{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19990308_1bvr064595","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990308.1bvr064595","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-03-08","aktenzeichen":"1 BvR 645/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 645/95 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Curt Freiherr von Stackelberg jun., Im Rosengärtle 20, Karlsruhe -\n     gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe\n           vom 7. Februar 1995 - 7 C 516/94 -,\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 8. März 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft § 40 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 30. Mai 1908 (RGBl S. 263).\n\n                                         I.\n Der Beschwerdeführer hatte sein Kfz bei der Klägerin des Ausgangsverfahrens, einem Versicherungsunternehmen, haftpflichtversichert. Mit der Prämie für das Versicherungsjahr 1994 kam er in Verzug. Daraufhin setzte ihm die Versicherung gemäß\n§ 39 Abs. 1 VVG eine Zahlungsfrist und kündigte, nachdem der Beschwerdeführer\nnach dem Ablauf der Frist mit der Zahlung immer noch im Verzug war, das Versicherungsverhältnis gemäß § 39 Abs. 3 VVG. Im Mai 1994 wurde das Kfz bei einem anderen Versicherungsunternehmen versichert.\n\n Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien um die Pflicht des Beschwerdeführers     3\nzur Zahlung der ausstehenden Versicherungsprämien für den Zeitraum von Mai bis\nDezember 1994 in Höhe von 1.217,57 DM. Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer zur Zahlung des umstrittenen Betrags gemäß §§ 1 Abs. 2, 39 Abs. 1 und 3, 40\nAbs. 2 Satz 1 VVG verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, § 40 Abs. 2 Satz 1\nVVG verstoße weder gegen das Rechtsstaatsgebot noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n Der Beschwerdeführer greift diese Rechtsauffassung des Amtsgerichts an. Zur Be-     4\n\n\n                                         1/6\n\ngründung bezieht er sich auf die Ausführungen von Prölss zur Verfassungsmäßigkeit\ndes § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG in dem von Prölss/Martin herausgegebenen Kommentar\nzum Versicherungsvertragsgesetz.\n\n                                          II.\n 1. Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde               5\nkommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2\nBuchstabe a BVerfGG).\n\n  Die Verfassungskonformität des § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG war allerdings lange Zeit in     6\nder Rechtsprechung umstritten (vgl. nur AG Haßfurt, VersR 1986, S. 859 <860 ff.>)\nund wird derzeit immer noch in der Fachliteratur verschieden beurteilt (vgl. zum einen\nRömer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 1997, § 40 Rn. 3; zum anderen\nPrölss, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 26. Aufl., 1998, § 40 Rn.\n9 ff.). Eine solche Kontroverse in der Fachliteratur kann ein Anhaltspunkt für eine\ngrundsätzliche Bedeutung der mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage\nsein (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>). Ob § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG verfassungskonform\nist, läßt sich auch nicht ohne weiteres anhand der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung beantworten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem\nBeschluß vom 4. Juni 1985 allein festgestellt, daß die Vorschrift vorkonstitutionelles\nRecht sei, sich zu ihrer materiellen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz aber nicht geäußert (vgl. BVerfGE 70, 126).\n\n  Gleichwohl kommt der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung              7\nzu. Sie wirft insbesondere die Frage auf, ob § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in Einklang steht. Die Maßstäbe hierfür sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Vor allem aber hat\nsich der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 2. Oktober 1991 ausführlich mit den verfassungsrechtlichen Argumenten in bezug auf § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG auseinandergesetzt, einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder das Rechtsstaatsprinzip jedoch\nmit - wie noch darzulegen ist - überzeugenden Erwägungen verneint (vgl. BGHZ 115,\n347). Seitdem stellen die Zivilgerichte die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift nicht\nmehr in Frage.\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von            8\nGrundrechten angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die angegriffene Entscheidung beruht auf § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG. Diese Vorschrift ist nicht grundgesetzwidrig. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist Art. 3 Abs. 1 GG. Die rechtsstaatlichen Bedenken gegen § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG lassen sich im Rahmen der\nGrundrechtsprüfung abhandeln.\n\n a) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Abstufung der Anforderungen folgt aus dem Wortlaut\n\n\n                                          2/6\n\nund Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen. Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der\nGesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung. Die engere Bindung ist aber nicht\nauf personenbezogene Differenzierungen beschränkt, sondern gilt auch, wenn eine\nUngleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt\ndas Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr\nVerhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere\nGrenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 95, 267 <316 f.>).\n\n  b) Gemessen daran ist ein Gleichheitsverstoß nicht ersichtlich. Eine personenbezogene Differenzierung enthält § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG nicht. Allerdings führt die Regelung im Verhältnis der Versicherer zu den Versicherungsnehmern zu einer Ungleichbehandlung dergestalt, daß das respektive vertragliche Pflichtenprogramm\ndivergiert: Der Versicherungsnehmer ist bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, welche regelmäßig den Zeitraum eines Jahres umfaßt (§ 9 VVG), zur Prämienzahlung verpflichtet, obwohl er keinen Versicherungsschutz mehr besitzt. Diese\nDifferenzierung führt aber nicht zu einer unverhältnismäßigen Besserstellung der\nVersicherer gegenüber den Versicherungsnehmern und ist von daher weder im Licht\nvon Art. 3 Abs. 1 GG noch aus rechtsstaatlichen Erwägungen bedenklich. Das ergibt\nsich aus den zutreffenden Erwägungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung\nBGHZ 115, 347.\n\n  Der Bundesgerichtshof hat die Differenzierung zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern dort mit der Erwägung gerechtfertigt, § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG stelle den vertragsbrüchigen Versicherungsnehmer im Vergleich zu den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften in aller Regel besser, weil dieser nach der\nversicherungsrechtlichen Vorschrift nur die ausstehenden Prämien für die laufende,\nhöchstens einjährige Versicherungsperiode zahlen müsse, während er nach § 326\nAbs. 1 BGB unter anderem zum Ersatz des entgangenen Gewinns für die gesamte\nLaufzeit verpflichtet sei (vgl. a.a.O., S. 350). Ferner habe der Gesetzgeber Vorsorge\ndagegen treffen dürfen, daß Versicherungsnehmer durch schlichte Zahlungseinstellung das Ende des Versicherungsverhältnisses folgenlos erzwingen können (vgl.\na.a.O., S. 350 f.). Schließlich sei zu berücksichtigen, daß dem Versicherungsnehmer\ndie Rechtsfolgen des § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG nicht aufgezwungen würden. Dieser\nhabe es in der Hand, durch rechtzeitige Zahlung der geschuldeten Prämien den Verlust des Versicherungsschutzes und die Kündigung zu verhindern (vgl. a.a.O., S.\n351).\n\n Die dagegen insbesondere von Prölss geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., § 40 Rn. 10 bis 12) greifen nicht durch. Prölss ist der\nAuffassung, die umstrittene Regelung führe bei einem keineswegs geringen Teil der\n\n\n                                           3/6\n\nVersicherungsnehmer dazu, daß sie ohne sachlichen Grund einen Betrag zahlten,\nder den tatsächlichen Schaden des Versicherers weit übersteige. Daß die Regelung\nunter Umständen auch zu einer Besserstellung der Versicherungsnehmer führe, sei\ndemgegenüber unbeachtlich, wenn der Versicherungsnehmer \"in concreto\" zu viel\nbezahlen müsse (a.a.O., Rn. 10). Bei dieser Argumentation wird jedoch verkannt,\ndaß der Gesetzgeber insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen, zu\ndenen das Recht der Versicherungsverträge gehört, einen - freilich nicht unbegrenzten - Spielraum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen\nhat (vgl. BVerfGE 96, 1 <6>). Ebensowenig begründet der Hinweis, es könne je nach\ndem Kündigungszeitpunkt des Versicherers zu unterschiedlich hohen Prämienverpflichtungen der Versicherungsnehmer kommen, so daß jedenfalls die vom Bundesgerichtshof hervorgehobene vertragsstrafenähnliche Funktion des § 40 Abs. 2 Satz\n1 VVG die von ihm ausgehenden Ungleichheiten nicht rechtfertigen könne (so aber\nPrölss, a.a.O., § 40 Rn. 11), die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift. Der Einwand\nbetrifft in Wahrheit das Verhältnis der Versicherungsnehmer untereinander (dazu sogleich unter lit. c), stellt aber die Schutzwirkung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG gegen eine risiko- und folgenlose Vertragsbeendigung durch den Versicherungsnehmer nicht\nin Frage.\n\n  c) § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG kann ferner zu Ungleichheiten zwischen den Versicherungsnehmern untereinander führen. Wenn zwei Versicherungsnehmer zum gleichen Zeitpunkt innerhalb der Versicherungsperiode in Zahlungsverzug geraten, kann\nihre Pflicht zur Zahlung der ausstehenden Prämien gleichwohl differieren, je nachdem, wann innerhalb der Versicherungsperiode der Versicherer die Kündigung gemäß § 39 Abs. 3 VVG ausspricht. Diese Ungleichbehandlung kann, wie zu Recht hervorgehoben wird (vgl. Prölss, a.a.O., § 40 Rn. 12), zu verfassungsrechtlich\nbedenklichen Ergebnissen führen. Das gilt vor allem dann, wenn die unterschiedlich\nhohen Zahlungspflichten auf dem Verhalten des Versicherers beruhen.\n\n  Gleichwohl stellt eine solche mögliche Ungleichbehandlung die Verfassungskonformität des § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG nicht in Frage. Denn die Fachgerichte haben in extremen Fallsituationen, also insbesondere dann, wenn eine Ungleichbehandlung auf\neinem bewußten Verschieben der Kündigung durch den Versicherer in eine gerade\nerst angelaufene Versicherungsperiode beruht, die Möglichkeit, eine Zahlungsklage\ndes Versicherers unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abzuweisen. Unterhalb der Mißbrauchsgrenze mag die Regelung zwar auch zu teilweise\nwenig einleuchtenden Ergebnissen führen. Die den Versicherungsnehmer treffende\nBelastung ist aber, da auf maximal eine Jahresprämie beschränkt, in aller Regel nicht\nbesonders intensiv (vgl. BGHZ 115, 347 <352>). Die Grenze einer zulässig generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden Regelung hat der Gesetzgeber deshalb mit § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG nicht überschritten (vgl. BVerfGE 82, 126 <151 f.>;\n96, 1 <6>).\n\n d) Daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens im vorliegenden Fall die Kündigung             15\ndes Versicherungsvertrags in unbilliger Weise verzögert hätte, lag offenkundig nicht\n\n\n                                           4/6\n\nvor. Auch im übrigen ist es weder dargetan noch ersichtlich, daß § 40 Abs. 2 Satz\n1 VVG im vorliegenden Fall zu einer krassen Benachteiligung des Beschwerdeführers gegenüber dem Versicherer oder gegenüber anderen Versicherungsnehmern\ngeführt hat.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               16\n\n\n              Papier               Grimm                  Hömig\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n8. März 1999 - 1 BvR 645/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 1999\n                - 1 BvR 645/95 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990308_1bvr064595.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990308.1bvr064595\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/03/rk19990308_1bvr064595.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-08/1-bvr-645-95","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":18},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/03/rk19990308_1bvr064595.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/03/rk19990308_1bvr064595.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-08/1-bvr-645-95","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/03/rk19990308_1bvr064595.html","retrieved":"2026-07-10 10:43:41.785586+00:00"}}