{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19990222_1bvr248697","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990222.1bvr248697","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-02-22","aktenzeichen":"1 BvR 2486/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2486/97 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn F...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Manfred Hüttemann und Partner,\n                   Franz-Kail-Straße 2, Leverkusen -\ngegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. November 1997 - 6 S 525/96 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\nam 22. Februar 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Landgerichts Köln vom 6. November 1997 - 6 S 525/96 - verletzt Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das\nLandgericht zurückverwiesen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung neuer Beweisanträge in der       1\nBerufungsinstanz nach § 528 Abs. 2 ZPO.\n\n 1. Der Beschwerdeführer stellte dem Kläger des Ausgangsverfahrens den Verkauf         2\neines Hausgrundstücks in Aussicht, woraufhin dieser an den Beschwerdeführer einen \"Kaufpreisvorschuß\" in Höhe von 10.000 DM leistete. Das Grundstück befand\nsich nicht im Eigentum des Beschwerdeführers, sondern eines Dritten, mit dem der\nBeschwerdeführer seinerseits zuvor einen notariellen Kaufvertrag abgeschlossen\nhatte. Zum Abschluß eines Kaufvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und dem\nKläger kam es in der Folgezeit jedoch nicht. Statt dessen wurde der Kaufvertrag zwi-\n\n\n                                         1/6\n\nschen dem Grundstückseigentümer und dem Beschwerdeführer wieder aufgehoben,\nwobei sich der Eigentümer gleichzeitig verpflichtete, das Grundstück unmittelbar an\nden Kläger und dessen Ehefrau zu veräußern, was schließlich auch geschah.\n\n  2. Im Ausgangsverfahren nahm der Kläger den Beschwerdeführer wegen ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung der 10.000 DM in Anspruch. Der Beschwerdeführer trat der Klage mit der Behauptung entgegen, er habe sich mit dem\nKläger nachträglich darauf geeinigt, daß er - der Beschwerdeführer - den ursprünglich als Kaufpreisanzahlung geleisteten Betrag als Provision für die Vermittlung des\nKaufvertrags zwischen dem Kläger und dem Grundstückseigentümer behalten dürfe.\n\n Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer nach Einvernahme von drei Zeugen antragsgemäß zur Rückzahlung der 10.000 DM. Durch die Beweisaufnahme sei\nnicht erwiesen, daß zwischen den Parteien die streitige Provisionsvereinbarung zustandegekommen sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. In seiner am\n30. Januar 1997 beim Landgericht eingegangenen Berufungsbegründung vom 24.\nJanuar 1997 benannte er zum Beweis dafür, daß der Kläger ihm die 10.000 DM als\nProvision zugesagt habe, zwei weitere Zeugen. Mit Schriftsatz vom 3. März 1997 bestritt der Kläger den Vortrag des Beschwerdeführers und benannte seinerseits gegenbeweislich zwei neue Zeugen.\n\n Die mündliche Verhandlung über die Berufung fand am 16. Oktober 1997 statt. Mit       5\nUrteil vom 6. November 1997 wies das Landgericht die Berufung unter Bezugnahme\nauf die Beweiswürdigung des Amtsgerichts zurück. Soweit der Beschwerdeführer in\nzweiter Instanz zwei weitere Zeugen für den Abschluß der behaupteten Provisionsvereinbarung benannt habe, werde sein Vorbringen gemäß § 528 Abs. 2 ZPO als\nverspätet zurückgewiesen. Die Berücksichtigung dieses Beweisantritts hätte eine\nVerzögerung der Erledigung des Rechtsstreits zur Folge, weil nicht nur die beiden\nvom Beschwerdeführer benannten Zeugen, sondern auch die hierzu vom Kläger neu\nbenannten Gegenzeugen vernommen werden müßten. Die Benennung der neuen\nZeugen durch den Beschwerdeführer sei in erster Instanz unter Verletzung der Prozeßförderungspflicht gemäß § 282 Abs. 1 ZPO aus grober Nachlässigkeit unterblieben.\n\n  3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, das Landgericht       6\nhabe bei der Anwendung des § 528 Abs. 2 ZPO gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.\nIn der Berufungsbegründungsschrift seien die neuen Beweisantritte abschließend\nund präzise formuliert worden. Die Berufungskammer hätte bereits im Zeitpunkt der\nLadungsverfügung erkennen müssen, daß eine weitere Beweisaufnahme erforderlich werde. Aufgrund der weiträumigen Terminierung auf den 16. Oktober 1997 habe\ndie Kammer ausreichend Zeit gehabt, auf die neuen Beweisantritte in angemessener\nForm zu reagieren. Das angegriffene Urteil beruhe auf dem Verstoß gegen Art. 103\nAbs. 1 GG, weil nicht ausgeschlossen werden könne, daß nach Vernehmung der zusätzlich benannten Zeugen die Klage abgewiesen worden wäre.\n\n 4. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unbe-         7\n\n\n                                         2/6\n\ngründet. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur          8\nDurchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen\nGehörs angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für\neine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG). Die für\ndie Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 69, 145\n<148 ff.>; 75, 302 <312 ff.>; 81, 264 <269 ff.>).\n\n  1. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer       9\nin seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n  a) Dem Anspruch der Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens auf rechtliches Gehör entspricht die Verpflichtung des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Prozeßparteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Erhebliche Beweisanträge muß das Gericht berücksichtigen (BVerfGE 69, 145 <148> m.w.N.). Zwar\nhindert Art. 103 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht, durch Präklusionsvorschriften auf\neine Prozeßbeschleunigung hinzuwirken, sofern die betroffene Partei ausreichend\nGelegenheit hatte, sich zu allen für sie wichtigen Punkten zur Sache zu äußern, dies\naber aus von ihr zu vertretenden Gründen versäumt hat (BVerfGE 69, 145 <149>\nm.w.N.). Diese das rechtliche Gehör beschränkenden Vorschriften haben jedoch wegen der einschneidenden Folgen, die sie für die säumige Partei nach sich ziehen,\nstrengen Ausnahmecharakter (BVerfGE 69, 126 <136>; 69, 145 <149>; stRspr). Die\nFachgerichte sind daher bei der Auslegung und Anwendung der Präklusionsvorschriften einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen, als dies\nüblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts geschieht. Die verfassungsgerichtliche Überprüfung muß über eine bloße Willkürkontrolle hinausgehen (BVerfGE\n75, 302 <312>). Art. 103 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn die Anwendung\nder einfach-rechtlichen Präklusionsvorschrift durch das Fachgericht offenkundig unrichtig ist (vgl. BVerfGE 69, 145 <149>). Wie das Bundesverfassungsgericht bereits\nmehrfach entschieden hat, ist eine Präklusion insbesondere dann nicht mit dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu vereinbaren, wenn eine unzulängliche\nVerfahrensleitung oder eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht die Verzögerung mitverursacht hatte (BVerfGE 81, 264 <273> m.w.N.).\n\n b) Gemessen an diesen Grundsätzen hält die Anwendung des § 528 Abs. 2 ZPO             11\ndurch das Landgericht einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n  § 528 Abs. 2 ZPO ist so zu verstehen, daß die Nichtzulassung der erstmals in zweiter Instanz vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel nur erfolgen darf, wenn\nbeide Voraussetzungen der Vorschrift, also die Verzögerung des Rechtsstreits und\ndie grobe Nachlässigkeit der Prozeßpartei, kumulativ vorliegen (vgl. BGH, NJW\n\n\n                                         3/6\n\n1989, 717 <718> m.w.N.; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 528 Rn. 18; Thomas/\nPutzo, ZPO, 21. Aufl., § 528 Rn. 20). Ob die Säumnis des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall auf grober Nachlässigkeit beruhte, kann dahingestellt bleiben. Denn\nder Verstoß des Landgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt bereits allein darin begründet, daß es eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits bejaht hat, obwohl es diese ohne weiteres durch zumutbare und damit prozeßrechtlich gebotene\nMaßnahmen der Terminsvorbereitung gemäß §§ 523, 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO hätte\nabwenden können.\n\n Zwischen dem Eingang der Berufungsbegründungsschrift vom 24. Januar 1997, mit         13\nder der Beschwerdeführer die beiden weiteren Zeugen benannt hat, und dem Termin\nzur mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 1997 lagen mehr als acht Monate. Bei\ndieser langfristigen Terminbestimmung hätte das Gericht die für die Vernehmung der\nbenannten Zeugen erforderliche Verhandlungszeit einplanen können und müssen.\nAngesichts des unkomplizierten, klar abgegrenzten Beweisthemas hätte bei entsprechender Vorbereitung die Beweisaufnahme ohne Schwierigkeiten in einem Termin\nbewältigt werden können.\n\n  Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß nach Auffassung des Landgerichts im Falle einer Zulassung des erweiterten Zeugenangebots des Beschwerdeführers die beiden von dem Kläger in der Berufungserwiderung benannten Gegenzeugen ebenfalls hätten vernommen werden müssen. Nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs ist dem Gericht die Vernehmung mehrerer Zeugen zu einem eingegrenzten Beweisthema im Rahmen eines Verhandlungstermins stets zuzumuten.\nDabei stellt es keine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens dar, wenn vier oder\nsogar sechs Zeugen zu vernehmen sind (vgl. BGH, VersR 1991, 1172 <1174>\nm.w.N.; BVerfGE 81, 264 <271>). Da auch die Gegenzeugen bereits mehr als sieben\nMonate vor dem Verhandlungstermin benannt worden waren, hätte das Gericht auch\ninsoweit noch ausreichend Zeit gehabt, die erforderlichen vorbereitenden Anordnungen nach § 273 ZPO zu treffen.\n\n  Der Verpflichtung des Gerichts, die Säumnis der Partei durch geeignete vorbereitende Maßnahmen auszugleichen, kann auch nicht entgegengehalten werden, daß\neine rechtzeitige Prüfung des Parteivortrags wegen Überlastung des Gerichts nicht\nmöglich gewesen wäre. Sind Richter wegen der Zahl der anhängigen Sachen nicht in\nder Lage, vermeidbare Verzögerungen zu verhindern, mag dies den einzelnen Richter vom Vorwurf unzulänglicher Sachbearbeitung befreien. Der in der Sphäre des\nStaates liegende Grund für die zögerliche Behandlung des Verfahrens darf aber nicht\nüber den Begriff der Zumutbarkeit auf die in erster Instanz säumige Partei abgewälzt\nwerden (BVerfGE 81, 264 <272>).\n\n Die Zurückweisung des verspäteten Vorbringens diente somit im Ergebnis nicht          16\nmehr der Verhinderung von Folgen säumigen Parteiverhaltens, sondern wirkte einer\nerst infolge unzureichender richterlicher Verfahrensleitung drohenden Verzögerung\nentgegen. Unter solchen Umständen ist aber eine Sanktion, die sich als Versagung\n\n\n\n                                         4/6\n\nrechtlichen Gehörs auswirkt, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren\n(vgl. BVerfGE 81, 264 <273 f.>).\n\n c) Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht hinsichtlich der entscheidungserheblichen Frage einer Provisionsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kläger zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es\ndas Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt und die Beweisaufnahme\ndurchgeführt hätte. Damit beruht die Entscheidung auch auf einer Verletzung des\nrechtlichen Gehörs.\n\n 2. Gemäß § 34 a Abs. 2 BVerfGG sind dem Beschwerdeführer die notwendigen             18\nAuslagen zu erstatten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 19\n\n\n              Papier                Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n22. Februar 1999 - 1 BvR 2486/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 2486/97 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990222_1bvr248697.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990222.1bvr248697\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/02/rk19990222_1bvr248697.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-02-22/1-bvr-2486-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/02/rk19990222_1bvr248697.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/02/rk19990222_1bvr248697.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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