{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990406.2bvr115396","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-04-06","aktenzeichen":"2 BvR 1153/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 1153/96 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau P...\n\n    gegen a) den Beschluß des Landgerichts Amberg\n             vom 29. April 1996 - 1 Qs 41/96 -,\n\n           b) den Beschluß des Amtsgerichts Amberg\n              vom 22. Dezember 1995 - 113 Cs 2 Js 9535/86 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin\n                                Präsidentin Limbach\n                                und die Richter Winter,\n                                Hassemer\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. April 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Anforderungen, die nach §§ 23 Abs.      1\n1, 92 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellen sind,\nund ist aus diesem Grund unzulässig.\n\n1. Ein Beschwerdeführer muß innerhalb der Beschwerdefrist (vgl. § 93 Abs. 1 Satz    2\n1 BVerfGG) die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten\nRechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig\nvortragen. Dazu sind die angegriffenen Entscheidungen vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach so mitzuteilen, daß beurteilt werden kann, ob sie mit dem\nGrundgesetz in Einklang stehen oder nicht (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266\n<288>).\n\n Lehnen die Strafgerichte die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gemäß § 359      3\nNr. 5 StPO ab, weil die beigebrachten Tatsachen oder Beweismittel nicht neu oder\nnicht geeignet seien, dann gehört zu einer substantiierten Darlegung des Lebenssachverhalts in aller Regel neben der Vorlage der angegriffenen Entscheidungen\nauch, daß das Strafurteil und der Wiederaufnahmeantrag vorgelegt werden (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3.\nFebruar 1999 - 2 BvR 1435/98 -).\n\n\n                                       1/3\n\n  Nichts anderes gilt bei einem auf § 79 Abs. 1 BVerfGG gestützten Wiederaufnahmeantrag. Denn ohne genaue Kenntnis der Einzelheiten des der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalts, der von dem Strafgericht vorgenommenen Würdigung der Beweise und der Rechtslage sowie der Ausführungen des\nBeschwerdeführers, warum das rechtskräftige Strafurteil auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm oder auf der\nfür mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Auslegung einer Norm beruht,\nkann in der Regel nicht geprüft werden, ob die die Wiederaufnahme ablehnende Entscheidung mit dem Grundgesetz in Einklang steht.\n\n  Soweit ein Beschwerdeführer damit auch gehalten ist, seinen Wiederaufnahmeantrag vorzulegen, ist dies die Folge der gesetzlichen Regelung des § 79 Abs. 1\nBVerfGG. Danach ist in den dort genannten Fällen die Rechtswirkung eines nur mittelbar betroffenen Strafurteils nicht ohne weiteres aufzuheben (vgl. BVerfGE 15, 303\n<308>; vgl. auch Lechner/Zuck, BVerfGG, 4. Aufl., § 79, Rn. 5), sondern lediglich eine Wiederaufnahmemöglichkeit für den Verurteilten zu schaffen, die bestimmte Anforderungen an Inhalt und Umfang seines Vorbringens, insbesondere auch die Notwendigkeit von Darlegungen zur Beruhensfrage, mit sich bringt (vgl. Gössel in: Löwe/\nRosenberg, StPO, 25. Aufl., vor § 359, Rn. 170; Marxen/ Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen, Rn. 355).\n\n  Im übrigen ergibt sich die Notwendigkeit der Vorlage des Wiederaufnahmeantrags        6\nauch aus einem anderen Gesichtspunkt. Der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90\nAbs. 2 BVerfGG) erfordert, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend\ngemachten Grundrechtsverletzungen bereits im fachgerichtlichen Verfahren zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (BVerfGE 81, 22 <27>). Dies hat\nder Beschwerdeführer durch Übersendung oder inhaltliche Wiedergabe der maßgeblichen Schriftsätze und angegriffenen Entscheidungen substantiiert zu belegen (vgl.\nBeschluß der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14.\nAugust 1998 - 1 BvR 897/98 -, NJW 1999, S. 857). Für die strafrechtliche Wiederaufnahme bedeutet dies, daß der Beschwerdeführer jedenfalls seinen Wiederaufnahmeantrag, regelmäßig aber auch seinen Rechtsmittelschriftsatz, vorzulegen bzw. im einzelnen wiederzugeben hat.\n\n2. Der Verfassungsbeschwerde fehlt es - gemessen an diesen Maßstäben - an einer substantiierten Begründung, weil die Beschwerdeführerin weder ihren Wiederaufnahmeantrag noch die Begründung ihrer sofortigen Beschwerde vorgelegt oder\nderen wesentlichen Inhalt wiedergegeben hat.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   8\n\n              Limbach               Winter               Hassemer\n\n\n\n\n                                         2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n6. April 1999 - 2 BvR 1153/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                6. April 1999 - 2 BvR 1153/96 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990406_2bvr115396.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990406.2bvr115396\n\n\n\n\n                                         3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-04-06/2-bvr-1153-96","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-04-06/2-bvr-1153-96","retrieved":"2026-07-10 10:43:53.401666+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-04-06/2-bvr-1153-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1999-04-06","dockets":["2 BvR 1153/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990406.2bvr115396","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990406.2bvr115396"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 06.04.1999 – 2 BvR 1153/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-04-06/2-bvr-1153-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/79","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"79","label":"§ 79 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/78","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"78","label":"§ 78 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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