{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990322.2bvr215898","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-03-22","aktenzeichen":"2 BvR 2158/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 2158/98 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn O...\n\n-\n      gegen a) den Beschluß des Landgerichts Verden\n               vom 2. November 1998 - 1 Qs 229/98 -,\n\n             b) den Beschluß des Amtsgerichts Syke\n                vom 17. Juli 1998 - 8 Gs 196/98 -\n\nund      Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                Präsidentin Limbach\n                                und die Richter Winter,\n                                Hassemer\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. März\n1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Beschlüsse des Amtsgerichts Syke vom 17. Juli 1998 - 8 Gs 196/98 - und des\nLandgerichts Verden vom 2. November 1998 - 1 Qs 229/98 - verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes.\nDer Beschluß des Landgerichts Verden vom 2. November 1998 - 1 Qs 229/98 - wird\naufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Verden zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu\nerstatten.\n\n\n\n\n                                       1/5\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Durchsuchungsanordnung wegen Verdachts einer ausländerrechtlichen Ordnungswidrigkeit.\n\n                                        I.\n 1. a) Der Wohnraum des Beschwerdeführers wurde aufgrund richterlicher Anordnung durchsucht. Zur Begründung verwies das Amtsgericht auf den \"Verdacht des\nOrdnungswidrigkeitsverstoßes nach dem Ausländergesetz\"; die \"bei der Durchsuchung etwa aufgefundenen sachdienlichen Gegenstände, insbesondere Geburtsurkunden und Ledigkeitsbescheinigungen\", seien zu beschlagnahmen. Die Ausländerbehörde hatte die Anordnung dieser Maßnahmen beantragt, nachdem der\nBeschwerdeführer, ein abgelehnter Asylbewerber, Geburtsurkunde und Ledigkeitsbescheinigung beim Standesamt vorgelegt hatte, während er Aufforderungen der\nAusländerbehörde, Unterlagen zum Nachweis seiner Identität vorzulegen, nicht\nnachgekommen war.\n\n b) Die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts verwarf das Landgericht       3\nals unbegründet. Der lediglich formelhafte Durchsuchungsbeschluß sei zwar unzureichend gewesen. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses aber einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 1 i. V.\nm. § 40 AuslG verdächtig gewesen, weil er dem Verlangen der Behörde, Identitätspapiere vorzulegen, nicht nachgekommen sei.\n\n 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die      4\nBeschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts und rügt eine Verletzung seines\nGrundrechts aus Art. 13 GG. Der Beschluß des Amtsgerichts sei völlig unbestimmt,\ndie Anordnung der Durchsuchung allein wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit sei unverhältnismäßig. Auch das Landgericht habe sich mit der Unbestimmtheit\nund der fehlenden Verhältnismäßigkeit nicht auseinandergesetzt.\n\n 3. Das Niedersächsische Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten        5\nhatte Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n                                        II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie zulässig ist, zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Kammer ist zur Sachentscheidung     berufen,    da    das   Bundesverfassungsgericht      die   maßgeblichen\nverfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden hat und die Verfassungsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich begründet ist (§§ 93b Satz 1, 93c Abs. 1\nSatz 1 BVerfGG).\n\n 1. Der Beschluß des Amtsgerichts verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers      7\naus Art. 13 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. Eine\nDurchsuchung ist regelmäßig ein schwerwiegender Eingriff in die grundrechtlich ge-\n\n\n                                        2/5\n\nschützte Lebenssphäre des Betroffenen. Sie steht daher ebenso wie ihre Anordnung\nunter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist Aufgabe des\nRichters, von vornherein für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme\nSorge zu tragen. Er muß durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherstellen, daß der Eingriff\nin die Grundrechte meßbar und kontrollierbar bleibt. Ein Durchsuchungsbefehl, der\nkeinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält, wird diesen\nAnforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Angaben nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung\nnicht abträglich sind (BVerfGE 42, 212 <219 f.>; 96, 44 <51 f.>).\n\n Diesem Maßstab genügt der Beschluß des Amtsgerichts nicht. Er enthält ohne             8\nrechtfertigenden Grund weder tatsächliche noch rechtliche Angaben zum Tatvorwurf.\nAllein der Hinweis, es gehe um eine ausländerrechtliche Ordnungswidrigkeit und insbesondere seien Geburtsurkunden und Ledigkeitsbescheinigungen zu beschlagnahmen, läßt keinen Rückschluß auf eine bestimmte Tat zu.\n\n  2. Der Beschluß des Landgerichts setzt den Verfassungsverstoß des Amtsgerichts        9\nfort. Zwar hat das Landgericht zutreffend festgestellt, daß der Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts unzureichend war, und selbst eine Sachentscheidung getroffen. Auch seiner Entscheidung läßt sich aber kein hinreichend bestimmter Tatvorwurf entnehmen. Neben der Bezeichnung der Vorschrift des Ausländergesetzes - die\ndas Unterlassen der Vorlage des Passes, des Paßersatzes, des Ausweisersatzes,\nder Aufenthaltsgenehmigung oder der Duldung mit Bußgeld bewehrt - führt das\nLandgericht nur aus, der Beschwerdeführer sei dem Verlangen der Behörde, Identitätspapiere vorzulegen, nicht nachgekommen. Um welche Papiere es sich handeln\nsoll, wird nicht angegeben. Die vom Amtsgericht genannten Geburtsurkunden und\nLedigkeitsbescheinigungen fallen jedenfalls nicht unter die bezeichnete Vorschrift\ndes Ausländergesetzes.\n\n  Im übrigen rechtfertigt nicht allein die Vermutung, der Beschwerdeführer könne im    10\nBesitz von Identitätspapieren im Sinne der Bußgeldvorschrift sein, ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte die Anordnung der Durchsuchung. Ein solcher Eingriff muß\nin angemessenem Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts und zur Schwere der Tat\nstehen (BVerfGE 42, 212 <220>; 59, 95 <97>). Dieses Verhältnis ist bei der Vermutung einer Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von höchstens 5.000 DM (§ 93\nAbs. 5 AuslG) bewehrt ist, nicht gewahrt.\n\n  3. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde die Aufhebung des amtsgerichtlichen          11\nDurchsuchungsbeschlusses begehrt wird, ist sie unzulässig und daher nicht zur Entscheidung anzunehmen. Das Landgericht kann hier, ohne daß es weiterer Sachaufklärung durch das Amtsgericht bedarf, durch eine erneute Entscheidung der Beschwer des Beschwerdeführers abhelfen und die Grundrechtsverletzung beseiti- gen\n(vgl. BVerfGE 78, 374 <390>). Daß der Beschwerdeführer diesen fachgerichtlichen\nRechtsweg ausschöpft, gebietet der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2\n\n\n\n                                         3/5\n\nBVerfGG; BVerfGE 96, 27 <43>).\n\n 4. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde im wesentlichen Erfolg hat, ist der Ausspruch der vollen Kostenerstattung angemessen (§ 34a\nAbs. 2, 3 BVerfGG). Damit erübrigt sich eine Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch.\n\n             Limbach             Winter               Hassemer\n\n\n\n\n                                       4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n22. März 1999 - 2 BvR 2158/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                22. März 1999 - 2 BvR 2158/98 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990322_2bvr215898.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990322.2bvr215898\n\n\n\n\n                                        5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-22/2-bvr-2158-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-22/2-bvr-2158-98","retrieved":"2026-07-10 10:43:49.811212+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-03-22/2-bvr-2158-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1999-03-22","dockets":["2 BvR 2158/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990322.2bvr215898","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990322.2bvr215898"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 22.03.1999 – 2 BvR 2158/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-22/2-bvr-2158-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschlüsse des Amtsgerichts Syke vom 17. 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