{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990315.2bvr034899","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-03-15","aktenzeichen":"2 BvR 348/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 348/99 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn L...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt B... -\ngegen a) den Beschluß des Landgerichts Weiden i.d.Opf. vom 19. Januar 1999 - 1\n         Qs 14/99 -,\n\n       b) den Beschluß des Amtsgerichts Weiden i.d.Opf. vom 5. Januar 1999 - 2\n          Cs 6 Js 11547/98 -\n\nund      Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                 Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Winter,\n                                 Hassemer\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. März 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDem Beschwerdeführer wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 300,- DM (in Worten: dreihundert Deutsche Mark) auferlegt.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine strafgerichtliche Verurteilung.        1\n\n                                          I.\n 1. Der Beschwerdeführer wurde im Strafbefehlsverfahren vom Amtsgericht wegen        2\nFahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 500 DM verurteilt. Die\nZustellung des Strafbefehls erfolgte durch Niederlegung an die vom Beschwerdeführer in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung angegebene Wohnanschrift in\nN. Daneben hatte der Beschwerdeführer als Adresse der sonstigen Erreichbarkeit eine Anschrift in B. angegeben. Wegen Versäumung der Frist des § 410 Abs. 1 Satz 1\nStPO verwarf das Amtsgericht den Einspruch des Beschwerdeführers als unzulässig.\nDie dagegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das Landgericht als unbegründet\n\n\n                                          1/4\n\nzurück.\n\n 2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4, 103     3\nAbs. 1 GG und trägt zur Begründung vor, der Strafbefehl sei nicht wirksam zugestellt\nworden. Dem Gericht sei bekannt gewesen, daß der Beschwerdeführer Student in B.\nsei, deshalb hätte die Zustellung an die B. Adresse erfolgen müssen. Daneben hat\nder Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt.\n\n                                         II.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die             4\nVerfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Rügevortrag des - anwaltlich vertretenen\n- Beschwerdeführers entspricht nicht den Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG; der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht überdies die mangelnde Rechtswegerschöpfung und damit der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende allgemeine\nGrundsatz der Subsidiarität entgegen.\n\n 1. Allerdings setzt eine wirksame Ersatzzustellung durch Niederlegung gemäß            5\n§§ 37 StPO, 182 ZPO (vgl. dazu BVerfGE 25, 158 <165>; 26, 315 <318>) voraus,\ndaß der Zustellungsempfänger unter der Zustellungsanschrift tatsächlich wohnt (vgl.\nMaul in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 37 Rn. 11). Dazu verhält sich der\nBeschwerdeführer indes nicht. Der Begründung der Verfassungsbeschwerde kann\nnur entnommen werden, daß sich der Beschwerdeführer überwiegend in B. aufhält,\nnicht jedoch, daß er in N. nicht (auch) wohnt. Der Beschwerdeführer hat damit bereits\nnicht hinreichend substantiiert vorgetragen, daß es an einer wirksamen Zustellung\ndes Strafbefehls fehle.\n\n  2. Daneben hat der Beschwerdeführer nicht alle ihm nach dem Strafverfahrensrecht      6\nzur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen, sein Ziel, eine Sachentscheidung\nüber den von ihm eingelegten Einspruch, zu erreichen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).\nDer Beschwerdeführer hat es unterlassen, einen den Anforderungen des § 45 StPO\nentsprechenden Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Einspruchsfrist des § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO zu stellen. Dieser Rechtsbehelf gehört zum\nRechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und dient in besonderer Weise\nder Durchsetzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Gericht (vgl. BVerfGE 42,\n252 <255 ff.>). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war dem Beschwerdeführer auch zuzumuten (vgl. BVerfGE 41, 332 <340>); bereits das Amtsgericht hatte ihn auf diese Möglichkeit hingewiesen. Im Wiedereinsetzungsverfahren\nhätte geprüft werden können, inwieweit möglicherweise ein Verschulden des Beschwerdeführers an der verspäteten Einlegung seines Einspruchs - etwa weil er\nselbst seine N. Wohnung als Anschrift angegeben und keine Vorkehrungen dafür getroffen hat, daß er im Hinblick auf seine ausbildungsbedingte Abwesenheit rechtzeitig\nKenntnis von Zustellungen erlangen konnte - eine Rolle spielte. Im übrigen wäre es -\nin den Grenzen des verfassungsrechtlichen Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) - Sache\nder Fachgerichte zu entscheiden, ob sie die \"schlichte Erklärung\" des Beschwerde-\n\n\n                                         2/4\n\nführers zur Glaubhaftmachung ausreichen lassen würden (vgl. BVerfGE 41, 332\n<338 ff.>).\n\n Mit der Nichtannahme erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                        III.\n  Die Auferlegung einer Mißbrauchsgebühr in Höhe von 300 DM beruht auf § 34 Abs.       8\n2 BVerfGG. Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und insbesondere die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind, und - wo\nnötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht muß es nicht hinnehmen, daß es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern\nnur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz gewähren kann (stRspr; vgl. z.B. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1608/91 -, NJW 1992,\nS. 1952; vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 -, NJW 1995, S. 1418 und vom 19.\nMärz 1998 - 2 BvR 291/98 -, NStZ 1998, S. 363). Dem Beschwerdeführer war zuzumuten, wenigstens durch seinen Rechtsanwalt als Prozeßvertreter vor Einlegung der\nVerfassungsbeschwerde die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu\nden Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde zu ermitteln und die\nErfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs zu prüfen (vgl. Beschluß der 2. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Dezember 1996 - 2 BvR\n673/96 -, NJW 1997, S. 1433, 1434). Eine Sorgfaltspflichtverletzung seines Verfahrensbevollmächtigten muß sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen (§ 93 Abs. 2\nSatz 6 BVerfGG).\n\n Sollte die Einlegung der Verfassungsbeschwerde auf einer unzulänglichen anwaltlichen Beratung beruhen, bleibt dem Beschwerdeführer die Geltendmachung eines\nentsprechenden Regreßanspruchs unbenommen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 10\n\n              Limbach              Winter               Hassemer\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n15. März 1999 -\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                15. März 1999 - - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990315_2bvr034899.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990315.2bvr034899\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-15/2-bvr-348-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 410","ref_norm":"410","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-15/2-bvr-348-99","retrieved":"2026-07-10 10:43:45.769871+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-03-15/2-bvr-348-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1999-03-15","dockets":["2 BvR 348/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990315.2bvr034899","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990315.2bvr034899"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 15.03.1999 – 2 BvR 348/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-15/2-bvr-348-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDem Beschwerdeführer wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 300,- DM (in Worten: dreihundert Deutsche Mark) auferlegt.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":3},{"id":"StPO/410","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"410","label":"§ 410 StPO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"StPO/37","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"37","label":"§ 37 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/45","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"45","label":"§ 45 StPO","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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