{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990316.2bvr213195","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-03-16","aktenzeichen":"2 BvR 2131/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 2131/95 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes türkischen Staatsangehörigen E...,\n\n-\n    gegen a) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts\n             Ansbach vom 14. November 1996 - AN 1 S 95.37367 -,\n\n          b) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts\n             Ansbach vom 29. August 1995 - AN 1 E 95.34393 -,\n\n          c) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts\n             Ansbach vom 29. August 1995 - AN 1 S 95.34252 -\n\nund     Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                 Richter Sommer,\n                                 Broß\n                                 und die Richterin Osterloh\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchst. b, § 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. März\n1999 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. August 1995\n- AN 1 S 95.34252 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das\nVerwaltungsgericht zurückverwiesen.\nDer Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. November\n1996 - AN 1 S 95.37367 - ist gegenstandslos.\nIm übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das\nVerfassungsbeschwerde-Verfahren zu zwei Dritteln und für das Verfahren betref-\n\n\n                                         1/9\n\nfend den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung voll zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Das Verfassungsbeschwerde-Verfahren betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen einstweiliger Rechtsschutz im Asylfolgeverfahren zu gewähren ist, nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt hat, ohne eine erneute\nAbschiebungsandrohung zu erlassen (§ 71 Abs. 1, 4, 5 AsylVfG).\n\n                                         I.\n 1. a) Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er lebte von 1981 bis 1983 als Asylbewerber in der Bundesrepublik\nDeutschland und reiste nach einem mehrjährigen Zwischenaufenthalt in der Türkei\nim Sommer 1986 erneut in das Bundesgebiet ein. In den Folgejahren stellte er ohne\nErfolg insgesamt drei Asylfolgeanträge.\n\n  b) Mit Schreiben seines Bevollmächtigten beantragte er im März 1995 erneut seine      3\nAnerkennung als Asylberechtigter und die Gewährung von Abschiebungsschutz. Zur\nBegründung führte er neue Tatsachen und Beweismittel zu seinem persönlichen Verfolgungsschicksal im Heimatland, zur gruppengerichteten Verfolgung von Kurden in\nder Türkei und zu exilpolitischen Aktivitäten an, die seinem Asylbegehren nunmehr\nzum Erfolg verhelfen müßten:\n\n  Zum Nachweis seines persönlichen Verfolgungsschicksals legte er die Kopie eines       4\nFestnahmehaftbefehls aufgrund seiner Verurteilung zu mehreren Jahren Haft vor und\nbenannte einen vor kurzem in die Bundesrepublik geflüchteten entfernten Verwandten aus seinem Heimatdorf, der seine früheren politischen Aktivitäten und die daran\nanknüpfenden staatlichen Verfolgungsmaßnahmen bezeugen könne.\n\n In der Antragsbegründung folgten außerdem umfangreiche Ausführungen zur aktuellen Situation der Kurden in der Türkei und ihrer Gefährdung im Falle einer Abschiebung sowie zu exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers.\n\n Unter Vorlage eines ärztlichen Attests vom 16. Januar 1995 machte der Beschwerdeführer ferner geltend, daß er aufgrund einer Erkrankung nicht reisefähig sei.\n\n  2. Mit Bescheid vom 13. Juni 1995 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag auf Durchführung eines weiteren\nAsylverfahrens ab. Seine Entscheidung begründete es damit, daß die im vorliegenden - fünften - Asylantrag geltend gemachten Asylgründe und Abschiebungshindernisse insgesamt keinen Anlaß gäben, eine andere Entscheidung zu treffen, als die im\nvorangegangenen Asylverfahren rechtskräftig ergangene. Insoweit werde auf die\nAusführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1994 verwiesen.\nDies gelte auch hinsichtlich des angeblichen Haftbefehls. Diese Unterlage sei zwei-\n\n\n                                         2/9\n\nfelsfrei als Fälschung erkennbar. Einer erneuten Abschiebungsandrohung bedürfe es\ngemäß § 71 Abs. 5 AsylVfG nicht.\n\n 3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Klage. Außerdem stellte er einen Antrag       8\nauf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Bundesrepublik Deutschland und beantragte hilfsweise, die Ausländerbehörde zu verpflichten, bis zur Entscheidung im Klageverfahren keine Abschiebemaßnahmen gegen ihn zu ergreifen. In der Begründung wandte er sich gegen die Auffassung des\nBundesamtes, daß es sich bei der vorgelegten Haftbefehlskopie um eine Fälschung\nhandele und zeigte auf, welche neuen Tatsachen und Beweismittel er beigebracht\nhabe, die vom Bundesamt nicht zureichend gewürdigt worden seien. Er wies zudem\nnochmals auf seine durch Krankheit bedingte Reiseunfähigkeit hin.\n\n 4. Mit Beschlüssen vom 29. August 1995 lehnte das Verwaltungsgericht den Hauptund den Hilfsantrag des Beschwerdeführers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren\nab und führte dazu aus:\n\n  a) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO        10\nsei mangels Vorliegens eines vollziehbaren Verwaltungsaktes unzulässig. Gegen die\nAblehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens komme in der Hauptsache nur die Verpflichtungsklage in Betracht. Selbst wenn man den immerhin von einem Rechtsanwalt gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen solchen nach\n§ 123 Abs. 1 VwGO gegen die Bundesrepublik Deutschland umdeuten wolle, könnte\nauch diesem Antrag kein Erfolg beschieden sein. Denn einer entsprechenden Verpflichtung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur Weiterführung des Asylverfahrens im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123\nAbs. 1 VwGO stünde das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen.\n\n b) Der hilfsweise gegen die Ausländerbehörde gerichtete Eilantrag sei zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Für die Ausländerbehörde sei nach der gesetzlichen\nKompetenzzuweisung die negative Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bindend. Die Ausländerbehörde habe nach § 71 Abs.\n5 Satz 2 AsylVfG die Abschiebung ohne eigenen Ermessensspielraum zu vollziehen,\nda Anhaltspunkte für das Vorliegen asylverfahrensunabhängiger Duldungsgründe\nnicht ersichtlich seien.\n\n 5. Gegen diese Beschlüsse erhob der Beschwerdeführer im September 1995 Gegenvorstellung:\n\n  Abgesehen davon, daß das Gericht auch bei einem \"immerhin von einem Rechtsanwalt gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO\" die Pflicht gehabt hätte, einen Hinweis auf seine von der ständigen Rechtsprechung zahlreicher norddeutscher Verwaltungsgerichte abweichende Ansicht zu geben, sei das Ergebnis offensichtlich\nunhaltbar, wenn man beide Beschlüsse zusammen sehe. Nach der Auffassung des\nVerwaltungsgerichts sei danach bei einem Asylfolgeverfahren keinerlei Raum mehr\nfür vorläufigen Rechtsschutz. Dies widerspreche dem Grundrecht auf Asyl und auf ef-\n\n\n\n                                        3/9\n\nfektiven Rechtsschutz, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für Asylbewerber bestehen müsse. Im übrigen sei entgegen der\nlapidaren Behauptung in dem angegriffenen Beschluß ein asylverfahrensunabhängiges Abschiebungshindernis in Form einer schweren Erkrankung geltend gemacht\nworden.\n\n Ferner berief sich der Beschwerdeführer im Dezember 1995 mit einem Antrag nach         14\n§ 80 Abs. 7 VwGO auf weitere exilpolitische Aktivitäten.\n\n Mit Beschlüssen vom 25. September 1995 und 14. November 1996 wies das Verwaltungsgericht die Gegenvorstellung und den Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zurück: Die Gegenvorstellung beinhalte keinen Tatsachenvortrag, der zu einer anderen\nrechtlichen Beurteilung führen könne. Insbesondere stellten die attestierten Krankheiten keine asylerheblichen Abschiebungshindernisse dar, denn eine Unmöglichkeit\nder Behandlung im Heimatland sei nicht ersichtlich. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Vw-GO sei unzulässig, weil schon der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig gewesen sei, woran sich in der Zwischenzeit nichts geändert habe.\n\n                                         II.\n  1. Am 15. September 1995 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde             16\ngegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 29. August 1995 ein, die er später auf den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 14. November 1996 erstreckte.\nFerner beantragte er den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der\nunmittelbar bevorstehenden Abschiebung. Zur Begründung wiederholte er im wesentlichen sein Vorbringen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Wie sich aus den\nAusführungen in der Gegenvorstellung ergebe, verstießen die Entscheidungen des\nVerwaltungsgerichts gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1, das Grundrecht auf\nAsyl nach Art. 16a Abs. 1, das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 19 Abs. 4 und den\nGrundsatz rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n  Als Anlage reichte er ein neues ärztliches Attest vom 14. September 1995 bezüglich    17\nseiner Reiseunfähigkeit und eine Auflistung seiner noch nicht in das Verfahren eingeführten exilpolitischen Aktivitäten seit März 1995 zu den Akten.\n\n  2. Den gemäß § 94 BVerfGG Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Ausländerbehörde sicherte daraufhin zu, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen\nzu ergreifen. Die Landesanwaltschaft Bayern veranlaßte eine Anfrage nach dem sogenannten deutsch-türkischen Briefwechsel (vgl. BVerfGE 92, 245 <256 ff.>), die im\nAugust 1996 zum Ergebnis hatte, daß dem Beschwerdeführer in der Türkei keine\nStrafverfolgung und keine Strafvollstreckung drohe.\n\n                                         B.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur          19\nDurchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts des Beschwerdefüh-\n\n\n                                         4/9\n\nrers angezeigt ist (§§ 93a Abs. 2 Buchst. b, 93b Satz 1 BVerfGG), und gibt ihr statt.\nDie angegriffenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 29. August 1995 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 GG. Die für\ndiese Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden; in diesem Sinne ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n                                         I.\n  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art.       20\n19 Abs. 4 GG eine Rechtsweggarantie des Inhalts, daß ein möglichst umfassender\ngerichtlicher Schutz gegen die Verletzung der Rechtssphäre des Einzelnen durch\nEingriffe der öffentlichen Gewalt zur Verfügung stehen muß (vgl. BVerfGE 8, 274\n<326>; 25, 352 <365>; 51, 176 <185>; 54, 39 <41>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>). Gewährleistet ist der Rechtsweg im Rahmen der jeweiligen einfach-gesetzlichen Prozeßordnungen, so daß der Weg zu den Gerichten, insbesondere auch zur inhaltlichen\nÜberprüfung einer Verwaltungsentscheidung, von der Erfüllung und dem Fortbestand\nbestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf (vgl. BVerfGE\n9, 194 <199 f.>; 10, 264 <267 f.>; 27, 297 <310>; 35, 65 <72 f.>; 40, 272 <274>; 77,\n275 <284>). Die dem Gesetzgeber obliegende normative Ausgestaltung des Rechtswegs muß aber das Ziel dieser Rechtsgewährleistung, nämlich den wirkungsvollen\nRechtsschutz, auch tatsächlich verfolgen und ermöglichen. Sie muß im Hinblick darauf geeignet und angemessen sowie für den Rechtsuchenden zumutbar sein\n(BVerfGE 77, 275 <284>). Der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272\n<274 f.>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>). Dieser Grundsatz gilt auch innerhalb des jeweils eingeleiteten Verfahrens, soweit es darum geht, sich dort effektiv Gehör verschaffen zu können, und nicht nur für die Eröffnung des Zugangs zum Gericht selbst\n(vgl. BVerfGE 81, 123 <129>). Der gerichtlichen Durchsetzung des materiellen Anspruchs dürfen auch hier nicht unangemessen hohe verfahrensrechtliche Hindernisse in den Weg gelegt werden (vgl. BVerfGE 53, 115 <128>). Insbesondere darf ein\nGericht nicht durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar\nverkürzen (vgl. BVerfGE 84, 366 <369 f.>).\n\n  2. a) Vorliegend geht es um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Insofern        21\nkommt der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auch die Aufgabe zu,\nirreparable Folgen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme vor deren abschließender gerichtlicher Überprüfung eintreten können, soweit\nals möglich auszuschließen (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 35, 382 <401 f.>; 37, 150\n<153>; 79, 69 <74>; 93, 1 <13>).\n\n b) Für verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in Verfahren von um Eilrechtsschutz      22\nnachsuchenden Asylbewerbern enthält Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, der die - grund-\n\n\n                                         5/9\n\nsätzlich auch effektiven einstweiligen Rechtsschutz umfassende - Garantie des Art.\n19 Abs. 4 GG aufgenommen und insoweit umgestaltet hat, den Prüfungsmaßstab\n(\"ernstliche Zweifel\"; vgl. BVerfGE 94, 166 <189 ff., 194>). Das ist in Art. 16a Abs. 4\nGG für vom Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnte Asylanträge ausdrücklich geregelt. Art. 16a Abs. 4 GG sieht daneben vor, daß der Gesetzgeber die\nVoraussetzungen, unter denen von einer eindeutigen Aussichtslosigkeit des Asylantrages auszugehen ist (\"... als offensichtlich unbegründet gelten, ...\"), abstrakt und\ntypisierend umschreiben und damit selbst weitere Fallgruppen bestimmen kann, in\ndenen der Asylantrag als offensichtlich unbegründet zu behandeln sein soll, wobei\ner jedoch der Bedeutung des Asylrechts und des aus ihm abgeleiteten vorläufigen\nBleiberechts gerecht werden muß (vgl. BVerfGE 94, 166 <191>). Für Fälle, in denen\nmangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung\nmit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, hat der\nGesetzgeber hiervon Gebrauch gemacht und durch die Regelungen in § 71 Abs. 4\ni.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kraft einfachen Rechts für das gerichtliche Eilverfahren den Maßstab des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG bestimmt: Das Verwaltungsgericht darf einstweiligen Rechtsschutz nur gewähren, wenn es keine ernstlichen Zweifel daran hat, daß die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51\nAbs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Diese gesetzliche Regelung kann ihre Rechtfertigung in der Erwägung finden, daß der Asylfolgeantragsteller bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, so daß sein verfassungsrechtlich gewährleistetes\nvorläufiges Bleiberecht in Abwägung mit den Belangen des Staates auch dann zurücktreten muß, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens\nund eine erneute Prüfung nicht gegeben sind.\n\n Die verfassungsgerichtliche Prüfung der in solchen Fällen ergangenen fachgerichtlichen Entscheidungen richtet sich darauf, ob die Verneinung \"ernstlicher Zweifel an\nder Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts\" verfassungsrechtlich zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 94, 166 <194 f.>).\n\n                                          II.\n  Den sich hieraus ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der im            24\nVerfahren über den Eilrechtsschutzantrag des Beschwerdeführers gegen die Bundesrepublik Deutschland ergangene (asylrechtliche) Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 29. August 1995 nicht gerecht. Er beruht auf einem Fehlverständnis des\ndurch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Schutzes im fachgerichtlichen Eilverfahren.\n\n  Grundsätzlich ist es von Verfassungs wegen unerheblich, auf welchem Wege Eilrechtsschutz gewährt wird. Die konkrete Rechtsanwendung ist aber verfassungsrechtlich dann nicht mehr hinnehmbar, wenn sie - wie vorliegend - dazu führt, daß der\nBetroffene - gänzlich losgelöst von seinem Verhalten - schon aus prozessualen Gründen grundsätzlich keine gerichtliche Sachprüfung vor Vollzug der Abschiebung mehr\nerreichen kann. Die im asylrechtlichen Beschluß vom 29. August 1995 vom Verwaltungsgericht vorgenommene Subsumtion des Rechtsschutzbegehrens des Be-\n\n\n                                          6/9\n\nschwerdeführers unter die im Verwaltungsprozeßrecht grundsätzlich in §§ 80 Abs. 5,\n123 Abs. 1 VwGO eröffneten Möglichkeiten der Erlangung von Eilrechtsschutz führt\nim Ergebnis dazu, daß es in Asylfolgeverfahren, in denen keine erneute Abschiebungsandrohung ergeht (Fälle des § 71 Abs. 5 AsylVfG), überhaupt keinen Eilrechtsschutz geben kann. Dies ist mit der aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Garantie\neffektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren.\n\n  Die in Literatur und Rechtsprechung aufgezeigten Möglichkeiten einstweiligen             26\nRechtsschutzes auch in den Fällen des § 71 Abs. 5 AsylVfG sind vielfältig. Das Verwaltungsgericht hat sich mit ihnen nicht auseinandergesetzt, sondern ohne weiteres\nseine einschränkende Interpretation der maßgeblichen einfach-rechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt. So hält etwa Marx (Kommentar zum AsylVfG, 3. Aufl. 1995,\n§ 71, Rn. 85 ff., zugleich mit einer Darstellung der vielfältigen anderen von der Rechtsprechung gewählten Möglichkeiten einstweiligen Rechtsschutzes über § 123 VwGO\nund Hinweisen auf die Materialien zur Novellierung des Asylverfahrensgesetzes, vgl.\nBTDrucks 12/4450, S. 27) einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig und geboten, da die Feststellung des Bundesamtes nach § 71 Abs. 5 Satz 2 1. Halbsatz\nAsylVfG ein belastender Eingriff sei. Dies bedeutet zwar nicht, daß das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Beschwerdeführers nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig\nhätte halten müssen; es durfte aber nicht zugleich auch einen Antrag nach § 123\nAbs. 1 VwGO mit der Argumentation, diesem stünde das Verbot der Vorwegnahme\nder Hauptsache entgegen, von vornherein für unzulässig halten. Diese Rechtsauffassung läßt außer acht, daß auch ein zulässiger Antrag auf Erlaß einer einstweiligen\nAnordnung denkbar ist, etwa gerichtet auf die Verpflichtung des Bundesamtes, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, daß auf die ursprüngliche\nMitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG hin zunächst keine Vollzugsmaßnahmen\nergehen dürfen (vgl. hierzu: Marx, a.a.O., Rn. 87; Kanein/Renner, Ausländerrecht -\nKommentar, 6. Aufl. 1993, § 71 AsylVfG, Rn. 48 f.; Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992, § 71 Rn. 182 mit Nachweisen aus der\nRechtsprechung). Die vom Verwaltungsgericht vorsorglich vorgenommene Umdeutung des Rechtsschutzbegehrens des Beschwerdeführers in einen unzulässigen Antrag, ohne daß zuvor auf die Stellung eines sachdienlichen Antrags hingewirkt worden wäre (vgl. §§ 86 Abs. 3, 88, 2. Halbsatz, 122 Abs. 1 VwGO), verstößt daher auch\ngegen das in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthaltene Verfassungsgebot, Rechtsbehelfe\nnicht so auszulegen, daß die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert wird\n(vgl. BVerfGE 78, 88 <99> m.w.N.). In ihrer Zusammenschau verhindern die Hauptund die Hilfsbegründung des Verwaltungsgerichts in verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Weise, daß der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zur Sache überhaupt gehört wird.\n\n                                          III.\n 1. Der angegriffene asylrechtliche Beschluß vom 29. August 1995 ist aufzuheben;           27\ndie Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 i.V.m. § 93c\n\n\n                                           7/9\n\nAbs. 2 BVerfGG). Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Auslegung und Anwendung der Vorschriften zum Eilrechtsschutz (§§ 80 Abs. 5, 123 VwGO) ist für die\nin Art. 19 Abs. 4 GG enthaltene Garantie effektiven - auch vorläufigen - Rechtsschutzes von über den Einzelfall hinausreichender Tragweite (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>).\nIm übrigen ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die zunächst dem\nFachgericht obliegende materielle Prüfung - einschließlich einer Bewertung des Ergebnisses der nachträglich im Verfahren im Hinblick auf Abschiebungshindernisse\nnach § 53 AuslG durchgeführten Anfrage nach dem deutsch-türkischen Briefwechsel\n- im Rahmen einer Beurteilung des mutmaßlichen Ergebnisses eines erneuten fachgerichtlichen Verfahrens selbst vorzunehmen.\n\n Damit wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 14. November 1996 gegenstandslos.\n\n  2. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde auch der ausländerrechtliche Beschluß            29\nvom 29. August 1995 angegriffen wird, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit erweist sie sich bereits als unsubstantiiert (§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz und § 92 BVerfGG). Eine für ihre Beurteilung maßgebliche Unterlage - das im\nfachgerichtlichen Verfahren einzig vorgelegte Attest vom 16. Januar 1995, das übrigens gerade keine Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit enthielt - ist erst außerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG vorgelegt worden. Sie ist aber auch unter\ndem Gesichtspunkt ihrer Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) unzulässig. Das\nAttest vom 14. September 1995, das erstmals von einer Reiseunfähigkeit sprach, war\nnicht im fachgerichtlichen Verfahren vorgelegt worden, so daß der Beschwerdeführer\ninsoweit zunächst auf das Abänderungsverfahren (nach § 80 Abs. 7 VwGO) zu verweisen ist (vgl. BVerfGE 70, 180 <187 f.>; 92, 245 <256, 260>).\n\n 3. Durch die Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 7, 99 <109>).\n\n                                          IV.\n  Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3          31\nBVerfGG. Im Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu seinem fachgerichtlichen Hauptbegehren ist der Beschwerdeführer erfolgreich, in demjenigen zu seinem fachgerichtlichen Hilfsbegehren ist er unterlegen. Eine Auslagenerstattung zu zwei Dritteln ist\ndaher angemessen. Es entspricht jedoch der Billigkeit, die Auslagenerstattung für\ndas Eilverfahren in voller Höhe anzuordnen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                      32\n\n                Osterloh                   Sommer                  Broß\n\n\n\n\n                                           8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n16. März 1999 - 2 BvR 2131/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n                16. März 1999 - 2 BvR 2131/95 - Rn. (1 - 32), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990316_2bvr213195.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990316.2bvr213195\n\n\n\n\n                                        9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-16/2-bvr-2131-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-16/2-bvr-2131-95","retrieved":"2026-07-10 10:43:47.094225+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-03-16/2-bvr-2131-95","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1999-03-16","dockets":["2 BvR 2131/95"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990316.2bvr213195","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990316.2bvr213195"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 16.03.1999 – 2 BvR 2131/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-16/2-bvr-2131-95","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. 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