{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990312.1bvr035599","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-03-12","aktenzeichen":"1 BvR 355/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 355/99 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn N...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Armin Golzem\n                   und Partner,\n                   Kurt-Schumacher-Straße 43, Frankfurt/Main -\ngegen den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 21. Januar 1999 - VII B 214/98 -\n\n  und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Richter Kühling,\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und den Richter Steiner\n\nam 12. März 1999 einstimmig beschlossen:\n\n    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n    Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Der Beschwerdeführer begehrt die vorläufige Zulassung zur mündlichen Steuerberaterprüfung.\n\n1. Der Beschwerdeführer hat 1995 ein wirtschaftswissenschaftliches Studium abgeschlossen. Bereits zwischen den schriftlichen und mündlichen Examensprüfungen\ntrat er eine Arbeitsstelle bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an. Seine Zulassung zu der im Oktober 1998 stattfindenden Steuerberaterprüfung lehnte die zuständige Behörde ab, weil dem Beschwerdeführer die erforderliche Berufspraxis von\ndrei Jahren nach Abschluß des Studiums fehle. Die zwischen den Klausuren und\nder mündlichen Prüfung liegende Berufstätigkeit könne nicht angerechnet werden.\nEs komme auf das Datum des Zeugnisses an, das nach der maßgeblichen Prüfungsordnung dem Tag der letzten Prüfungsleistung entspreche. Das Finanzgericht\nverpflichtete das Finanzministerium im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschwerdeführer zur Steuerberaterprüfung 1998 vorläufig zuzulassen. Der Beschwerdeführer nahm daraufhin an den Klausuren teil. Der Bundesfinanzhof hob\n\n\n\n                                         1/4\n\ndiese Entscheidung auf und lehnte den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit folgender Begründung ab: Zweifelhaft sei schon das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, da dem Beschwerdeführer die Zulassung zur Steuerberaterprüfung 1999 gewiß sei. Der Nachteil, diese Prüfung erst ein Jahr später ablegen zu\nkönnen, wiege nicht schwer genug, um den Erlaß einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen. Das könne aber letztlich offenbleiben, da es an einem Anordnungsanspruch fehle. Wie sich aus der Auslegung\ndes § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes - StBerG - in Verbindung mit\nder einschlägigen Prüfungsordnung ergebe, sei der Tag der letzten Prüfungsleistung - hier: der mündlichen Prüfung - der Zeitpunkt des Studienabschlusses. Erst\ndie danach abgeleistete Praxis könne auf die geforderte dreijährige Berufstätigkeit\nangerechnet werden.\n\n2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung          3\nseiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Gleichzeitig beantragt er, im Wege der einstweiligen\nAnordnung gemäß § 32 BVerfGG zur mündlichen Steuerberaterprüfung zugelassen\nzu werden. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, der Bundesfinanzhof habe\nbei seiner Auslegung der die Steuerberaterprüfung regelnden Normen des einfachen Rechts Gehalt und Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG grundlegend verkannt.\nDie Zulassung zur Steuerberaterprüfung dürfe nur an Voraussetzungen geknüpft\nwerden, die dem Zweck dienten, die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse nachzuweisen. Sein Studium habe er mit den erfolgreich angefertigten Klausuren abgeschlossen und damit die Kenntnisse auch nachgewiesen. Die anschließende mündliche Prüfung habe lediglich dem Ziel der Notenverbesserung gedient.\nEr hätte sich auch von sämtlichen mündlichen Prüfungen befreien lassen können.\nSeine im Anschluß an die Klausuren aufgenommene Berufspraxis müsse deshalb\nvoll angerechnet werden. Im übrigen werde die bisherige Ansicht des Bundesfinanzhofs zur Frage des Anordnungsgrundes Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht. Die Gefahr, erst ein Jahr später die angestrebte Berufszugangsprüfung ablegen zu können, führe zu schwerwiegenden beruflichen und persönlichen Nachteilen.\n\n                                        II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich auch der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2          5\nBuchstabe a BVerfGG kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu. Die Anforderungen, die Art. 12 Abs. 1 GG an die Ausgestaltung von Berufszugangsprüfungen\nstellt, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl.\nBVerfGE 84, 34 <45>; 84, 59 <72>). Das Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls\nbereits entschieden, daß Art. 19 Abs. 4 GG auch bei Vornahmesachen jedenfalls\ndann vorläufigen Rechtsschutz verlangt, wenn ohne diesen schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Be-\n\n\n                                         2/4\n\nseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl.\nBVerfGE 46, 166 <177 f.>; 79, 69 <74>). Dementsprechend stellen sich besondere\nAnforderungen an die Effektivität des Rechtsschutzes in den Fällen der Verweigerung der Prüfungszulassung jedenfalls dann, wenn die Versagung vorläufigen\nRechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt (BVerfG, 2.\nKammer des Ersten Senats, Beschluß vom 25. Juli 1996, NJW 1997, S. 1694).\n\n2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht nach § 93 a Abs. 2              6\nBuchstabe b BVerfGG angezeigt, um Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte\ndes Beschwerdeführers durchzusetzen.\n\n a) Zwar begegnen die in dem angefochtenen Beschluß enthaltenen Erwägungen              7\nhinsichtlich der Frage des Anordnungsgrundes verfassungsrechtlichen Bedenken.\nEs wird der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht, die Verzögerung einer Berufszugangsprüfung um ein Jahr nicht als hinreichend schweren\nNachteil im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - zu\nwerten, zumal die nur vorläufige Zulassung zur Prüfung die Hauptsache nicht vorwegnimmt (vgl. BVerwGE 94, 352 <356>). Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde kommt jedoch deshalb nicht in Betracht, weil der angegriffene Beschluß nicht auf\ndiesen Erwägungen beruht. Der Bundesfinanzhof hat diese Frage vielmehr ausdrücklich offengelassen.\n\n b) Soweit der Beschwerdeführer die Auslegung der das Verfahren über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung regelnden Normen angreift, sind Verfassungsverstöße nicht festzustellen. Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts ist zuvörderst Aufgabe der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht überprüft sie nur\ndarauf, ob Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen\nAnschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere dem Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für\n\n den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (BVerfGE 18, 85 <93>; stRspr).       9\nDerartige Auslegungsfehler sind nicht ersichtlich.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  10\n\n               Kühling               Jaeger                 Steiner\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n12. März 1999 - 1 BvR 355/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                12. März 1999 - 1 BvR 355/99 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990312_1bvr035599.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990312.1bvr035599\n\n\n\n\n                                        4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-12/1-bvr-355-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-12/1-bvr-355-99","retrieved":"2026-07-10 10:43:45.000917+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-03-12/1-bvr-355-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1999-03-12","dockets":["1 BvR 355/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990312.1bvr035599","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990312.1bvr035599"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 12.03.1999 – 1 BvR 355/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-12/1-bvr-355-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n    Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":3},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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