{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19990315_2bvr225998","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990315.2bvr225998","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-03-15","aktenzeichen":"2 BvR 2259/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 2259/98 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Friedhild E. Seifert-Waterschek,\n                   Freiheitstraße 1-5, Mettmann -\n   gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf\n         vom 25. November 1998 - 4 Ws 345/98 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                 Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Winter,\n                                 Hassemer\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. März 1999 einstimmig beschlossen:\n\n    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Entscheidung des Oberlandesgerichts stößt nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken.\n\n Weder ist die Menschenwürde des Beschwerdeführers durch die jetzt annähernd           2\nsieben Jahre andauernde Führungsaufsicht verletzt noch liegt ein Verstoß gegen das\nRecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit dadurch vor, daß das Gericht die Dauer\nder Führungsaufsicht gemäß § 68 c Abs. 2 Satz 2 StGB verlängert hat. Ohne Verstoß\ngegen die Verfassung durfte das Oberlandesgericht davon ausgehen, daß sich der\nBeschwerdeführer bis zum Eingang der Beschwerdebegründung vom 11. April 1998\nverborgen hielt bzw. flüchtig war. Denn dem Vollstreckungsgericht war zwar aus einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer und durch die Mitteilung des Bewährungshelfers vom 2. Juli 1992 bekannt, daß der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in\nDeutschland aufgegeben und womöglich in die Niederlande verlegt hatte, nicht aber,\nwo und unter welcher Anschrift er sich nach seiner Haftentlassung tatsächlich aufhielt. Nur dann aber wäre die Anwendung des § 68 c Abs. 2 Satz 2 StGB verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt.\n\n Im übrigen steht die angegriffene Entscheidung auch nicht im Widerspruch zu der       3\nim Rahmen der Europäischen Union geltenden Freizügigkeit. Das Oberlandesgericht\n\n\n                                         1/3\n\nknüpft keine Nachteile daran, daß der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz ins EU-Ausland verlegt hatte, sondern allein an den Umstand, daß er nach seiner Haftentlassung unbekannten Aufenthalts war. Auch im übrigen führt die Entscheidung nicht\nzu Beschränkungen des Beschwerdeführers in seinem Recht, innerhalb der Europäischen Union uneingeschränkt Wohnsitz zu nehmen. Die Führungsaufsicht beschränkt sich auf den Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs und führt auch für denjenigen, der im EU-Ausland Wohnsitz genommen hat, zu keinerlei Verpflichtungen.\nLediglich für den Fall der Rückkehr eines unter Führungsaufsicht Stehenden ins Bundesgebiet ist sichergestellt, daß die Führungsaufsicht - solange ihre Höchstdauer\nnoch nicht abgelaufen ist - wieder eintritt.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 4\n\n              Limbach              Winter               Hassemer\n\n\n\n\n                                        2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n15. März 1999 - 2 BvR 2259/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                15. März 1999 - 2 BvR 2259/98 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990315_2bvr225998.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990315.2bvr225998\n\n\n\n\n                                        3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/03/rk19990315_2bvr225998.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-15/2-bvr-2259-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68c","ref_norm":"68c","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/03/rk19990315_2bvr225998.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/03/rk19990315_2bvr225998.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-15/2-bvr-2259-98","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/03/rk19990315_2bvr225998.html","retrieved":"2026-07-10 10:43:46.282464+00:00"}}