{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19990316_1bvr073498","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990316.1bvr073498","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-03-16","aktenzeichen":"1 BvR 734/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 734/98 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K...\n\n-\n    gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm\n             vom 17. Februar 1998 - 4 Ss 1115/97 -,\n\n          b) das Urteil des Landgerichts Paderborn\n             vom 16. Juni 1997 - 3 Ns 26 Js 288/94 - AK 27/97 -,\n\n          c) das Urteil des Amtsgerichts Lippstadt\n             vom 7. November 1996 - 20 Ds 26 Js 288/94 (498/94) -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\nam 16. März 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Februar 1998 - 4 Ss 1115/97\n-, das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. Juni 1997 - 3 Ns 26 Js 288/94 -\nAK 27/97 - und das Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 7. November 1996 - 20\nDs 26 Js 288/94 (498/94) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht\naus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigungsdelikten.\n\n\n\n\n                                         1/9\n\n                                         I.\n 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Ende 1993 fungierte er als Verteidiger in   2\neinem Ermittlungsverfahren, das einen Verstoß gegen das Urhebergesetz durch unerlaubten Vertrieb von Computerprogrammen zum Gegenstand hatte. Im Zuge der\nErmittlungen hatte die Staatsanwaltschaft die Computeranlage des Mandanten des\nBeschwerdeführers beschlagnahmt. Der von der Staatsanwaltschaft beigezogene\nSachverständige fand jedoch keine Programme auf der Festplatte.\n\n Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein. Der Staatsanwalt M., der die Einstellungsverfügung veranlaßt hatte, unterrichtete den Beschwerdeführer telefonisch über die Einstellung und teilte ihm dabei mit, daß der\nSachverständige keine Programme auf der Festplatte des Computers des Beschuldigten gefunden habe. Der Beschwerdeführer holte daraufhin die Computeranlage\nseines Mandanten ab und übergab sie diesem.\n\n  Noch am selben Tag befaßte sich der in Computerkriminalität besonders erfahrene      4\nStaatsanwalt H. mit dem Fall. Staatsanwalt H. vermutete, daß der Sachverständige\nnur infolge einer Manipulation der Festplatte die gesuchten Dateien nicht gefunden\nhabe. Er versuchte, die Aushändigung des freigegebenen Computers zu verhindern.\nAls er feststellte, daß dieser bereits abgeholt war, beantragte er beim Amtsgericht\nDurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse für eine Durchsuchung der Kanzlei\ndes Beschwerdeführers sowie der Wohnung des Beschuldigten. In seinem Antrag\nführte er unter anderem aus, der Tatverdacht ergebe sich aus \"den Ermittlungsakten,\ninsbesondere aus den Feststellungen eines Sachverständigen, polizeilicher Spurensicherung und anderen Indizien\".\n\n Das Amtsgericht erließ am darauffolgenden Tag die beantragten Durchsuchungsbeschlüsse. Zur Begründung bezog es sich wörtlich auf den Antrag des Staatsanwalts. Unmittelbar danach beschlagnahmte Staatsanwalt H. die Computeranlage in\nder Wohnung des Beschuldigten. In der Folgezeit kam es zwischen dem Beschwerdeführer und Staatsanwalt H. sowie dem zuständigen Oberstaatsanwalt zu Gesprächen über die Durchsuchungsmaßnahmen. Dabei wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, eine neue Bewertung des Sachverständigengutachtens habe zu dem\nerneuten Tatverdacht geführt.\n\n Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen die Durchsuchungsbeschlüsse ein.          6\nZur Begründung führte er unter anderem aus, die Behauptung, der Tatverdacht gegen seinen Mandanten beruhe auch auf einem Sachverständigengutachten, stehe in\nWiderspruch zu den Feststellungen des Staatsanwalts M., wonach der Sachverständige seinen Mandanten gerade entlastet habe. Die beiden letzten Absätze der Beschwerdebegründung lauten:\n\n\"Nach den Ausführungen in den angefochtenen Beschlüssen muß davon ausgegangen werden, daß die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Amtsgericht Lippstadt die\nbehaupteten Tatsachen vorgetäuscht hat und das Amtsgericht den Behauptungen\nleider Glauben geschenkt hat.\n\n\n                                         2/9\n\nEs wird hier lediglich mit Vermutungen gearbeitet und es liegt der Verdacht nahe,        8\ndaß hier Rivalitäten unter Staatsanwälten auf dem Rücken des Beschuldigten ausgetragen werden.\"\n\n  2. Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer wegen der Äußerungen in den zitierten Absätzen aus der Beschwerdebegründung wegen Beleidigung (§ 185 StGB) zu\neiner Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 160 DM verurteilt. Es beeinträchtige die\nEhre eines Staatsanwalts, wenn er der Verletzung von Dienstpflichten bezichtigt werde. Das sei hier geschehen. Die inkriminierten Äußerungen seien sachlich falsch. Die\nBezugnahme des Untersuchungsbeschlusses auf die \"Feststellungen eines Sachverständigen\" sei zutreffend gewesen. Denn Staatsanwalt H. habe gerade aus der Feststellung des Sachverständigen, auf dem Computer seien keine Daten gespeichert,\nden Verdacht gegen den Mandanten des Beschwerdeführers geschöpft.\n\n  Allerdings sei zu berücksichtigen, daß sich der Beschwerdeführer als Verteidiger im   10\nRahmen eines Ermittlungsverfahrens geäußert habe. Die dadurch bedingte parteiliche Stellung rechtfertige eine pointierte Ausdrucksweise. Die Formulierungen des\nBeschwerdeführers hätten jedoch die Grenze statthaften Parteivortrags überschritten. Die umstrittenen Äußerungen vermittelten dem Leser den Eindruck, Staatsanwalt H. habe der Wahrheit zuwider Tatsachen behauptet und mittels Täuschung die\nAnordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme erreicht. Ein solches Verhalten\nwäre ein Verbrechen nach § 344 Abs. 1 StGB. Es sei keinesfalls mehr durch die besondere Stellung eines Strafverteidigers gedeckt, andere ohne entsprechende Erkenntnis eines Verbrechens zu beschuldigen.\n\n  3. Das Landgericht hat die Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe verworfen, daß dieser wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) zu verurteilen sei. Die Äußerung des Beschwerdeführers sei eine Tatsachenbehauptung. Sie beinhalte die Aussage, der Staatsanwalt habe gegenüber dem Amtsgericht bewußt wahrheitswidrig\nvorgetäuscht, Beweismittel in Händen zu haben. Damit werde ein Verhalten behauptet, das den Staatsanwalt als in hohem Grad minderwertig und unwürdig erscheinen\nlasse, zumal der Beschwerdeführer den Verdacht aufwerfe, Hintergrund des Verhaltens des Staatsanwalts H. seien \"Rivalitäten unter Staatsanwälten\" und somit persönliche und sachfremde Motive.\n\n Die Behauptung des Beschwerdeführers sei - wie die Beweisaufnahme ergeben habe - unzutreffend. Der Staatsanwalt habe das Gutachten des Sachverständigen als\nwesentliche Grundlage für einen Tatverdacht gegen den Mandanten des Beschwerdeführers ansehen dürfen. Tatsächlich habe sich der Tatverdacht im nachhinein auch\nbestätigt. Zwar sei die bloße Bezugnahme auf ein \"Sachverständigengutachten\" mißverständlich gewesen. Gleichwohl könne von einer Täuschung des Gerichts durch\nden Staatsanwalt keine Rede sein.\n\n Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf § 193 StGB berufen. Zwar seien               13\nRechtsanwälte berechtigt, im Rahmen ihrer Verteidigertätigkeit auch Behauptungen\nohne eine vollständig sichere Grundlage aufzustellen und in prägnanter und auch\n\n\n                                         3/9\n\nüberspitzter Weise zu formulieren. Im vorliegenden Fall habe sich der Beschwerdeführer zudem nicht nur gegen eine Durchsuchung der Räume seines Mandanten,\nsondern auch seiner eigenen Kanzlei gewehrt. Eine Rechtfertigung der ehrkränkenden Äußerung unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen\nkomme aber nur dann in Betracht, wenn die umstrittene Äußerung zumindest im\nAnsatz geeignet sei, der Rechtswahrung des Betroffenen zu dienen und dessen\nRechtsstellung zu verbessern. Schon daran fehle es, weil die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse allein von dem objektiven Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts abhängig gewesen sei.\n\n  Darüber hinaus sei es auch einem Rechtsanwalt verwehrt, ehrenrührige Behauptungen leichtfertig aufzustellen. Leichtfertig handele, wer bei gewissenhafter, ihm\nmöglicher und zumutbarer Prüfung hätte erkennen müssen, daß die Belege für seine\nBehauptungen unzulänglich seien. Der Beschwerdeführer hätte bei nur einigermaßen gewissenhafter Prüfung die Unrichtigkeit seiner Äußerung unschwer erkennen\nkönnen. Er hätte sich nicht allein auf die telefonische Information des Staatsanwalts\nM. verlassen dürfen. Er habe es versäumt, sich im einzelnen nach der Neubewertung\ndes Sachverständigengutachtens zu erkundigen. Die Informationsbasis des Beschwerdeführers für die inkriminierte Behauptung sei völlig unzureichend gewesen.\n\n  4. Das Oberlandesgericht hat die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet       15\nverworfen. Die Äußerung des Beschwerdeführers habe zwar Bezug zu seiner Verteidigertätigkeit gehabt und könne als Hinweis an das Beschwerdegericht, die Stichhaltigkeit der Verdachtsmomente gegen seinen Mandanten zu überprüfen, verstanden\nwerden. Im \"Kampf um das Recht\" seien auch eindringliche und unter Umständen\ndrastische Worte zulässig. Gleichwohl seien die in Rede stehenden ehrenrührigen\nÄußerungen nicht gemäß § 193 StGB gerechtfertigt.\n\n  Auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen könne sich nicht berufen, wer eine        16\nunwahre Tatsachenbehauptung leichtfertig aufstelle. Für den Umfang der Prüfungspflicht seien vor allem die Schwere des Ehrvorwurfs und die Erreichbarkeit sicherer\nInformationen von Belang. Nach den Feststellungen des Landgerichts habe der Beschwerdeführer die inkriminierten Äußerungen ungeachtet der Hinweise der Staatsanwaltschaft auf neue Erkenntnisse und ohne den Versuch, sich durch Einsicht in die\nErmittlungsakten über den wahren Sachstand zu informieren, lediglich aufgrund haltloser Vermutungen erhoben.\n\n  Die Verurteilung verletze keine Grundrechte. Art. 5 GG sei schon deshalb nicht verletzt, weil es sich bei der Feststellung der in Rede stehenden ehrverletzenden Äußerung nicht um die Äußerung einer Meinung oder eines Werturteils, sondern um die\nKundgabe einer Tatsachenbehauptung gehandelt habe.\n\n 5. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde im wesentlichen          18\neine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n Die Einstufung der Äußerung als Tatsachenbehauptung verletze Art. 5 GG. Seine          19\n\n\n\n                                         4/9\n\nÄußerung könne zwar als Behauptung einer Täuschungshandlung, also einer Tatsache, gesehen werden, erschöpfe sich darin jedoch nicht. Er habe zum Ausdruck\nbringen wollen, daß die Staatsanwaltschaft bei der Beantragung der Durchsuchungsbeschlüsse mit unangemessenem Eifer vorgegangen sei. Der Zusammenhang zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil komme in dem zweiten Absatz der inkriminierten Passage zum Ausdruck. Hier begründe er seinen Täuschungsvorwurf mit\ndem Verdacht, es würden auf dem Rücken des Beschuldigten staatsanwaltschaftliche Rivalitäten ausgetragen.\n\n  Als Rechtsanwalt habe er die Interessen seines Mandanten mit Nachdruck vertreten dürfen. Beim \"Kampf um das Recht\" sei es erlaubt, eindringliche und drastische\nFormulierungen zu verwenden. Das Oberlandesgericht habe ihm zu Unrecht vorgeworfen, sich leichtfertig geäußert zu haben. Die Gerichte hätten die Anforderungen\nan seine anwaltliche Aufklärungspflicht überspannt. Die Verteidigung in Strafsachen\ndürfe nicht von einer vielfach erst im nachhinein zu beurteilenden Richtigkeit der tatsächlichen Annahmen abhängen. Andernfalls trete eine Zensur des Verteidigervorbringens ein, die im Licht von Art. 103 Abs. 1 GG keinen Bestand haben könne.\n\n Die Deutung des Oberlandesgerichts, er habe Staatsanwalt H. der Verfolgung Unschuldiger bezichtigen wollen, sei nicht haltbar. Bei einer solchen Interpretation sei\npraktisch jeder Angriff eines Verteidigers gegen tatsächliche Behauptungen oder\nrechtliche Positionen der Staatsanwaltschaft im Rahmen von Strafverfolgungsgmaßnahmen als Vorwurf des Verbrechens gemäß § 344 StGB anzusehen. Ein Verteidiger bewege sich dann ständig in der Gefahr strafrechtlich relevanten Verhaltens. Tatsächlich habe er lediglich vorgetragen, daß die Durchsuchungsmaßnahmen der\nStaatsanwaltschaft mit einer falschen Sachverhaltsdarstellung erwirkt worden seien.\n\n  6. Das Ministerium für Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur            23\nDurchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG\nangezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine\nstattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Reichweite von Art. 5\nAbs. 1 Satz 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. nur\nBVerfGE 93, 266 <292 ff.>).\n\n 1. Die inkriminierten Äußerungen unterfallen dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1         24\nGG. Das Grundrecht gewährleistet jedem das Recht, seine Meinung frei zu äußern.\nBei Werturteilen handelt es sich stets um Meinungsäußerungen. Der Grundrechtsschutz ist darauf aber nicht beschränkt. Nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts genießen auch Tatsachenbehauptungen, jedenfalls,\nwenn sie meinungsbezogen sind, den Schutz des Grundrechts (vgl. BVerfGE 61, 1\n\n\n                                          5/9\n\n<7>; 85, 23 <31>). Dabei unterscheiden sich Tatsachenbehauptungen von Werturteilen dadurch, daß bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und\nder Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung des\nsich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist (vgl. BVerfGE 94, 1\n<8>).\n\n  In der inkriminierten Passage aus der Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers durchdringen die tatsächlichen und wertenden Elemente einander. Soweit sie\ntatsächliche Behauptungen enthält, sind diese auf die wertende Gesamtaussage,\nwonach die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlaß der Durchsuchungsbeschlüsse nicht vorlagen, bezogen.\n\n  2. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt allerdings nicht vorbehaltlos. Es findet in   26\nArt. 5 Abs. 2 GG unter anderem eine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die ehrschützenden Bestimmungen der §§ 185 ff. StGB gehören. Die Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften ist grundsätzlich Sache der Strafgerichte. Dabei haben sie jedoch Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten, damit dessen wertsetzende\nBedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7,\n198 <208 f.>; 93, 266 <292>).\n\n  Die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts verlangt bei der Anwendung der strafrechtlichen Norm regelmäßig eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der persönlichen Ehre von der umstrittenen Äußerung auf der einen und der Meinungsfreiheit\nvon einer Verurteilung auf der anderen Seite droht. Dabei sind alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 97, 391 <401>). Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Bundesverfassungsgerichts steht es aber mit dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1\nGG nicht in Einklang, wenn das Fachgericht fälschlich Umstände annimmt, die dazu\nführen, daß eine Abwägung von vornherein unterbleibt (vgl. BVerfGE 93, 266\n<294>).\n\n Zu den wesentlichen Abwägungsgesichtspunkten gehört auch die Funktion, in welcher der sich Äußernde seine ehrkränkende Behauptung aufgestellt hat. Dies hat das\nBundesverfassungsgericht für Äußerungen eines Rechtsanwalts in einem berufsrechtlichen Zusammenhang ausdrücklich anerkannt. Im strafrechtlichen Zusammenhang gilt nichts anderes. Danach darf ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte\nbenutzen und sogar \"ad personam\" argumentieren (vgl. BVerfGE 76, 171 <192>).\n\n 3. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben tragen die angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend Rechnung.\n\n a) Das Oberlandesgericht hat bereits den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG verkannt. Es hat ausgeführt, das Grundrecht sei schon deshalb nicht verletzt, weil der\nBeschwerdeführer keine Meinungen oder Werturteile geäußert, sondern eine Tatsache behauptet habe. Der Schutz von Tatsachenbehauptungen endet aber erst dort,\n\n\n\n                                           6/9\n\nwo sie zur Meinungsbildung nichts beitragen können. Das ist nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dann der Fall, wenn eine bewußt oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung in Frage steht (vgl. BVerfGE 90,\n241 <247>). Davon sind die Gerichte im Ausgangsverfahren aber nicht ausgegangen. Vielmehr wirft das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer lediglich vor, er\nhabe seine Äußerung \"leichtfertig\" aufgestellt. Wer eine Behauptung \"leichtfertig\" aufstellt, bringt damit aber bei weitem noch nicht das Maß an Sorglosigkeit im Umgang\nmit der Wahrheit zum Ausdruck, das allein die prinzipielle Versagung des grundrechtlichen Schutzes aus Art. 5 Abs. 1 GG rechtfertigen könnte.\n\n Ebensowenig ist es verfassungsrechtlich hinzunehmen, daß das Oberlandesgericht           31\ndem Beschwerdeführer die Berufung auf den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB\nallein deshalb versagt, weil dieser die umstrittene Äußerung \"leichtfertig\" aufgestellt\nhabe. § 193 StGB steht mit seiner offenen Formulierung einer Berücksichtigung der\nBelange der Meinungsfreiheit in besonderer Weise offen und ist deshalb vor jeder\nVerurteilung nach § 185 StGB zu beachten (vgl. BVerfGE 93, 266 <291>). Das hat\ndas Oberlandesgericht verkannt. Es entspricht zwar der wohl herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß \"leichtfertig\" aufgestellte unwahre Tatsachenbehauptungen ehrenrühriger Art zum Ausschluß des § 193 StGB führen (vgl.\nOLG Hamburg, MDR 1980, S. 953; Tröndle, StGB, 48. Aufl., 1997, § 193 Rz. 13).\nDoch diese Auffassung kann wegen ihrer die Belange der Meinungsfreiheit regelmäßig verdrängenden Wirkung vor Art. 5 Abs. 1 GG nur dann Bestand haben, wenn das\nMerkmal der \"Leichtfertigkeit\" nicht über Gebühr ausgedehnt wird.\n\n Die Verfassungsbeschwerde zwingt das Bundesverfassungsgericht nicht dazu, generell festzulegen, unter welchen Umständen die Gerichte anwaltliche ehrkränkende\nÄußerungen als \"leichtfertig\" einstufen dürfen, mit der Folge, daß eine Rechtfertigung\nder Äußerung durch § 193 StGB von vornherein ausscheidet. Hier sprechen die konkreten Umstände des Falls gegen eine solche Einstufung. Denn jedenfalls im maßgeblichen Äußerungszeitpunkt wußte der Beschwerdeführer nicht und brauchte auch\nnicht zu vermuten, daß der Kern seiner Äußerung, wonach sich die Staatsanwaltschaft zu Unrecht auf das Sachverständigengutachten bezogen habe, falsch war.\n\n  Das Oberlandesgericht hätte vielmehr berücksichtigen müssen, daß das Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten des Beschwerdeführers gerade erst eine Woche vor der Abfassung der Beschwerdeschrift eingestellt worden war, weil das Sachverständigengutachten den Beschuldigten nach der Auskunft des zunächst\nsachbearbeitenden Staatsanwalts M. entlastet hatte. Es hätte ferner berücksichtigen\nmüssen, daß die Durchsuchungsbeschlüsse selbst keine Begründung dafür enthielten, warum das Sachverständigengutachten nunmehr einen Tatverdacht begründen\nsollte. Auch die mündlichen Begründungen für die Durchsuchungsbeschlüsse, die\nder Beschwerdeführer von Staatsanwalt H. und dem zuständigen Oberstaatsanwalt\nerhielt, blieben nach den Feststellungen des Landgerichts pauschal. Vor diesem Hintergrund unklarer, augenscheinlich einander widersprechender Auskünfte verschiedener Staatsanwälte über den Gehalt und die Bewertung des Sachverständigengut-\n\n\n                                          7/9\n\nachtens durfte der Beschwerdeführer im Interesse seines Mandanten davon ausgehen, daß die entlastende Darstellung des Staatsanwalts M. zutreffend war. Ihn traf\nkeine weitere Aufklärungspflicht, bevor er im Vertrauen auf die Auskunft des Staatsanwalts M. davon ausging, daß das Sachverständigengutachten zu dem Tatverdacht\ngegen seinen Mandanten nichts beitragen konnte.\n\n  Demgegenüber überspannt die Forderung des Oberlandesgerichts, der Beschwerdeführer hätte vor Abfassung der Beschwerdeschrift durch Einsicht in die Ermittlungsakten den wahren Sachstand in Erfahrung bringen müssen, die Anforderungen\nan die anwaltliche Erkundungspflicht in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise.\nDies gilt zumal deshalb, weil der Beschwerdeführer im Interesse des Beschuldigten -\nwie regelmäßig in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - die Beschwerde so schnell\nwie möglich zu erheben hatte.\n\n  b) Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer die Berufung auf § 193 StGB ebenfalls allein deshalb versagt, weil er die inkriminierte Behauptung \"leichtfertig\" aufgestellt habe. Sein Urteil leidet mithin an den gleichen verfassungsrechtlichen Mängeln\nwie der oberlandesgerichtliche Beschluß.\n\n  c) Schließlich genügt auch das amtsgerichtliche Urteil den Anforderungen des Art. 5      36\nAbs. 1 GG nicht. Das Amtsgericht hat dem Beschwerdeführer - anders als Land- und\nOberlandesgericht - die Berufung auf § 193 StGB zwar nicht von vornherein versagt.\nWesentliche Abwägungsgesichtspunkte hat es jedoch nicht hinreichend gewürdigt.\nDazu gehört vor allem der Umstand, daß der Beschwerdeführer sich als Verteidiger\nim Rahmen eines Ermittlungsverfahrens geäußert und einander widersprechende\nAuskünfte der Staatsanwaltschaft über das Sachverständigengutachten erhalten hatte.\n\n  d) Es ist nicht ausgeschlossen, daß die angegriffenen Entscheidungen auf den verfassungsrechtlichen Fehlern beruhen. Im Rahmen der Abwägung werden die Gerichte vor allem den Umstand, daß der Beschwerdeführer einander widersprechende Informationen von der Staatsanwaltschaft erhalten hatte, sowie die Funktion, in der er\nsich geäußert hatte, zu berücksichtigen haben.\n\n 4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34          38\na Abs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                      39\n\n               Papier                  Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                           8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n16. März 1999 - 1 BvR 734/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                16. März 1999 - 1 BvR 734/98 - Rn. (1 - 39), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990316_1bvr073498.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990316.1bvr073498\n\n\n\n\n                                        9/9\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/03/rk19990316_1bvr073498.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-16/1-bvr-734-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/03/rk19990316_1bvr073498.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/03/rk19990316_1bvr073498.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-16/1-bvr-734-98","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/03/rk19990316_1bvr073498.html","retrieved":"2026-07-10 10:43:46.805478+00:00"}}