{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19990224_1bvr016799","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990224.1bvr016799","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-02-24","aktenzeichen":"1 BvR 167/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 167/99 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder S... GmbH\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hans-Werner Schrader\n                   und Partner, Breite Straße 25/26,\n                   Braunschweig -\n  gegen § 17 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von\n        Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung-FeV) vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214)\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Grimm,\n                                  Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 24. Februar 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n  1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 17 Abs. 3 der am 1.     1\nJanuar 1999 als Art. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214) in Kraft getretenen Verordnung über die Zulassung von\nPersonen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV). Die Vorschrift hat\nfolgenden Wortlaut:\n\nDer Bewerber (scil. um eine Fahrerlaubnis) hat die praktische Prüfung am Ort seiner     2\nHauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines\nStudiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die\nPrüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahegelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, daß der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.\n\n Der Fahrerlaubnisbewerber hat gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 FeV für die praktische          3\nPrüfung ein der Anlage 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechendes Prüfungs-\n\n\n\n                                         1/4\n\nfahrzeug bereitzustellen. Prüforte sind nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FeV geschlossene\nOrtschaften, die aufgrund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen\nund -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen. Sie werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle\nfestgelegt (§ 17 Abs. 4 Satz 3 FeV).\n\n  2. Die Beschwerdeführerin betreibt sogenannte Ferien-Fahrschulen, in denen Fahrschüler während ihres Urlaubs in Intensivkursen auf die Fahrprüfung vorbereitet werden. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht sie geltend, daß § 17 Abs. 3 FeV Art.\n12 Abs. 1 und Art. 14 GG verletze, weil ihre Fahrschulen im Hinblick auf die angegriffene Bestimmung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr existieren könnten. Ihre Fahrlehrer seien aus zeitlichen und wirtschaftlichen Gründen\nnicht in der Lage, das Prüffahrzeug an den jeweiligen Wohnorten der Fahrerlaubnisbewerber zur Verfügung zu stellen.\n\n                                          II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Ihrer Zulässigkeit steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.\n\n  1. Dieser Grundsatz erfordert, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle zur Verfügung stehenden\nMöglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine solche erst gar nicht eintreten zu lassen (vgl. BVerfGE 81,\n22 <27>; 81, 97 <102>). Der Subsidiaritätsgrundsatz ist auch bei Normen, die einen\nBeschwerdeführer unmittelbar betreffen, zu beachten (vgl. BVerfGE 71, 305\n<335 f.>; 74, 69 <74>). Auch bei Verordnungen des Bundes, gegen die unmittelbar\nkein Rechtsweg eröffnet ist, verlangt er die Anrufung der allgemein zuständigen Gerichte, wenn diese der behaupteten Grundrechtsverletzung abhelfen können (vgl.\nBVerfGE 68, 319 <325 f.>; 71, 305 <335 f.>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats,\nNVwZ 1998, S. 169 f.). Zumutbar ist dies allerdings nur, wenn die Anrufung dieser\nGerichte nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>; 85, 80 <86>).\n\n 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Beschwerdeführerin gehalten, zunächst Rechtsschutz auf dem Verwaltungsrechtsweg zu suchen.\n\n  Hierfür kommt einmal in Betracht, daß Fahrschüler der Beschwerdeführerin bei der        8\nzuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen, nach § 17 Abs. 3 Satz 3 FeV zur\nPrüfung an einem anderen Ort als dem in § 17 Abs. 3 Satz 1 FeV bestimmten Prüfort\nzugelassen werden, und die Beschwerdeführerin nach Ablehnung eines solchen Antrags im Verwaltungsrechtsstreit gemäß § 65 VwGO mit der Möglichkeit beigeladen\nwird, nach Maßgabe des § 66 VwGO selbständig mit eigenen Angriffsmitteln gegen\ndie auch ihre Interessen berührende Behördenentscheidung vorzugehen. Zum anderen ist auch eine verwaltungsgerichtliche Klage der Beschwerdeführerin selbst nicht\n\n\n                                          2/4\n\noffensichtlich aussichtslos.\n\n  Die Beschwerdeführerin leitet aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG das Recht ab, Fahrerlaubnisbewerbern generell die Möglichkeit der Abnahme der praktischen Fahrprüfung am Ort ihrer Ferien-Fahrschulen zu eröffnen. Dieses Recht kann nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in zulässiger Weise vor diesen Gerichten\ngeltend gemacht werden. Es handelt sich dabei, auch wenn der Anspruch aus\nGrundrechten hergeleitet wird, nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, für\ndie der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO nicht offenstünde, weil es unmittelbar um die Auslegung und Anwendung des § 17 Abs. 3 FeV, einer verwaltungsrechtlichen Vorschrift, geht (vgl. BVerwGE 80, 355 <357 ff.>; Schenke, in: Kopp/\nSchenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, § 40 Rn. 33-35 m.w.N.).\n\n  Der Verwaltungsrechtsweg ist auch dann nicht verschlossen, wenn es für die Entscheidung auf die Gültigkeit einer untergesetzlichen Rechtsnorm - einschließlich ihrer\nVerfassungsmäßigkeit - ankommt. Gegebenenfalls können die Verwaltungsgerichte,\nfür deren Anrufung hier je nach Fallgestaltung vor allem eine Feststellungsklage nach\n§ 43 VwGO in Betracht kommen dürfte (vgl. dazu etwa BVerwGE 38, 346 <347>; 39,\n247 <248 f.>; 50, 60 <62>; Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO,\nBd. I <Stand: September 1998>, § 43 VwGO Rn. 21-25), die Verfassungswidrigkeit\neiner solchen Rechtsnorm in den Gründen ihrer Entscheidung selbst feststellen (vgl.\nBVerwGE 80, 355 <358 f.>; stRspr.). Diese Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der sich das Verwerfungsmonopol dieses Gerichts nur auf nachkonstitutionelle Gesetze im formellen Sinne, nicht aber auf Rechtsverordnungen bezieht (vgl.\nBVerfGE 68, 319 <326>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, a.a.O.).\n\n Daß es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sein könnte, ihre Interessen zunächst vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen, ist nicht erkennbar. Sie hat selbst\nvorgetragen, daß bereits nach der bisherigen Rechtslage nicht alle Fahrerlaubnisbewerber die praktische Fahrprüfung an den Orten ihrer Ferien-Fahrschulen absolvieren konnten. Von daher ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die rechtliche und wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin unter der neuen Rechtslage gravierend\nverschlechtert haben könnte. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde soll im übrigen gerade dazu dienen, daß verfassungsrechtlich relevante\nTatsachen- und Rechtsfragen durch die allgemein zuständigen Gerichte hinreichend\nvorgeklärt werden (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>). Dies ist vorliegend insbesondere deshalb geboten, weil die Beschwerdeführerin eine neue Rechtsvorschrift mit einem Entscheidungsspielraum der Fahrerlaubnisbehörden angreift, deren konkrete Auswirkungen auf die Ferien-Fahrschulen der Beschwerdeführerin noch weitgehend\nungeklärt sind.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    12\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n24. Februar 1999 - 1 BvR 167/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 1999 - 1 BvR 167/99 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990224_1bvr016799.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990224.1bvr016799\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/02/rk19990224_1bvr016799.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-02-24/1-bvr-167-99","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/02/rk19990224_1bvr016799.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/02/rk19990224_1bvr016799.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-02-24/1-bvr-167-99","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/02/rk19990224_1bvr016799.html","retrieved":"2026-07-10 10:43:37.560606+00:00"}}