{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990315.2bvr024396","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-03-15","aktenzeichen":"2 BvR 243/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 243/96 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau S...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Henning Plähn und Kollegen,\n                   Hildesheimer Straße 52 a, Hannover -\n  gegen a) den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land\n           Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 1995\n           - 21 A 6378/95.A -,\n\n         b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen\n            vom 21. September 1995 - 4a K 6777/93.A -\n\n            und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                 Richter Sommer,\n                                 Broß\n                                 und die Richterin Osterloh\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. März 1999 einstimmig beschlossen:\n\n    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n    Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n  Die Beschwerdeführerin ist srilankische Staatsbürgerin tamilischer Volkszugehörigkeit. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sie sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ihre Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie hilfsweise auf Feststellung\nvon in ihrer Person gegebenen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG abgewiesen wurde, und weiter gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts, mit\ndem ihr Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil abgelehnt worden ist.\nSie rügt u.a. die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 103 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG und\nbeantragt auch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n\n\n                                         1/4\n\n                                          II.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr              2\nkeine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und die Annahme\nauch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist; denn der Beschwerdeführerin entsteht durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ungeachtet dessen, daß die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen sie in ihren Rechten aus Art. 103 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG verletzen,\nkein besonders schwerer Nachteil, weil nach Lage der Dinge deutlich abzusehen ist,\ndaß sie mit ihrem Klagebegehren auch bei einer Aufhebung dieser Entscheidungen\nin der Sache keinen Erfolg haben würde (§ 93a Abs. 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22\n<25 f.>).\n\n1. a) Das Verwaltungsgericht hat allerdings das Recht der Beschwerdeführerin aus          3\nArt. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es seine Entscheidung auf zahlreiche Erkenntnismittel gestützt hat, ohne diese zuvor in das Verfahren eingeführt zu haben.\n\n Die genannte Vorschrift verlangt, daß einer gerichtlichen Entscheidung nur solche        4\nTatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten\nStellung nehmen konnten (vgl. BVerfGE 89, 381 <392>). Hierzu zählen insbesondere\nauch Presseberichte und Behördenauskünfte, wie sie in Asylverfahren - wie auch im\nvorliegenden Verfahren - regelmäßig verwendet werden (vgl. BVerfGE 70, 180\n<189>).\n\n Die Beschwerdeführerin hat ihr diesbezügliches Recht auf rechtliches Gehör auch          5\nnicht dadurch verloren, daß sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung\nverzichtet hat; denn ein solcher Verzicht läßt das Recht auf rechtliches Gehör als solches regelmäßig unberührt (vgl. BVerfGE 50, 280 <284 ff.>; 62, 347 <352 f.>).\n\n  Entgegen der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Auffassung ist der Gehörsverstoß auch nicht deshalb ohne Bedeutung, weil die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit dem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zugleich auf den Umstand hingewiesen hat, daß das Gericht noch keine\nErkenntnisquellen über die zu bewertende tatsächliche Situation in Sri Lanka eingeführt hatte. Allerdings fordert der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz der Subsidiarität, daß ein Beschwerdeführer über das\nGebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der\nDinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der eingetretenen Grundrechtsverletzung zu erwirken oder diese schon von\nvornherein zu verhindern (vgl. BVerfGE 81, 22 <27>). Jedoch dürfen die Anforderungen daran, was ein Prozeßbeteiligter insoweit zur Wahrung seines Anspruchs auf\nrechtliches Gehör zu tun hat, nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 25, 158 <166>).\nDas aber ist namentlich dann der Fall, wenn man vom Prozeßbeteiligten verlangt,\ndaß er das Gericht auf eventuelle Verfahrensverstöße aufmerksam macht, bevor diese überhaupt begangen worden sind; denn mit Blick auf Art. 20 Abs. 3 GG kann jeder\n\n\n                                          2/4\n\nProzeßbeteiligte zunächst einmal darauf vertrauen, daß das Gericht das Verfassungsrecht beachtet und rechtliches Gehör gewährt (stRspr seit BVerfGE 17, 194\n<197>).\n\n b) Das Oberverwaltungsgericht hat mithin, indem es hier einen falschen Maßstab       7\nangelegt hat, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, der die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen\nbestehenden Instanzen gewährleistet (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>).\n\n2. Die hierauf gestützte Verfassungsbeschwerde ist aber gleichwohl nicht zur Entscheidung anzunehmen. Daß ihr im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin im\nZulassungsantrag geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der in § 26a AsylVfG\ngetroffenen Regelung grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme,\nhat bereits das Oberverwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis darauf verneint,\ndaß das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf diese Vorschrift nicht gestützt\nhat. Die Annahme ist aber auch nicht zur Vermeidung eines der Beschwerdeführerin\nandernfalls entstehenden besonders schweren Nachteils angezeigt. Es ist hier nämlich nach Lage der Dinge, wie sie sich derzeit darstellen, als ausgeschlossen anzusehen, daß für die Beschwerdeführerin, eine nach eigenen Angaben ohne staatliche\noder dem Staat zuzurechnende Verfolgung ausgereiste 30jährige Tamilin, bei einer\nRückkehr nach Sri Lanka nicht zumindest eine zumutbare inländische Fluchtalternative im Großraum Colombo besteht.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 9\n\n               Sommer                Broß                Osterloh\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n15. März 1999 - 2 BvR 243/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n                15. März 1999 - 2 BvR 243/96 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990315_2bvr024396.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990315.2bvr024396\n\n\n\n\n                                        4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-15/2-bvr-243-96","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-15/2-bvr-243-96","retrieved":"2026-07-10 10:43:45.518341+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-03-15/2-bvr-243-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1999-03-15","dockets":["2 BvR 243/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990315.2bvr024396","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990315.2bvr024396"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 15.03.1999 – 2 BvR 243/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-15/2-bvr-243-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n    Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/26a","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"26a","label":"§ 26a AsylVfG 1992","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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