{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990205.1bvr070995","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-02-05","aktenzeichen":"1 BvR 709/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 709/95 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n  1. des Herrn Dr. Friedrich Wilhelm P.,\n  2. der Frau Dr. Ilsabeth B.,\n\n- Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin zu 2):\ngegen Art. 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes vom 8. April 1994 (BGBl I S. 766)\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 5. Februar 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird auch insoweit, als sie sich gegen Art. 3 Satz 1 Nr.\n1 des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes vom 8. April 1994\n(BGBl I S. 766) richtet, nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                           I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Altfallregelung im Kleingartenrecht.          1\n\n1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer einer Kleingartenanlage. Sie unterlagen        2\ndamit der Pachtpreisbindung im Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl I S. 210). Im Jahre 1987 klagten sie auf eine Pachtzinserhöhung\nfür das Wirtschaftsjahr 1983/84. In der Begründung machten sie geltend, daß § 5\nBKleingG (1983) eine verfassungswidrige Pachtzinsbegrenzung enthalte. Der\nPachtzins müsse an die Marktverhältnisse angepaßt werden. Die Erhöhungsklage\nwurde zunächst bis zur verfassungsgerichtlichen Entscheidung über die alte Pachtzinsregelung ausgesetzt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht § 5 BKleingG\n(1983) für verfassungswidrig erklärt hatte (BVerfGE 87, 114 <146 ff.>), wurde die\ngesetzliche Neuregelung der Pachtpreise abgewartet.\n\n2. Die Neuregelung erfolgte im Gesetz zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes (BKleingÄndG) vom 8. April 1994 (BGBl I S. 766). Die Novelle sieht in Art. 1 Nr.\n4 Buchstabe a BKleingÄndG eine Anhebung des Höchstpachtzinses auf den vierfa-\n\n\n                                           1/5\n\nchen Betrag des im gewerblichen Obst- und Gemüseanbau ortsüblichen Pachtzinses vor. Für Altfälle enthält sie in Art. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleingÄndG die hier im Streit\nstehende Übergangsregelung. Danach können private Verpächter im Falle am 1.\nNovember 1992 nicht bestandskräftig entschiedener Rechtsstreitigkeiten \"rückwirkend vom ersten Tage des auf die Rechtshängigkeit folgenden Monats\" den nunmehr erhöhten Pachtzins geltend machen.\n\n3. Mit ihrer fristgerecht erhobenen Rechtssatzverfassungsbeschwerde machen die            4\nBeschwerdeführer geltend, daß die Altfallregelung des Art. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleingÄndG sie in verfassungswidriger Weise benachteilige. Da das Gesetz auf den Zeitraum nach Rechtshängigkeit abstelle, blieben ihre Ansprüche auf eine nachträgliche\nPachtzinserhöhung unberücksichtigt. Die Übergangsregelung schließe ihre Ansprüche in gleichheitswidriger Weise von einer nachträglichen Erhöhung aus und verletze damit ihr Eigentumsgrundrecht. Der Umstand allein, daß sie erst im Jahre 1987\nKlage erhoben hätten, könne nicht zum Verlust der Pachtpreiserhöhung für die Jahre 1983/84 führen. Sie hätten darauf vertrauen dürfen, daß ihre Ansprüche 1987\nnoch nicht verjährt gewesen seien.\n\n4. Die Kammer hat über das Verfahren der Beschwerdeführer durch Beschluß vom              5\n25. Februar 1998 teilweise entschieden. Sodann ist die Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Art. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleingÄndG zugestellt worden. Zu der Rechtssatzverfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, der Bundesgerichtshof und die Gegnerin des Pachtstreits\nStellung genommen.\n\n                                           II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nach erneuter Prüfung auch insoweit, als sie sich gegen Art. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleingÄndG richtet, nicht zur Entscheidung an, da die Annahmevoraussetzungen des § 93 a BVerfGG insoweit ebenfalls\nnicht vorliegen.\n\n1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Senatsbeschluß\nvom 23. September 1992 die Unvereinbarkeit des § 5 BKleingG (1983) mit Art. 14\nGG festgestellt (BVerfGE 87, 114 <115>). Zugleich hat es darauf hingewiesen, daß\nbereits durch die erste Kleingartenentscheidung im Jahre 1979 ersichtlich geworden\nist, daß das damalige Regelungssystem unter Einschluß der Pachtzinsen der Nachbesserung bedurfte (vgl. BVerfGE 52, 1 <17 ff.>). Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber verpflichtet, unverzüglich einen verfassungsmäßigen Rechtszustand hinsichtlich der Pachtzinsen herzustellen. Für die\nVergangenheit mußte eine Nachbesserung jedenfalls in den Fällen erfolgen, in denen Rechtsstreitigkeiten anhängig gemacht und noch nicht bestandskräftig abgeschlossen worden sind (vgl. BVerfGE 87, 114 <151>). In diesen Altverfahren haben\ndie privaten Verpächter somit unabhängig davon einen Anspruch auf Pachterhö-\n\n\n                                           2/5\n\nhung, ob sie die Anhebung der Pachtzinsen seinerzeit erst nach Fälligkeit für die\nVergangenheit oder vor Fälligkeit mit Wirkung für die Zukunft eingeklagt haben.\n\n2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der              8\nEigentumsrechte der Beschwerdeführer angezeigt, da die Verfassungsbeschwerde,\nsoweit noch anhängig, unzulässig ist. Auch für Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze gilt der Grundsatz der Subsidiarität. Danach ist die Verfassungsbeschwerde\neines von der angegriffenen Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffenen\nGrundrechtsträgers dann unzulässig, wenn er in zumutbarer Weise Rechtsschutz\ndurch die Anrufung der Gerichte erlangen kann. Damit soll erreicht werden, daß das\nBundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage\nweitreichende Entscheidungen trifft. Ein Verweis auf den Rechtsweg ist danach besonders dann geboten, wenn das angegriffene Gesetz den Gerichten Entscheidungsspielräume beläßt, die für die Frage seiner Verfassungsmäßigkeit Gewicht erlangen können (BVerfGE 97, 157 <165>).\n\n  Danach ist den Beschwerdeführern ein Verweis auf das zivilgerichtliche Verfahren        9\nzumutbar. Die angegriffene Regelung des Art. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleingÄndG beläßt\nden ordentlichen Gerichten einen ausreichenden Entscheidungsspielraum für eine\nverfassungskonforme Auslegung. Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre\nGrenze erst dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfGE 90, 263 <275>). Geht der\nWortlaut hingegen über den Willen des Gesetzgebers hinaus, dann ist eine den Wortlaut einschränkende Auslegung möglich (vgl. BVerfGE 88, 145 <167>). Lassen der\nWortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesetzeszusammenhang der einschlägigen Regelung und der Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten (BVerfGE 83, 201\n<215>; 88, 145 <166>).\n\n  Im vorliegenden Fall läßt die Überleitungsvorschrift des Art. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleingÄndG Auslegungen zu, die den Verfassungsverstoß vermeiden. Zwar legt der Wortlaut des Art. 3 Satz 1 BKleingÄndG den Schluß nahe, daß Pachtzinserhöhungen für\nvor der Klageerhebung liegende Zeiträume unzulässig sind. Ein solcher genereller\nAusschluß eines größeren Teils rechtzeitig anhängig gemachter Pachtzinsforderungen entspricht aber nicht den vom Bundesverfassungericht aufgestellten Anforderungen an eine Altfallregelung und war vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt. Aus\nden Materialien geht hervor, daß der Gesetzgeber mit Art. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleingÄndG der Forderung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen und eine\nPachtzinserhöhung für alle nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren anordnen wollte (BTDrucks 12/6154 S. 6, 10). Daß die Pachtzinsforderungen der Verpächter entgegen der verfassungsgerichtlichen Entscheidung in zeitlicher Hinsicht erheblich eingeschränkt werden sollten, läßt sich dem Willen des Gesetzgebers nicht\nentnehmen. Vielmehr war er bemüht, die Erhöhung den Verpächtern in jedem Fall zu\nermöglichen. Daher hat der Bundestag auf Empfehlung des Bundesrats die nachträgliche Geltendmachung erhöhter Pachtzinsen durch ein rückwirkendes Erhöhungsver-\n\n\n                                          3/5\n\nlangen klarer gefaßt (BTDrucks 12/6154, S. 12, 14 f.; 12/6782, S. 9) und in Art. 3\nSatz 4 BKleingÄndG bestimmt, daß der erhöhte Pachtzins mit dem vom Verpächter\ngenannten Zeitpunkt an die Stelle des bisherigen Pachtzinses treten soll.\n\n  Bei dieser Sachlage können die Fachgerichte dem Willen des Gesetzgebers, dem         11\nsystematischen Zusammenhang des Art. 3 Satz 1 BKleingÄndG mit Art. 3 Satz 4\nBKleingÄndG und dem verfassungsrechtlichen Ziel des Gesetzes größere Bedeutung beimessen als der grammatischen Auslegung des Art. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleingÄndG. Sie können davon ausgehen, daß der Gesetzgeber bei Schaffung der\nRechtshängigkeitsklausel nur an die Fälle einer Erhöhungsklage für gerade erst begonnene oder künftige Pachtjahre gedacht hat und durch die Bezugnahme auf den\nersten Tag des der Rechtshängigkeit folgenden Monats lediglich die Ermittlung des\nden Verpächtern zustehenden Forderungsbetrags erleichtern wollte. In diesen Fällen\nsollte durch das Abstellen auf den Monatsersten die Berechnung der zu erstattenden\nPachtzinsen und der dafür fällig werdenden Prozeßzinsen unter geringfügiger Modifizierung des Anspruchs vereinfacht werden.\n\n  Daß die Rechtshängigkeitsklausel über diesen engeren Anwendungsbereich hinaus        12\nauch in allen anderen Fällen voll angewendet werden müßte, ist nicht zwingend. Eine\nAnwendung der Rechtshängigkeitsklausel auf Pachterhöhungsklagen für vergangene Zeiträume ist schon deswegen nicht geboten, weil diese Fallgruppe bei den Beratungen des Gesetzes offenbar übersehen wurde und weil die Anwendung der Klausel\nin diesen Fällen zu einem nicht beabsichtigten Verlust des Erhöhungsanspruchs für\nein oder mehrerere Pachtjahre führen würde. Außerdem können die Fachgerichte\nvon einer Anwendung der Rechtshängigkeitsklausel in diesen Fällen auch deswegen\nganz oder teilweise absehen, weil der ansonsten eintretende zeitliche Ausschluß des\nPachterhöhunganspruchs im Widerspruch zu dem in Art. 3 Satz 4 BKleingÄndG verankerten Erhöhungsbestimmungsrecht des Verpächters stünde und weil der sehr\nweitgehende Forderungsausschluß durch das Ziel der Berechnungsvereinfachung\nnicht gerechtfertigt wäre. Aus Gründen der Berechnungsvereinfachung kann im Falle\neiner Klageerhebung für zurückliegende Pachtzeiträume lediglich bei der Erhebung\nder Prozeßzinsen auf den ersten Tag des auf die Rechtshängigkeit folgenden Monats abgestellt werden.\n\n Da den Fachgerichten mithin eine den Verfassungsverstoß vermeidende Auslegung des Art. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleingÄndG möglich ist, kann von den Beschwerdeführern auch verlangt werden, daß sie vor den Zivilgerichten auf eine ihre verfassungsmäßigen Rechte wahrende Interpretation dieser Bestimmung hinwirken.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  15\n\n               Papier                Grimm                  Hömig\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Februar 1999 - 1 BvR 709/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Februar 1999 - 1 BvR 709/95 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990205_1bvr070995.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990205.1bvr070995\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-02-05/1-bvr-709-95","cited_norms":[{"jurabk":"BKleingÄndG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":14},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-02-05/1-bvr-709-95","retrieved":"2026-07-10 10:43:30.820950+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-02-05/1-bvr-709-95","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1999-02-05","dockets":["1 BvR 709/95"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990205.1bvr070995","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990205.1bvr070995"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 05.02.1999 – 1 BvR 709/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-02-05/1-bvr-709-95","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird auch insoweit, als sie sich gegen Art. 3 Satz 1 Nr.\n1 des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes vom 8. April 1994\n(BGBl I S. 766) richtet, nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BKleingÄndG/3","law":"BKleingÄndG","abbreviation":"BKleingÄndG","ref":"3","label":"Art 3 BKleingÄndG","mentions":14},{"id":"BKleingG/5","law":"BKleingG","abbreviation":"BKleingG","ref":"5","label":"§ 5 BKleingG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:43:30.820950+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}