{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19990322_1bvr048791","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990322.1bvr048791","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-03-22","aktenzeichen":"1 BvR 487/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 487/91 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn N...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Karl Joachim Hemeyer,\n                    Mühlstraße 14, Tübingen -\n   gegen 1. a) den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs\n         Baden-Württemberg vom 24. Januar 1991\n         - 1 S 186/91 -,\n\n       b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart\n          vom 27. September 1990 - 1 K 1537/89 -,\n\n       c) den Widerspruchsbescheid des Landratsamts\n          Ostalbkreis vom 13. April 1989\n          - VII/70 A - 100.13 -,\n\n       d) den Kostenbescheid der Polizeidirektion Aalen\n          vom 25. November 1987 - PD AA-793 -,\n\n     2. a) den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs\n           Baden-Württemberg vom 24. Januar 1991\n           - 1 S 190/91 -,\n\n       b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart\n          vom 27. September 1990 - 1 K 2656/89 -,\n\n       c) den Widerspruchsbescheid des Landratsamts\n          Rems-Murr-Kreis vom 7. August 1989\n          - 7010 mo-and -,\n\n       d) den Kostenbescheid der Polizeidirektion\n          Waiblingen vom 28. März 1989\n          - III b.2-0541.6/89 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 22. März 1999 einstimmig beschlossen:\n\n\n                                        1/4\n\n    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2           1\nBVerfGG) liegen nicht vor.\n\n1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Gebührenerhebung und die nachfolgenden Entscheidungen anläßlich der Blockadeaktion vom 9. August 1984 in Mutlangen richtet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die angegriffenen Entscheidungen sind erst nach dem am 5. März 1991 eingetretenen Ablauf der Frist\ndes § 93 Abs. 1 BVerfGG vorgelegt worden. Sie sind beim Bundesverfassungsgericht erst am 6. März 1991 eingegangen und auch in der Beschwerdeschrift nicht in\neiner Weise inhaltlich dargestellt worden, die eine verfassungsrechtliche Überprüfung ermöglichen würde.\n\n2. Hinsichtlich der Gebührenerhebung und der nachfolgenden Entscheidungen anläßlich der Blockadeaktion vom 9. Mai 1987 wirft die Verfassungsbeschwerde weder\nFragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt.\n\n Die für die Gebührenpflichtigkeit vorgreiflichen Fragen, ob Sitzblockaden vom          4\nGrundrechtsschutz des Art. 8 Abs. 1 GG erfaßt werden, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen versammlungsbeschränkende Anordnungen unterliegen und ob\nVersammlungsteilnehmer verpflichtet sind, solche Anordnungen zu befolgen, sind\nvom Bundesverfassungsgericht geklärt, zum Teil allerdings erst nach Erhebung der\nVerfassungsbeschwerde (BVerfGE 69, 315 <349, 352 ff.>; 73, 206 <248 ff.>; 85, 69;\n87, 399 <409>; 92, 1). Weiteren Klärungsbedarf schafft die Verfassungsbeschwerde\nnicht. Die die Kostenersatzregelungen betreffenden Rügen sind nicht in zulässiger\nWeise erhoben worden. Die Verfassungsbeschwerde genügt insoweit nicht den Begründungsanforderungen (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer\nsetzt sich nicht mit den tragenden Erwägungen der grundlegenden Entscheidung des\nVerwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (ESVGH 36, 217 <219>) auseinander,\ndie einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung zu strafgerichtlich Verurteilten verneint hat und auf die im Ausgangsverfahren ausdrücklich Bezug genommen worden ist. In bezug auf Art. 4 GG fehlt es an\nDarlegungen, inwiefern dieses Grundrecht einen über Art. 8 GG hinausgehenden\nSchutz vermittelt, wenn die Demonstration aus Gewissensgründen erfolgt ist.\n\n Allerdings steht die Annahme der Gerichte, die Ausübung von Zwang gegen Dritte         5\nmittels einer Blockade gehe stets über das Grundrecht der Versammlungsfreiheit hinaus, nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Sitzblockaden nicht bereits wegen gezielter und beabsichtigter Behinderungen\nDritter aus dem Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG herausfallen (BVerfGE 73, 206\n<248>; 87, 399 <406>). Hierauf beruhen die angegriffenen Entscheidungen jedoch\n\n\n                                         2/4\n\nnicht. Denn die Befugnis zum polizeilichen Einschreiten ist selbständig mit der durch\ndas Betreten des militärischen Sicherheitsbereichs eingetretenen Beeinträchtigung\nder militärischen Funktionsfähigkeit und die durch ihren Aufenthalt im militärischen\nSicherheitsbereich für die Versammlungsteilnehmer selbst bestehende Gefährdung\nbegründet worden. Das begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die in\nder gezielten und absichtlichen Behinderung liegende Beeinträchtigung gleichwertiger Rechtsgüter anderer rechtfertigt versammlungsbeschränkende Maßnahmen, um\nden Rechten der behinderten Dritten Geltung zu verschaffen, wenn deren Behinderung über eine Geringfügigkeit hinausgeht (BVerfGE 73, 206 <249 f.>). Anhaltspunkte dafür, daß die Schwelle der Geringfügigkeit hier nicht überschritten war, sind\nweder dargelegt noch sonst ersichtlich. Auch unter dem Gesichtspunkt des abschreckenden Effekts der Gebührenerhebung bedarf die Verfassungsbeschwerde keiner\nAusnahme, weil die Erhebung die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung voraussetzt,\nwas die angegriffenen Entscheidungen auch nicht in Frage stellen, und die erhobenen Kosten gering sind.\n\n3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).         6\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   7\n\n               Papier                Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n22. März 1999 - 1 BvR 487/91\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                22. März 1999 - 1 BvR 487/91 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990322_1bvr048791.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990322.1bvr048791\n\n\n\n\n                                        4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/03/rk19990322_1bvr048791.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-22/1-bvr-487-91","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/03/rk19990322_1bvr048791.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/03/rk19990322_1bvr048791.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-22/1-bvr-487-91","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/03/rk19990322_1bvr048791.html","retrieved":"2026-07-10 10:43:48.377667+00:00"}}