen Vater auf Ersatz der Kosten der Säuglingserstausstattung. Das Amts- und das Landgericht gingen in den angegriffenen Entscheidungen davon aus, daß grundsätzlich auch das\nnichteheliche Kind die Erstausstattungskosten als Sonderbedarf zusätzlich zu dem\nlaufenden Unterhalt verlangen könne. Der Anspruch bestehe aber nicht, wenn das\nnichteheliche Kind die Kosten ergänzend zu dem Regelunterhalt nach der\nRegelunterhalt-Verordnung begehre, weil dieser nach dem Willen des Verordnungsgebers (vgl. BRDrucks 271/70 S. 18) die Erstausstattungskosten umfasse; zur Vereinfachung sei dem größeren Bedarf im ersten Lebensjahr durch eine Erhöhung der\n\n\n                                        1/4\n\nRegelbedarfssätze für die nächsten fünf Lebensjahre Rechnung getragen worden.\n\n2. Das sich für die Bundesregierung äußernde Bundesministerium der Justiz hält die     2\nVerfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Art. 6 Abs. 5 GG für begründet. Die\nim Jahre 1970 vorgenommene Einordnung des Erstausstattungsbedarfs in den Regelbedarf nach der Regelunterhalt-Verordnung sei durch die inzwischen wesentlich\nveränderten wirtschaftlichen Verhältnisse überholt. Die Bundesregierung habe klargestellt, daß sowohl die Regelbedarfssätze der Regelunterhalt-Verordnung als auch\ndie Regelbeträge der Regelbetrag-Verordnung die Höhe des steuerrechtlich anerkannten Existenzminimums der Kinder deutlich unterschritten (BTDrucks 13/7338 S.\n59). Weil nicht barunterhaltspflichtige Personen die im Zusammenhang mit der Geburt anfallenden Erstausstattungskosten vorfinanzieren müßten, sei ein Verweis auf\nspäter fällige Beträge der Unterhaltsrente auch nicht sachgerecht.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt            3\nweder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur\nDurchsetzung von Verfassungsrechten angezeigt (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG). Dem Beschwerdeführer entsteht durch die Versagung der Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil.\n\n1. Der Beschwerdeführer rügt allerdings zu Recht eine Verletzung des Grundrechts       4\naus Art. 6 Abs. 5 GG. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt,\ndaß der in erster Linie an den Gesetzgeber gerichtete Auftrag aus Art. 6 Abs. 5 GG\nauch von der Rechtsprechung bei der Anwendung des geltenden Rechts zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 96, 56 <65>). Die Verfassungsnorm verpflichtet, nichtehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre Entwicklung zu schaffen wie\nehelichen Kindern. Eine ungleiche Behandlung nichtehelicher Kinder, die sich als\nBenachteiligung gegenüber ehelichen Kindern auswirkt, bedarf stets einer überzeugenden Begründung. Abweichungen gegenüber dem Recht der ehelichen Kinder\nsind deshalb grundsätzlich nur in eingeschränktem Umfang zulässig, etwa wenn eine förmliche Gleichstellung der besonderen sozialen Situation des nichtehelichen\nKindes nicht gerecht würde (vgl. BVerfGE 84, 168 <185>; 85, 80 <88> m.w.N.).\n\n  Bei Anwendung dieser Grundsätze läßt sich die von den Ausgangsgerichten vertretene Rechtsauffassung verfassungsrechtlich nicht halten. Die Gerichte haben schon\nübersehen, daß sich die Höhe des Regelbedarfssatzes der ersten Altersstufe der\nRegelunterhalt-Verordnung nicht unterscheidet von dem entsprechenden Mindestunterhaltsbetrag (Gruppe 1) der Düsseldorfer Tabelle, nach der weithin der Unterhalt\nehelicher Kinder bemessen wird. Sind aber die für die Bemessung des Unterhalts\nehelicher und nichtehelicher Kinder maßgebenden Ausgangsbeträge gleich, überzeugt es schon im Ansatz nicht, nur den nichtehelich geborenen Säugling darauf zu\nverweisen, die Kosten der Erstausstattung aus dem in den nächsten fünf Lebensjahren gezahlten Unterhalt zu bestreiten. Diese Benachteiligung des nichtehelichen Kindes wird dadurch verschärft, daß der Regelunterhalt definitionsgemäß nur einem\n\n\n                                         2/4\n\nMindestunterhalt gleichkommt (vgl. § 1615 f Abs. 1 Satz 2 BGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung), dessen Höhe inzwischen noch nicht einmal das Kindesexistenzminimum erreicht, worauf die Bundesregierung unter Bezugnahme auf ihren\nBericht vom Februar 1995 über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und\nFamilien (BTDrucks 13/381) bereits bei der Anpassung der Regelunterhaltssätze der\nRegelunterhalt-Verordnung für die Zeit ab Januar 1996 hingewiesen hat (BRDrucks\n504/95 S. 7 ff.). Wird aber bei einem verhältnismäßig niedrigen laufenden Unterhalt\ndie Geltendmachung eines einmaligen Bedarfs verwehrt, kann schon die - für eheliche und nichteheliche Kinder gleichermaßen geltende - Intention des Gesetzgebers\nnicht verwirklicht werden, mit dem Unterhalt den gesamten Lebensbedarf zu decken\n(vgl. § 1610 Abs. 2 BGB). Eine solche Rechtsprechung läßt auch außer Betracht,\ndaß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG\nallgemein gebieten, Unterhaltsregelungen zu vermeiden, die sich für die Entwicklung von Kindern nachteilig auswirken (vgl. BVerfGE 57, 361 <382 f.>). Von einer\nnicht bar-unterhaltspflichtigen Kindesmutter eine Vorfinanzierung zu verlangen, kann\nzudem in besonderer sozialer Situation der sozialen Schutzpflicht aus Art. 6 Abs.\n4 GG widersprechen (vgl. BVerfGE 88, 203 <258 ff.>). Eine diesen grundgesetzlichen Vorgaben entsprechende verfassungskonforme Auslegung der Regelunterhalt-Verordnung war dem Landgericht nicht verwehrt (vgl. BVerfGE 90, 145 <169 f.>).\n\n2. Es ist gleichwohl nicht angezeigt, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung       6\nanzunehmen, da dem Grundrechtsverstoß bei der gegebenen prozessualen Lage\nkein besonderes Gewicht zukommt. Denn es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, auf der Grundlage dieses Nichtannahmebeschlusses seinen Antrag auf\nGewährung von Prozeßkostenhilfe - gem. § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in der seit 1. Juli\n1998 geltenden Fassung nunmehr vor einem Familiengericht - zu wiederholen; da\nder Beklagte des Ausgangsverfahrens in Verzug gekommen ist, scheitert die Wiederholung des Prozeßkostenhilfe-Antrages nicht an der Jahresfrist des § 1613 Abs.\n2 BGB. Dabei kann der Beschwerdeführer zur Erfolgsaussicht auch Gesichtspunkte\ngeltend machen, die sich daraus ergeben, daß der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur\nVereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder vom 6. April 1998\n(BGBl I S. 666) die Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder ausdrücklich\nverfolgt. Im übrigen ist der Beklagte des Ausgangsverfahrens seit längerem unbekannten Aufenthalts, so daß der Beschwerdeführer seinen Anspruch im Falle einer\nZurückverweisung an ein Ausgangsgericht nicht wesentlich schneller durchsetzen\nkann als im Falle einer erneuten Antragstellung.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  7\n\n           Papier        Haas               Hohmann-Dennhardt\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n12. Mai 1999 - 1 BvR 1988/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 1999\n                - 1 BvR 1988/95 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990512_1bvr198895.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990512.1bvr198895\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/05/rk19990512_1bvr198895.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-05-12/1-bvr-1988-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/05/rk19990512_1bvr198895.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/05/rk19990512_1bvr198895.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-05-12/1-bvr-1988-95","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/05/rk19990512_1bvr198895.html","retrieved":"2026-07-10 10:44:01.203404+00:00"}}