{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990317.2bvr224898","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-03-17","aktenzeichen":"2 BvR 2248/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 2248/98 -\n\n                                 In dem Verfahren\nüber\n\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hartmut Wächtler und Koll.,\n                   Rottmannstraße 11a, München -\n    gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg\n             vom 17. November 1998 - Ws 809/98 -,\n\n           b) den Beschluß des Landgerichts Regensburg\n              vom 15. Juli 1997 - Ks 140 Js 3862/94 VRs -,\n\n           c) die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft\n              bei dem Landgericht Regensburg\n              vom 7. Februar 1997 - 47 VRs 3862/94 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                  Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Winter,\n                                  Hassemer\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. März 1999 einstimmig beschlossen:\n\n    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß gegen den Beschwerdeführer die Kosten für die gegen ihn vollzogene vorläufige Unterbringung und für den Vollzug von Untersuchungshaft auf der Grundlage der §§ 465 Abs. 1, 464 a Abs. 1 Satz 2\nStPO, §§ 1 Abs. 1, 11 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9011 des Kostenverzeichnisses geltend gemacht werden.\n\n Die Auslegung und Anwendung der genannten Vorschriften obliegt den zuständigen Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht kann erst dann tätig werden,\nwenn die Gerichte übersehen, daß ihre Entscheidung Grundrechte berührt, wenn sie\nBedeutung und Reichweite eines Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigen\noder wenn sie sonst aus sachfremden und damit objektiv willkürlichen Gründen ent-\n\n\n\n                                          1/4\n\nscheiden (BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr). Mängel dieser Art weisen die angegriffenen Entscheidungen nicht auf.\n\n1. Die den fachgerichtlichen Entscheidungen zugrundeliegende Auffassung, Kosten            3\nfür die einstweilige Unterbringung nach § 126 a StPO sowie für den Vollzug von Untersuchungshaft gehörten im Falle der Verurteilung zu den vom Verurteilten zu tragenden Kosten, entspricht verbreiteter Ansicht (Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO,\n43. Aufl., § 464 a, Rn. 2; Franke, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl. 1999,\n§ 464 a, Rn. 4; Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 464 a, Rn. 16; Paulus, in: KMR, StPO, 17. Lfg. 1998, § 464 a, Rn. 5; Krehl, in: Heidelberger Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 1999, § 464 a, Rn. 2; Volckart, in: AK-StVollzG, 3. Aufl. 1990,\n§ 189, Rn. 19; LG Koblenz, JurBüro 1997, S. 205). Sie beruht damit jedenfalls auf\nvertretbaren, keinesfalls willkürlichen Erwägungen (Art. 3 Abs. 1 GG) und steht auch\nim übrigen mit dem Grundgesetz in Einklang. Ob der gegenteiligen Meinung, ein\nHaftkostenbeitrag werde nicht erhoben (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a. a. O.,\n§ 119, Rn. 39; Boujong, in: Karlsruher Kommentar, a. a. O., § 119, Rn. 71; Hilger,\nin: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 119, Rn. 109; Müller, in: KMR, a. a. O.,\n§ 119, Rn. 37; Paeffgen, in: Systematischer Kommentar zur StPO, 17. Aufbau- Lfg.\n1998, § 119, Rn. 59; Pfeiffer, StPO, 2. Aufl. 1999, § 119, Rn. 18; Lemke, in: Heidelberger Kommentar zur StPO, a. a. O., § 119, Rn. 49; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 7. Aufl. 1998, § 177, Rn. 2), der Vorzug einzuräumen ist, hat nicht das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden.\n\n2. Der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 2 und 3 GG wird nicht dadurch berührt, daß           4\ndie Pflicht zur Tragung von Kosten der Untersuchungshaft von der Prüfung abhängig ist, ob der Verurteilte während der Untersuchungshaft gearbeitet hat oder nicht\n(vgl. dazu BVerfGE 83, 119 <126, 127>). Zureichender Grund für die Übernahme\nder nach § 464 a StPO genannten Kosten ist allein der Umstand, daß der Verurteilte\ndurch sein Verhalten Anlaß zur Durchführung eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens gegeben hat (vgl. BVerfGE 18, 302 <304>; 31, 137 <139>). Demgegenüber\nerweist sich das auf das Kostenverzeichnis Nr. 9011 des Gerichtskostengesetzes in\nVerbindung mit § 10 Abs. 1 JVKostO gestützte Absehen von der Geltendmachung\ndieser Kosten als bloße Möglichkeit für den Verurteilten, bei Ableistung von Arbeit\nder bei einer Verurteilung auf ihn zukommenden Kostentragungspflicht zu entgehen.\nVon einem gemäß Art. 12 Abs. 2 und 3 GG verbotenen Zwang zur Arbeitsleistung\nkann nicht die Rede sein, weil lediglich mittels freiwilliger Arbeit die Gelegenheit eröffnet wird, den möglichen Eintritt von Nachteilen im Falle einer Verurteilung zu vermeiden. Dies steht im übrigen im Einklang mit den Regelungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung, die bestimmt, daß der Untersuchungshaftgefangene nicht zur\nArbeit verpflichtet ist, auf Verlangen aber Gelegenheit zur Arbeit erhalten kann (Nr.\n42, 43 Abs. 1 UVollzO).\n\n3. Die Annahme einer Kostentragungspflicht für den Verurteilten, der in der Untersuchungshaft nicht gearbeitet hat, stellt auch gegenüber nicht arbeitenden Strafgefangenen keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG dar.\n\n\n                                           2/4\n\n§ 1 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9011 des Kostenverzeichnisses erlaubt die Ansetzung\nvon Kosten für Untersuchungshaft und vorläufige Unterbringung nur insoweit, als sie\nnach den für die Freiheitsstrafe geltenden Vorschriften zu erheben wäre. Sie dient\ndamit geradezu der Gleichbehandlung von Verurteilten, die sich einerseits vor, andererseits nach Rechtskraft der Verurteilung in staatlicher Verwahrung befunden haben.\n\n4. Auch ein Verstoß gegen das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Resozialisierungsinteresse des Beschwerdeführers läßt sich\nnicht feststellen. Dieses Interesse richtet sich zwar nicht nur darauf, vor schädlichen\nAuswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen bewahrt zu werden,\nsondern zielt außerdem darauf ab, Rahmenbedingungen herzustellen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202 <235 f.>;\n36, 174 <188>; 45, 187 <238 f.>; 64, 261 <272 f.>; stRspr). Doch beeinträchtigt die\nErhebung von Kosten für einstweilige Unterbringung in Untersuchungshaft nicht\nzwangsläufig die Wiedereingliederung des Verurteilten. Es kommt nämlich in jedem\nEinzelfall darauf an, ob dem Verurteilten genügend Mittel aus sonstigen Einkünften\noder aus Vermögen zur Erfüllung des Anspruchs zur Verfügung stehen und zugleich\ngewährleistet ist, daß hinreichend Geldmittel nach der Entlassung vorhanden sind\n(vgl. Volckart, a. a. O., § 189, Rn. 11). Dem trägt § 10 Abs. 1 Satz 4 JVKostO dadurch Rechnung, daß die Geltendmachung des nach Satz 1 bestehenden Anspruchs ausgeschlossen wird, wenn ansonsten die Wiedereingliederung des Verurteilten gefährdet wäre. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Haftkostenansatz\ninsoweit die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers beeinträchtigen könnte,\nhat dieser weder vor den Fachgerichten noch im Verfassungsbeschwerde-Verfahren vorgetragen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     7\n\n              Limbach               Winter                Hassemer\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n17. März 1999 - 2 BvR 2248/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                17. März 1999 - 2 BvR 2248/98 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990317_2bvr224898.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990317.2bvr224898\n\n\n\n\n                                        4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-17/2-bvr-2248-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464a","ref_norm":"464a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-17/2-bvr-2248-98","retrieved":"2026-07-10 10:43:47.631879+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-03-17/2-bvr-2248-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1999-03-17","dockets":["2 BvR 2248/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990317.2bvr224898","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990317.2bvr224898"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 17.03.1999 – 2 BvR 2248/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-17/2-bvr-2248-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1},{"id":"StPO/464a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"464a","label":"§ 464a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/126a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"126a","label":"§ 126a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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