{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19990217_1bvr142292","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990217.1bvr142292","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-02-17","aktenzeichen":"1 BvR 1422/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 1422/92 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n  1. der Frau D...,\n  2. der Frau B...,\n  3. des Herrn B...,\n  4. der Frau R...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Ernst Brenning\n                   und Partner, Hünefeldzeile 2, Berlin -\n  gegen 1. a) den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin\n        vom 24. August 1992 - VG 25 A 344.92 -,\n\n      b) den Bescheid der Treuhandanstalt Berlin\n         vom 24. Juni 1992 - PR 51 U 6 CH 195/92 -,\n\n          2. Artikel 6 und Artikel 14 des Gesetzes zur\n          Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG) vom 14. Juli 1992\n          (BGBl I S. 1257)\n\nund    Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe\n       und Beiordnung eines Rechtsanwalts\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Grimm,\n                                  Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 17. Februar 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag der Beschwerdeführerin zu 1 auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und\nBeiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Geltung des Investitionsvorrangs nach § 3   1\na des Vermögensgesetzes (VermG) a.F. für Restitutionsansprüche von Verfolgten\n\n\n                                          1/8\n\ndes NS-Regimes nach § 1 Abs. 6 VermG sowie Fragen der Geltung und Anwendung\ndes Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes (2. VermRÄndG) vom 14. Juli\n1992 (BGBl I S. 1257).\n\n                                        I.\n 1. Die Beschwerdeführer meldeten als Rechtsnachfolger der jüdischen Voreigentümer Ansprüche auf Rückgabe von Geschäftsanteilen an einem Unternehmen an, die\n1936 aus Gründen rassischer Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG entzogen\nworden waren. Das Unternehmen wurde 1972 in das Eigentum des Volkes überführt.\n\n 1992 ließ die Treuhandanstalt nach Anhörung der Beschwerdeführer die Veräußerung der Geschäftsanteile an die Rechtsnachfolgerin des Unternehmens nach der\nauf dem Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl I S. 766) beruhenden Vorschrift des § 3 a VermG a.F. zu, weil die Veräußerung, wie im zuvor geschlossenen notariellen Vertrag vereinbart, für einen investiven Zweck (Erhaltung\nvon 190 Arbeitsplätzen, Anschaffung neuer Produktionsanlagen und Errichtung zusätzlicher Verpackungs- und Abfüllstraßen) erfolge. Daraufhin legten die Beschwerdeführer Widerspruch ein und beantragten beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat den\nAntrag abgelehnt und dies im wesentlichen wie folgt begründet:\n\n Es könne offenbleiben, ob der vor dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes eingelegte Widerspruch der Beschwerdeführer statthaft geblieben sei. Nach § 12 Abs. 1 des als Art. 6 dieses Gesetzes verkündeten Investitionsvorranggesetzes (InVorG) sei ein Widerspruch nicht mehr möglich. Daß diese\nVorschrift nach ihrem Wortlaut in Fällen der vorliegenden Art auch die Anfechtungsklage ausschließe, sei ein - offensichtliches - Redaktionsversehen.\n\n Ausgangspunkt der materiellrechtlichen Beurteilung sei § 3 a VermG a.F. Danach       5\nsei der Bescheid der Treuhandanstalt, wie sich nach der gebotenen umfassenden\nPrüfung der Sach- und Rechtslage ergebe, rechtmäßig. § 3 a VermG a.F. sei auch\nauf Rückerstattungsansprüche anwendbar, die sich auf Vermögenswerte bezögen,\ndie zwischen 1933 und 1945 entzogen worden seien. Für das Gebiet der neuen Bundesländer seien solche Ansprüche erst aufgrund des Vermögensgesetzes entstanden. Sie würden gemäß § 1 Abs. 6 VermG nach den Vorschriften dieses Gesetzes\nbefriedigt.\n\n  2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen den       6\nInvestitionsbescheid der Treuhandanstalt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts\nsowie gegen Art. 6 und 14 des 2. VermÄndG. Sie rügen vor allem eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n  a) Die angegriffenen Entscheidungen verletzten Art. 14 GG, weil sie den Rückübertragungsanspruch der Beschwerdeführerin zu 1, den diese nach Art. 18, 19 der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl\n\n\n                                        2/8\n\nfür Groß-Berlin I S. 221) in Verbindung mit § 11 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesrückerstattungsgesetzes vom 19. Juli 1957 (BGBl I S. 734) habe, und die allen Beschwerdeführern wegen des fortgeschrittenen Rückübertragungsverfahrens zustehende Anwartschaft auf Rückeinräumung des Eigentums vollständig entzogen hätten.\n\n  Das ursprüngliche Rückerstattungsrecht sei durch das Vermögensgesetz nicht aufgehoben worden. Die Bundesrepublik Deutschland hafte nach wie vor gemäß Art.\n134 GG als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches. Folgerichtig habe sie sich\ndurch Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten sowie zu dem\nVertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (BGBl 1990 II\nS. 1388) verpflichtet, die im Überleitungsvertrag festgelegten Grundsätze über die innere und äußere Restitution sowie das Bundesrückerstattungsgesetz fortgelten zu\nlassen. Nach Art. 8 des Einigungsvertrags (im folgenden: EV) gelte dieses auch im\nBeitrittsgebiet.\n\n  Den Rückerstattungsansprüchen der NS-Verfolgten stehe Art. 143 Abs. 3 GG in              9\nVerbindung mit Art. 41 Abs. 2 EV nicht entgegen, weil diese Ansprüche im Einigungsvertrag nicht geregelt seien. Die Bundesrepublik Deutschland habe sich zudem im\nÜberleitungsvertrag vom 26. Mai 1952 (BGBl 1955 II S. 421) verpflichtet, die aufgrund alliierter Gesetzgebung bestehenden Rückerstattungsansprüche nicht zum\nNachteil der NS-Verfolgten zu ändern. Dementsprechend sei § 1 Abs. 6 VermG auszulegen. Nur hinsichtlich des Verfahrens sei die Geltendmachung der Rückerstattungsansprüche der NS-Verfolgten dem Vermögensgesetz unterstellt. Dieses sei dagegen nicht anzuwenden, soweit es bestehende Rückübertragungsansprüche\nvereiteln würde. Werde § 3 a VermG a.F. gleichwohl angewendet, bedeute dies einen Eingriff in eine verfestigte Eigentumsposition, der sie in ihrem Grundrecht aus\nArt. 14 Abs. 1 GG verletze.\n\n b) Die angegriffenen Entscheidungen verstießen bezüglich der Beschwerdeführerin          10\nzu 1 auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n  aa) Es sei nicht gerechtfertigt, einerseits die Ansprüche der NS-Verfolgten, die sich   11\nauf das Gebiet der alten Bundesrepublik Deutschland erstreckten, zwingend durch\nRestitution zu befriedigen und andererseits unter Anwendung des § 3 a VermG a.F.\ndemselben Kreis der Berechtigten für Vermögenswerte im Gebiet der neuen Länder\nnur einen bedingten Rückerstattungsanspruch zu geben, der sich zudem faktisch auf\neinen Entschädigungsanspruch beschränke, wie der vorliegende Fall zeige. Das Erfordernis von Investitionen in den neuen Bundesländern rechtfertige diese Ungleichbehandlung nicht.\n\n bb) Art. 3 Abs. 1 GG sei auch deshalb verletzt, weil die Ansprüche von NS-               12\nVerfolgten mit Ansprüchen gleichbehandelt würden, die aus Unrechtsmaßnahmen\ndes SED-Regimes herrührten. Dies widerspreche nicht nur dem Wortlaut des § 1\nAbs. 6 VermG, weil dort nur die \"entsprechende\" und nicht die uneingeschränkte Anwendung des Vermögensgesetzes vorgeschrieben sei, sondern behandle auch zwei\n\n\n                                          3/8\n\noffensichtlich unterschiedliche Sachverhalte gleich.\n\n c) § 12 Abs. 1 InVorG, der gemäß Art. 14 Abs. 5 Satz 2 des 2. VermRÄndG auch auf      13\nVerfahren nach § 3 a VermG a.F. anzuwenden sei, verstoße gegen Art. 19 Abs. 4\nGG. Die Vorschrift schließe die Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte aus, wenn\ndie nächsthöhere Behörde eine oberste Landes- oder Bundesbehörde sei.\n\n 3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, das Sächsische Staatsministerium der Justiz für die\nSächsische Staatsregierung und die Treuhandanstalt Stellung genommen. Sie halten\ndie Verfassungsbeschwerde teilweise für unzulässig und im übrigen für unbegründet.\n\n 4. Den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat die Kammer mit Beschluß vom 21. April 1993 abgelehnt (vgl.\nZOV 1993, S. 180).\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nicht erfüllt sind. Sie wirft weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen auf (vgl. § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre\nAnnahme zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (vgl. § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n 1. Die unmittelbar gegen Vorschriften des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes gerichteten Rügen sind unzulässig.\n\n  Das gilt auch für die Rüge, § 12 Abs. 1 InVorG (vgl. Art. 6 des 2. VermRÄndG) verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, weil er nicht nur den Widerspruch, sondern auch die\nAnfechtungsklage gegen Investitionsvorrangbescheide ausschließe, wenn die\nnächsthöhere Behörde eine oberste Landes- oder Bundesbehörde sei. Ob dies tatsächlich zutrifft, ist nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zunächst durch Auslegung der Vorschrift durch die dafür zuständigen Verwaltungsgerichte zu ermitteln\n(vgl. BVerfGE 29, 277 <282>; 31, 248 <254 f.>; 55, 244 <247>). Im vorliegenden Fall\ngilt dies um so mehr, als das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluß bereits\nausgeführt hat, es betrachte den dem Wortlaut nach ausgesprochenen Ausschluß\nauch der Anfechtungsklage als offensichtliches Redaktionsversehen (vgl. im übrigen\nauch die Berichtigung in BGBl 1993 I S. 1811).\n\n 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Treuhandanstalt und des Verwaltungsgerichts richtet, ist sie jedenfalls unbegründet.\n\n  a) Die genannten Entscheidungen verletzen nicht die Eigentumsgarantie des Art. 14    20\nGG. Dazu kann auf den Beschluß der Kammer vom 21. Oktober 1998 - 1 BvR 179/94\n- (EuGRZ 1998, S. 689) verwiesen werden. Wie darin ausgeführt ist, stellt die nachträgliche Einschränkung des durch das Vermögensgesetz - nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Verwaltungsgerichts auch in den\n\n\n                                          4/8\n\nFällen des § 1 Abs. 6 VermG - konstitutiv eingeräumten Restitutionsanspruchs für\nUnternehmen (vgl. § 6 VermG) durch den Investitionsvorrang weder eine Enteignung\nnoch eine mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbare Inhalts- und Schrankenbestimmung dar.\n\n b) Die angegriffenen Entscheidungen stehen auch im Einklang mit dem allgemeinen        21\nGleichheitssatz. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß Treuhandanstalt und Verwaltungsgericht den hier maßgeblichen Vorschriften des Vermögensgesetzes gefolgt sind, obwohl diese - anders als das im Westen Deutschlands geschaffene Rückerstattungsrecht der Nachkriegszeit - Restitutionsansprüche auch\ndes in § 1 Abs. 6 VermG genannten Personenkreises dem Prinzip des Investitionsvorrangs unterstellt haben.\n\n aa) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen\nunterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72\n<88>). Dies gilt auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Das Bundesverfassungsgericht prüft dann im einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung\nGründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen\nRechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 82, 126 <146>; 88, 87 <96 f.>).\n\n Bei der Wiedergutmachung von Unrecht, das - wie dasjenige im Sinne des § 1 Abs.        23\n6 VermG und das unter der Herrschaft der DDR erlittene - eine dem Grundgesetz\nnicht verpflichtete Staatsgewalt zu verantworten hat, hat der Gesetzgeber allerdings\neinen besonders weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 13, 31 <36>; 13, 39\n<43>; 84, 90 <125 f., 130 f.>; vgl. außerdem zur Bewältigung von Kriegsfolgelasten\nBVerfGE 71, 66 <76>). Das entbindet ihn zwar bei der näheren Ausgestaltung der\nvon ihm beabsichtigten Wiedergutmachungsregelungen nicht schlechthin von der\nBeachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. BVerfGE 13, 39 <43 ff.>; 84, 90\n<128 ff.>). Doch ist die Gleichheitsbindung nicht in der selben Weise strikt und eng,\nwie dies bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen sonst regelmäßig der\nFall ist. Es reicht vielmehr aus, wenn die Wiedergutmachung wenigstens in ihrer\ngrundsätzlichen Ausgestaltung dem Gerechtigkeitsgebot entspricht (vgl. BVerfGE\n27, 253 <286>).\n\n bb) Gemessen daran begegnet es im Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, daß der Gesetzgeber die\nvermögensrechtliche Wiedergutmachung des NS-Unrechts im Beitrittsgebiet unter\nden Vorbehalt des Investitionsvorrangs gestellt und insoweit anders geregelt hat, als\ndies in der Nachkriegszeit im alliierten Rückerstattungsrecht und im Bundesrückerstattungsgesetz für die nach diesen Regelungen Berechtigten geschehen ist.\n\n Ziel des Gesetzgebers des Vermögensgesetzes war es, für den Verlust von Vermö-         25\n\n\n                                         5/8\n\ngenswerten aufgrund von Maßnahmen einerseits der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und andererseits der DDR-Staatsgewalt eine möglichst einheitliche Regelung zu treffen. Das galt auch hinsichtlich der mit dem Investitionsvorrang verbundenen, den Anspruch auf Naturalrestitution durch einen Geldanspruch ersetzenden\nEinschränkungen (vgl. vor allem BTDrucks 12/2944, S. 62). Motiv für dieses Regelungskonzept war ersichtlich nicht, NS- und DDR-Unrecht qualitativ zu bewerten oder\ngar auf eine Stufe zu stellen. Der Grund für die im wesentlichen übereinstimmende Behandlung der beiden Betroffenengruppen mit der Folge einer vom westlichen\nRückerstattungsrecht der Nachkriegszeit abweichenden Wiedergutmachungsregelung lag vielmehr, worauf auch das Bundesjustizministerium in seiner Stellungnahme\nhingewiesen hat, in der besonderen politischen und wirtschaftlichen Lage Deutschlands im Zeitpunkt der Wiedervereinigung. Sie unterschied sich von derjenigen nach\ndem Zusammenbruch des Deutschen Reiches, mehr als 40 Jahre nach diesem Ereignis, elementar dadurch, daß zwei grundlegend verschiedene Rechts-, Gesellschafts- und Wirtschaftssysteme zusammenzuführen waren, von denen eines, das\nder Deutschen Demokratischen Republik, kurz vor dem Untergang stand. Um diesen\nZusammenschluß sozialverträglich zu gestalten, war es, abgesehen von der Rücksichtnahme auf während des Bestehens der Deutschen Demokratischen Republik\ngeschaffene Vertrauenstatbestände, zur Überwindung des zwischen alten und neuen\nBundesländern entstandenen wirtschaftlichen und sozialen Gefälles notwendig, die\nLebensverhältnisse im Osten Deutschlands möglichst rasch an diejenigen im Westen\nanzugleichen und dazu verbesserte Lebens- und Verdienstmöglichkeiten zu schaffen\n(vgl. BTDrucks 12/103, S. 37). Es liegt im Rahmen der legislativen Einschätzungsund Gestaltungsfreiheit und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der\nBundesgesetzgeber vor diesem Hintergrund angenommen hat, daß es zur Herstellung einheitlicher Lebensbedingungen erforderlich sei, im Beitrittsgebiet eine funktionierende und leistungsfähige Wirtschaft aufzubauen, sie durch das Ingangbringen\nund die Pflege einer möglichst breit angelegten Investitionstätigkeit zu fördern und\nAusnahmen von dem Grundsatz \"Investitionen vor Rückgabe\" nur dort zuzulassen,\nwo dies, wie im Fall des späteren § 22 InVorG, unabweisbar erschien (vgl. BTDrucks\n12/449, S. 6 f.). Wie der Investitionsvorrang als Durchbrechung des Grundsatzes\n\"Rückgabe vor Entschädigung\" selbst ist deshalb die Entscheidung, an dem Personenkreis des § 1 Abs. 6 VermG begangenes NS-Unrecht nicht nach den Regeln des\nalliierten und westdeutschen Rückerstattungsrechts, sondern wie DDR-Unrecht nach\nden auf die spezifischen Bedürfnisse der Wiedervereinigung zugeschnittenen Regelungen des Vermögens- und des Investitionsvorrangrechts wiedergutzumachen,\nsachlich ausreichend gerechtfertigt (vgl. auch Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Band II <Stand:August 1997>, § 1\nVermG Rn. 148).\n\n 3. Im übrigen wird von einer Begründung gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n\n\n\n                                         6/8\n\n                                        III.\n Bietet danach die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf      27\nErfolg, ist der Antrag der Beschwerdeführerin zu 1 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  28\n\n               Papier                Grimm                  Hömig\n\n\n\n\n                                         7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n17. Februar 1999 - 1 BvR 1422/92\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 1999 - 1 BvR 1422/92 - Rn. (1 - 28), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990217_1bvr142292.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990217.1bvr142292\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/02/rk19990217_1bvr142292.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-02-17/1-bvr-1422-92","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/02/rk19990217_1bvr142292.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/02/rk19990217_1bvr142292.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-02-17/1-bvr-1422-92","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/02/rk19990217_1bvr142292.html","retrieved":"2026-07-10 10:43:34.276309+00:00"}}