{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990413.2bvr050199","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-04-13","aktenzeichen":"2 BvR 501/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 501/99 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H...\n\n    gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg\n          vom 10. Februar 1999 - 2 Qs 25/99 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                 Richterin Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Winter,\n                                 Hassemer\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. April 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nGegen den Beschwerdeführer wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 2.000 DM\n(in Worten: zweitausend Deutsche Mark) verhängt.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob dem Verteidiger, der in der          1\nHauptverhandlung des beschleunigten Verfahrens bestellt wird, eine Gebühr für das\nVerfahren außerhalb der Hauptverhandlung gemäß §§ 84 Abs. 1, 97 BRAGO zusteht.\n\n1. Aus den angegriffenen Entscheidungen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer,         2\nein Fachanwalt für Strafrecht, in der Hauptverhandlung des Amtsgerichts vom 7.\nMai 1998 als Verteidiger eines Angeklagten bestellt wurde. Die Hauptverhandlung\nfand aufgrund eines Antrages der Staatsanwaltschaft vom 30. April 1998 auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens statt. Der Beschwerdeführer beantragte danach unter anderem die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 250 DM zuzüglich\nMehrwertsteuer gemäß §§ 84 Abs. 1, 97 BRAGO. Diese Gebühr wurde ihm im Kostenfestsetzungsbeschluß versagt, weil eine Tätigkeit als Verteidiger im Vorverfahren\nnicht vorgelegen habe. Erinnerung und Beschwerde gegen diesen Beschluß blieben\nohne Erfolg.\n\n  Der Beschwerdeführer vermißt in der angegriffenen Beschwerdeentscheidung des         3\nLandgerichts eine Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen über eine Beratungstätigkeit außerhalb der Hauptverhandlung ohne Akteneinsicht. Hierin sieht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG\n\n\n                                         1/4\n\nsowie u.a. eine Verletzung der Art. 1, 2 Abs. 1, 3, 12 und 14 GG.\n\n2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht den Mindestanforderungen an die Begründung einer\nVerfassungsbeschwerde gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Danach muß\nder Antrag, der das Verfassungsbeschwerde-Verfahren einleitet, das Grundrecht\noder grundrechtsgleiche Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung des Organs,\ndurch die der Beschwerdeführer sich verletzt sieht, bezeichnen. Werden gerichtliche\nEntscheidungen angegriffen, muß sich der Beschwerdeführer auch mit deren Inhalt\nauseinandersetzen. Es genügt nicht, diese Entscheidungen dem Bundesverfassungsgericht mit der allgemein gehaltenen Bemerkung vorzulegen, sie verstießen\ngegen Normen des Grundgesetzes (vgl. auch Beschluß der 1. Kammer des Ersten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1998 - 1 BvR 1114/98 -,\nNVwZ 1998, S. 949 f.). Das Bundesverfassungsgericht hat nicht die Aufgabe, Entscheidungen der Fachgerichte von Amts wegen nach allen Richtungen auf Verstöße\ngegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte eines Beschwerdeführers zu\nüberprüfen.\n\n  Dem unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch unter Berücksichtigung der Anlagen nicht die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm zitierten\nVorschriften des Grundgesetzes zu entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, daß das\nLandgericht sich im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG mit dem allgemein gehaltenen\nVorbringen zur anwaltlichen Beratungstätigkeit außerhalb der Hauptverhandlung ohne Akteneinsicht ausdrücklich befassen mußte, nachdem es eine Verteidigerbestellung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung feststellte. Für die Überprüfung einer \"Verletzung der Art. 1, 2 Abs. 1, 3, 12 sowie 14 GG\" bietet das Vorbringen\ndes Beschwerdeführers auch im Ansatz keine Grundlage.\n\n3. Die Verhängung einer Mißbrauchsgebühr gegen den als Fachanwalt für Strafrecht tätigen Beschwerdeführer in der als angemessen erscheinenden Höhe von\n2.000 DM beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind. Es muß nicht hinnehmen, daß es an der Erfüllung dieser Aufgabe\ndurch - wie hier - völlig unsubstantiierte Verfassungsbeschwerden behindert wird\nund dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz zu gewähren vermag (stRspr; vgl. Beschlüsse der zuständigen Kammern des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1608/91 -, NJW 1992, S. 1952 f.; vom 26. August 1992 - 2\nBvR 1321/92 -, NJW 1993, S. 384; vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 -, NJW\n1995, S. 1418; vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 725/96 -, NJW 1996, S. 2785; vom 19.\nMärz 1998 - 2 BvR 291/98 -, NJW 1998, S. 2205).\n\n\n\n\n                                         2/4\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                    7\n\n            Limbach              Winter      Hassemer\n\n\n\n\n                                       3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n13. April 1999 - 2 BvR 501/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                13. April 1999 - 2 BvR 501/99 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990413_2bvr050199.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990413.2bvr050199\n\n\n\n\n                                         4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-04-13/2-bvr-501-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-04-13/2-bvr-501-99","retrieved":"2026-07-10 10:43:54.392969+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-04-13/2-bvr-501-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1999-04-13","dockets":["2 BvR 501/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990413.2bvr050199","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990413.2bvr050199"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 13.04.1999 – 2 BvR 501/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-04-13/2-bvr-501-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nGegen den Beschwerdeführer wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 2.000 DM\n(in Worten: zweitausend Deutsche Mark) verhängt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/34","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34","label":"§ 34 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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