{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990315.2bvr037599","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-03-15","aktenzeichen":"2 BvR 375/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 375/99 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte P... und Kollege, -\ngegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember\n         1998 - 5 Ss 366/98 - 97/98 I -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 1998 - XXII - 79/97 -,\n\n       c) das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19. März 1997 - 104 I Ls/515\n          Js 177/94 -\n\nund      Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                  Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Winter,\n                                  Hassemer\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. März 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\nDem Beschwerdeführer wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 3.000,- DM (in\nWorten: dreitausend Deutsche Mark) auferlegt.\n\n                                      Gründe:\n Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine strafgerichtliche Verurteilung.           1\n\n                                         I.\n 1. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlichen           2\nBetruges in 44 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung. Seine hiergegen eingelegte Berufung wurde vom Landgericht\nals unbegründet verworfen. Das Oberlandesgericht verwarf die Revision des Beschwerdeführers durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet.\n\n 2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1     3\n\n\n                                         1/5\n\nGG. Zur Begründung hat er vorgetragen: Über seinen Antrag, den Vorsitzenden des\nSchöffengerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, habe ein mit der\nSache bereits befaßt gewesener Richter des Amtsgerichts entschieden. Sowohl in\ndem Verfahren vor dem Amtsgericht als auch in der Berufungshauptverhandlung vor\ndem Landgericht seien Beweisanträge \"als nicht spezifiziert bzw. als ungeeignet\"\noder zu \"Unrecht\" zurückgewiesen worden. Das Landgericht habe gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit verstoßen; denn das Gerichtsgebäude sei bereits verschlossen gewesen, als sein Verteidiger im Termin vom 11. Mai 1998 um Unterbrechung\nder Verhandlung zum Zwecke der Formulierung weiterer Beweisanträge gebeten und\ndie Strafkammer Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung für den 18. Mai 1998\nanberaumt habe. Es habe durch Zurückweisung von Akteneinsichtsanträgen gegen\ndas \"Prinzip der Ordentlichkeit des Strafverfahrens\" verstoßen. Die Beweiswürdigung\nim Urteil des Landgerichts sei lückenhaft; sie stütze sich zudem auf die Aussage\ndes unglaubwürdigen Mittäters. Die Verwerfung der Revision beruhe auf Willkür. Das\nOberlandesgericht sei gehalten gewesen, auf die zahlreichen Gehörsverstöße korrigierend tätig zu werden.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein        4\nAnnahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits nicht zulässig erhoben worden; damit ist der unsubstantiierte\nAntrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3\nGOBVerfG). Der Rügevortrag entspricht trotz anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers nicht den Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung nach\nMaßgabe der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, Halbs. 1, 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 28, 17 <19>);\nim übrigen ist die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz ihrer Subsidiarität unzulässig (vgl. BVerfGE 95, 96 <127>):\n\n  1. Die Rüge einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG im Ablehnungsverfahren vor dem Amtsgericht war in der Revisionsinstanz nicht mehr zulässig. Nach § 336\nStPO unterliegen der Beurteilung des Revisionsgerichts zwar auch die Entscheidungen, welche dem angefochtenen Urteil vorausgegangen sind, aber nur, sofern es auf\nihnen beruht. Ein Beruhen des Berufungsurteils auf dem schöffengerichtlichen Urteil,\nbei dem der mit dem Ablehnungsgesuch befaßte Richter nicht mitgewirkt hat, ist ohne weiteres ausgeschlossen (vgl. RGSt 59, 299 <300>; 60, 111 <112 f.>).\n\n  Unzulässig war auch die in der Revisionsinstanz erhobene Rüge einer fehlerhaften     6\nBehandlung von Beweisanträgen im Verfahren vor dem Amtsgericht. Wird ein Berufungsurteil angefochten, kann die Revision nicht auf Mängel des Verfahrens vor dem\nAmtsgericht gestützt werden; denn das Berufungsurteil beruht nur auf der dort vorgenommenen Beweisaufnahme, nicht auf dem Urteil erster Instanz (vgl. RGSt a.a.O.;\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl. 1997, § 336 Rn. 4).\n\n In Ansehung der beschriebenen (einfachrechtlichen) Rechtslage ist schon objektiv      7\ndie Eignung der angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts, den Beschwerdefüh-\n\n\n                                         2/5\n\nrer in einer seiner grundrechtlich geschützten Rechtspositionen zu beeinträchtigen,\nausgeschlossen. Die Unmöglichkeit einer entsprechend substantiierten Behauptung\nliegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.\n\n 2. In bezug auf das Berufungsurteil des Landgerichts stehen der Zulässigkeit der       8\nVerfassungsbeschwerde schon die mangelnde Rechtswegerschöpfung und damit\nder Grundsatz ihrer Subsidiarität entgegen; denn der Beschwerdeführer hat es versäumt, die gerügten Verfahrensfehler durch die formgerechte Anbringung von entsprechenden Verfahrensrügen im Revisionsverfahren geltend zu machen. Das ergibt\nsich aus der Revisionsbegründungsschrift in Verbindung mit dem Erwiderungsschreiben des Beschwerdeführers auf die nicht vorgelegte Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft. Danach haben die Rüge einer Verletzung der Vorschriften über\ndie Öffentlichkeit der Hauptverhandlung und die in die Sachrüge eingekleideten Rügen einer Verletzung des Beweisantragsrechts, die Aufklärungsrügen und die Rüge\neiner unzulässigen Beschränkung der Verteidigung durch verweigerte Akteneinsicht\nnicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprochen.\n\n Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung unzulässig. Der Vortrag des Beschwerdeführers zeigt nicht auf, daß die tatrichterliche\nBeweiswürdigung jeden sachlichen Grundes entbehrt, unverständlich oder rational\nnicht mehr nachvollziehbar ist.\n\n  3. Daß das Oberlandesgericht die Grenze zur objektiven Willkür überschritten haben könnte, indem es die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen hat, läßt\nsich dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Soweit sich das anhand der vorgelegten Revisionsbegründungsschrift beurteilen läßt, fehlt dafür auch\njeder Anhalt.\n\n Nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde können diese        11\nBegründungsmängel nicht mehr behoben werden (vgl. BVerfGE 28, 17 <19>).\n\n                                        III.\n  Die Auferlegung einer Mißbrauchsgebühr in Höhe von 3.000,- DM beruht auf § 34        12\nAbs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist mißbräuchlich eingelegt. Dabei ist\ndavon auszugehen, daß es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das\nBundesverfassungsgericht muß nicht hinnehmen, daß es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird (vgl. z.B.\nBVerfG NJW 1992, S. 1952; NJW 1995, S. 1418 und NStZ 1998, S. 363). Dies gilt vor\nallem dann, wenn nach einem beendeten Strafverfahren das Bundesverfassungsgericht lediglich als (weitere) Rechtsmittelinstanz dienen soll. Dem Beschwerdeführer\nwar zuzumuten, wenigstens durch seinen anwaltlichen Vertreter die Rechtsprechung\ndes Bundesverfassungsgerichts zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde zu ermitteln und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs einge-\n\n\n                                         3/5\n\nhend zu prüfen (vgl. BVerfG NJW 1997, S. 1433, 1434). Nach einer diesen Anforderungen entsprechenden Prüfung wäre jedem Einsichtigen bewußt gewesen, daß\ndie Verfassungsbeschwerde in der vorliegenden Fassung unzulässig ist. Eine Sorgfaltspflichtverletzung seines Verfahrensbevollmächtigten muß sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG). Sollte die Einlegung der\nVerfassungsbeschwerde auf einer unzulänglichen anwaltlichen Beratung beruhen,\nbleibt dem Beschwerdeführer die Geltendmachung eines entsprechenden Regreßanspruchs unbenommen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               13\n\n             Limbach              Winter              Hassemer\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n15. März 1999 -\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                15. März 1999 - - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990315_2bvr037599.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990315.2bvr037599\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-15/2-bvr-375-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-15/2-bvr-375-99","retrieved":"2026-07-10 10:43:46.030432+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-03-15/2-bvr-375-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1999-03-15","dockets":["2 BvR 375/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990315.2bvr037599","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990315.2bvr037599"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 15.03.1999 – 2 BvR 375/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-15/2-bvr-375-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\nDem Beschwerdeführer wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 3.000,- DM (in\nWorten: dreitausend Deutsche Mark) auferlegt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":1},{"id":"StPO/336","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"336","label":"§ 336 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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