{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19990224_1bvr184795","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990224.1bvr184795","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-02-24","aktenzeichen":"1 BvR 1847/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1847/95 -\n\n\n\n\n                                Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B..., Rechtsanwalt,\n\ngegen a) den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 9. August 1995 - (568) 51 Js\n         2960/94 Ns (84/95) -,\n\n      b) das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Juni 1995 - 238 Cs 137/95\n         -,\n\n      c) den Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. März 1995 - 238 Cs\n         137/95 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Grimm,\n                                  Hömig\n\nam 24. Februar 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluß des Landgerichts Berlin vom 9. August 1995 - (568) 51 Js 2960/94 Ns\n(84/95) - und das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Juni 1995 - 238 Cs 137/\n95 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1\nSatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache\nwird an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung     1\nwegen Beleidigung.\n\n\n\n\n                                         1/8\n\n                                         I.\n  1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und war in einem vor der 26. Großen         2\nStrafkammer des Landgerichts Berlin anhängig gewesenen Strafverfahren als\nPflichtverteidiger der Angeklagten beteiligt. Die Angeklagte befand sich seit dem 5.\nNovember 1993 in Untersuchungshaft. Die Aufrechterhaltung des Haftbefehls war\ndurch Beschlüsse des Kammergerichts im März und Mai 1994 mit Fluchtgefahr aufgrund der Höhe der zu erwartenden Strafe begründet worden. Am 11. Juli 1994 wurde die Angeklagte wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund neun Monaten verurteilt. Zugleich wurde von der Strafkammer die Haftfortdauer\nbeschlossen, die nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers weder mündlich\nnoch schriftlich begründet wurde. Der Beschwerdeführer legte gegen das Urteil für\ndie Angeklagte Revision ein und beantragte mit Schriftsatz vom 10. November 1994\nTermin zur mündlichen Haftprüfung. Den Haftprüfungsantrag begründete er mit dem\nFehlen eines Fluchtanreizes angesichts der noch verbleibenden Nettostraferwartung\nnach dem Urteil des Landgerichts. Er verwies auf fehlende empirische Untersuchungen hinsichtlich eines Zusammenhangs von Straferwartung und Fluchtdisposition.\nDie im Fall der Angeklagten angelegten Maßstäbe seien im Vergleich zur Behandlung anderer Mitgefangener und im Hinblick auf die bei der Angeklagten vorliegenden\nbesonderen Umstände nahezu willkürlich.\n\n Die Strafkammer des Landgerichts ordnete ohne mündliche Anhörung mit Beschluß         3\nvom 18. November 1994 die Fortdauer der Untersuchungshaft an und führte als Begründung aus: \"Der seit dem 11. Juli 1994 eingetretene Zeitablauf rechtfertigt keine\nandere Beurteilung der Fluchtgefahr. Auch unter Berücksichtigung der im Fall der\nRechtskraft des Urteils der Kammer vom 11. Juli 1994 möglichen Aussetzung des\nStrafrestes nach § 57 StGB ist die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig. Weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne von § 116 Abs. 1 StPO\nsind auch im jetzigen Zeitpunkt nicht ausreichend, der Fluchtgefahr zu begegnen.\"\n\n  Daraufhin legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. November 1994 Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluß ein. Er beanstandete in der Beschwerdeschrift zunächst, daß eine Fluchtgefahr ohne den Versuch einer Begründung lediglich behauptet worden sei und deshalb von der Subsumtion eines festgestellten\nSachverhalts unter die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 112 StPO nicht einmal in Ansätzen die Rede sein könne. Wörtlich heißt es dann weiter:\n\nDa man davon ausgehen darf, daß auch die Richter der Strafkammer einmal eine           5\njuristische Ausbildung gehabt haben, läßt sich nur vermuten, daß sie sich zwischenzeitlich wohl als über dem Gesetz stehend betrachten.\n\nDie aus 3 Sätzen bestehende \"Begründung\" des angefochtenen Beschlusses kann            6\ndiese Vermutung nur bestätigen. Denn mehr als Leerformeln, die einem Formschreiben entnommen zu sein scheinen, erhält diese Begründung ebenfalls nicht. Irgendwelche Feststellungen, die nachprüfbar wären, sucht man in dem Beschluß\nvergebens. Man könnte sich angesichts einer derartigen Begründung, mit der im-\n\n\n                                         2/8\n\nmerhin der Eingriff in die Freiheitsrechte der Betroffenen gerechtfertigt werden soll,\nsogar an unrühmliche, historische Vorbilder erinnert fühlen.\n\nNach § 112 Abs. 2 Ziffer 2 StPO setzt die Annahme der Fluchtgefahr voraus, daß            7\n\"aufgrund bestimmter Tatsachen... bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles\ndie Gefahr besteht, daß sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen werde.\"\n\n\"Bestimmte Tatsachen\" im Sinne dieser Vorschrift wurden von der Kammer zu keiner Zeit festgestellt. Noch weniger hat sie sich irgendwann der Mühe unterzogen,\ndie bei der Angeklagten vorliegenden Umstände des Einzelfalles zu würdigen oder\neiner Abwägung der für oder gegen eine Fluchtgefahr sprechenden Umstände zu\nunterziehen.\n\nAllein die völlig unbegründete Behauptung, es bestehe eine Fluchtgefahr bzw. die          9\nFortdauer der Untersuchungshaft sei nicht unverhältnismäßig, wie dies in dem angefochtenen Beschluß geschieht, spricht jeder Rechtsanwendung Hohn und würde\nallenfalls einem sog. Volksrichter, der im Schnellverfahren ausgebildet wurde, Ehre\nmachen. Rechtsstaatlichen Erfordernissen kann eine solche \"Begründung\" nicht gerecht werden.\n\n Im weiteren legte der Beschwerdeführer eingehend dar, warum aus seiner Sicht eine Fluchtgefahr bei der Angeklagten zu keiner Zeit bestanden habe.\n\n  In dem daraufhin eingeleiteten Strafverfahren erging zunächst ein Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer. Nachdem der Beschwerdeführer hiergegen Einspruch\neingelegt hatte, verurteilte ihn das Amtsgericht wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 100 DM. Zur Begründung führte es im wesentlichen\naus:\n\n  Der Beschwerdeführer habe sich einer Beleidigung nach § 185 StGB schuldig gemacht. Die in dem Schriftsatz des Beschwerdeführers enthaltene Formulierung \"...\nder angefochtene Beschluß... würde allenfalls einem sogenannten Volksrichter, der\nim Schnellverfahren ausgebildet wurde, Ehre machen...\" beinhalte einen ungerechtfertigten Angriff auf die Ehre der Richter der 26. Großen Strafkammer. Der Beschwerdeführer rücke hierdurch die Richter der Kammer in die Nähe solcher Richter, die in\neinem Schnellverfahren ausgebildet worden seien und daher über keine oder zumindest nur über geringe juristische Kenntnisse verfügten. Der Vergleich der Richter mit\nsogenannten \"Volksrichtern\" ziele darauf ab, den Eindruck zu erwecken, die Richter\nwürden ihre Entscheidungen ohne fundierte juristische Grundlage treffen. Der Beschwerdeführer habe seine Kritik auch nicht nur auf den Beschluß der Richter beschränkt. Vielmehr habe er durch den von ihm gezogenen Vergleich die Richter unmittelbar in scharfer Form angegriffen. Damit werde den Richtern der soziale\nGeltungswert abgesprochen. Der Beschwerdeführer bringe zum Ausdruck, daß die\nRichter nicht die Fähigkeiten besäßen, ihren Beruf ordnungsgemäß auszuüben.\n\n Eine derart herabsetzende Wertung müsse die Strafkammer auch nicht unter dem            13\n\n\n                                           3/8\n\nGesichtspunkt eines berechtigten Anliegens des Beschwerdeführers (§ 193 StGB),\nwelches durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) mitbestimmt werde, hinnehmen. Ein Interesse sei berechtigt, wenn seine Verfolgung\nrechtlich schutzwürdig sei und die Handlung ein angemessenes Mittel zur Erreichung\ndes angestrebten Zwecks bilde. Zwar diene die Äußerung des Beschwerdeführers\nder Verteidigung einer Mandantin. Auch müsse es einem Anwalt möglich sein, den\nBeschluß einer Strafkammer mit gehörigem Nachdruck anzufechten. Vorliegend habe jedoch der Beschwerdeführer mit der Gleichstellung der Richter mit sogenannten \"Volksrichtern\" den Freiraum, der durch das Recht auf Meinungsäußerung eingeräumt werde, verlassen. Die von dem Beschwerdeführer geübte Kritik an den Richtern ziele auf eine Diffamierung der Person jedes einzelnen Richters der Kammer ab,\nsie betreffe den Kern ihrer Ehre. Äußerungen, die nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache suchten, sondern bei denen Beschimpfungen, Schmähungen und\nDiffamierungen der Person im Vordergrund stünden, seien nicht gerechtfertigt. Mithin\nsei die an den Richtern geübte Schmähkritik kein angemessenes Mittel, die Mandantin des Beschwerdeführers angemessen zu verteidigen.\n\n Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht unter anderem zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, daß er mit seiner damaligen Mandantin eng befreundet war, so daß er von dem Haftfortdauerbeschluß der Strafkammer selbst betroffen\ngewesen sei.\n\n Das Landgericht hat die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 313 StPO nicht              15\nangenommen und als unzulässig verworfen, weil sie offensichtlich unbegründet sei.\n\n  2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer mit der              16\nRüge der Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 GG gegen den Strafbefehl, das Urteil des Amtsgerichts und den Beschluß des Landgerichts. Er macht im\nwesentlichen geltend: Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sei verletzt, weil die Strafgerichte der\nVerurteilung eine Deutung der Äußerung zugrunde gelegt hätten, die sie bei verständiger Würdigung nicht habe. Aus den Äußerungen selbst und dem Gesamtzusammenhang, in dem sie stünden, ergebe sich ohne weiteres, daß hierdurch keineswegs\neine qualifizierte juristische Ausbildung der Richter in Frage gestellt worden sei. Vielmehr sei er hiervon ausgegangen und habe deshalb lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die unzulängliche Begründung des Haftfortdauerbeschlusses als äußerst\nkritikwürdig erscheine. Das Amtsgericht habe den beanstandeten Formulierungen zu\nUnrecht eine Gleichstellung der Richter mit sogenannten \"Volksrichtern\" und die Behauptung entnommen, diese Richter besäßen nicht die Fähigkeit, ihren Beruf ordnungsgemäß auszuüben. Dieses Verständnis entspreche nicht dem objektiven Sinngehalt der Äußerungen. Nicht die Unzulänglichkeit der Richter sei Gegenstand der\ngeäußerten Kritik, sondern ausschließlich die Unzulänglichkeit des von ihnen gefaßten Beschlusses. Es könne daher nur als abwegig betrachtet werden, wenn das\nAmtsgericht diese Kritik als eine an den Richtern geübte Schmähkritik bewerte.\n\n Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sei verletzt, weil die Be-        17\n\n\n\n                                           4/8\n\ngründung des Amtsgerichts der Berufs- und Meinungsfreiheit des Rechtsanwalts\nnicht gerecht werde. Er habe ausschließlich zur Verteidigung seiner Mandantin Kritik\nan dem Haftfortdauerbeschluß des Landgerichts geübt und auf offensichtliche Unzulänglichkeiten des angefochtenen Beschlusses mit dem gebührenden Nachdruck\nhingewiesen.\n\n 3. Die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin hat von einer Stellungnahme         18\nzu der Verfassungsbeschwerde abgesehen.\n\n                                          II.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Strafbefehl richtet,         19\nnicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist insoweit unzulässig. Durch den Einspruch des Beschwerdeführers hat der Strafbefehl seinen Charakter als vorläufige\nEntscheidung über die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Straftat eingebüßt.\nIm Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nach zulässigem Einspruch ersetzt der\nStrafbefehlsantrag die Anklage (vgl. BGHSt 23, 280 <281>), und der Strafbefehl\nübernimmt lediglich die Funktion des Eröffnungsbeschlusses. Damit ist das Rechtsschutzinteresse an einer Aufhebung entfallen (ebenso zum vergleichbaren Fall einer\nVerfassungsbeschwerde gegen einen Bußgeldbescheid BVerfGE 65, 248 <258>).\n\n 2. Dagegen nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an,               20\nsoweit der Beschwerdeführer den Beschluß des Landgerichts und das Urteil des\nAmtsgerichts angreift. Insoweit ist die Annahme zur Durchsetzung des Grundrechts\ndes Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen\nbereits geklärt (vgl. insbesondere BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <13 ff.>; 93, 266\n<289 ff.>). Auch ist die Verfassungsbeschwerde begründet, weil der Beschluß des\nLandgerichts und das Urteil des Amtsgerichts den Beschwerdeführer in seinem\nGrundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen.\n\n  a) Die Äußerungen in dem Schriftsatz, derentwegen der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, nehmen am Schutz der Meinungsfreiheit teil. Dieser erstreckt sich auf\nalle Meinungsäußerungen unabhängig davon, ob sie rational oder emotional, begründet oder grundlos sind und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll\noder wertlos gehalten werden (BVerfGE 85, 1 <14 f.>; 93, 266 <289>). Auch polemische oder verletzende Formulierungen entziehen eine Äußerung nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (BVerfGE 61, 1 <7 f.>; 93, 266 <289>).\n\n b) Die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken gemäß Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem in dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu gehört auch die Vorschrift des § 185\nStGB, auf die die Strafgerichte die Verurteilung gestützt haben. Auslegung und Anwendung der Strafgesetze sind grundsätzlich Sache der Strafgerichte. Geht es um\nÄußerungen, die vom Schutz der Meinungsfreiheit umfaßt werden, haben sie dabei\n\n\n                                          5/8\n\naber dem eingeschränkten Grundrecht Rechnung zu tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl.\nBVerfGE 7, 198 <208 f.>; stRspr). Dazu gehört zum einen eine zutreffende Erfassung des Sinns der umstrittenen Äußerung. Insbesondere dürfen die Gerichte ihr keine Bedeutung beilegen, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit nicht\nvon der zur Verurteilung führenden Deutung ausgehen, ehe sie andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen haben (vgl. BVerfGE 93, 266\n<295 ff.>). Zum anderen gehört dazu eine im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der\nStrafvorschrift vorzunehmende fallbezogene Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit auf der einen und dem Rechtsgut, in dessen Interesse sie eingeschränkt ist, auf\nder anderen Seite (vgl. BVerfGE 93, 266 <293 ff.>).\n\n Das Ergebnis dieser Abwägung ist wegen ihres Fallbezugs verfassungsrechtlich             23\nnicht vorgegeben. Doch tritt die Meinungsfreiheit bei herabsetzenden Äußerungen,\ndie sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, regelmäßig hinter den\nEhrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 61, 1 <12>; 82, 43 <51>; 93, 266 <294>). Wegen\ndes die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik allerdings eng auszulegen. Eine Schmähung liegt nicht bereits wegen der herabsetzenden Wirkung einer Äußerung für Dritte vor, selbst wenn es sich um eine überzogene\noder ausfällige Kritik handelt (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>). Vielmehr nimmt eine\nherabsetzende Äußerung erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr\nnicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer\nund überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl.\nBVerfGE 82, 272 <284>). Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Formalbeleidigung oder Schmähung, mit der Folge, daß eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unterbleibt, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn\ndiese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 <281>; 93, 266 <294>).\n\n c) Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Amtsgerichts werden diesen Maßstäben nur teilweise gerecht.\n\n  aa) Allerdings begegnet es keinen Bedenken, daß die Strafgerichte der inkriminierten Äußerung ehrkränkenden Charakter beigemessen haben. Die Deutung der Äußerung als Angriff auf die Ehre der betreffenden Richter ist nicht zu beanstanden.\nZwar handelte es sich erkennbar um eine Kritik an dem angefochtenen Haftfortdauerbeschluß. Die Formulierung, daß ein solcher Beschluß allenfalls einem im Schnellverfahren ausgebildeten \"Volksrichter\" Ehre machen würde, enthält jedoch die Aussage, daß die Richter in diesem Fall nur die juristische Qualifikation eines solchen im\nSchnellverfahren ausgebildeten \"Volksrichters\" an den Tag gelegt hätten. Soweit die\nStrafgerichte hieraus abgeleitet haben, daß der Eindruck erweckt werden sollte, die\nRichter würden ihre Entscheidungen ohne fundierte juristische Grundlage treffen, ist\ndieses Verständnis naheliegend und nachvollziehbar. Demgemäß ist auch die Wertung der Strafgerichte, hiermit habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht,\ndie Richter besäßen nicht die Fähigkeit, ihren Beruf ordnungsgemäß auszuüben, wo-\n\n\n                                          6/8\n\ndurch ihnen der soziale Geltungsanspruch abgesprochen werde, nicht zu beanstanden.\n\n  bb) Dagegen ist die von den Strafgerichten vorgenommene Einordnung der inkriminierten Äußerung als Schmähkritik mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Die\nStrafgerichte haben die gebotene Berücksichtigung von Anlaß und Kontext der Äußerung unterlassen. Die Äußerung war in einem Schriftsatz eingebettet, der ersichtlich\nvon dem Sachanliegen geprägt war, eine Änderung des Haftfortdauerbeschlusses\nund die Entlassung der Mandantin des Beschwerdeführers zu erreichen. Allein dieses Ziel stand mit Blick auf den Gesamtinhalt der Beschwerdeschrift im Vordergrund.\nDer Beschwerdeführer hat mit den mit der sachlichen Kritik an dem angefochtenen\nBeschluß verbundenen ehrkränkenden Äußerungen sein Sachanliegen zu untermauern versucht und ersichtlich seinem Unverständnis Ausdruck verliehen, daß auf seine\nim Antragsschreiben vom 10. November 1994 vorgebrachten Argumente gegen eine\nFluchtgefahr in der Sache nicht im einzelnen eingegangen worden war. Diese Argumente hat er in der Beschwerdeschrift wiederholt, um zumindest nunmehr eine sachliche Auseinandersetzung mit ihnen in Form einer nachvollziehbaren Begründung zu\nerreichen. Unter diesen Umständen kann nicht die Rede davon sein, daß sich die auf\ndie Richter bezogene überspitzte Kritik fern jedes sachlichen Anliegens in der Diffamierung von Personen erschöpfte.\n\n d) Der Beschluß des Landgerichts und das Urteil des Amtsgerichts beruhen auf der        27\nunzutreffenden Einordnung der Äußerung als Schmähkritik. Dadurch haben sich die\nStrafgerichte den Weg zur Abwägung zwischen den Belangen der Meinungsfreiheit\nauf der einen Seite und denjenigen des Ehrenschutzes auf der anderen Seite von\nvornherein verstellt. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Strafgerichte bei einer anderen Einordnung der Äußerung und der dann verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung zu einem Freispruch des Beschwerdeführers gelangen.\n\n 3. Auf die Rüge der Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG kommt es danach nicht mehr         28\nan.\n\n 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.                             29\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    30\n\n\n               Papier                 Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                          7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n24. Februar 1999 - 1 BvR 1847/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 1999 - 1 BvR 1847/95 - Rn. (1 - 30), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990224_1bvr184795.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990224.1bvr184795\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/02/rk19990224_1bvr184795.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-02-24/1-bvr-1847-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/02/rk19990224_1bvr184795.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/02/rk19990224_1bvr184795.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-02-24/1-bvr-1847-95","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/02/rk19990224_1bvr184795.html","retrieved":"2026-07-10 10:43:37.729308+00:00"}}