{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990203.2bvr080497","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-02-03","aktenzeichen":"2 BvR 804/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 804/97 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H.\n\n-\n    gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln\n             vom 3. April 1997 - 16 Wx 85/97 -,\n\n          b) den Beschluß des Landgerichts Köln\n             vom 27. Februar 1997 - 1 T 73/97 -,\n\n          c) den Beschluß des Amtsgerichts Köln\n             vom 23. Februar 1997 - 503 Gs 707/97 -,\n\n          d) die Freiheitsentziehung durch den Polizeipräsidenten Köln am 23. Februar 1997\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                Richter Sommer,\n                                Broß\n                                und die Richterin Osterloh\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a Abs. 2 Buchst. b, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Februar\n1999 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 3. April 1997 - 16 Wx 85/97 - und\nder Beschluß des Landgerichts Köln vom 27. Februar 1997 - 1 T 73/97 - verletzen\nArtikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an\ndas Landgericht Köln zurückverwiesen.\nDie weitergehende Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                        1/5\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Beschlüsse in einem Freiheitsentziehungsverfahren.\n\n                                          I.\n  Der Beschwerdeführer wurde bei einer Unterschriftensammlung von der Polizei aufgefordert, sich zu entfernen. Da er diese Aufforderung nicht befolgte, wurde er in Gewahrsam genommen und dem Amtsrichter vorgeführt. Dieser ordnete die Fortdauer\nder Freiheitsentziehung bis 19 Uhr desselben Tages an. Zur Begründung bezog sich\nder Amtsrichter auf § 35 Abs. 1 Nr. 3 PolG NW. Danach kann die Polizei eine Person\nin Gewahrsam nehmen, wenn dies unerläßlich ist, um eine Platzverweisung nach\n§ 34 PolG NW durchzusetzen.\n\n Die vom Beschwerdeführer eingelegte sofortige und sofortige weitere Beschwerde          3\nblieben ohne Erfolg, weil Landgericht und Oberlandesgericht die Ansicht vertraten,\ndaß nach der Haftentlassung kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Rechtsmittel mehr\nbestehe.\n\n  Mit der Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die genannten Gerichtsbeschlüsse         4\nund gegen die Freiheitsentziehung durch die Polizei wendet, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3\nund 103 Abs. 1 GG. Er macht u.a. geltend: Für die Freiheitsentziehung habe es keine\nRechtsgrundlage gegeben, da keine Gefahr i.S. des § 34 PolG NW bestanden habe.\nLandgericht und Oberlandesgericht hätten ein Feststellungsinteresse zu Unrecht verneint, da mit weiteren Inhaftierungen in Zukunft zu rechnen sei und Rechtsschutz wegen der Kürze der Inhaftierungen jeweils nicht zu erlangen sei.\n\n Dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Es hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n                                          II.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an (§ 93b                  6\nBVerfGG), soweit sie sich gegen die im Rubrum zu a) und b) genannten Beschlüsse\nrichtet; insoweit gibt sie der Verfassungsbeschwerde statt.\n\n  Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des       7\nLandgerichts und des Oberlandesgerichts richtet. In diesem Umfang ist sie auch offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die für diese Beurteilung maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1\nSatz 1 BVerfGG). Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n 1. a) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluß vom 30.           8\nApril 1997 () seine frühere Rechtsprechung, wonach Art. 19 Abs. 4 GG bei erledigten\nGrundrechtseingriffen in der Regel eine nachträgliche gerichtliche Prüfung durch die\n\n\n\n                                          2/5\n\nFachgerichte nicht verlange, aufgegeben (vgl. auch , ). Die in Art. 19 Abs. 4 GG\nverbürgte Effektivität des Rechtsschutzes verbietet es den Rechtsmittelgerichten, ein\nvon der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv zu machen und\nfür den Beschwerdeführer \"leerlaufen\" lassen. Hiervon muß sich das Rechtsmittelgericht bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein\nnach der Prozeßordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht.\nMit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es zwar grundsätzlich\nvereinbar, wenn die Gerichte ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben\nansehen, als ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Darüber\nhinaus ist ein Rechtsschutzinteresse aber auch in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in\nwelcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung\ngegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in\ndiesen Fällen, daß der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs\ngerichtlich klären zu lassen. Die Funktionenteilung zwischen der Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit läßt es nicht zu, daß ein Beschwerdeführer, der von einem seiner Natur nach alsbald erledigten Eingriff schwerwiegend im Schutzbereich eines\nindividuellen Grundrechts betroffen ist, erst und nur im Wege der Verfassungsbeschwerde effektiven Grundrechtsschutz einfordern kann. Tiefgreifende Grundrechtseingriffe kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz - wie\nin den Fällen des Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 - vorbeugend dem Richter\nvorbehalten hat.\n\n b) Zu der genannten Fallgruppe gehört auch die Freiheitsentziehung nach § 35 Abs.        9\n1 Nr. 3 PolG NW. Auch in derartigen Fällen ist die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung über ein Rechtsmittel in der von der Prozeßordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann.\nFreiheitsentziehungen zur Durchsetzung eines Platzverweises können ihrer Natur\nnach in der Regel nur ganz kurzfristig sein. Solche Freiheitsentziehungen stellen\nauch einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, so daß im Einzelfall ein Interesse\nan der Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme bestehen\nkann.\n\n 2. Nach dem dargestellten Maßstab ist die Verfassungsbeschwerde begründet, soweit sie zur Entscheidung angenommen ist.\n\n Landgericht und Oberlandesgericht haben in den angegriffenen Beschlüssen die            11\nBeschwerde des Beschwerdeführers ausschließlich unter Hinweis auf die Beendigung der Freiheitsentziehung für unbegründet gehalten. Sie haben damit den Anspruch des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.\n\n\n                                          3/5\n\n  3. Die Entscheidungen beruhen auf dem dargelegten Fehler. Es ist nach dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht auszuschließen, daß sich die Freiheitsentziehung\nbei näherer Prüfung im Beschwerdeverfahren als rechtswidrig erweist. Die angegriffenen Beschlüsse sind daher aufzuheben, die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\n 4. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Beschluß des Amtsgerichts           13\nund die Maßnahme der Polizei richtet, kann sie nicht zur Entscheidung angenommen\nwerden. Insoweit ist sie nach dem Grundsatz der Subsidiarität unzulässig, da - wie\nsich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung durch die Fachgerichte noch möglich ist.\n\n  5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf           14\n§ 34a Abs. 2 BVerfGG. Da der Beschwerdeführer sein mit der Verfassungsbeschwerde verfolgtes Rechtsschutzziel im wesentlichen erreicht hat, ist eine Auslagenerstattung in vollem Umfang angemessen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   15\n\n                Osterloh                 Sommer                  Broß\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n3. Februar 1999 - 2 BvR 804/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 1999 - 2 BvR 804/97 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990203_2bvr080497.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990203.2bvr080497\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-02-03/2-bvr-804-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"NW_28315","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"NW_28315","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-02-03/2-bvr-804-97","retrieved":"2026-07-10 10:43:29.801511+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-02-03/2-bvr-804-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1999-02-03","dockets":["2 BvR 804/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990203.2bvr080497","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990203.2bvr080497"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 03.02.1999 – 2 BvR 804/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-02-03/2-bvr-804-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 3. 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