{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19990211_2bvr022998","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990211.2bvr022998","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-02-11","aktenzeichen":"2 BvR 229/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 229/98 -\n\n\n\n\n                                Im Namen des Volkes\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\nder Frau N...\n\n-\ngegen die Beschlüsse des Landgerichts Darmstadt\n      vom 30. Januar 1998 und 12. Januar 1998 - 33 Js 67278/97 - 11 Ks -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin\n                                   Präsidentin Limbach\n                                   und die Richter Winter,\n                                   Hassemer\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Februar 1999 einstimmig beschlossen:\n\n    1. Die Beschlüsse des Landgerichts Darmstadt vom 30. Januar 1998 und 12. Januar 1998 - 33 Js 67278/97 - 11 Ks - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen.\n    2. Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im\n       Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.\n\n                                       Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe für eine zugelassene Nebenklägerin.\n\n                                          A.\n\n                                          I.\n    1. Vor dem Landgericht Darmstadt fand ein Strafverfahren wegen Totschlags statt,   2\n\n\n\n                                          1/7\n\nin dem die Beschwerdeführerin als Schwester des Getöteten mit Beschluß vom 18.\nSeptember 1997 als Nebenklägerin zugelassen war. Die Hauptverhandlung begann\nam 9. Oktober 1997 und endete am 16. Februar 1998 mit einer Verurteilung des Angeklagten zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Das Urteil, das auch die Verpflichtung zur\nTragung der notwendigen Auslagen der Nebenklage enthält, ist noch nicht rechtskräftig.\n\n Am 23. Oktober 1997 beantragte die Beschwerdeführerin Prozeßkostenhilfe; dem            3\nAntrag war eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\nbeigefügt, die lediglich Angaben über persönliche Daten enthielt und ansonsten auf\nden beigefügten Bescheid über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz\nverwies.\n\n 2. Mit Beschluß vom 12. Januar 1998 wies das Landgericht in laufender Hauptverhandlung den Prozeßkostenhilfeantrag zurück. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sei nach den vorgelegten Unterlagen und nach den Erkenntnissen der Strafkammer im Rahmen der Beweisaufnahme nicht glaubhaft gemacht. Die von ihr\nvorgelegte Erklärung vom 20. Oktober 1997 über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthalte keine oder falsche Angaben bezüglich ihres Vermögens.\nDie Beschwerdeführerin verschweige namentlich die Haltung eines Pkw's, wie sich\naus dem vorgelegten Sozialhilfebescheid ergebe. Darüber hinaus halte es die Kammer für ausgeschlossen, daß der Familie der Beschwerdeführerin nur das von dieser\nangegebene Einkommen in Höhe von 1.160 DM zur Verfügung stehe. Nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme halte es die Kammer für auf der Hand liegend, daß die Familie des Opfers und der Ehemann der Beschwerdeführerin sich in\neinem Milieu bewegten, in dem man sich um weitere Erwerbsquellen bemühe, deren\nErträge vorhanden seien, aber von den Beteiligten nicht offenbart würden. Dafür\nspreche, daß im Rahmen der Beweisaufnahme bekannt geworden sei, daß der Ehemann der Beschwerdeführerin zeitweilig als Türsteher gearbeitet habe.\n\n  3. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16. Januar 1998          5\nGegenvorstellung. Zum einen habe die Beweisaufnahme nicht ergeben, daß ihr Ehemann als Türsteher gearbeitet habe. Zum anderen habe sie einen aktuellen Sozialhilfebescheid zu den Akten gereicht, wobei als gerichtsbekannt unterstellt werde, daß\ndie Sozialverwaltung bereits überprüfe, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen\nsich ein Antragsteller nach dem Bundessozialhilfegesetz befinde. Im Rahmen dieser\nPrüfungen seien sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse zu\ndurchleuchten. Gemäß § 397 a StPO i. V. m. § 115 Abs. 2 ZPO und § 88 Abs. 2 Nr. 8\nBSHG dürfe die Gewährung von Sozialhilfe nicht von der Verwertung kleinerer Vermögen, bei ihr 4.200 DM, abhängig gemacht werden. Da das bei ihr vorhandene\nKraftfahrzeug bereits bei der Bedarfsprüfung durch das Sozialamt berücksichtigt worden sei, könne das bei ihr vorhandene Vermögen somit 4.200 DM nicht überschritten\nhaben. Sonst hätte sie keine oder nur eine gekürzte Sozialhilfe erhalten. Mithin könne\nauch das im Beschluß der Kammer angeführte Argument, sie sei Halterin eines Kraftfahrzeuges, zu keiner anderen Einschätzung führen. Schließlich sei in dem Formular,\n\n\n                                          2/7\n\ndas von ihr ausgefüllt worden sei, der Passus vermerkt gewesen, daß - sofern das\nGericht nicht etwas anderes anordne - die Beifügung eines Sozialhilfebescheides anstelle detaillierter Angaben in der vorgelegten Erklärung ausreichend sei. Dies besage nichts anderes, als daß ein Spruchkörper, der Angaben zur Sozialhilfe ungeprüft\nübernehmen wolle, dem Antragsteller rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs.\n1 GG zu gewähren habe. Dieser rechtlichen Verpflichtung sei die Kammer, die zu\nkeinem Zeitpunkt Anlaß gesehen habe nachzufragen, ob über das in der Erklärung\nangegebene Einkommen hinaus weitere Einkommens- und Vermögensbestandteile\nvorhanden seien, aber nicht nachgekommen.\n\n Mit Beschluß vom 30. Januar 1998 wurde dieser Gegenvorstellung ohne weitere              6\nBegründung nicht abgeholfen.\n\n 4. Die im Wege der einstweiligen Anordnung beantragte Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Darmstadt vom 12. Januar 1998 lehnte das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 12. Februar 1998 nach Maßgabe von Folgeerwägungen ab.\n\n                                          II.\n  1. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103         8\nAbs. 1 GG sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG. Indem das Gericht den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt habe,\nohne zuvor von ihr gegebenenfalls ergänzende Auskünfte zu ihrer wirtschaftlichen Situation anzufordern, habe die Strafkammer die ihr aus Art. 103 Abs. 1 GG zukommende Informationspflicht verletzt. Damit sei ihr die Möglichkeit genommen worden,\nsich zu möglichen Bedenken des Gerichts zu äußern. Der ablehnende Beschluß habe ihr in vielerlei Hinsicht Anlaß geboten, Äußerungen sowohl zur Tatsachenwürdigung als auch zu rechtlichen Aspekten, etwa zur Berücksichtigung von Vermögen im\nRahmen der Gewährung von Sozialhilfe, zu machen. Durch die rechtsfehlerhafte\nVersagung von Prozeßkostenhilfe habe die Kammer schon deshalb gegen den\nGrundsatz rechtlichen Gehörs verstossen, weil das Institut der Prozeßkostenhilfe für\nsich genommen bereits Ausfluß von Art. 103 Abs. 1 GG sei. Es solle schließlich finanziell minderbemittelten Verfahrensbeteiligten ermöglichen, sich nach dem Grundsatz\nder Waffengleichheit im Rahmen ihrer prozessualen Rechte Gehör zu verschaffen.\nNicht zuletzt sei auch das in Art. 3 Abs. 1 GG wurzelnde Willkürverbot verletzt, indem\ndas Gericht die Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO nicht bedacht oder aber diese\nVoraussetzungen ohne plausible und sachlich zureichende Gründe verneint habe.\n\n 2. Die Hessische Staatskanzlei hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.                      9\n\n                                         B.\n Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur               10\nDurchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2\nBuchst. b BVerfGG). Auch liegen die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), da das Bundesverfassungsge-\n\n                                          3/7\n\nricht die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits\nentschieden hat.\n\n Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten\nAnspruch auf rechtliches Gehör.\n\n 1. Das Gebot rechtlichen Gehörs soll unter anderem gewährleisten, daß der Einzelne nicht bloßes Objekt des Verfahrens ist, sondern vor einer Entscheidung, die seine\nRechte betrifft, zu Wort kommt, um Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 7, 275 <279>; 55, 1 <5 f.>; 57, 250 <275>). Art. 103\nAbs. 1 GG garantiert den Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren die Gelegenheit, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt\nvor Erlaß der Entscheidung zu äußern (vgl. BVerfGE 1, 418 <429>; stRspr). An einer\nsolchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort\ngekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt,\nzu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfGE 10, 177\n<182 f.>; 19, 32 <36>; stRspr). Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, daß der Verfahrensbeteiligte\nbei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Art. 103 Abs. 1 GG\nverlangt zwar grundsätzlich nicht, daß das Gericht vor der Entscheidung auf seine\nRechtsauffassung hinweist; ihm ist auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen (vgl. BVerfGE 66, 116 <147>). Es kommt jedoch\nim Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu\nrechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>). Diesem verfassungsrechtlichen\nMaßstab genügt die Entscheidung des Landgerichts vom 12. Januar 1998 nicht.\n\n a) Die Auffassung des Landgerichts in seinem Beschluß vom 12. Januar 1998, die        13\nBeschwerdeführerin habe ihre Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht, war für diese\nnicht voraussehbar. Das Gericht hätte deswegen - bevor es den Antrag ohne weiteres zurückwies - zu erkennen geben müssen, daß es trotz Vorlage des Bescheides\nüber Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Prozeßkostenhilfegewährung für nicht dargetan hielt.\n\n  Wer als Nebenkläger Prozeßkostenhilfe beantragt und dabei dem gemäß § 397 a          14\nStPO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO zu verwendenden Vordruck einen Bescheid des Sozialamts über ihm gewährte Leistungen zum Lebensunterhalt beifügt, ist davon befreit, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im einzelnen darzulegen\nund nachzuweisen (vgl. § 2 Abs. 2 der Prozeßkostenhilfevordruckverordnung vom\n17. Oktober 1994, BGBl I S. 3001). Er darf darauf vertrauen, daß das Gericht sein\nProzeßkostenhilfegesuch auf der Grundlage dieser Angaben prüft und ihm aus der\nVerwendung einer vereinfachten Erklärung keine Nachteile erwachsen (vgl. Wax, in:\n\n\n\n                                         4/7\n\nMünchner Kommentar zur ZPO, § 117, Rn. 19). Hat das Gericht Zweifel an der Richtigkeit der in dem Bescheid enthaltenen Angaben oder hält es diesen für unvollständig, ist es ihm deshalb verwehrt, den Antrag ohne weiteres zurückzuweisen. Vielmehr\nmuß es dem Antragsteller Gelegenheit geben, die vorhandenen Zweifel zu entkräften, indem es entsprechend § 2 Abs. 3 der genannten Verordnung die vollständige\nAusfüllung des Vordrucks anordnet. Wäre das Gericht nach diesen Grundsätzen verfahren, hätte sich die Beschwerdeführerin auch insoweit rechtliches Gehör verschaffen und - wie auch später in der Gegenvorstellung geschehen - darlegen können,\ndaß die Angaben in dem vorgelegten Bescheid zutreffend seien.\n\n  b) Dieser Mangel rechtlichen Gehörs ist auch nicht dadurch geheilt worden, daß die      15\nBeschwerdeführerin im Rahmen einer Gegenvorstellung Gelegenheit hatte, zu den\ndie Ablehnung von Prozeßkostenhilfe tragenden Gründen Stellung zu nehmen. Das\nLandgericht hat in seiner die Gegenvorstellung zurückweisenden Entscheidung vom\n30. Januar 1998 nicht zu erkennen gegeben, daß es das Vorbringen der Beschwerdeführerin in seine Entscheidungsfindung einbezogen hat, und hat dadurch die Verletzung des der Beschwerdeführerin zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör\nweiter vertieft.\n\n  Zwar geht das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich davon aus, daß die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die\nGerichte sind auch nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem\nVorbringen ausdrücklich zu befassen, insbesondere nicht bei letztinstanzlichen, mit\nordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen. Deshalb\nmüssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß das tatsächliche\nVorbringen eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen worden oder doch jedenfalls nicht in die Entscheidung eingeflossen ist (vgl. BVerfGE 65, 293 <295 f.>; 70,\n288 <293>). Geht indes das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung\nist, in den Entscheidungsgründen gar nicht ein, so läßt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 47, 182\n<189>; 86, 133 <146>).\n\n  Hier hat das Landgericht die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin gegen den          17\ndie Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß zurückgewiesen, ohne auch nur in einem einzigen Punkt inhaltlich darauf einzugehen. Die ohne jegliche Begründung ergangene Entscheidung läßt deshalb nicht erkennen, daß das Landgericht das Vorbringen der Beschwerdeführerin in seine Entscheidungsfindung einbezogen hat. Es\nliegen auch im übrigen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Landgericht den Vortrag der Beschwerdeführerin zwar erwogen, aber im Ergebnis als unwesentlich beurteilt haben könnte. Dabei hätten die ins einzelne gehenden Einwendungen der Beschwerdeführerin, die zu Recht auf die grobe Verkennung der Bedeutung ihrer\nErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen hat,\n\n\n                                          5/7\n\nwenn nicht ohne weiteres eine Abänderung der Ausgangsentscheidung, so doch zumindest eine intensive Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen nahegelegt.\n\n 2. Angesichts des festgestellten Grundrechtsverstoßes kommt es auf die weiteren      18\nRügen der Beschwerdeführerin nicht mehr an.\n\n 3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der festgestellten Verfassungsverletzung, da nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht dem Prozeßkostenhilfegesuch der Beschwerdeführerin bei einer verfassungsrechtlich einwandfreien\nRechtsfindung entsprochen hätte.\n\n Die angegriffenen Entscheidungen sind daher aufzuheben, die Sache ist an das         20\nLandgericht zurückzuverweisen (§§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a       21\nAbs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 22\n\n              Limbach              Winter               Hassemer\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n11. Februar 1999 - 2 BvR 229/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Februar 1999 - 2 BvR 229/98 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990211_2bvr022998.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990211.2bvr022998\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/02/rk19990211_2bvr022998.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-02-11/2-bvr-229-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/02/rk19990211_2bvr022998.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/02/rk19990211_2bvr022998.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-02-11/2-bvr-229-98","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/02/rk19990211_2bvr022998.html","retrieved":"2026-07-10 10:43:31.836462+00:00"}}