{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19990218_1bvr184098","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990218.1bvr184098","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-02-18","aktenzeichen":"1 BvR 1840/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 1840/98 -\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn N...,\n\n- Bevollmächtigter: Professor Dr. Ludwig Renck,\n                    Wilramstraße 21, München -\n1. unmittelbar gegen\ndas Urteil des Bundesverwaltungsgerichts\nvom 17. Juni 1998 - BVerwG 6 C 11.97 -,\n\n2. mittelbar gegen\n§ 100 a des Schulgesetzes für Baden-Württemberg\nin der Fassung vom 1. August 1983 (GBl S. 397),\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1997\n(GBl S. 535),\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                   Vizepräsidenten Papier\n                                   und die Richter Grimm,\n                                   Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 18. Februar 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       Gründe:\n\n                                           I.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verpflichtung zum Besuch des Ethikunterrichts nach dem baden-württembergischen Schulrecht.\n\n 1. Der Beschwerdeführer besuchte bis zum Ende des Schuljahrs 1997/98 ein                  2\nbaden-württembergisches Gymnasium, an dem er die Abiturprüfung bestand. Im\nAusgangsverfahren wandte er sich gegen seine Verpflichtung zur Teilnahme am\nEthikunterricht, die er für verfassungswidrig hält. Dieser Unterricht beruht auf § 100 a\ndes Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August\n1983 (GBl S. 397). Danach wird das Fach Ethik als ordentliches Lehrfach für die\nSchüler eingerichtet, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen.\n\n\n\n                                           1/4\n\n  Das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers ist vor dem Verwaltungsgericht             3\nund dem Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg geblieben (vgl. VG Freiburg, NVwZ\n1996, S. 507; VGH Baden-Württemberg, DVBl 1997, S. 1186). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beschwerdeführers zurückgewiesen (Urteil vom\n17. Juni 1998 - BVerwG 6 C 11.97 -).\n\n 2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das                4\nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts. Er rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und\n2, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 12 Abs. 1, Art. 14\nAbs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n                                           II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.\n\n Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1             6\nSatz 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch in einer § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG genügenden Weise zu begründen. Letzteres ist hier bis\nzum Fristablauf am 12. Oktober 1998 nicht geschehen.\n\n 1. Wesentlicher Zweck des Begründungserfordernisses ist es sicherzustellen, daß            7\ndas Bundesverfassungsgericht ohne weitere Ermittlungen über die Sachentscheidungsvoraussetzungen befinden und sich darüber hinaus bei Verfassungsbeschwerden im Hinblick auf das Annahmeverfahren eine Meinung über die Erfolgsaussicht\ndes Begehrens bilden kann. Dem Gericht soll eine zuverlässige Grundlage für die\nweitere Behandlung des Begehrens gegeben werden (vgl. Kley, in: Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 1992, § 92 Rn. 3). Dies setzt voraus, daß\nder Beschwerdeführer das angeblich verletzte Recht und den die behauptete Verletzung enthaltenden Vorgang substantiiert darlegt (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>). Aus\nseinem Vortrag muß sich mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergeben (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>).\n\n 2. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Verfassungsbeschwerde nicht.                8\nAus ihr läßt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, daß die Möglichkeit einer\nGrundrechtsverletzung besteht. Der Beschwerdeschrift war das angegriffene Urteil\nnicht beigefügt. Der Beschwerdeführer hat es in der Begründung der Verfassungsbeschwerde auch nicht seinem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt oder sich damit in einer Weise auseinandergesetzt, die eine Beurteilung dahin erlaubt, ob die gerügten\nVerfassungsverstöße tatsächlich gegeben sind (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266\n<288>).\n\n  Der Beschwerdeführer gibt in der Verfassungsbeschwerde zwar abstrakt und fragmentarisch die Ergebnisse wieder, zu denen das Bundesverwaltungsgericht gelangt\nist, und setzt sich mit ihnen auseinander. Daraus werden indessen der genaue Inhalt\nund die Struktur der Begründung des angegriffenen Urteils nicht auch nur ansatzwei-\n\n\n                                           2/4\n\nse erkennbar. Weder werden Passagen der Entscheidung im Zusammenhang wiedergegeben noch die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Verneinung der Verfassungswidrigkeit des § 100 a SchG, zur\nBeeinträchtigung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch die vom Gericht\nbeanstandete untergesetzliche Ausgestaltung des Ethikunterrichts in Baden-Württemberg und zu den damit zusammenhängenden prozessualen Fragen annähernd so ausführlich geschildert, daß die Frage einer Verfassungsverletzung verläßlich geprüft werden könnte.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 10\n\n              Papier                Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n18. Februar 1999 - 1 BvR 1840/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1999 - 1 BvR 1840/98 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990218_1bvr184098.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990218.1bvr184098\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/02/rk19990218_1bvr184098.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-02-18/1-bvr-1840-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/02/rk19990218_1bvr184098.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/02/rk19990218_1bvr184098.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-02-18/1-bvr-1840-98","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/02/rk19990218_1bvr184098.html","retrieved":"2026-07-10 10:43:35.793416+00:00"}}