{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990122.2bvr072996","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-01-22","aktenzeichen":"2 BvR 729/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 729/96 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n    1. der Frau M...,\n    2. des Herrn M...,\n    3. des Herrn M...,\n\n-\ngegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts\n         vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 1 C 1.94 -,\n\n        b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts\n           für das Land Nordrhein-Westfalen\n           vom 14. Dezember 1992 - 25 A 3153/91 -,\n\n            mittelbar gegen Art. 3 Abs. 6 und 7 des Gesetzes zur Änderung des\n            Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG) vom 20. Dezember 1974 i.V.m. § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes\n            (RuStAG) vom 20. Dezember 1974 (BGBl I S. 3714)\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                  Richter Sommer,\n                                  Broß\n                                  und die Richterin Osterloh\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Januar 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich mittelbar gegen Art. 3 Abs. 6 und 7 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl I S. 3714 - RuStAÄndG 1974 -) sowie unmittelbar gegen die Anwendung dieser Regelung in verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen.\n\n                                       A. - I.\n Die Beschwerdeführer wurden 1970, 1973 und 1974 in der Schweiz als eheliche          2\nKinder einer Deutschen und eines Schweizers geboren. Sie besitzen seitdem die\nStaatsbürgerschaft der Schweiz.\n\n\n                                         1/9\n\n1. Nach § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli            3\n1913 (im folgenden: RuStAG) in der im Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführer\ngeltenden Fassung konnte nur ein deutscher Vater die Staatsangehörigkeit an seine\nKinder weitergeben. Durch Beschluß vom 21. Mai 1974 (BVerfGE 37, 217 ff.) beanstandete das Bundesverfassungsgericht diese Regelung für die Zeit ab 1. April 1953\nals gleichheitswidrig. Für die bis zu einer Neuregelung geborenen Kinder müßten für\ndie Zukunft die fortwirkenden Folgen für ihren Status beseitigt werden, d.h. auch die\nbisher ausgeschlossenen Kinder deutscher Mütter müßten die deutsche Staatsangehörigkeit uneingeschränkt erhalten können. Hierfür genüge grundsätzlich die Einräumung eines Rechts, durch Erklärung (Option) die deutsche Staatsangehörigkeit\nzu erwerben (vgl. BVerfGE, a.a.O., S. 262 ff.).\n\n  Mit der Neuregelung bestimmte der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG n.F.,       4\ndaß die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben wird, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Das Gesetz trat am 1. Januar 1975 in\nKraft. Für die Kinder deutscher Mütter, die in der Zeit vom 1. April 1953 bis 31. Dezember 1974 geboren worden waren, sieht der gleichzeitig in Kraft getretene Art. 3\nRuStAÄndG 1974 auszugsweise folgende Regelung vor:\n\n(1) Das nach dem 31. März 1953, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ehelich geborene Kind einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Deutsche\nwar, erwirbt durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen,\ndie Staatsangehörigkeit, wenn es durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben hat...\n\n(2) bis (3) ...\n\n(4) Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, gibt die Erklärung selbst ab.\n\n(5) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wer zwar 18 Jahre alt ist,\naber wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen die Erklärung nicht selbst abgeben kann, wird bei der Abgabe der Erklärung durch den Inhaber der Sorge für die\nPerson des Kindes vertreten. Die Erklärung kann mit Genehmigung des deutschen\nVormundschaftsgerichts auch von den nach Satz 1 nicht vertretungsberechtigten Eltern oder einem danach nicht oder nicht allein vertretungsberechtigten Elternteil abgegeben werden. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Wohl des\nKindes dem Erwerb der Staatsangehörigkeit entgegensteht. Das Recht der Sorge\nfür die Person des Kindes richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Im Genehmigungsverfahren darf das Vormundschaftsgericht von einer Anhörung des ausländischen Elternteils absehen, wenn schwerwiegende Gründe zum Wohl des Kindes dies gebieten.\n\n(6) Das Erklärungsrecht kann nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten\ndieses Gesetzes ausgeübt werden.\n\n(7) Wer ohne sein Verschulden außerstande war, die Erklärungsfrist einzuhalten,\nkann die Erklärung noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hin-\n\n\n                                          2/9\n\ndernisses abgeben. Als unverschuldetes Hindernis gilt auch der Umstand, daß der\nErklärungsberechtigte durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates gehindert ist, seinen Aufenthalt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlegen.\n\n(8) bis (10) ...\n\n2. Im April 1988 wandte sich die Mutter der Beschwerdeführer an das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Genf mit der Bitte um Aufklärung, ob ihre\nKinder deutsche Pässe erhalten könnten. Das Generalkonsulat informierte sie über\ndie am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts.\nIm Oktober 1988 gaben die Eltern für die minderjährigen Beschwerdeführer die Erklärungen über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 3 RuStA-ÄndG 1974 ab.\n\n Das Bundesverwaltungsamt lehnte die Anträge ab. Den Widerspruch der Beschwerdeführer wies es zurück: Es könne nicht festgestellt werden, daß ihre Eltern\nohne Verschulden außerstande gewesen seien, die dreijährige Erklärungsfrist einzuhalten. Bloße Rechtsunkenntnis lasse die Fristversäumung nicht als unverschuldet\nerscheinen. Es sei den Beteiligten in einem Land wie der Schweiz jederzeit möglich\ngewesen, sich durch die Medien über die aktuelle - sie betreffende - Rechtslage in\nder benachbarten Bundesrepublik zu informieren.\n\n3. Das Verwaltungsgericht Köln gab der hiergegen gerichteten Klage statt und stellte fest, daß die Beschwerdeführer die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erworben hätten. Auf die Berufung wies das Oberverwaltungsgericht die Klage\nab.\n\n4. Die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beschwerdeführer            8\nhatte keinen Erfolg. In dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil hat\ndas Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zur\nBegründung im wesentlichen ausgeführt:\n\n Die mit drei Jahren nicht zu kurz bemessene Erklärungsfrist des Art. 3 Abs. 6 Ru-       9\nStAÄndG 1974 stehe im Einklang mit dem Grundgesetz. Sie folge aus der Notwendigkeit, die staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse alsbald zu klären und damit\nRechtssicherheit zu gewährleisten.\n\n Zur Auslegung des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974, der unter bestimmten            10\nVoraussetzungen eine Nacherklärungsfrist eröffne, wenn der Erklärungsberechtigte\nohne Verschulden außerstande gewesen sei, die Erklärungsfrist einzuhalten, könne\nauf entsprechende Regelungen in den Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand (§ 32 VwVfG, § 60 VwGO, § 233 ZPO, § 22 FGG) sowie auf die zu diesen Vorschriften vorliegende Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden.\nEs sei allgemein anerkannt, daß Rechtsirrtum und Unkenntnis des Gesetzes das\nVerschulden an einer Fristversäumung grundsätzlich nicht ausschlössen und daher\nkeinen Wiedereinsetzungsgrund bildeten. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände\nim Einzelfall komme eine abweichende Beurteilung in Betracht. Wer mit den einschlä-\n\n\n                                         3/9\n\ngigen Rechtsvorschriften nicht vertraut sei, habe sich zu erkundigen, anderenfalls\ntreffe ihn an der Rechtsunkenntnis grundsätzlich ein Verschulden. Dies gelte auch\nfür Ausländer und im Ausland wohnende Personen. Entscheidend sei, ob ein Betroffener sich - etwa durch Einholung einer Auskunft bei der deutschen Auslandsvertretung oder einer sonst rechtskundigen Stelle - die erforderliche Rechtskenntnis hätte\nverschaffen können. Ein Betroffener, der aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil stamme, habe Anlaß, sich um Fragen seiner Staatsangehörigkeit zu kümmern. Dabei müsse der noch nicht volljährige Abkömmling sich das\nVerschulden des für ihn nach Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 Erklärungsberechtigten\nzurechnen lassen.\n\n  Im vorliegenden Fall hätten die Eltern der Beschwerdeführer die Erklärungsfrist        11\nschuldhaft versäumt, so daß eine Nacherklärungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 7 Satz 1 Ru-StAÄndG 1974 nicht eingeräumt werden könne. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätten die Eltern von der Erklärungsfrist zwar keine Kenntnis gehabt.\nSie hätten aber bis zum Ablauf der Erklärungsfrist am 31. Dezember 1977 nicht die\nerforderlichen Rechtsauskünfte hinsichtlich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer eingeholt. Mit der Geburt der Beschwerdeführer habe eine Obliegenheit ihrer Eltern bestanden, sich durch Einholung von Auskünften\nüber die staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse zu vergewissern.\n\n                                          II.\n Mit ihrer gegen die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts eingelegten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und 2 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.\n1 Abs. 1 GG. Auch hätten die Verwaltungsgerichte die Ausstrahlung des Art. 16 Abs.\n1 GG auf die Anwendung des Art. 3 Absätze 6 und 7 RuStAÄndG 1974 vernachlässigt. Sollte die von den Fachgerichten gewählte Auslegung zwingend sein, so sei Art.\n3 Absätze 6 und 7 RuStAÄndG 1974 verfassungswidrig.\n\n  Es sei verfassungsrechtlich zwar nicht zu beanstanden, daß die vor dem 1. Januar       13\n1975 geborenen Abkömmlinge deutscher Mütter im Gegensatz zu den Abkömmlingen deutscher Väter die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch Erklärung erwerben\nkönnten. Zu beanstanden sei aber die Fristbindung für die Abgabe dieser Erklärung\nund die Auslegung, daß eine Unkenntnis von der Rechtsänderung als Verschulden\nzu werten sei, das eine Befreiung von der Einhaltung der Frist ausschließe. Damit\nwürden die Kinder einer deutschen Mutter aus einer gemischt-nationalen Ehe, die im\nZeitpunkt der Geburt ihre Staatsangehörigkeit nicht von der Mutter hätten erwerben\nkönnen, ein weiteres Mal anders behandelt als die im gleichen Zeitraum geborenen\nKinder deutscher Väter; um deren deutsche Staatsangehörigkeit müßten sich die Eltern nicht besonders kümmern.\n\n                                         B.\n Die zulässige Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen,             14\n\n\n                                          4/9\n\nweil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen (vgl.\nBVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Mit der Verfassungsbeschwerde werden keine Fragen zur\nAuslegung und Tragweite der als verletzt gerügten Grundrechte aufgeworfen, die\nnoch einer Klärung durch das Bundesverfassungsgericht bedürften. Die Annahme\nder Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in Art. 93 Abs. 1 Nr.\n4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die gesetzliche Regelung, die Grundlage der angegriffenen\nfachgerichtlichen Entscheidungen ist, ist verfassungsrechtlich ebensowenig zu beanstanden (I.) wie ihre Auslegung und Anwendung durch die Verwaltungsgerichte (II.).\n\n                                         I.\n Die in Art. 3 Absätze 6 und 7 RuStAÄndG 1974 getroffene Übergangsregelung steht        15\nmit dem Grundgesetz in Einklang.\n\n1. Das Bundesverfassungsgericht hat es in seinem Beschluß vom 21. Mai 1974              16\n(BVerfGE 37, 217 <262 f.>) als erforderlich - aber auch ausreichend - angesehen,\ndaß eine Übergangsregelung den bisher von der deutschen Staatsangehörigkeit\nausgeschlossenen Kindern deutscher Mütter das Recht einräumt, durch Erklärung\ndie deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Diese Betroffenen müßten nicht\nschon kraft Gesetzes deutsche Staatsangehörige werden.\n\n2. Diesen Anforderungen genügt die Regelung des Art. 3 RuStAÄndG 1974. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer begründet es auch keinen Verfassungsverstoß, daß die eingeräumte Option auf die deutsche Staatsangehörigkeit nur innerhalb einer Frist ausgeübt werden konnte.\n\n  a) Die Frist dient der Rechtssicherheit. Sie soll bewirken, daß alsbald Gewißheit     18\ndarüber erlangt wird, wer von der Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit Gebrauch macht (vgl. BTDrucks 7/2175, S. 14). Mit dieser Zielsetzung\nfindet die Frist eine verfassungsrechtliche Grundlage. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, daß der Gesetzgeber bei den Folgeregelungen, die aufgrund der\nVerfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 RuStAG a.F. für die während seiner Geltung\nGeborenen notwendig werden, die Interessen der betroffenen Familien, besonders\ndas Vertrauen der Beteiligten und Dritter auf die bisherige Rechtslage, sowie das Bestreben, Schwierigkeiten mit den ausländischen Heimatstaaten zu vermeiden, angemessen berücksichtigt werden dürfen (vgl. BVerfGE, a.a.O., S. 263 f.).\n\n Auch im übrigen mißt das Bundesverfassungsgericht dem Gesichtspunkt der                19\nRechtssicherheit gerade auch bei Statusfragen ein erhebliches Gewicht zu (vgl.\nBVerfGE 90, 263 <271>). Hier kann die - auch zeitliche - Einschränkung der Möglichkeiten, bestimmte Rechte wahrzunehmen, durch Setzung von Fristen im Interesse\nder Beteiligten und der Allgemeinheit liegen (vgl. BVerfGE 38, 241 <250 ff.>; 90, 263\n<271>).\n\n Hiernach erscheint die Befristung des durch Art. 3 RuStAÄndG 1974 eingeräumten         20\nOptionsrechts durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, den staatsangehörigkeitsrecht-\n\n\n                                         5/9\n\nlichen Status der durch die verfassungswidrige Ungleichheit Betroffenen innerhalb\neines überschaubaren Zeitraums zu klären und damit einen Schwebezustand zu beenden, der andernfalls während der gesamten Lebenszeit der Betroffenen andauern\nwürde.\n\n  b) Die in Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 vorgesehene Erklärungsfrist war mit drei        21\nJahren so weiträumig bemessen, daß sie für den Normalfall den Betroffenen ausreichend Zeit ließ, auf die gesetzliche Regelung zu reagieren und sich über die Frage\nder Ausübung des Erklärungsrechts schlüssig zu werden. Soweit sich aus dieser\nFristbestimmung gleichwohl Härten ergeben konnten, trug der Gesetzgeber dem dadurch Rechnung, daß unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG\n1974 eine Nachfrist eingeräumt wurde. Dabei ermöglicht die - weitgefaßte - Voraussetzung \"... ohne sein Verschulden außerstande...\" die Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen, wie es bei einer Kollision von Grundrechten und dem Grundsatz\nder Rechtssicherheit von Verfassungs wegen geboten ist. Damit ist es in jedem Einzelfall möglich, die Vorschrift unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Gewährleistungen anzuwenden.\n\n  c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat der Gesetzgeber auch nicht         22\ninsoweit gegen Grundrechte verstoßen, als er die Ausübung des Erklärungsrechts\ndem Sorgeberechtigten zugewiesen hat, ohne Sicherungen vor dem Verlust des Optionsrechts minderjähriger Abkömmlinge vorzusehen, wie dies etwa bei der Entlassung eines Minderjährigen aus der Staatsangehörigkeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1\nRuStAG der Fall ist.\n\n  Entsprechende Erwägungen dazu, ob die Erklärungsfrist für die bei Inkrafttreten des    23\nGesetzes noch nicht volljährigen Kinder verlängert oder mit Erreichen der Volljährigkeit neu in Gang gesetzt werden sollte, hat der Gesetzgeber angestellt (vgl. BT-Drucks 7/2175, S. 14 zu Abs. 7). Letztlich hielt er eine solche Regelung jedoch nicht\nfür notwendig, weil die vorgesehene Vertretung durch die Eltern so umfassend sei,\ndaß der Erwerb der Staatsangehörigkeit stets sichergestellt sei, wenn dies im Kindesinteresse liege. Der Gesetzgeber durfte auch in diesem Zusammenhang dem Interesse an der alsbaldigen Klärung der Statusfrage der Staatsangehörigkeit ein besonderes Gewicht beimessen.\n\n Die Gleichstellung der betroffenen Abkömmlinge deutscher Mütter mit denen deutscher Väter erforderte nicht - wie die Beschwerdeführer meinen - eine Einschaltung\ndes Vormundschaftsgerichts. Die in §§ 19, 26 Abs. 4 RuStAG geregelten Fallgruppen\ndes Verlustes der Staatsbürgerschaft sind mit dem Fall des durch Art. 3 RuStAÄndG\n1974 ermöglichten Erwerbs der Staatsbürgerschaft nicht vergleichbar. Es ist auch\nnicht ersichtlich, wie das Vormundschaftsgericht in Fällen tätig werden sollte, in denen die im Ausland lebenden Eltern des Kindes untätig bleiben. Für den Fall fehlender oder nicht ausreichender Vertretungsberechtigung der Eltern sieht Art. 3 Abs. 5\nRuStAÄndG 1974 eine Einschaltung des Vormundschaftsgerichts ohnehin vor.\n\n\n\n\n                                          6/9\n\n                                           II.\n  Die Auslegung und Anwendung der - mit dem Grundgesetz vereinbaren - Regelung               25\ndes Art. 3 Absätze 6 und 7 RuStAÄndG 1974 in den angegriffenen Entscheidungen\nläßt keinen verfassungsrechtlich relevanten Fehler erkennen.\n\n1. Die Übergangsregelung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsänderungsgesetzes 1974 soll die verfassungswidrige Ungleichbehandlung nach § 4 RuStAG a.F.\nausgleichen. Diesen Gesetzeszweck haben die Verwaltungsgerichte - ohne daß es\ndazu eines Rückgriffs auf Art. 16 Abs. 1 GG bedarf - bei der Anwendung der in Rede stehenden Vorschriften zu beachten. Dabei müssen sie jedoch auch in Rechnung stellen, daß die gesetzlich angeordnete Befristung des Erklärungsrechts das\nSpannungsverhältnis zwischen dem Anspruch der Betroffenen auf Gleichbehandlung und dem Grundsatz der Rechtssicherheit auflösen soll.\n\n Innerhalb dieses von der Verfassung vorgegebenen Rahmens ist die Auslegung                  27\neinfachen Rechts und seiner Anwendung auf den einzelnen Fall Sache der dafür zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 85, 248 <257 f.>).\n\n2. Hiervon ausgehend sind die angegriffenen Entscheidungen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.\n\n  Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals \"ohne Verschulden\" hat sich das                  29\nBundesverwaltungsgericht an den Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den verschiedenen Verfahrensordnungen orientiert. Danach schließt\nRechtsunkenntnis das Verschulden an einer Fristversäumung grundsätzlich nicht\naus. Das ist verfassungsrechtlich bedenkenfrei. Die dem zugrundeliegende Auffassung, wer mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht vertraut sei, habe sich zu\nerkundigen, verlangt dem Betroffenen nichts Unzumutbares ab. Sie wird auch dem\nZweck der hier anzuwendenden Übergangsregelung gerecht.\n\n  Das Bundesverwaltungsgericht nimmt weiterhin an, ein Verschulden an der Fristversäumung scheide aus, wenn die Beteiligten auf die Rechtslage berechtigterweise\nvertraut hätten, insbesondere wenn sie weiter von der inzwischen überholten Rechtslage nach § 4 Abs. 1 RuStAG a.F. hätten ausgehen dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt dabei auch, daß die Situation, in der sich ein Erklärungsberechtigter im Ausland befindet, Besonderheiten aufweist. Ferner geht es sachgerecht\ndavon aus, daß die Ausgangslage bei einer Rechtsbehelfsfrist zumeist eine andere\nist als bei einer kraft Gesetzes in Lauf gesetzten Frist. Es berücksichtigt, daß im letztgenannten Fall die Frist ohne einen individuellen Einzelakt gegenüber dem Betroffenen in Lauf gesetzt wird, so daß der Betroffene in solchen Fällen grundsätzlich keinen Anlaß hat, Erkundigungen über eine möglicherweise veränderte Rechtslage\neinzuholen.\n\n Wenn das Bundesverwaltungsgericht letztlich zu der Auffassung gelangt ist, hier sei         31\ngleichwohl die Einholung von Erkundigungen zumutbar gewesen, so trägt dies nicht\n\n\n                                            7/9\n\nnur dem verfassungsrechtlichen Zweck der Übergangsregelung, sondern auch der\nAusgangslage im konkreten Fall Rechnung. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandener Weise hebt es dabei auf den Umstand ab, daß die Betroffenen aus einer\ngemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil stammen. Bereits dies legt\neine Initiative zur Klärung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse nahe und\nbietet hinreichend Anlaß, sich bei der Geburt des Kindes oder in angemessener Zeit\ndanach über dessen Staatsangehörigkeit Gedanken zu machen und Rechtsauskünfte einzuholen. Hier hätte jedenfalls nach der Geburt des Beschwerdeführers zu 3., im\nDezember 1974, ein solcher Anlaß bestanden. Zu diesem Zeitpunkt wären die Eltern\nder Beschwerdeführer bereits auf die veränderte Rechtslage hingewiesen worden.\nDabei fällt auch ins Gewicht, daß die Beschwerdeführer sich zum fraglichen Zeitpunkt\nmit ihren Eltern in dem Nachbarland Schweiz aufgehalten haben, wo Informationsquellen in deutscher Sprache zur Verfügung stehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   32\n\n                Sommer                Broß                Osterloh\n\n\n\n\n                                         8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n22. Januar 1999 - 2 BvR 729/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 729/96 - Rn. (1 - 32), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990122_2bvr072996.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990122.2bvr072996\n\n\n\n\n                                      9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-01-22/2-bvr-729-96","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-01-22/2-bvr-729-96","retrieved":"2026-07-10 10:43:26.906166+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-01-22/2-bvr-729-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1999-01-22","dockets":["2 BvR 729/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990122.2bvr072996","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990122.2bvr072996"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 22.01.1999 – 2 BvR 729/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-01-22/2-bvr-729-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"RuStAG/4","law":"RuStAG","abbreviation":"RuStAG","ref":"4","label":"§ 4 RuStAG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/16","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"16","label":"Art 16 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/60","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"60","label":"§ 60 VwGO","mentions":1},{"id":"VwVfG/32","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"32","label":"§ 32 VwVfG","mentions":1},{"id":"ZPO/233","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"233","label":"§ 233 ZPO","mentions":1},{"id":"RuStAG/26","law":"RuStAG","abbreviation":"RuStAG","ref":"26","label":"§ 26 RuStAG","mentions":1},{"id":"GG/93","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"93","label":"Art 93 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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