{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19990330_1bvr181494","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990330.1bvr181494","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-03-30","aktenzeichen":"1 BvR 1814/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 1814/94 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. S...\n\n   gegen Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten\n         Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Juli 1994\n         (BGBl I S. 1797)\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Steiner\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. März 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n1. Der 1928 geborene Beschwerdeführer war seit 1971 als wissenschaftlicher Angestellter und Justitiar im öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg tätig. Nachdem das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 20. Oktober 1993 (NZA\n1994, S. 128) entschieden hatte, daß tarifvertragliche Altersgrenzen nicht mehr uneingeschränkt gültig seien, wurde er auf seinen Antrag über das 65. Lebensjahr hinaus auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt. Im August 1994 teilte ihm seine Arbeitgeberin mit, daß das Arbeitsverhältnis aufgrund Art. 2 des Gesetzes zur Änderung\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI ÄndG) vom 26. Juli 1994 (BGBl I\nS. 1797) mit dem 30. November 1994 ende.\n\n2. Dieses Gesetz stellt eine bis 1992 geltende Rechtslage weitgehend wieder her.      2\nDanach galten Vereinbarungen, die die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu\ndem Zeitpunkt vorsahen, in dem der Arbeitnehmer vorgezogenes Altersruhegeld beanspruchen konnte, als auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen.\nIm Zusammenhang mit der weiteren Flexibilisierung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde durch § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261)\ndie Wirksamkeit von Vereinbarungen über Altersgrenzen eingeschränkt. Die Vorschrift lautete:\n\n\n                                         1/6\n\n Eine Vereinbarung, wonach ein Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt enden soll, in             3\n dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat, ist nur wirksam,\n  wenn die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt geschlossen oder von dem Arbeitnehmer bestätigt worden ist.\n\n Das Bundesarbeitsgericht hat in dem erwähnten Urteil vom 20. Oktober 1993 den                 4\nStandpunkt vertreten, die Vorschrift sei nicht tarifdispositiv; kollektivrechtliche Altersgrenzen, die auf den Zeitpunkt des Entstehens sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche abstellten, seien nur unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen wirksam.\n\n Daraufhin hat der Gesetzgeber die im Jahre 1992 eingeführte Beschränkung für                  5\nVereinbarungen über Altersgrenzen wieder aufgehoben. Nunmehr lautet § 41 Abs. 4\nSatz 3 SGB VI:\n\n Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer vor\n  Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt\n dem Arbeitnehmer gegenüber als auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen, es sei denn, daß die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor\n diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer bestätigt worden ist.\n\n Damit ist die Rechtslage, die bis 1992 gegolten hat, weitgehend wieder hergestellt.           7\n\n3. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die in Art. 2 SGB VI ÄndG getroffene Übergangsregelung. Sie lautet:\n\nIst das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers wegen § 41 Abs. 4 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 1. August 1994 geltenden Fassung\n über das 65. Lebensjahr hinaus fortgesetzt worden, endet das Arbeitsverhältnis mit\nAblauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgt, es sei denn, Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren etwas anderes.\n\n  Die Anwendung dieser Übergangsregelung hat das Bundesverfassungsgericht                     10\ndurch Beschluß vom 8. November 1994 bis zum Ablauf des 31. März 1995 ausgesetzt (BVerfGE 91, 252). Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers hatte infolgedessen zumindest faktisch bis dahin Bestand. Der Beschwerdeführer will aus wirtschaftlichen Gründen weiter berufstätig sein. Seit dem 31. März 1995 habe er zwar\neinen Beratervertrag. Als Entgelt erhalte er eine Aufwandsentschädigung in Höhe\nvon etwa 20 vom Hundert seiner früheren Bezüge. Seine Rente liege um etwa 2.000\nDM unter seinem erzielbaren Arbeitsentgelt. Durch die angegriffene Vorschrift werde\ner in seinen Rechten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 und Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.\n\n4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ergänzend geäußert. Sie sehen keine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG und\n\n\n\n                                            2/6\n\nsonstigem Verfassungsrecht. Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund vertritt diesen\nStandpunkt.\n\n                                         II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 f.]) liegen nicht vor.\nIhr kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 7, 377\n[400 ff.]; 9, 338 [344 ff.]; 64, 72 [82 ff.]). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde\nist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten Verfassungsrechts angezeigt. Sie bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n1. Art. 2 SGB VI ÄndG greift unmittelbar in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Beschwerdeführers ein (vgl. BVerfGE 91, 252 [258]).\nDas Gesetz beendet die erfaßten Arbeitsverhältnisse. Nach seinem klaren Wortlaut\ngeschieht das ohne weiteres und nicht erst durch eine nach Art. 1 SGB VI ÄndG\nmöglicherweise von selbst wieder auflebende Altersgrenzenvereinbarung.\n\n2. Altersgrenzen sind subjektive Zulassungsbeschränkungen (vgl. BVerfGE 9, 338          14\n[345]; 64, 72 [82]). Anders als sonstige Altersgrenzen enthält Art. 2 SGB VI ÄndG\naber kein selbständiges Verbot einer bestimmten beruflichen Tätigkeit nach Erreichen eines gewissen Alters, sondern nur die gesetzliche Beendigung bestimmter\nArbeitsverhältnisse zur Regelung eines Übergangs. Diese Besonderheiten sind bei\nder Beurteilung der Rechtfertigung des Eingriffs zu berücksichtigen und verbieten\neine Verallgemeinerung dieses Sonderfalls.\n\n a) Art. 2 SGB VI ÄndG dient einer ausgewogenen Altersstruktur in den Unternehmen, der Nachwuchs- und Personalplanung, der Verhütung von Mißbräuchen bei\nForderungen nach Abfindung und der Vermeidung eines gleichzeitigen Bezuges von\nArbeitsentgelt und Altersrente. Einem hohen Beschäftigungsstand dient die Vorschrift jedenfalls dadurch, daß ein großer Teil der betroffenen Arbeitnehmer nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses - nicht zuletzt aufgrund ihrer sozialen Sicherung\ndurch Altersrente - nicht weiter arbeitssuchend sein wird. Schon ein hoher Beschäftigungsstand ist ein wichtiges Gemeinschaftsgut (BVerfGE 21, 245 [251]). Auch in den\nübrigen Zielen des Gesetzgebers liegen jedenfalls Gemeinschaftsgüter von solchem\nGewicht, daß sie insgesamt den von den bezeichneten Besonderheiten geprägten\nEingriff in Verbindung mit dem Ziel des hohen Beschäftigungsstandes rechtfertigen.\n\n b) Art. 2 SGB VI ÄndG genügt auch den Anforderungen, die aus dem Grundsatz der         16\nVerhältnismäßigkeit folgen (vgl. BVerfGE 90, 145 [172 f.]).\n\n  aa) Mit der Beendigung der erfaßten Arbeitsverhältnisse wird die Aussicht anderer     17\nArbeitnehmer gefördert, einen frei werdenden Arbeitsplatz zu erhalten. Die Eignung\ndes gewählten Mittels wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Zahl der betroffenen Arbeitsverhältnisse möglicherweise nicht groß ist. Auch die übrigen Ziele\ndes Gesetzgebers werden durch die angegriffene Regelung gefördert. Das gewählte\n\n\n                                         3/6\n\nMittel ist erforderlich. Ein anderes, für die Förderung der angestrebten Ziele gleich\nwirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbares Mittel ist nicht erkennbar.\n\n bb) Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe wird auch die Grenze der\nZumutbarkeit nicht überschritten.\n\n  Die Schwere des Eingriffs wird dadurch geprägt, daß auch lang andauernde Arbeitsverhältnisse beendet werden und sich häufig nach Vollendung des 65. Lebensjahres ein anderer Arbeitgeber nicht mehr wird finden lassen, der ein neues Arbeitsverhältnis abzuschließen bereit ist. Das wird vielfach zu einem endgültigen Eintritt in\nden beruflichen Ruhestand oder jedenfalls zu einem weniger gut bezahlten Arbeitsverhältnis führen.\n\n  Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, daß es den betroffenen Arbeitnehmern möglich bleibt, sich um ein anderes Arbeitsverhältnis zu bemühen. Sie sind in\naller Regel durch ihre Altersrente gesichert. Den ganz überwiegenden Teil ihres Arbeitslebens mußten und konnten sie sich auch hinsichtlich ihrer Altersversorgung auf\neine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem 65. Lebensjahr einstellen. Nur in\neinem im Verhältnis dazu sehr kurzen Zeitraum konnten sie mit einer Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses über das Rentenalter hinaus rechnen. Das angegriffene Gesetz verhindert das Verlangen nach sachlich nicht gerechtfertigten Abfindungen. Es\ndient dem Betriebsfrieden, der durch eine Blockierung von Arbeitsplätzen für Nachwuchskräfte durch ältere Arbeitnehmer mit voller Altersrente gefährdet werden kann.\nArbeitnehmer, die auf die frei werdenden Arbeitsplätze nachrücken, erhalten damit\nauch Gelegenheit, ihre Altersversorgung aufzubauen und zur Sicherung der Altersrente der bereits im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmer beizutragen. Hinzu\nkommt, daß die von Art. 2 SGB VI betroffenen Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern, die erst nach dem 31. Juli 1994 das 65. Lebensjahr vollendet haben,\nohnehin im Vorteil sind. So hatte das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers immerhin noch über 18 Monate über die Vollendung seines 65. Lebensjahres hinaus jedenfalls faktisch Bestand. Während dieser Zeit konnte er neben seinem Arbeitsentgelt Altersrente beziehen. Durch diese und seine Einkünfte aus dem Beratervertrag\nist er wirtschaftlich gesichert.\n\n3. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen Art. 1 SGB VI ÄndG bestehen nicht. Die Regelung hebt nur bestehende Beschränkungen des durch Art. 9\nAbs. 3 GG gewährleisteten Normsetzungsrechtes der Tarifvertragsparteien auf. Eine Beschränkung der Zulässigkeit einzelvertraglicher oder kollektivvertraglicher Altersgrenzenvereinbarungen, wie sie § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI a.F. enthielt, ist aber\nverfassungsrechtlich nicht geboten. Der Beurteilung einzelner Altersgrenzenvereinbarungen bedarf es in diesem Zusammenhang nicht.\n\n4. Dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz ist jedenfalls durch die           22\nbis zum 31. März 1995 befristete Aussetzung der Anwendung des Gesetzes durch\n\n\n                                          4/6\n\ndas Bundesverfassungsgericht hinreichend Rechnung getragen worden (BVerfGE\n91, 252). Solange hatten die betroffenen Arbeitsverhältnisse zumindest faktisch\nnoch Bestand.\n\n5. Im übrigen wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                             24\n\n              Kühling               Jaeger                Steiner\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n30. März 1999 - 1 BvR 1814/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                30. März 1999 - 1 BvR 1814/94 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990330_1bvr181494.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990330.1bvr181494\n\n\n\n\n                                        6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/03/rk19990330_1bvr181494.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-30/1-bvr-1814-94","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/03/rk19990330_1bvr181494.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/03/rk19990330_1bvr181494.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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