{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990312.2bvr020698","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-03-12","aktenzeichen":"2 BvR 206/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 206/98 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder türkischen Staatsangehörigen\n  1. E...,\n  2. E...,\n  3. E...,\n  4. E...\n\ndie Beschwerdeführer Ziff. 3. und 4. gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführer Ziff. 1. und 2.,\n\n- Bevollmächtigte:\n gegen a) den Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts\n          vom 6. Januar 1998 - 11 L 5352/97 -,\n\n        b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück\n           vom 9. September 1997 - 5 A 139/96 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                 Sommer,\n                                 Broß\n                                 und die Richterin Osterloh\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a Abs. 2 Buchst. b), 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. März\n1999 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 9. September 1997 - 5 A 139/\n96 - verletzt den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör\naus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit es seine Klage auf Feststellung\nder Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Ausländergesetz und von Abschiebungshindernissen nach § 53 Ausländergesetz abgewiesen hat. In diesem Umfang sowie\nim Kostenausspruch wird es aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Verwal-\n\n\n                                         1/9\n\ntungsgericht zurückverwiesen.\nDamit wird der Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6.\nJanuar 1998 - 11 L 5352/97 - gegenstandslos, soweit er in diesem Umfang den Beschwerdeführer zu 1. betrifft.\nDie Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2. bis 4. wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer zu 1. die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren und das Verfahren über den Antrag\nauf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an          1\ndie Zurückweisung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im Verwaltungsstreitverfahren wegen Gewährung von Abschiebungsschutz.\n\n                                          I.\n 1. Die Beschwerdeführer, Eheleute mit zwei minderjährigen Kindern, sind türkische       2\nStaatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten im April 1995 auf dem\nLandweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten Asyl. Zur Begründung gaben sie an, der Beschwerdeführer zu 1. sei von türkischen Sicherheitskräften\nverhaftet, mißhandelt und vor das Staatssicherheitsgericht in Kayseri gestellt worden,\nweil er einem PKK-Guerilla Unterschlupf gewährt habe. Vor Abschluß des Verfahrens\nhabe man ihn freigelassen. Nachdem er von seinem Anwalt erfahren habe, daß er\nmit einer vier- bis sechsjährigen Haftstrafe rechnen müsse, sei er untergetaucht und\nhabe dann mit seiner Familie das Land verlassen. Zur Bestätigung übergab der Beschwerdeführer zu 1. mehrere Dokumente, darunter einen gegen ihn erlassenen\nHaftbefehl.\n\n Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte          3\ndie Asylanträge mit Bescheid vom 13. Februar 1996 ab und stellte zugleich fest, daß\nweder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse\nnach § 53 AuslG vorlägen, erließ eine Ausreiseaufforderung und drohte die Abschiebung in die Türkei an.\n\n  2. Das von den Beschwerdeführern daraufhin angerufene Verwaltungsgericht Osnabrück legte die vom Beschwerdeführer zu 1. dem Bundesamt überreichten und\nvon diesem zum Teil (Haftbefehl) als gefälscht bezeichneten Unterlagen betreffend\ndas Gerichtsverfahren in der Türkei dem Auswärtigen Amt zur Prüfung vor. Dieses\nbestätigte deren Echtheit und teilte mit, daß der Beschwerdeführer zu 1., wie Nachforschungen ergeben hätten, vom Staatssicherheitsgericht freigesprochen worden\nsei.\n\n In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestritten die Be-             5\n\n\n                                          2/9\n\nschwerdeführer den Freispruch, verwiesen jedoch zugleich auf ein Gutachten von\nSerafettin Kaya vom 2. Februar 1997 an das Verwaltungsgericht Mainz zur Gefährdung auch solcher Personen, die vom Vorwurf der PKK-Unterstützung freigesprochen worden sind, im Zusammenhang mit dem Strafverfahren die Türkei verlassen\nhaben und dorthin zurückkehren. Sie beantragten, ein ergänzendes Gutachten des\nSachverständigen Kaya zum Beweis dafür einzuholen, \"daß die im Gutachten vom 2.\nFebruar 1997 aufgeführten Erkenntnisse auch auf den Fall (des Beschwerdeführers\nzu 1.) zutreffen, so daß dieser trotz eines etwaigen Freispruchs durch ein türkisches\nStaatssicherheitsgericht in einem Verfahren wegen Unterstützung der PKK von den\ntürkischen Sicherheitskräften weiterhin als verdächtige Person angesehen, beobachtet, beschuldigt, festgenommen, verhört und anderen Verfolgungsmaßnahmen unterzogen werden würde\".\n\n Das Verwaltungsgericht lehnte den Beweisantrag mit der Begründung ab, es gehe          6\ndavon aus, daß der Sachverständige Kaya in einem ergänzenden Gutachten zu dem\nbehaupteten Ergebnis gelangen würde.\n\n  3. Mit Urteil vom 9. September 1997 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab: Ein     7\nAsylanspruch scheide gemäß Art. 16a Abs. 2 GG aus, weil die Beschwerdeführer auf\ndem Landweg eingereist seien. Ihnen stehe auch kein Abschiebungsschutz nach\n§ 51 Abs. 1 AuslG zur Seite. Zwar habe der Beschwerdeführer zu 1. sein Heimatland\nvorverfolgt verlassen. Eine Wiederholung der Verfolgung könne jedoch mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, weil der Beschwerdeführer zu 1. nach\nAuskunft des Auswärtigen Amtes freigesprochen worden sei. Eine Gefährdung im\nFalle seiner Rückkehr sei nicht im Hinblick auf das Gutachten von Kaya vom 2. Februar 1997 anzunehmen. Kaya habe dort ausgeführt, daß von strafrechtlich Verfolgten nur die Namen derjenigen in ein Fahndungsregister aufgenommen würden, gegen die ein Haft- oder Festnahmebefehl erlassen worden sei und die deswegen\ngesucht würden und/oder über die Ausreisebeschränkungen verhängt seien; wenn\nNachforschungen breit angelegt würden, sei es möglich festzustellen, daß eine Person unter der Beschuldigung der Mitgliedschaft in der PKK vor Gericht gestellt und\nfreigesprochen worden sei. Dem stehe indes die Auskunft des Auswärtigen Amtes\nvom 4. Januar 1995 an das OVG Hamburg entgegen, wonach in das allgemeine\nFahndungsregister lediglich Personen eingetragen würden, die mit gerichtlichem\nHaftbefehl gesucht würden oder mit einem Ausreise/Einreiseverbot belegt worden\nseien, sowie flüchtige Angeklagte oder Verurteilte, nicht jedoch polizeilich gesuchte\nVerdächtige. Bei dieser Sachlage sei bei der vorliegenden Fallkonstellation nicht davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer zu 1. auch bei Überprüfung seiner Personalien anläßlich einer Rückreise in die Türkei in einem Fahndungsregister aufgeführt sei.\n\n 4. Den Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem u.a. insoweit ein Verstoß gegen      8\nden Anspruch auf rechtliches Gehör geltend gemacht worden war, lehnte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluß vom 6. Januar 1998 als unbegründet ab:\n\n\n                                         3/9\n\n  Eine Überraschungsentscheidung aufgrund eines Widerspruchs zwischen den Urteilsgründen und der Begründung für die Ablehnung des Beweisantrages liege nicht\nvor. Das Verwaltungsgericht habe mit der Ablehnung des Beweisantrages nicht den\nEindruck erweckt, der Beschwerdeführer zu 1. sei bei einer Rückkehr in die Türkei\nbesonders gefährdet. Vielmehr habe es lediglich zum Ausdruck gebracht, daß Kaya\nin dem beantragten Ergänzungsgutachten seine bisherigen Erkenntnisse auch im\nHinblick auf den Fall des Beschwerdeführers zu 1. bestätigen würde. Daß das Verwaltungsgericht dann die streitige Tatsachenfrage unter Hinweis auf die entgegenstehende Auskunft des Auswärtigen Amtes anders als die Beschwerdeführer beurteilt habe, gehöre zum Wesen der richterlichen Entscheidungsfindung.\n\n                                          II.\n  Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil und rügen eine Verletzung\nihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1\nGG.\n\n  Unter anderem machen sie geltend, daß das Verwaltungsgericht bei Ablehnung des          11\nBeweisantrages die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt habe, jedoch in den\nUrteilsgründen hiervon abgewichen sei und bei seinem Rückgriff auf die Auskunft\ndes Auswärtigen Amtes von 1995 überhaupt nicht berücksichtigt habe, daß nach den\nErkenntnissen Kayas von 1997 auch Personen gefährdet seien, die nicht in das\nFahndungsregister eingetragen seien. Hätte das Verwaltungsgericht die als wahr unterstellten Tatsachen widerspruchsfrei verwertet, so hätte es der Klage jedenfalls hinsichtlich § 51 Abs. 1 AuslG stattgeben müssen.\n\n                                          III.\n Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat im Wege               12\nder einstweiligen Anordnung der Ausländerbehörde vorläufig untersagt, die Beschwerdeführer abzuschieben.\n\n Die Äußerungsberechtigten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.                          13\n\n                                        B. - I.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. zur              14\nEntscheidung an, weil dies zur Durchsetzung seiner in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG).\n\n  Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. ist zulässig und - in einer       15\ndie Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise - auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen\nhat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG).\n\n Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt in dem aus dem Tenor ersichtlichen           16\n\n\n                                           4/9\n\nUmfang den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.\n103 Abs. 1 GG).\n\n                                          II.\n 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bietet zwar          17\nArt. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, daß ein angebotener Beweis aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht erhoben wird. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt jedoch dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozeßrecht keine Stütze\nmehr findet (BVerfGE 69, 141 <144>; 69, 145 <148>).\n\n  2. So verhält es sich hier. Das Verwaltungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines ergänzenden Gutachtens des\nSachverständigen Kaya mit der Begründung abgelehnt, es gehe davon aus, daß dieser zu dem behaupteten Ergebnis gelangen würde. In seinem Urteil hat es dann ausgeführt, daß die Erkenntnisse Kayas im Gutachten vom 2. Februar 1997 der Auskunft\ndes Auswärtigen Amtes vom 4. Januar 1995 an das OVG Hamburg widersprächen,\nund festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer zu 1.\nauch bei Überprüfung seiner Personalien anläßlich einer Rückreise in die Türkei in einem Fahndungsregister aufgeführt sei. Auf dieser Grundlage ist es zum Ergebnis gelangt, daß eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer zu 1. mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne.\n\n  Aus diesen Erwägungen wird ersichtlich, daß das Verwaltungsgericht das unter Beweis gestellte - hinreichend substantiierte - Vorbringen zur Rückkehrgefährdung des\nBeschwerdeführers zu 1. trotz des Freispruchs an sich als entscheidungserheblich\nangesehen hat, aufgrund anderer Erkenntnisse aber vom Gegenteil der behaupteten\nBeweistatsachen überzeugt war. Diese Behandlung des Beweisantrages ist zumindest mißverständlich, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für eine Wahrunterstellung entscheidungserheblicher Tatsachen im Verwaltungsprozeß kein Raum ist (Urteile vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 91.87 -\nBuchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 204, S. 20 <22> und vom 17. Januar 1990 -\nBVerwG 9 C 39.89 - InfAuslR 1990, S. 128 <129>); sie findet hier unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt eine Stütze im Prozeßrecht.\n\n  a) Versteht man die Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit der Verfassungsbeschwerde dahin, daß das Gericht die Beweistatsachen als wahr unterstellt und damit\nals unerheblich angesehen hat, so ist dem nachträglich durch die Ausführungen in\nden Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils die Grundlage entzogen worden. Denn dort geht das Verwaltungsgericht mit Blick auf die dem Gutachten Kayas\n\"entgegenstehende\" Auskunft des Auswärtigen Amtes davon aus, daß bei einer Einreisekontrolle das gegen den Beschwerdeführer zu 1. geführte Strafverfahren und\nder Freispruch nicht bekannt werden könnten. Im Ergebnis hat damit das Verwaltungsgericht für die (so verstandene) Ablehnung des Beweisantrages eine Begründung gewählt, die im Prozeßrecht nicht vorgesehen ist, nämlich eine Wahrunterstel-\n\n\n                                          5/9\n\nlung ohne Bindungswirkung des Gerichts, und damit zugleich den Anspruch des Beschwerdeführers zu 1. auf ein faires Verfahren verletzt (vgl. Kammerbeschluß vom\n22. November 1996 - 2 BvR 1753/96 - AuAS 1997, S. 6, 7).\n\n  b) Sollte das Verwaltungsgericht hingegen - entsprechend dem Verständnis des             21\nOberverwaltungsgerichts - bei Ablehnung des Beweisantrages die \"Wahrunterstellung\" nicht auf die Beweistatsachen bezogen haben, sondern (nur) darauf, daß der\nbenannte Gutachter Kaya die Behauptung des Beschwerdeführers bestätigen werde,\nso genügt dies ebenfalls nicht verfassungsrechtlichen Anforderungen. Entweder hielt\ndas Verwaltungsgericht mit dieser Form der \"Wahrunterstellung\" das angebotene Beweismittel für untauglich, seine aufgrund bereits gewonnener Beweise gebildete gegenteilige Gewißheit zu erschüttern, oder es war der Auffassung, daß die zuvor beigezogenen Erkenntnismittel ihm eine ausreichende Sachkunde zur Beurteilung der\nRückkehrgefährdung des Beschwerdeführers zu 1. vermittelten, so daß sich die Einholung eines \"weiteren\" Sachverständigengutachtens nicht aufdrängte. Ersteres hätte für eine prozeßrechtlich korrekte Ablehnung des Beweisantrages vorausgesetzt,\ndaß von einem völligen Unwert des angebotenen weiteren Beweismittels auszugehen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1991 - 3 C 73.89 - Buchholz 310 § 86\nAbs. 1 VwGO Nr. 229, S. 55); hierfür ist nichts ersichtlich. Letzteres hätte (zumindest)\ndie nachvollziehbare Darlegung in der mündlichen Verhandlung oder im Urteil erfordert, daß und weshalb das Gericht über solche Sachkunde verfügt (Kammerbeschluß\nvom 18. Juni 1993 - 2 BvR 22/93 - InfAuslR 1993, S. 349, 353). Auch daran fehlt es.\n\n Das Verwaltungsgericht nennt als Quelle seiner Sachkunde (allein) die Auskunft            22\ndes Auswärtigen Amtes vom 4. Januar 1995, die es in Widerspruch zu den - mehr als\nzwei Jahre aktuelleren - Ausführungen Kayas im Gutachten vom 2. Februar 1997\nsieht und auf deren Grundlage es ausschließt, daß der Beschwerdeführer zu 1. \"auch\nbei Überprüfung seiner Personalien anläßlich einer Rückreise in die Türkei in einem\nFahndungsregister aufgeführt ist\" (UA S. 4). Damit aber übergeht es den Kern des\nunter Beweis gestellten, auf Kayas Gutachten vom 2. Februar 1997 gestützten Vorbringens. Kaya führt dort aus, daß die türkischen Sicherheitsbeamten an den Grenzen \"zweifellos\" bei den üblichen Einreisekontrollen gegen eine Person Verdacht\nschöpften, die wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der PKK vor dem Staatssicherheitsgericht gestanden habe und die später illegal ins Ausland gereist sei, selbst\nwenn sie freigesprochen worden sei; es sei zu erwarten, daß die dann informierten\nBeamten der politischen Abteilung und des Nachrichtendienstes diese Person entweder beim Verlassen des Flughafens oder nach einer Zeit der Beobachtung festnähmen, unter Folter verhörten und gegen sie breit angelegte Ermittlungen anstellen\nwürden, um Informationen über ihre vermuteten Kontakte zur PKK zu bekommen.\nKaya gibt ferner - insoweit in Übereinstimmung mit dem Auswärtigen Amt - an, daß in\ndas Fahndungsregister nur die mit Haft- oder Festnahmebefehl gesuchten sowie die\nmit Ausreisebeschränkungen belegten Personen aufgenommen würden. Er hält es\ndarüber hinaus aber für möglich und begründet dies auch eingehend, daß bei breit\nangelegten Nachforschungen, d.h. außerhalb des Fahndungsregisters, festgestellt\n\n\n\n                                           6/9\n\nwerden könne, daß eine Person wegen der Beschuldigung der Mitgliedschaft in der\nPKK vor Gericht gestellt und freigesprochen worden sei. Gerade hieraus aber will\nder Beschwerdeführer zu 1. seine Gefährdung herleiten. Zu diesem Aspekt, nämlich der Gefährdung bei breit angelegter Nachforschung außerhalb des allgemeinen\nFahndungsregisters, verhält sich die Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht, soweit\nsie vom Verwaltungsgericht als Beleg für seine Auffassung wiedergegeben wird; dieses trifft hierzu dementsprechend auch keinerlei Feststellungen, obwohl das Auswärtige Amt in seiner - insoweit vom Verwaltungsgericht nicht wiedergegebenen -\nAuskunft (ZDWF-Archiv: Türkei XIII/1048, dokumentiert in JURIS) die Einschätzung\nKayas wiederum stützend fortfährt, daß die Grenzpolizei in Fällen von Personen ohne gültige türkische Ausweispapiere diese bei der Einreise festnehme und bei der\nGeneralsicherheitsdirektion anfrage, in deren Datenbanken auch \"politischer\" Taten\nVerdächtigte geführt würden. An anderer Stelle gibt das Verwaltungsgericht zwar die\nausführlich begründete Rechtsprechung des ihm übergeordneten Oberverwaltungsgerichts zur Rückkehrgefährdung abgelehnter kurdischer Asylbewerber zustimmend\nwieder, wonach die Gefahr, an der Grenze oder auf dem Flughafen asylrelevanten\nÜbergriffen ausgesetzt zu sein, eine bloß theoretische Möglichkeit darstellt, sofern in\nder Person des Betroffenen keine Besonderheiten vorliegen (UA S. 24 bis 29). Diese Feststellung setzt das Verwaltungsgericht jedoch in keinerlei Zusammengang mit\nder auf Kayas Gutachten vom 2. Februar 1997 gestützten Behauptung, in der Person\ndes Beschwerdeführers zu 1. lägen solche gefahrenbegründenden besonderen Umstände vor. Damit bleibt unklar, worauf das Gericht seine Sachkunde zu dieser Frage\nstützt.\n\n 3. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Abschiebungsschutz nach § 51              23\nAbs. 1 AuslG und Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG beruht auf diesem\nVerfassungsverstoß; es kann nicht ausgeschlossen werden, daß im Falle einer ordnungsgemäßen, mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren\nübereinstimmenden Behandlung des Beweisantrages das Verwaltungsgericht insoweit zu einem anderen, dem Beschwerdeführer zu 1. günstigeren Ergebnis gekommen wäre.\n\n                                          III.\n  Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben, soweit es die Klage des Beschwerdeführers zu 1. betreffend § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG abweist und\nihm die Kosten auferlegt; die Sache ist insoweit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG), damit in diesem Umfang über die Sache neu entschieden werden kann. Ob die weiter geltend gemachten Grundrechtsverletzungen vorliegen, kann daher dahinstehen.\n\n Infolge der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung wird der Beschluß des         25\nOberverwaltungsgerichts, soweit er den Beschwerdeführer zu 1. in dem genannten\nUmfang betrifft, gegenstandslos.\n\n\n\n\n                                           7/9\n\n                                        IV.\n  Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2. bis 4. wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, noch ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG\ngenannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 BVerfGG). Sollte das weitere Verfahren des Beschwerdeführers zu 1. zur Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG führen, so bleibt den Beschwerdeführern die Möglichkeit, eine Aufenthaltsbefugnis für Familienangehörige nach § 31 AuslG (i.V.m. § 70\nAsylVfG) zu beantragen (vgl. Hailbronner, AuslR, § 26 Rn. 14).\n\n                                        V.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.        27\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 28\n\n               Sommer                Broß                Osterloh\n\n\n\n\n                                        8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n12. März 1999 - 2 BvR 206/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n                12. März 1999 - 2 BvR 206/98 - Rn. (1 - 28), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990312_2bvr020698.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990312.2bvr020698\n\n\n\n\n                                        9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-12/2-bvr-206-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-12/2-bvr-206-98","retrieved":"2026-07-10 10:43:45.263486+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-03-12/2-bvr-206-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1999-03-12","dockets":["2 BvR 206/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990312.2bvr020698","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990312.2bvr020698"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 12.03.1999 – 2 BvR 206/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-12/2-bvr-206-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 9. 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Die Sache wird insoweit an das Verwal-\n\n                                         1/9\n\ntungsgericht zurückverwiesen.\nDamit wird der Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6.\nJanuar 1998 - 11 L 5352/97 - gegenstandslos, soweit er in diesem Umfang den Beschwerdeführer zu 1. betrifft.\nDie Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2. bis 4. wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer zu 1. die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren und das Verfahren über den Antrag\nauf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":2},{"id":"VwGO/86","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"86","label":"§ 86 VwGO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93b","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93b","label":"§ 93b BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/95","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"95","label":"§ 95 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/16a","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"16a","label":"Art 16a GG","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/70","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"70","label":"§ 70 AsylVfG 1992","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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