{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19990225_2bvr155498","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990225.2bvr155498","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-02-25","aktenzeichen":"2 BvR 1554/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 1554/98 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Busch, Sohlstättenstraße 121, Ratingen-Tiefenbroich -\n      gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts\n            für das Land Nordrhein-Westfalen\n            vom 13. August 1998 - 18 B 970/97 -\n\nund      Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                  Richter Sommer,\n                                  Broß\n                                  und die Richterin Osterloh\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 25. Februar 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr           1\nweder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch ihre Annahme zur Entscheidung zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten\nRechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Damit erledigt\nsich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n  1. Es kann dahinstehen, ob - wie der Beschwerdeführer rügt - das Oberverwaltungsgericht durch seine streng formalisierte Handhabung der Darlegungsanforderungen\nnach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den\nZugang zu einer nach der Prozeßordnung eröffneten weiteren Instanz unzumutbar\nerschwert hat (vgl. dazu BVerfGE 78, 88 <99>; 88, 118 <124>; 96, 27 <39>). Es fehlt\njedenfalls an der Annahmevoraussetzung des besonders schweren Nachteils, denn\nes ist schon jetzt deutlich absehbar, daß der Beschwerdeführer bei einer Aufhebung\nund Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis mit seinem Beschwerdezulassungsantrag gleichwohl keinen Erfolg haben würde (§ 93a Abs. 2\nBuchst. b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n                                         1/4\n\n  Die Rügen in der Antragsschrift zur Rechtmäßigkeit der Ausweisung hat das Oberverwaltungsgericht mit seiner Schluß\"anmerkung\", wonach weder die Strafaussetzung zur Bewährung noch die vom Beschwerdeführer angeführten Ausweisungsfolgen zu einem Ausnahmefall führten und ein rechtsverbindlicher Verzicht auf die\nAusweisung schon mangels Erklärung gegenüber dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht vorliege, gleichsam beantwortet. Damit hat das Oberverwaltungsgericht\nzum Ausdruck gebracht, daß es diesbezüglich der Argumentation des Verwaltungsgerichts folge, mithin aus seiner Sicht insoweit keine ernsthaften Zweifel am angegriffenen Beschluß bestünden. Der Beschwerdeführer erhebt gegen diese - auf die\nRechtmäßigkeit der Grundverfügung und damit auf den Gegenstand des Hauptsacheverfahrens bezogenen - Erwägungen keine für die begehrte Beschwerdezulassung im Eilverfahren erheblichen verfassungsrechtlichen Rügen (vgl. dazu BVerfGE\n77, 381 <401>; 86, 15 <22 f.>).\n\n  2. a) Zu der mit dem Zulassungsantrag auch aufgeworfenen Frage des besonderen           4\nöffentlichen Interesses am Sofortvollzug verhält sich der angegriffene Beschluß des\nOberverwaltungsgerichts nicht. Insoweit ist auch nicht aus anderen Gründen schon\njetzt deutlich absehbar, daß ein Beschwerdezulassungsantrag bei einer Aufhebung\ndes angegriffenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht in der Sache erfolglos bliebe. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts war der Beschwerdeführer nämlich schon über zweieinhalb Jahre aus\nder Haft entlassen, so daß die Annahme einer Gefahr wiederholter Straffälligkeit bereits vor rechtskräftigem Abschluß der Hauptsache zur Begründung des von Verfassungs wegen erforderlichen besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug zumindest zweifelhaft geworden war (vgl. BVerfGE 35, 382 <401 f.>; 38, 52 <58>; 69,\n220 <227 f.> und speziell zur Frage des sich durch Zeitablauf immer mehr verflüchtigenden besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug den Beschluß der 3.\nKammer des Zweiten Senats vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, DVBl\n1995, S. 1297). Dies hätte das Oberverwaltungsgericht freilich nur dann berücksichtigen können, wenn nach seiner Auffassung nachträgliche Änderungen in der Sachoder Rechtslage nicht über einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO beim Verwaltungsgericht geltend zu machen sind, sondern zu einer Beschwerdezulassung führen können (diese Frage wird unterschiedlich beantwortet, vgl. Kopp/Schenke, 11. Aufl.,\nVwGO-Komm., § 80 Rn. 201 <zum Meinungsstreit> und 223).\n\n  b) Indessen ist gerade zur angesichts des Zeitablaufs entstandenen Problematik eines fortbestehenden besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug nicht ersichtlich, daß das Oberverwaltungsgericht insoweit die Anforderungen an die Darlegung eines Beschwerdezulassungsgrundes unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG\nüberspannt hätte. Den zu dieser Frage im Zulassungsantrag enthaltenen Ausführungen ist nicht einmal im Ansatz zu entnehmen, welcher Zulassungsgrund insoweit geltend gemacht werden sollte.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n\n                                          2/4\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                    7\n\n              Sommer               Broß      Osterloh\n\n\n\n\n                                       3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n25. Februar 1999 - 2 BvR 1554/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 1999 - 2 BvR 1554/98 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990225_2bvr155498.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990225.2bvr155498\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/02/rk19990225_2bvr155498.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-02-25/2-bvr-1554-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/02/rk19990225_2bvr155498.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/02/rk19990225_2bvr155498.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-02-25/2-bvr-1554-98","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/02/rk19990225_2bvr155498.html","retrieved":"2026-07-10 10:43:39.662134+00:00"}}