{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19990326_1bvr143190","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990326.1bvr143190","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-03-26","aktenzeichen":"1 BvR 1431/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 1431/90 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n  1. der Eheleute A...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtanwälte Siegfried de Witt und Kollegen,\n                   Kaiser-Joseph-Straße 247, Freiburg -\n1. unmittelbar gegen\n\n a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts\n    vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 -,\n\n b) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts\n    vom 4. Januar 1991 - BVerwG 4 CB 1.90 -,\n\n c) den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs\n    Baden-Württemberg vom 28. Dezember 1989\n    - 5 S 3111/87 -,\n\n d) den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs\n    Baden-Württemberg vom 22. Februar 1990\n    - 8 S 3111/87 -,\n\n2. mittelbar gegen\n\n  § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der\n  Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975\n  (BGBl I S. 3047)\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Vizepräsidenten Papier\n                                und die Richter Grimm,\n                                Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 26. März 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Streitwertfestsetzung im Planfest-   1\n\n\n                                        1/7\n\nstellungsrecht.\n\n 1. Die Beschwerdeführer sind Landwirte, die vom Ausbau des Flughafens Stuttgart        2\nund der damit verbundenen Verlegung der Autobahn A 8 betroffen sind. Der Planfeststellungsbeschluß sah vor, daß die Grundstücke der Beschwerdeführer mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung in Anspruch genommen wurden. Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Anfechtungsklage blieb in allen Instanzen\nerfolglos (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1991, S. 129 ff.).\n\n  2. Der Verwaltungsgerichtshof setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren auf    3\n2.882.500 DM fest. Nachdem die Beschwerdeführer diese Festsetzung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs mit einer Gegenvorstellung angegriffen hatten, bestätigte der Verwaltungsgerichtshof in anderer Besetzung diese Entscheidung. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, daß die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs.\n1 GKG in Verbindung mit § 5 ZPO beruhe. Der Senat gehe bei der Beurteilung des\nwirtschaftlichen Interesses davon aus, daß der Verlust von Eigentumsflächen und\nvon Pachtland für die Existenz der Beschwerdeführer von gleicher Bedeutung sei.\nAusgehend von einem Verkehrswert von 25 DM/qm bis 55 DM/qm schätze der Senat\ndas wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführer am Erhalt der Flächen auf einheitlich 5 DM/qm. Auf dieser Grundlage errechnete er für die 13 beteiligten Parteien\nEinzelstreitwerte von 17.500 DM bis 290.000 DM. Dies entsprach einem Gesamtstreitwert von 2.882.500 DM.\n\n  Gegen diese Entscheidung wandten sich zwölf Parteien an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag auf Streitwertänderung\nzurück und setzte für sein Verfahren den Streitwert ebenfalls auf der Grundlage von 5\nDM/qm fest. Bei Planungsentscheidungen mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung sei\ndas nach den §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 5 ZPO maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Verkehrswert der in Anspruch\ngenommenen Grundstücke auszurichten. Dies habe der Senat wiederholt ausgeführt\nund müsse auch nicht deswegen korrigiert werden, weil das Bundesverfassungsgericht bei der auf einer anderen gesetzlichen Grundlage beruhenden Gegenstandswertfestsetzung im Boxberg-Verfahren eine andere Berechnungsmethode gewählt\nhabe. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich an der bisherigen Rechtsprechung orientiert und sei bei seiner Festsetzung des Streitwertes im untersten Bereich geblieben. Im vorliegenden Fall bestünden keine Besonderheiten, die eine andere Beurteilung rechtfertigten. Daß den Beteiligten teilweise nur der Entzug von Pachtland\ndrohe, sei bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise im vorliegenden\nFall deswegen unbeachtlich, weil es sich um äußerst langfristige Pachtverhältnisse\nhandle, die einer Eigentumsstellung sehr nahe kämen. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Streitwert für sein Verfahren auf 2.592.500 DM fest.\n\n 3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greifen die Beschwerdeführer die Streitwertentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts an.\nSie rügen eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art.\n\n\n\n                                         2/7\n\n14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung führen sie im wesentlichen aus, daß die gesetzliche Streitwertregelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG im\nHinblick auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot verfassungsrechtlichen Bedenken begegne und daß jedenfalls die Auslegung dieser Streitwertbestimmung durch\ndie Verwaltungsgerichte mit der in Art. 19 Abs. 4 GG enthaltenen Rechtsschutzgarantie unvereinbar sei. Das Interesse enteignungsbedrohter Planbetroffener, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zu verhindern, sei im wesentlichen immaterieller\nNatur. Denn es stehe von vornherein fest, daß sie im Falle einer Enteignung eine\nwertgleiche Entschädigung erhalten würden. Daher könne ihr Affektionsinteresse an\nder Verhinderung der Planung - wie das Bundesverfassungsgericht bei der Streitwertfestsetzung im Boxberg-Verfahren ausgeführt habe - auch nicht unter Rückgriff\nauf den Verkehrswert der Grundstücke geschätzt werden (vgl. BVerfGE 79, 357\n<362>). Ein solcher Rückgriff auf den Wert der Grundstücke führe zu einer unverhältnismäßigen Erschwerung des Rechtswegs. Schließlich stelle es eine Verletzung des\nWillkürverbots dar, daß bei der Streitwertberechnung Eigentum und Pacht gleichgesetzt würden. Damit hätten die Gerichte wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da die            6\nAnnahmevoraussetzungen des § 93 a BVerfGG nicht vorliegen 1 . Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, da die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt sind (vgl. BVerfGE 80,\n103 <106 ff.>; 85, 337 <346 ff.>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch\nnicht zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt, da die Verfassungsbeschwerde jedenfalls in der Sache keine Aussicht auf\nErfolg hat.\n\n  1. Die Streitwertvorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Der Gesetzgeber konnte bei der Bemessung der Gebührenhöhe in zulässiger Weise an die Bedeutung der Streitsache anknüpfen, die die Durchführung\ndes verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für den Einzelnen hat. Die herkömmliche\nOrientierung des Streit- oder Geschäftswerts am Wert des geltend gemachten prozessualen Anspruchs begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl.\nBVerfGE 11, 139 <143>; 85, 337 <346>). Der Gesetzgeber war auch nicht im Hinblick auf das Gebot der Gebührenbestimmtheit verpflichtet, den Streitwert für die verschiedenen Gegenstände des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch ein System von Regelwerten im einzelnen festzusetzen. Zwar hätte ein solches System von\nRegelwerten den Vorteil größerer Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der Gebührenhöhe. Solche Pauschalierungen gingen aber zwangsläufig auf Kosten der Einzelfallgerechtigkeit. Hier den richtigen Ausgleich zwischen den Geboten der Rechtssicherheit und der materiellen Gerechtigkeit zu finden, ist Aufgabe des Gesetzgebers.\nSoweit sich der Gesetzgeber in § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG für ein größtmögliches Maß\nan Einzelfallgerechtigkeit und damit notwendig für die Wahl unbestimmter Rechtsbe-\n\n\n                                          3/7\n\ngriffe entschieden hat, hat er die ihm eingeräumte Gestaltungsfreiheit nicht verletzt\n(vgl. BVerfGE 80, 103 <108>).\n\n Die Verwaltungsgerichte haben im übrigen bei der Auslegung der in § 13 Abs. 1             8\nSatz 1 GKG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe dadurch für eine ausreichende Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung gesorgt, daß sie in ständiger Rechtsprechung bei der Anfechtung von Planfeststellungsbeschlüssen durch enteignungsbedrohte Planbetroffene zwischen 30 und 50 Prozent des Verkehrswerts der in\nAnspruch genommenen Grundstücke festsetzen (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1989, S.\n458 <459>; NVwZ 1991, S. 566 <567>; NVwZ-RR 1993, S. 331 f.; NVwZ 1996, S.\n1014 <1015 f.>).\n\n  2. Auch die Interpretation des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG im vorliegenden Fall ist in        9\nverfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Auslegung des einfachen Rechts und\nseine Anwendung auf den einzelnen Fall grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen. Die Schwelle eines Verfassungsverstoßes, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn Auslegungsfehler sichtbar\nwerden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und\nauch in ihrer materiellen Tragweite von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85\n<92 f.>; 96, 375 <398 f.>).\n\n  Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Verwaltungsgerichte sind in vertretbarer Weise davon ausgegangen, daß die Beschwerdeführer mit ihrer Klage nicht nur\nimmaterielle, sondern auch materielle Interessen verfolgten. Denn die Beschwerdeführer nutzten die von der Planfeststellung beanspruchten Ackerflächen für landwirtschaftliche Zwecke und hatten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren teilweise sogar\neine Existenzgefährdung ihrer Betriebe vorgetragen. Es ist auch einfachrechtlich vertretbar, dieses wirtschaftliche Interesse am Erhalt der Grundstücksflächen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 6 ZPO ausgehend vom Wert der Grundstücke zu\nbeurteilen. Dadurch kann zugleich der unterschiedlichen Betroffenheit der einzelnen\nBeschwerdeführer Rechnung getragen werden. Ferner stellt es eine vertretbare Auslegung des einfachen Gebührenrechts dar, bei der Bestimmung des wirtschaftlichen\nInteresses an einem prozessualen Anspruch außerhalb des Streitgegenstands liegende Gegenleistungen nicht zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 68, 102 <106>; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., 1999, § 6 Rn. 6;\nHerget, in: Zöller, ZPO, 21. Aufl., 1999, § 3 Rn. 16 Stichwort Gegenleistung; Roth, in:\nStein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., 1993, § 6 Rn. 6, 15).\n\n Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche Auslegung des einfachen                 11\nRechts können im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nur\nbestehen, wenn durch die Streitwertfestsetzung der Zugang zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird\n\n\n\n                                          4/7\n\n(vgl. BVerfGE 74, 228 <234>). Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Kostenrisiko\nzu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, daß die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint (vgl. BVerfGE\n85, 337 <347>). Davon kann bei der gegenwärtigen Streitwertpraxis der Verwaltungsgerichte im Planfeststellungsrecht grundsätzlich nicht ausgegangen werden.\nDie Verwaltungsgerichte berücksichtigen, daß die Planfeststellung lediglich enteignungsrechtliche Vorwirkungen hat und damit nur eine verbindliche Vorentscheidung\nfür das möglicherweise nachfolgende Enteignungsverfahren darstellt (vgl. BVerwG,\nNVwZ-RR 1993, S. 331 <332>). Aus diesem Grund ermäßigen sie den Streitwert auf\n30 bis 50 Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Grundstücke.\nIm vorliegenden Fall haben der Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht den Streitwert sogar noch weitergehend auf 10 bis 20 Prozent des Verkehrswerts der Grundstücke reduziert. Bei dieser Sachlage ist für ein unzumutbar hohes\nKostenrisiko nichts ersichtlich. Dies gilt im vorliegenden Fall auch deswegen, weil die\nzwölf bzw. dreizehn beschwerdeführenden Parteien durch eine gemeinsame Prozeßführung das Prozeßrisiko auf mehrere Schultern verteilt und damit zugleich im erheblichen Umfang von der Degression der Streitwerttabelle profitiert haben. Die tatsächliche Kostenbelastung der Beschwerdeführer steht daher nicht außer Verhältnis zu\ndem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ihrer Klage.\n\n  Schließlich verletzt die Streitwertbestimmung auch nicht das Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit. Art. 3 Abs. 1 GG hindert die Gerichte nicht, ihren Entscheidungen eine von anderen Gerichten abweichende Rechtsauffassung zugrunde zu legen.\nRichter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG). Die\nRechtspflege ist wegen der Unabhängigkeit der Richter konstitutionell uneinheitlich\n(vgl. BVerfGE 78, 123 <126>; 87, 273 <278>). Daher braucht ein Gericht bei der Auslegung und Anwendung einer Norm grundsätzlich nicht der Rechtsauffassung eines\nanderen Gerichts zu folgen. Dementsprechend sind die Verwaltungsgerichte nicht\ngezwungen, sich bei der Streitwertfestsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren\nan den Gegenstandswertfestsetzungen des Bundesverfassungsgerichts zu orientieren. Da die Gegenstandswertfestsetzungen des Bundesverfassungsgerichts nicht an\nder Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen teilnehmen (§ 31\nAbs. 1 BVerfGG), können die Verwaltungsgerichte die subjektive Bedeutung einer\nStreitsache im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG anders beurteilen als das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.\n\n  Die Streitwertfestsetzung verletzt auch nicht den Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Willkürverbot. Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt,\ndaß er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>). Soweit\ndie Verwaltungsgerichte im vorliegenden Fall das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführer am Erhalt von Pachtland und Grundeigentum gleich hoch bewertet\nhaben, erscheint eine solche Gleichbehandlung im Hinblick auf die Besonderheiten\ndes Einzelfalles noch vertretbar. Den Beschwerdeführern ist zwar einzuräumen, daß\n\n\n\n                                          5/7\n\nsich bei drohender Enteignung die wirtschaftliche Betroffenheit von Eigentümern\nund Pächtern im Regelfall wesentlich unterscheidet. Es beruht aber jedenfalls nicht\nauf sachwidrigen Erwägungen, wenn das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden\nFall im Hinblick auf die ungewöhnlich langfristigen Pachtverträge der Beschwerdeführer eine eigentümerähnliche Betroffenheit der Pächter angenommen hat.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 15\n\n              Papier                Grimm                   Hömig\n\n 1 Diese Annahmevoraussetzungen müssen nach Art. 8 des Fünften Gesetzes zur           16\nÄnderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993\n(BGBl I S. 1442) auch bei den vor Inkrafttreten des Gesetzes anhängig gewordenen\nVerfahren erfüllt sein.\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n26. März 1999 - 1 BvR 1431/90\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                26. März 1999 - 1 BvR 1431/90 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990326_1bvr143190.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990326.1bvr143190\n\n\n\n\n                                        7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/03/rk19990326_1bvr143190.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-26/1-bvr-1431-90","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/03/rk19990326_1bvr143190.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/03/rk19990326_1bvr143190.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-26/1-bvr-1431-90","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/03/rk19990326_1bvr143190.html","retrieved":"2026-07-10 10:43:50.841956+00:00"}}