{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990218.2bvr120198","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-02-18","aktenzeichen":"2 BvR 1201/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1201/98 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn T...\n\ngegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Juni 1998 - 1 Ws\n      94/98 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                Präsidentin Limbach,\n                                die Richter Kirchhof\n                                und Jentsch\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93b Satz 1, 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG in der\nFassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Februar 1999 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Juni 1998 - 1 Ws\n     94/98 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten\n     Entscheidung an das Oberlandesgericht Naumburg zurückverwiesen.\n  2. Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Fall einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Anwendung des § 172 Abs. 3 StPO.\n\n                                        I.\n  1. Der Beschwerdeführer betreibt ein Klageerzwingungsverfahren wegen Nötigung.     2\nEr war als verantwortlicher Bauleiter für seinen Arbeitgeber bei einer Baumaßnahme\ntätig. Der Arbeitgeber nutzte auf dem Baustellengelände ein Baubüro. Der Beschwerdeführer behauptet, durch Drohungen seitens des Bauherrn dazu veranlaßt worden\n\n\n                                        1/4\n\nzu sein, das Büro innerhalb kürzester Zeit zu räumen.\n\n  Der Beschwerdeführer stellte Strafantrag, das Verfahren wurde jedoch mit Verfügung vom 30. Juni 1997 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers stellte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, in dem er das Datum des\nEinstellungsbescheides (30. Juni 1997) angab und ausführte, daß der Beschwerdeführer gegen die Einstellungsverfügung \"mit Schreiben vom 06.07.1997 fristgemäß\nBeschwerde\" eingelegt habe.\n\n 2. Das Oberlandesgericht verwarf den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig. Der Beschwerdeführer habe insbesondere den Bescheid der Staatsanwaltschaft und die ihm zugrundeliegenden Erwägungen nicht\nausreichend mitgeteilt. Außerdem fehle es an der Darlegung der Daten, aus denen\nsich die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO ergebe.\n\n  Auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers hin änderte das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 22. Juni 1998 die Begründung für die Ablehnung des Antrags\nab. Der Senat habe zwar übersehen, daß der Antrag die geforderte Wiedergabe des\nInhalts des Bescheides der Staatsanwaltschaft tatsächlich enthalten habe. Gleichwohl sei im Ergebnis an der Entscheidung festzuhalten, daß der Antrag unzulässig\nsei. Aus der Antragsschrift könne nämlich nicht entnommen werden, daß die Fristen\ndes § 172 StPO eingehalten seien. Es fehle an Angaben darüber, wann der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft beim Antragsteller und wann dessen Beschwerde beim Generalstaatsanwalt eingegangen sei. Der Antrag enthalte nur das\nDatum des Einstellungsbescheides und das der Beschwerde.\n\n 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung           6\nseiner Grundrechte aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Er hält die Handhabung\nder Darlegungspflichten durch das Oberlandesgericht für nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar. Aus der Angabe der Daten seiner\nSchreiben ergebe sich, daß die Fristen \"offensichtlich\" gewahrt seien.\n\n 4. Das Bundesverfassungsgericht hat den Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur           7\nStellungnahme gegeben.\n\n                                          II.\n  1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies           8\nzur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist\n(§§ 93a Abs. 2 Buchst. b, 93b Satz 1 BVerfGG). Die Kammer gibt der Verfassungsbeschwerde statt, weil sie zulässig und offensichtlich begründet i.S. des § 93c Abs. 1\nSatz 1 BVerfGG ist. Der Beschluß des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n a) Nach der Gegenvorstellung stützt sich die Unzulässigkeitsentscheidung des            9\nOberlandesgerichts nur noch darauf, daß der Beschwerdeführer die Einhaltung der\n\n\n\n                                          2/4\n\nFristen nicht in seinem Antragsschreiben deutlich gemacht habe. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn das Oberlandesgericht die Vorschrift des § 172 Abs.\n3 Satz 1 StPO so auslegt, daß der Antragsteller im Klageerzwingungverfahren als\neine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch\ndie Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO darzulegen hat (s. etwa\nBVerfG, Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 1992 - 2 BvR\n877/89 -, NJW 1993, S. 382). Es ist allerdings mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar,\nwenn das Oberlandesgericht im konkreten Fall davon ausgeht, daß mit der Angabe\nder Daten die Einhaltung der Frist nicht hinreichend deutlich dargelegt sei.\n\n b) Bei lebensnaher Auslegung genügt es, wenn nach Abfassung der Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der Zweiwochenfrist noch eine hinreichend lange Zeit verbleibt,\nbei der unter Berücksichtigung normaler Postlaufzeiten davon auszugehen ist, daß\ndie Beschwerde fristgerecht eingegangen war (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -,\nUmdruck S. 6).\n\n  c) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung enthielt die Angabe, daß das Ermittlungsverfahren \"mit Verfügung vom 30. Juni 1997... eingestellt\" wurde. Weiter wurde\nmitgeteilt, daß der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juli 1997 Beschwerde gegen die Einstellung eingelegt habe. Die mit dem Datum vom 30. Juni 1997 versehene\nEinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann dem Beschwerdeführer frühestens am 1. Juli 1997 zugegangen sein. Berechnet man die Frist des § 172 Abs. 1\nSatz 1 StPO unter Zugrundelegung der Angaben im Antrag auf gerichtliche Entscheidung, so lief sie frühestens am 15. Juli 1997 ab. Das am 6. Juli 1997 verfaßte Beschwerdeschreiben hatte mithin mindestens neun Tage Postlaufzeit, um beim Generalstaatsanwalt einzugehen. Unter Berücksichtigung der bereits zitierten\nKammerentscheidungen erweist es sich als nicht mehr verständlich, weil unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar und deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (vgl.\nzu diesem Maßstab BVerfGE 87, 273 <278 f.>), wenn das Oberlandesgericht in einem solchen Fall annimmt, daß die Einhaltung der Beschwerdefrist nicht aus der Antragsschrift ersichtlich sei.\n\n 2. Da das Oberlandesgericht nach der Gegenvorstellung seine Unzulässigkeitsentscheidung nur noch auf die mangelnde Mitteilung der Daten stützt, ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen (vgl. §§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n  3. Dem Beschwerdeführer sind seine notwendigen Auslagen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gemäß § 34a BVerfGG zu erstatten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    14\n\n\n               Limbach                Kirchhof                Jentsch\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n18. Februar 1999 - 2 BvR 1201/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 1999 - 2 BvR 1201/98 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990218_2bvr120198.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990218.2bvr120198\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-02-18/2-bvr-1201-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-02-18/2-bvr-1201-98","retrieved":"2026-07-10 10:43:36.715186+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-02-18/2-bvr-1201-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1999-02-18","dockets":["2 BvR 1201/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990218.2bvr120198","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990218.2bvr120198"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 18.02.1999 – 2 BvR 1201/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-02-18/2-bvr-1201-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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