{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19990217_1bvr248895","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990217.1bvr248895","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-02-17","aktenzeichen":"1 BvR 2488/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 2488/95 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau F...,\n1. unmittelbar gegen\n a) den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts\n    vom 26. Oktober 1995 - 3 ObOWi 98/95 -,\n\n b) das Urteil des Amtsgerichts Aichach\n    vom 12. Mai 1995 - OWi 203 Js 107945/95 -,\n\n2. mittelbar gegen\n a) Art. 137 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern\n    vom 2. Dezember 1946 (GVBl S. 333), zuletzt geändert\n    durch Gesetze vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 38 f., 42),\n\n b) Art. 47 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das\n    Erziehungs- und Unterrichtswesen in der Fassung der\n    Bekanntmachung vom 7. Juli 1994 (GVBl S. 689), zuletzt\n    geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1998 (GVBl S. 442),\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten\n                                Papier\n                                und die Richter Grimm,\n                                Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473) am 17. Februar 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:                                          1\n\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig\nist.\n\n Der Zulässigkeit auch der vorliegenden Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Er fordert, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der\nSache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Kor-\n\n\n                                        1/3\n\nrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 <325>; 77, 381 <401>). Dieser\nVerpflichtung ist die Beschwerdeführerin nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.\n\n Sie hat zwar den Rechtsweg im Ordnungswidrigkeitenverfahren erschöpft, aber            4\nnicht alle verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsprozessualen Möglichkeiten ergriffen, um es nicht zu dem behaupteten Grundrechtsverstoß der Heranziehung ihres Sohnes zum - insbesondere nachmittäglichen - Ethikunterricht kommen\nzu lassen.\n\n Die Beschwerdeführerin hat ihren Sohn in dem hier maßgeblichen Zeitraum ab dem         5\n26. September 1994 eigenmächtig nicht am Ethikunterricht teilnehmen lassen. Ihren\nEntschluß hat sie zwar dem Gymnasium im September 1994 mitgeteilt, indessen bereits in die Tat umgesetzt, bevor sie das Antwortschreiben der Schulleitung vom 4.\nOktober 1994 erhalten hat, in dem ausdrücklich auf einen möglichen Bußgeldbescheid hingewiesen worden ist. Anschließend hat sie ihren Sohn bis zum Ergehen\ndes Bußgeldbescheids weiter vom Ethikunterricht ferngehalten, ohne bei der Schulverwaltung ihr Freistellungsbegehren förmlich weiter zu verfolgen. Auch das Hauptsacheverfahren, auf das sie die Kammer in dem Beschluß vom 31. August 1995 - 1\nBvR 1742/95 - verwiesen hat, hat die Beschwerdeführerin offenbar nicht betrieben,\nobwohl dies die Möglichkeit geboten hätte, eine Befreiung ihres Sohnes von der\nPflicht zur Teilnahme am Ethikunterricht zu erreichen und damit die in der Teilnahmepflicht gesehene Grundrechtsverletzung zu vermeiden.\n\n  Der Beschwerdeführerin war es zuzumuten, diese Möglichkeit zu nutzen. Es ist          6\nnicht ersichtlich, daß sie durch ein Zuwarten auf eine Entscheidung über eine Befreiung ihres Sohnes vom Besuch des Ethikunterrichts in ihren Erziehungsrechten unangemessen beeinträchtigt worden wäre. Wäre dem Freistellungsbegehren entsprochen worden, wäre es zu dem Bußgeldverfahren erst gar nicht gekommen. Auch\nerscheinen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erschwernisse und\nWidrigkeiten durch den nachmittäglichen Unterricht, die sie bis zum Ergehen einer\nabschließenden Entscheidung hätte weiter hinnehmen müssen, nicht von solchem\nGewicht, daß die Fortdauer des bisherigen Zustands für sie und ihren Sohn schlechterdings unerträglich gewesen wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß diesem\ndurch den weiteren Besuch des Ethikunterrichts nicht wiedergutzumachende Erziehungsschäden gedroht hätten. Dies gilt zumal deshalb, weil der Sohn nach der vom\nAmtsgericht wiedergegebenen Erklärung der Beschwerdeführerin diesen Unterricht\ngerne besucht hätte.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   8\n\n               Papier                Grimm                   Hömig\n\n\n                                         2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n17. Februar 1999 - 1 BvR 2488/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 1999 - 1 BvR 2488/95 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990217_1bvr248895.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990217.1bvr248895\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/02/rk19990217_1bvr248895.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-02-17/1-bvr-2488-95","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/02/rk19990217_1bvr248895.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/02/rk19990217_1bvr248895.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-02-17/1-bvr-2488-95","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/02/rk19990217_1bvr248895.html","retrieved":"2026-07-10 10:43:34.786612+00:00"}}