{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990206.2bvr150298","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-02-06","aktenzeichen":"2 BvR 1502/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1502/98 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn V...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt W..., -\ngegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Juli 1998 - 17 S 17084/96 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                 Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Winter,\n                                 Hassemer\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Februar 1999\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDem Beschwerdeführer wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 1.000,00 DM (in\nWorten: eintausend Deutsche Mark) auferlegt.\n\n                                     Gründe:\n\n                                           I.\n  Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine zivilgerichtliche Verurteilung zur     1\nZahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Er rügt eine Verletzung von\nArt. 2 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG und führt zur Begründung aus, daß ein vom Landgericht eingeholtes Sachverständigengutachten auf den Angaben eines Zeugen beruhe, von dessen Glaubwürdigkeit sich das Gericht nicht persönlich überzeugt habe.\nEinen Gehörsverstoß sieht der Beschwerdeführer darin, daß das Landgericht seine\nmehrfach geäußerten Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen nicht zur Kenntnis genommen habe. In einem weiteren Schriftsatz rügt er die Verletzung des\nRechtsstaatsprinzips wegen der Uneinheitlichkeit des formalen Erscheinungsbilds\ndes Urteils.\n\n                                           II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein       2\nAnnahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Rügevortrag des - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführers entspricht nicht den Mindestanforderungen an eine substantiierte Begrün-\n\n\n                                           1/3\n\ndung gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG.\n\n  Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht aufgezeigt. Sein Vortrag entfernt sich in wesentlichen Teilen von den Entscheidungsgründen des angegriffenen landgerichtlichen Urteils und erschöpft sich in verfassungsrechtlich      irrelevanten     Beanstandungen         der     Auslegung     einfachen\nZivilverfahrensrechts und Angriffen auf die Beweiswürdigung. Abgesehen davon verschweigt der Beschwerdeführer, daß der Sachverständige, ausgehend von den festgestellten Fahrzeugschäden, zu dem Ergebnis kam, daß der Beschwerdeführer Unfallverursacher war, und die vom Beschwerdeführer beanstandete Zeugenaussage\nlediglich ergänzend herangezogen wurde. Der Beschwerdeführer verlangt offenbar,\ndaß der Richter sich mit seinem Vorbringen in einer Weise auseinandersetzt, die er\nselbst für richtig hält. Diese Auffassung findet in Art. 103 Abs. 1 GG keine Grundlage\n(vgl. BVerfGE 80, 269 <286>). Für einen Verstoß gegen das Willkürverbot fehlt jeder\nAnhalt. Dies gilt auch für die abwegige Behauptung des Beschwerdeführers, das\nSchriftbild des Urteils verletze ihn in seinen verfassungsmäßigen Rechten.\n\n                                         III.\n Die Auferlegung einer Mißbrauchsgebühr in Höhe von 1.000,00 DM beruht auf § 34          4\nAbs. 2 BVerfGG.\n\n  Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen         5\nzu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und insbesondere die\nGrundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind, und - wo nötig - die\nGrundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht muß\nnicht hinnehmen, daß es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz gewähren kann\n(stRspr; vgl. z.B. BVerfG, NJW 1992, S. 1952; NJW 1995, S. 1418; NStZ 1998, S.\n363). Dem Beschwerdeführer war zuzumuten, wenigstens durch seinen Rechtsanwalt als Prozeßvertreter vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der\nVerfassungsbeschwerde zu ermitteln und die Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs zu prüfen (vgl. BVerfG, NJW 1997, S. 1433, 1434). Eine Sorgfaltspflichtverletzung seines Verfahrensbevollmächtigten muß sich der Beschwerdeführer zurechnen\nlassen (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG).\n\n Sollte die Einlegung der Verfassungsbeschwerde auf einer unzulänglichen anwaltlichen Beratung beruhen, bleibt dem Beschwerdeführer die Geltendmachung eines\nentsprechenden Regreßanspruchs unbenommen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    7\n\n\n              Limbach               Winter                Hassemer\n\n\n\n\n                                          2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n6. Februar 1999 -\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Februar 1999 - - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990206_2bvr150298.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990206.2bvr150298\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-02-06/2-bvr-1502-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-02-06/2-bvr-1502-98","retrieved":"2026-07-10 10:43:31.075807+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-02-06/2-bvr-1502-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1999-02-06","dockets":["2 BvR 1502/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990206.2bvr150298","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990206.2bvr150298"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 06.02.1999 – 2 BvR 1502/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-02-06/2-bvr-1502-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDem Beschwerdeführer wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 1.000,00 DM (in\nWorten: eintausend Deutsche Mark) auferlegt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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