{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990426.1bvr104796","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-04-26","aktenzeichen":"1 BvR 1047/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 1047/96 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K...\n\n-\n    gegen das Urteil des Amtsgerichts Remscheid\n          vom 31. Oktober 1995 - 9 Ds 12 Js 165/95 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Grimm,\n                                  Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. April 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung.\n\n                                          I.\n1. Der Beschwerdeführer ist Vorsitzender der \"Vereinigung... e.V.\" und für den Inhalt    2\nder von dieser herausgegebenen \"Deutschland-Schrift für neue Ordnung\" verantwortlich. Wegen verschiedener Texte in zwei Ausgaben dieser Publikation verurteilte ihn das Amtsgericht mit der angegriffenen Entscheidung wegen Beleidigung\n(§ 185 StGB) in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189\nStGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Die inkriminierten Texte befaßten sich allesamt mit der Verfolgung und Ermordung von Juden während der Zeit\ndes Nationalsozialismus. Das Amtsgericht war zu der Erkenntnis gelangt, daß mit\nden Texten die millionenfache Ermordung von Juden in den Gaskammern der nationalsozialistischen Konzentrationslager geleugnet werde.\n\n Gegen das amtsgerichtliche Urteil legte der Beschwerdeführer Sprungrevision ein,        3\ndie das Oberlandesgericht - wie der Beschwerdeführer mitteilt - als unbegründet verworfen hat. Der Beschwerdeführer hat von dem oberlandesgerichtlichen Beschluß\nnur die erste Seite vorgelegt. Diese enthält allein das Rubrum der Entscheidung; der\nTenor des Beschlusses ist nicht ersichtlich. Ebensowenig läßt sich feststellen, ob das\n\n\n\n                                          1/3\n\nOberlandesgericht seinen Beschluß begründet hat. Die Verfassungsbeschwerde selber verhält sich hierzu mit keinem Wort.\n\n2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung         4\nseines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG. Er greift insbesondere das vom Amtsgericht zugrunde gelegte Textverständnis an. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich\nallein gegen das amtsgerichtliche Urteil.\n\n                                        II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie wegen Unzulässigkeit keine Erfolgsaussicht hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie genügt den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, 92\nBVerfGG nicht.\n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die mit       6\neiner Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen entweder in Ablichtung vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen (vgl. BVerfGE 88,\n40 <45>; 93, 266 <288>). Der Beschwerdeführer hat der Verfassungsbeschwerde\nallein das von ihm angegriffene amtsgerichtliche Urteil in Kopie beigefügt und sich\ndamit auch ausführlich und substantiiert auseinandergesetzt. Das genügt jedoch\nnicht.\n\n  Das Begründungserfordernis steht in Zusammenhang mit dem Gebot der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die Notwendigkeit, vor der Verfassungsbeschwerde zunächst den Rechtsweg zu beschreiten, dient unter anderem dazu, eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts durch eine Korrektur des geltend\ngemachten Verfassungsverstoßes im fachgerichtlichen Instanzenzug zu vermeiden\n(vgl. BVerfGE 9, 3 <7>). Deshalb reicht es nicht, wenn ein Beschwerdeführer vorträgt, der Rechtsweg sei erschöpft. Vielmehr muß sich darüber hinaus aus der Verfassungsbeschwerde hinreichend deutlich ergeben, daß eine Korrektur des gerügten\nVerfassungsverstoßes unterblieben ist. Das bedingt regelmäßig die Vorlage oder zumindest inhaltliche Wiedergabe der Rechtsmittelentscheidung. Enthält die Rechtsmittelentscheidung keine Begründung, so ist dies zur Substantiierung der Verfassungsbeschwerde mitzuteilen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat den oberlandesgerichtlichen Beschluß weder vorgelegt noch seinem Inhalt nach wiedergegeben. Er trägt lediglich vor, seine Revision\nsei als unbegründet verworfen worden. Das Bundesverfassungsgericht kann deshalb nicht prüfen, ob die Strafgerichte bei der Verurteilung des Beschwerdeführers\nden Anforderungen des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hinreichend Rechnung getragen haben.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 9\n\n              Papier                 Grimm                  Hömig\n\n\n\n\n                                         2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n26. April 1999 - 1 BvR 1047/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                26. April 1999 - 1 BvR 1047/96 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990426_1bvr104796.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990426.1bvr104796\n\n\n\n\n                                         3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-04-26/1-bvr-1047-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-04-26/1-bvr-1047-96","retrieved":"2026-07-10 10:43:57.262430+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-04-26/1-bvr-1047-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1999-04-26","dockets":["1 BvR 1047/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990426.1bvr104796","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990426.1bvr104796"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 26.04.1999 – 1 BvR 1047/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-04-26/1-bvr-1047-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"StGB/189","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"189","label":"§ 189 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/185","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"185","label":"§ 185 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:43:57.262430+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}