{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990413.2bvr053999","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-04-13","aktenzeichen":"2 BvR 539/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 539/99 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\n- Rechtsanwälte Dr. H... und Kollegen, -\ngegen a) den Beschluß des Landgerichts München I vom 9. Februar 1999 - 13 T\n         2173/99 -,\n\n      b) den Beschluß des Amtsgerichts München vom 14. Januar 1999 - 172 C\n         39303/98 -,\n\n       c) den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts München vom 18. Juni\n          1998 - B 61044/98 -\n\nund      Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                 Richterin Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Winter,\n                                 Hassemer\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. April 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\nGegen den Beschwerdeführer wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 DM\n(in Worten: eintausend Deutsche Mark) verhängt.\n\n                                     Gründe:\n\n                                           I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwerfung eines Einspruchs gegen einen       1\nVollstreckungsbescheid.\n\n  1. Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens erwirkte einen Vollstreckungsbescheid gegen den Beschwerdeführer. Dieser Bescheid wurde - wie der vorausgegangene Mahnbescheid - durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt und eine Mitteilung hierüber im Briefkasten der Wohnung des Beschwerdeführers in M.\nabgegeben. Nachdem er bereits länger als zwei Wochen Kenntnis vom Vorliegen\n\n\n\n                                           1/5\n\ndes Vollstreckungsbescheides hatte, legte er durch seinen Prozeßbevollmächtigten\nEinspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein und wies darauf hin, daß die Zustellung unwirksam gewesen sei. Er wohne nicht in M., sondern unter \"PO-Box, A.\"\nin J. Er halte sich nur zweimal pro Jahr in seiner \"Ferienwohnung\" in M. auf. Zur\nGlaubhaftmachung legte er eidesstattliche Versicherungen seiner Ehefrau und seines Schwagers vor.\n\n 2. In einem Schriftsatz vom 11. Januar 1999 bestritt der Antragsteller die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unwirksamkeit der Zustellung des Vollstreckungsbescheides. Das Amtsgericht stellte diesen Schriftsatz dem Beschwerdeführer nicht\nzu; denn der Beschwerdeführer hatte seiner Prozeßbevollmächtigten ausdrücklich\nkeine Zustellungsvollmacht erteilt. Durch Beschluß vom 14. Januar 1999 lehnte das\nAmtsgericht eine Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist ab und verwarf den Einspruch als unzulässig.\n\n 3. Der Beschwerdeführer legte gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde ein          4\nmit dem Hinweis, er habe nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt,\nsondern nur die Unwirksamkeit der Zustellung des Vollstreckungsbescheides geltend\ngemacht. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde zurück. Die Vermerke in\nden Zustellungsurkunden seien ein Indiz dafür, daß der Beschwerdeführer zur Zeit\nder Zustellung am Zustellungsort gewohnt habe. Dieses Indiz habe er nicht durch\nplausible Darstellung seines tatsächlichen Lebensmittelpunktes entkräftet. Auch die\nvorgelegten eidesstattlichen Versicherungen gäben darüber keine Auskunft. Da der\nBeschwerdeführer auch seinem Prozeßbevollmächtigten keine Zustellungsvollmacht\nerteilt habe, sei davon auszugehen, daß er nur für Gläubiger und Gerichte unerreichbar sein wolle. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht beantragt worden,\nkönne hier auch nicht von Amts wegen gewährt werden.\n\n                                         II.\n  Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von        5\nArt. 103 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, der Sache\nnach auch die Verletzung des Willkürverbots gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Amts- und\nLandgericht hätten ihm den Schriftsatz vom 11. Januar 1999 \"absichtlich\" nicht zur\nKenntnis gegeben und willkürlich zu seinem Nachteil entschieden, um ihn \"zu bestrafen\". Das Landgericht habe ihn auch nicht darauf hingewiesen, daß der näheren Bezeichnung seines tatsächlichen Lebensmittelpunktes für die Frage der Wirksamkeit\nder Zustellung des Vollstreckungsbescheides entscheidungserhebliche Bedeutung\nzukomme. Es habe seine Einwände nicht berücksichtigt, da es im Ergebnis ausschließlich den Argumenten des Prozeßgegners gefolgt sei.\n\n                                        III.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Weder wäre durch eine Entscheidung die Klärung einer grund-\n\n\n                                         2/5\n\nsätzlichen verfassungsrechtlichen Frage zu erwarten noch ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der Verfassungsrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität        7\nder Verfassungsbeschwerde unzulässig.\n\n Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der        8\nErschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um es nicht zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder\num eine geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 81, 97\n<102>). Zu diesen Möglichkeiten gehört auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand (vgl. BVerfGE 42, 252 <256>; 77, 275 <282>). Dieser Antrag\nkommt auch bei Versäumung der Frist zum Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid gemäß § 233 ZPO in Betracht (vgl. etwa OLG Braunschweig, MDR 1997,\nS. 884 f.; Holch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 1992, § 700, Rn. 14). Der Beschwerdeführer hat diese Möglichkeit nicht genutzt, obwohl ihm bei schuldloser\nSäumnis gegebenenfalls auch gegen die Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1\nZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewährt werden können.\n\n  Dem anwaltlich beratenen Beschwerdeführer war auch im Hinblick auf seinen              9\nRechtsstandpunkt, daß bereits die Zustellung des Vollstreckungsbescheides unwirksam gewesen sei, ein vorsorglicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand zuzumuten (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 1996 - 1 BvR 975/95 -, NJW-RR 1997, S. 188).\nDenn er mußte damit rechnen, daß seine Einwendungen gegen die Wirksamkeit der\nZustellung nicht anerkannt werden würden. Ihm war die Rechtsprechung zugänglich,\nnach der von einem Zustellungsempfänger, der sich darauf beruft, am Zustellungsort\nnicht gewohnt zu haben, erwartet wird, daß er klare und vollständige Angaben hinsichtlich seiner Wohnverhältnisse macht (vgl. BGHR ZPO § 182 Wohnung 2); gleichwohl hat er seine Wohnverhältnisse mit der Angabe einer \"PO-Box\" in A. nicht näher\numschrieben.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde wäre im übrigen auch offensichtlich unbegründet.          10\n\n  a) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein rechtsstaatliches Verfahren sowie des Willkürverbots lag nicht darin, daß die Gerichte entschieden haben, ohne dem Beschwerdeführer zuvor von dem Schriftsatz vom 11. Januar\n1999 Kenntnis gegeben zu haben. Es handelte sich um einen bestimmenden Schriftsatz (vgl. §§ 697 Abs. 1, 700 Abs. 3 Satz 2 ZPO), der zuzustellen gewesen wäre. Der\nBeschwerdeführer hat dies vereitelt, indem er bestritt, im Inland eine Wohnung im\nSinne der Zustellungsvorschriften zu besitzen, und indem er seiner Prozeßbevollmächtigten keine Zustellungsvollmacht erteilte. Dadurch hat er eine Obliegenheit verletzt (vgl. BGH, NJW 1987, S. 1707 f.; OLG Karlsruhe, OLG-Report Karlsruhe 1998,\nS. 56). Hiernach kann er das Unterlassen einer Zustellung des Schriftsatzes nicht als\nVerstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte geltend machen. Im üb-\n\n\n                                         3/5\n\nrigen kam es wegen der Unsubstantiiertheit des Bestreitens eines inländischen\nWohnsitzes durch den Beschwerdeführer nicht auf diesen Schriftsatz an.\n\n b) Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich keine allgemeine Hinweispflicht (vgl. BVerfGE    12\n66, 116 <147>; 67, 90 <95 f.>). Daher mußte das Landgericht nicht auf die Folgen\nder vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung zur Beweisbedeutung der Zustellungsurkunde (vgl. dazu auch Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1991 - 2 BvR 511/89 -, NJW 1992, S. 224 ff.)\nhinweisen.\n\n                                         IV.\n  Die Verhängung einer Mißbrauchsgebühr in der als angemessen erscheinenden             13\nHöhe von 1.000 DM beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das\nStaatsleben, die Allgemeinheit und insbesondere die Grundrechtsverwirklichung des\nEinzelnen von Bedeutung sind. Es muß nicht hinnehmen, daß es an der Erfüllung\ndieser Aufgabe durch - wie hier - bereits an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende, im übrigen aber auch offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerden\nbehindert wird und dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz zu gewähren vermag (stRspr; vgl. Beschlüsse der zuständigen Kammern des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1608/91 -, NJW 1992, S. 1952 f.; vom 26.\nAugust 1992 - 2 BvR 1321/92 -, NJW 1993, S. 384; vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR\n2434/94 -, NJW 1995, S. 1418; vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 725/96 -, NJW 1996, S.\n2785; vom 19. März 1998 - 2 BvR 291/98 -, NJW 1998, S. 2205). Vom Beschwerdeführer war zu verlangen, daß er im Ausgangsverfahren seine Sorgfaltspflichten erfüllte; diese hat er jedoch grob verletzt. Der von ihm gleichwohl mit der Verfassungsbeschwerde erhobene Vorwurf, die Gerichte des Ausgangsverfahrens hätten ihm\n\"absichtlich\" einen bestimmenden Schriftsatz vorenthalten und willkürlich fehlerhaft\nentschieden, ist bei dieser Sachlage nicht hinnehmbar.\n\n Sollte die mißbräuchliche Erhebung der Verfassungsbeschwerde auf fehlerhafter          14\nanwaltlicher Beratung beruhen, bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, bei\nseinen Prozeßbevollmächtigten Rückgriff zu nehmen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   15\n\n              Limbach               Winter               Hassemer\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n13. April 1999 - 2 BvR 539/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                13. April 1999 - 2 BvR 539/99 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990413_2bvr053999.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990413.2bvr053999\n\n\n\n\n                                         5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-04-13/2-bvr-539-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 700","ref_norm":"700","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 697","ref_norm":"697","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-04-13/2-bvr-539-99","retrieved":"2026-07-10 10:43:54.664842+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-04-13/2-bvr-539-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1999-04-13","dockets":["2 BvR 539/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990413.2bvr053999","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990413.2bvr053999"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 13.04.1999 – 2 BvR 539/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-04-13/2-bvr-539-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\nGegen den Beschwerdeführer wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 DM\n(in Worten: eintausend Deutsche Mark) verhängt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34","label":"§ 34 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/233","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"233","label":"§ 233 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/234","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"234","label":"§ 234 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/700","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"700","label":"§ 700 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/697","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"697","label":"§ 697 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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