{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990122.2bvr008697","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-01-22","aktenzeichen":"2 BvR 86/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 86/97 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder türkischen Staatsangehörigen\n  1. B...,\n  2. B...,\n  3. B...,\n  4. B...,\n  5. B...,\n  6. B...,\n  7. B...\n\ndie Beschwerdeführer zu 3. bis 6. gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführer\nzu 1. und 2.,\n\n- Bevollmächtigte:\n gegen a) den Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts\n          vom 16. Dezember 1996 - 11 L 7683/95 -,\n\n        b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg\n           vom 30. August 1995 - 5 A 557/91 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                 Sommer,\n                                 Broß\n                                 und die Richterin Osterloh\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93b, 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der\nFassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Januar 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 30. August 1995 - 5 A 557/91 -\nverletzt den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Grundrecht aus Artikel 16a Absatz 1\n\n\n                                        1/15\n\ndes Grundgesetzes. Es wird hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1. aufgehoben.\nDie Sache wird insoweit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.\nDamit wird der Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16.\nDezember 1996 - 11 L 7683/95 - gegenstandslos, soweit er den Beschwerdeführer\nzu 1. betrifft.\nDie Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2. bis 7. wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer zu 1. die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an        1\ndie fachgerichtliche Feststellung und Beurteilung des Charakters einer staatlichen\nMaßnahme als \"politische Verfolgung\" und an die Würdigung des Vorbringens eines\nAsylbewerbers zu seinen individuellen Verfolgungsgründen.\n\n                                         I.\n 1. Die Beschwerdeführer (Eheleute und fünf ihrer Kinder) sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und stammen aus Nussaybin in der Provinz\nMardin.\n\n a) Der am 1. Januar 1945 geborene Beschwerdeführer zu 1. reiste angabegemäß           3\nam 20. September 1990 in das Bundesgebiet ein, wo er am 25. September 1990 seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragte. Im Rahmen seiner Anhörung durch\ndas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 25.\nSeptember 1990 gab der Beschwerdeführer zu 1. an: Zwei seiner Söhne seien Mitglieder der PKK und kämpften in den Bergen gegen die Türken. Sie sammelten finanzielle Unterstützung und verteilten Flugblätter und Propagandamaterial. Er habe deren Aktivitäten nie beobachtet und wisse darüber nur vom Hörensagen. Er selbst\nunterstütze die PKK finanziell und sei deshalb angezeigt sowie neun bis fünfzehn Mal\nverhaftet worden. Meist sei er nach einem oder spätestens zwei Tagen freigelassen\nworden. Beim letzten Mal allerdings habe man ihm erhebliches Leid zugefügt: Er sei\neinen Monat lang inhaftiert gewesen und dabei mißhandelt und gefoltert worden.\nMan habe ihn geschlagen und mit Stiefeln getreten. Ihm sei vorgeworfen worden, die\nKurden unterstützt zu haben, was er auch eingeräumt habe. Man habe ihn aufgefordert, die Unterstützung einzustellen und seine zwei Söhne auszuliefern. Nach der\nFreilassung habe er sich zwei Monate versteckt gehalten und sei dann mit Hilfe von\nSchleusern ausgereist.\n\n Mit Bescheid vom 10. Oktober 1990 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Beschwerdeführers zu 1. ab. Seine Angaben seien unsubstantiiert. Daran scheitere die\nGlaubhaftmachung eines politischen Verfolgungsgeschehens. Die über seine Söhne\n\n\n\n                                        2/15\n\nund deren Aktivitäten gemachten Angaben seien wenig konkret. Der Beschwerdeführer zu 1. sei selbst kein aktiver Kämpfer für das Kurdentum. Als Sympathisant der\nPKK sei er allenfalls Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen der Terrorismusbekämpfung ausgesetzt gewesen. Diese könnten zwar in harten Formen verlaufen, erreichten aber nicht das Maß einer asylrelevanten politischen Verfolgung und seien auch\nnicht ethnisch oder religiös motiviert.\n\n  b) Am 6. November 1990 reisten die Beschwerdeführer zu 3. bis 7. (die 1977, 1979,        5\n1980, 1983 und 1984 geborenen Kinder der Beschwerdeführer zu 1. und 2.) in das\nBundesgebiet ein, wo sie am 6. Dezember 1990 ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragten.\n\n  Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt gaben die Beschwerdeführer zu 3. bis 6.           6\nim wesentlichen übereinstimmend an, von Soldaten wegen des Beschwerdeführers\nzu 1. schikaniert und nach diesem befragt worden zu sein. Der Beschwerdeführer zu\n7. gab an, der Beschwerdeführer zu 1. sei immer wieder ins Gefängnis gebracht worden. Die Soldaten hätten nach Verstecken der PKK und nach dem Grund für die Unterstützung der PKK gefragt. Er sei nach seinen beiden Brüdern und dem Beschwerdeführer zu 1. befragt worden. Diese Fragen habe er stets mit Nichtwissen\nbeantwortet und sei deshalb auf die Wache gebracht und dort gefoltert worden.\n\n Mit Bescheiden vom 15. April 1991 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Beschwerdeführer zu 3. bis 7. als offensichtlich unbegründet ab.\n\n  c) Am 16. Mai 1991 reiste die Beschwerdeführerin zu 2. in das Bundesgebiet ein, wo       8\nsie am 25. Juli 1991 ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragte. Im Rahmen\nihrer Anhörung durch das Bundesamt gab die Beschwerdeführerin zu 2. an, keiner\npolitischen Partei anzugehören, jedoch die PKK mit Essen, Kleidung und Betten unterstützt zu haben. Seit zwei, drei Jahren habe sich die Situation verschärft. Sondereinheiten der Armee seien immer wieder zu ihrem Haus gekommen, hätten es umstellt, die Bewohner herausgeholt und geschlagen. Sie selbst sei auch geschlagen\nworden; einmal habe man sie sogar an einem Tag dreimal aus dem Haus geholt. Diese Vorfälle hätten sich zwei- bis dreimal monatlich ereignet.\n\n Mit Bescheid vom 16. August 1991 lehnte das Bundesamt auch den Asylantrag der             9\nBeschwerdeführerin zu 2. als offensichtlich unbegründet ab.\n\n  2. a) Zur Begründung ihrer Klagen haben die Beschwerdeführer ergänzend und vertiefend vorgetragen: Der Beschwerdeführer zu 1. sei von der türkischen Ordnungsmacht mehrfach festgenommen, mißhandelt und gefoltert worden, damit man von\nihm den Aufenthaltsort seiner beiden Söhne - aktive PKK-Kämpfer - erfahre. Man habe von ihm verlangt, seine beiden Söhne auszuliefern. Zwei bis drei Monate vor seiner Flucht sei er letztmals - für die Dauer eines Monats - inhaftiert gewesen. Auch gebe es eine Gruppenverfolgung der Kurden in der Südosttürkei; eine zumutbare\ninländische Fluchtalternative bestehe nicht.\n\n b) Durch in der mündlichen Verhandlung am 30. August 1995 verkündeten Be-                11\n\n\n                                          3/15\n\nschluß lehnte das Verwaltungsgericht einen auf Vernehmung eines anwesenden\nZeugen gerichteten Beweisantrag des Beschwerdeführers zu 1. dazu, daß er \"in der\nTürkei die PKK unterstützt und deshalb wiederholt verhaftet worden sei\", ab; die behaupteten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden.\n\n  c) Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen:        12\nDie vom Beschwerdeführer zu 1. im Verwaltungsverfahren vorgetragene Begründung reiche für eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht aus. Insoweit sei auf die\nAusführungen in den angefochtenen Bescheiden des Bundesamts zu verweisen.\nTatsachen, die - hiervon abweichend - die Beurteilung zuließen, daß die behaupteten\nFestnahmen des Beschwerdeführers zu 1. nicht als ordnungsrechtliche Maßnahmen\ndes Staates gerechtfertigt gewesen seien, seien nicht einmal dargelegt worden und\nauch aus der allgemeinen Lageerkenntnis der Kammer nicht erkennbar. Wer - wie\nder Beschwerdeführer zu 1. - in politisch-separatistische Aktivitäten verwickelt werde,\nmüsse in Gebieten des Ausnahmezustands mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen.\nDerartige Abwehrmaßnahmen des Staates zur Abwehr eines revolutionären Separatismus seien für die Bewohner der Unruhegebiete nur dann politische Verfolgung,\nwenn sie eine staatliche Behandlung erführen, die härter sei als diejenige, die üblicherweise zur Verfolgung von Straftaten vergleichbarer Gefährlichkeit angewendet\nwerde. Nach den Erkenntnissen der Kammer hätten die Beschwerdeführer bei Vernehmungen zwar mit Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit zu rechnen. Daß\ndiese jedoch über das allgemeine Maß hinausgingen, wie es bei Verhören wegen krimineller Delikte in türkischen Gefängnissen üblich sei, hätten die Beschwerdeführer\nnicht dargetan. Im übrigen seien die Verhaftungen des Beschwerdeführers zu 1. als\nKurde nicht unmittelbarer Anlaß zur Ausreise gewesen. Durch die Freilassung nach\nkurzfristiger Inhaftierung werde zudem belegt, daß der Betreffende nicht als ernst zu\nnehmender Gegner des Staates eingeschätzt werde, gegen den weitergehende,\nasylrelevante und dem Staat zurechenbare Maßnahmen ergriffen werden sollen.\n\n  Auch aufgrund einer Teil-Amnestie für PKK-Mitglieder vom 24. Mai 1993 sei nicht         13\nmehr anzunehmen, daß der Beschwerdeführer zu 1. bei einer eventuellen Rückkehr\nin die Türkei politisch verfolgt werde. Von der Amnestie seien alle PKK-Kämpfer erfaßt, die nicht nachweislich in Mordfälle oder Massaker verwickelt gewesen seien,\nwenn sie sich den Sicherheitsbehörden stellen würden. Wenn bereits diese Leute\nnicht mehr verfolgt würden, so sei der türkischen Regierung mit \"ziemlicher Wahrscheinlichkeit\" nicht an der Verfolgung solcher Personen gelegen, die die PKK ausschließlich mit Lebensmitteln und dergleichen unterstützt hätten.\n\n Eine Gruppenverfolgung der Kurden in der gesamten Türkei finde nicht statt. Die          14\nVoraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG lägen nicht vor. Die Sippenmitglieder der Beschwerdeführer lebten offenbar unbehelligt in der Heimat.\n\n 3. Den auf alle drei Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylVfG gestützten Antrag          15\nauf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit dem gleichfalls angegriffenen Beschluß vom 16. Dezember 1996\n\n\n\n                                          4/15\n\nabgelehnt.\n\n                                         II.\n  1. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer, die beiden Gerichtsentscheidungen verletzten sie in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1, 16a Abs. 1\nund 103 Abs. 1 GG.\n\n  a) aa) Ihr Grundrecht auf Asyl sei verletzt. Nach dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt sei der Beschwerdeführer zu 1. u.a. wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK wiederholt festgenommen und zuletzt einen Monat\nlang festgehalten worden. Da die türkischen Sicherheitskräfte insoweit einen Zusammenhang mit der militanten kurdischen Bewegung herstellten, bestehe dementsprechend die Gefahr politischer Verfolgung. Nach aktueller Auskunftslage und darauf\nbasierender Rechtsprechung der Obergerichte seien Kurden aus Ostanatolien, die\ndort verdächtigt worden seien, mit der kurdischen Bewegung zu sympathisieren,\nauch in der Westtürkei nicht vor politischer Verfolgung sicher. Des weiteren sei nach\nder Auskunftslage davon auszugehen, daß Häftlinge, denen eine staatsfeindliche\nbzw. kurdenfreundliche Gesinnung zugeschrieben werde, in türkischem Polizeigewahrsam häufiger und härter mißhandelt würden als sonstige Straftäter. Der Beschwerdeführer zu 1. gehöre nach dem vom Gericht als wahr unterstellten Sachverhalt zu der besonders gefährdeten Personengruppe, für die es keine inländische\nFluchtalternative gebe und die im Polizeigewahrsam härter und häufiger mißhandelt\nwerde als sonstige Straftäter. Hiervon ausgehend habe das Verwaltungsgericht den\nBegriff der politischen Verfolgung verkannt und auch die erforderlichen verläßlichen\nFeststellungen nicht getroffen; seine Wertungen stünden nicht im Einklang mit der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung: Einerseits habe es ausgeführt, daß der Beschwerdeführer zu 1. wegen seiner vermuteten Unterstützung separatistischer Bestrebungen mit Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit zu rechnen habe; andererseits habe es die Asylerheblichkeit entsprechender Maßnahmen mit dem Bemerken\nverneint, der Beschwerdeführer zu 1. habe nicht dargetan, daß ihm deshalb im Vergleich zu sonstigen Straftätern eine härtere Bestrafung oder Behandlung gedroht habe. Obwohl sich Letzteres schon ohne weiteres aufgrund der Erkenntnislage und der\nobergerichtlichen Rechtsprechung bejahen lasse, habe das Verwaltungsgericht jedenfalls entsprechende Feststellungen unterlassen.\n\n bb) Nicht nachvollziehbar sei ferner, daß das Verwaltungsgericht den Kausalzusammenhang zwischen der letzten Verhaftung und der zwei bis drei Monate später\nerfolgten Ausreise des Beschwerdeführers zu 1. verneint habe.\n\n cc) Nicht tragfähig sei weiterhin der Schluß des Verwaltungsgerichts, die Freisetzung aus kurzzeitiger Inhaftierung lasse darauf schließen, daß der Betreffende nicht\nals sonderlich ernst zu nehmender Gegner des Staates angesehen worden sei und\ndeshalb nicht mit weiteren Maßnahmen zu rechnen habe.\n\n dd) Die Schlußfolgerungen des Verwaltungsgerichts aus der Teil-Amnestie für PKK-       20\n\n\n                                         5/15\n\nMitglieder beruhten auf veralteten Auskünften. Unklar sei in diesem Zusammenhang\nauch, welchen Prognosemaßstab das Verwaltungsgericht mit seiner Wendung \"mit\nziemlicher Wahrscheinlichkeit\" herangezogen habe. Die Schlußfolgerung stehe zudem im Gegensatz zur allgemeinen Auskunftslage.\n\n b) Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts verstoße gegen Art. 3       21\nAbs. 1 GG, weil sie mit gänzlich unzulänglicher oder unverständlicher, in wesentlichen Punkten widersprüchlicher Begründung versehen sei. Sie sei bei verständiger\nWürdigung und unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs nicht mehr\nnachvollziehbar. Dies ergebe sich insbesondere daraus, daß das Verwaltungsgericht\nzunächst den Eindruck erweckt habe, die Klage sei als offensichtlich unbegründet\nabzuweisen. Ferner gebe es Hinweise, daß das Verwaltungsgericht den wesentlichen Vortrag der Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis genommen habe. So werde\npauschal behauptet, für eine politische Verfolgung hätten die Beschwerdeführer\nnichts vorgebracht.\n\n c) Mit der Feststellung, daß es sich bei den Verhaftungen des Beschwerdeführers      22\nzu 1. um ordnungsrechtliche Maßnahmen gehandelt habe und daß PKK-Sympathisanten nach der Teil-Amnestie nicht mehr verfolgt würden, habe das Verwaltungsgericht zudem einen Gehörsverstoß begangen. Der Entscheidung lasse\nsich nämlich nicht entnehmen, auf welche konkreten Erkenntnisquellen sich die einzelnen Feststellungen stützten.\n\n  2. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Niedersächsischen Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten sowie den Beteiligten des Ausgangsverfahrens\nGelegenheit zur Stellungnahme gegeben.\n\n                                      B. - I.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. zur          24\nEntscheidung an, weil dies zur Durchsetzung seiner in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG).\n\n  Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. ist zulässig und - in einer   25\ndie Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise - auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen\nhat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG).\n\n Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer zu     26\n1. in seinem Grundrecht auf Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 GG.\n\n                                        II.\n 1. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Verfolgung      27\ndann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der über-\n\n\n                                        6/15\n\ngreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Geht es dabei um\nBeeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, so stellt generell jede derartige\nnicht ganz unerhebliche Maßnahme staatlicher Stellen, die an die politische Überzeugung oder Betätigung eines Betroffenen anknüpft, politische Verfolgung dar, ohne\ndaß es insoweit noch auf eine besondere Intensität oder Schwere des Eingriffs ankommt (vgl. BVerfGE 54, 341 <357: \"... unmittelbare Gefahr für Leib, Leben...\">; 80,\n315 <333, 335 unter Hinweis auf die das Asylrecht tragende humanitäre Intention, in\neiner ausweglosen Lage Schutz zu gewähren>; vgl. auch BVerwGE 80, 321 <324>;\n87, 141 <145 f.>).\n\n Auch Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung können asylrechtsbegründend sein. Da insbesondere auch die betätigte politische Überzeugung im Schutzbereich des Asylgrundrechts liegt, kann eine staatliche Verfolgung von Taten, die aus\nsich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen, grundsätzlich politische Verfolgung sein. Es bedarf einer besonderen Begründung, um sie gleichwohl\naus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen. Hierfür kommt der\nRechtsgüterschutz in Betracht, sofern die staatlichen Maßnahmen einer in den Taten\nzum Ausdruck gelangenden, über die Betätigung der politischen Überzeugung hinaus gehenden zusätzlichen kriminellen Komponente gelten. Auch eine danach nicht\nasylerhebliche Strafverfolgung kann freilich in politische Verfolgung umschlagen,\nwenn objektive Umstände darauf schließen lassen, daß der Betroffene wegen eines\nasylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (vgl.\nim einzelnen BVerfGE 80, 315 <336 ff.>). Auch unmenschliche Behandlung, insbesondere Folter, kann sich dann als asylrelevante Verfolgung darstellen, wenn sie wegen asylrelevanter Merkmale oder im Blick auf diese in verschärfter Form eingesetzt\nwird (BVerfGE 81, 142 <151>).\n\n  Auf die Asylverheißung des Art. 16a Abs. 1 GG kann sich nicht berufen, wer seine      29\npolitische Überzeugung unter Einsatz terroristischer Mittel betätigt hat. Maßnahmen\ndes Staates zur Abwehr des Terrorismus sind keine politische Verfolgung, wenn sie\ndem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer an oder einem Unterstützer von terroristischen Aktivitäten gelten. Allerdings kann auch in derartigen Fällen eine asylerhebliche Verfolgung dann vorliegen, wenn zusätzliche Umstände für eine solche Annahme sprechen (vgl. BVerfGE 81, 142 <152>). Dies ist etwa dann der Fall, wenn\nobjektive Umstände - z.B. eine gesteigerte Verfolgungsintensität in Form einer härteren Bestrafung - darauf schließen lassen, daß der Betroffene gleichwohl wegen eines\nasylerheblichen Merkmals verfolgt wird (vgl. BVerfGE 80, 315 <336 ff.>; 1. Kammer\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Beschlüsse vom 8. Oktober\n1990 - 2 BvR 508/86 -, InfAuslR 1991, 18 <19 f.>, vom 25. April 1991 - 2 BvR 1437/90\n-, InfAuslR 1991, 257 <260 f.> und vom 3. Juli 1996 - 2 BvR 1957/94 -, DVBl 1996, S.\n1250). Nicht asylbegründend sind staatliche Maßnahmen danach nur dann, wenn\nund soweit sie sich auf die Abwehr des Terrorismus beschränken. Wird hingegen\nüber die Bekämpfung von Straftaten hinaus der politische Gegner - in Anknüpfung an\nein asylerhebliches Merkmal - verfolgt, kommt den dabei ergriffenen staatlichen Maß-\n\n\n\n                                         7/15\n\nnahmen asylbegründende Wirkung zu. So vermag insbesondere eine (angebliche)\nTerrorismusbekämpfung staatlichen Gegenterror, der etwa darauf gerichtet ist, die\nnicht unmittelbar beteiligte zivile Bevölkerung in Erwiderung des Terrorismus unter\nden Druck brutaler staatlicher Gewalt zu setzen, nicht zu rechtfertigen. Deshalb werfen fachgerichtlich festgestellte weitreichende Menschenrechtsverletzungen im Rahmen einer unnachsichtigen Bekämpfung des Terrors durch den Staat stets die Frage\nauf, ob den staatlichen Maßnahmen die Annahme zugrunde liegt, daß zum Beispiel\nnur Angehörigen einer bestimmten Ethnie oder nur den in einem bestimmten Gebiet\nlebenden Angehörigen dieser Ethnie zumindest eine Nähe zu separatistischen/terroristischen Aktivitäten, wenn nicht gar eine generelle Sympathie für sie oder pauschal\nderen Unterstützung zu unterstellen sei. Bejahendenfalls läßt sich nicht von vornherein ausschließen, daß die staatlichen Maßnahmen - objektiv gesehen - zumindest auch auf die Ethnie gerichtet sind und an diese Zugehörigkeit anknüpfen (vgl.\nBVerfGE 80, 315 <339 f.>; 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Beschlüsse vom 9. Dezember 1993 - 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR 1994, 105\n<107 f.> und - 2 BvR 1916/93 -, InfAuslR 1994, 156 <158 f.>).\n\n  b) Das Bundesverfassungsgericht hat in bezug auf den Tatbestand \"politisch Verfolgter\" sowohl hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts selbst als auch seiner\nrechtlichen Bewertung zu prüfen, ob die tatsächliche und rechtliche Wertung der Gerichte sowie Art und Umfang ihrer Ermittlungen der Asylgewährleistung gerecht werden (BVerfGE 76, 143 <162>). Den Fachgerichten ist dabei ein gewisser Wertungsrahmen zu belassen. Dieser bezieht sich u.a. auch auf die rechtliche Bewertung des\nermittelten Sachverhalts. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist eine fachgerichtliche Bewertung nur dann, wenn sie anhand der gegebenen Begründung nicht mehr\nnachvollziehbar ist (vgl. 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Beschlüsse vom 20. Juni 1990 - 2 BvR 1727/89 -, InfAuslR 1991, 85 <88>;\nvom 12. März 1992 - 2 BvR 721/91 -, InfAuslR 1992, 231 <233> und vom 22. Juli\n1996 - 2 BvR 1416/94 -, NVwZ-Beilage 2/97, S. 11). Ermittlungen zum Tatbestand\n\"politisch Verfolgter\" sind freilich vom Bundesverfassungsgericht daraufhin zu überprüfen, ob sie hinreichend verläßlich und auch dem Umfang nach, bezogen auf die\nbesonderen Gegebenheiten im Asylbereich, zureichend sind. Angesichts der Feststellungsbedürftigkeit des Asylgrundrechts (vgl. dazu BVerfGE 56, 216 <236>; 60,\n253 <295>; 94, 166 <199 f.>) hat die Sachaufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts\n(§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht (vgl. 1. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Beschluß vom 18. Januar 1990 - 2\nBvR 760/88 -, InfAuslR 1990, 161 <164>). Zu den asylspezifischen Anforderungen\nan die gerichtliche Ermittlungstiefe gehört es in der Regel, tatsächlichen oder vermeintlichen Unklarheiten oder Widersprüchen im Sachvortrag des Asylbewerbers, etwa durch dessen Befragung, nachzugehen (vgl. 1. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts, Beschluß vom 22. Juli 1996 - 2 BvR 1416/94 -, NVwZ-Beilage 2/97, S. 11).\n\n 2. Gemessen an diesen Grundsätzen halten die Erwägungen des Verwaltungsge-             31\n\n\n\n                                         8/15\n\nrichts zur Qualifizierung der dem Beschwerdeführer zu 1. widerfahrenen und bei einer Rückkehr möglicherweise erneut drohenden Behandlung durch staatliche Stellen\nals asylrechtlich unerheblich der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.\nMit seiner Beurteilung, der Beschwerdeführer zu 1. sei unverfolgt ausgereist und ihm\ndrohe im Falle seiner Rückkehr in die Türkei keine individuelle politische Verfolgung,\nhat es den ihm eröffneten fachgerichtlichen Wertungsrahmen überschritten.\n\n a) Das Verwaltungsgericht hat die vom Beschwerdeführer zu 1. in der mündlichen          32\nVerhandlung unter Beweis gestellten Behauptungen dazu, daß er in der Türkei wiederholt wegen Unterstützung der PKK verhaftet worden sei, als wahr unterstellt. Damit hat es im Rahmen des geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Vw-GO) seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt: Der\nBeschwerdeführer zu 1. wurde mindestens in neun, möglicherweise sogar in fünfzehn Fällen auf die Wache gebracht und dort jeweils für einen oder zwei Tage festgehalten. Etwa zwei bis drei Monate vor seiner Ausreise wurde er schließlich einen Monat auf der Wache festgehalten, verhört, geschlagen, mit Stiefeln getreten,\nmißhandelt und gefoltert. Den ihm gemachten Vorwurf der Unterstützung der Kurden\nbzw. der PKK räumte er dabei ein.\n\n  Diese vom Beschwerdeführer zu 1. geschilderten Maßnahmen hat das Verwaltungsgericht als asylrechtlich unerheblich qualifiziert. Die dazu angestellten Erwägungen stehen schon maßstäblich mit den oben dargelegten Grundsätzen, wonach\nsolche Maßnahmen auch im Bereich des staatlichen Rechtsgüterschutzes politische\nVerfolgung sein können, nicht im Einklang. Das Verwaltungsgericht hat unberücksichtigt gelassen (jedenfalls läßt sich der Begründung Gegenteiliges nicht entnehmen), daß vor allem die Häufigkeit solcher Vorkommnisse, deren schikanöse Tendenz, die dem Beschwerdeführer zu 1. dabei zugefügte menschenrechtswidrige\nBehandlung, deren Fortsetzung trotz der von ihm eingeräumten Unterstützung der\nPKK und schließlich auch das Ausbleiben gesetzlich vorgesehener strafrechtlicher\nKonsequenzen im Sinne \"sonstiger Umstände\" Anhaltspunkte dafür ergeben können,\ndaß es sich hierbei um Maßnahmen politischer Verfolgung - wenngleich unter dem\nDeckmantel angeblicher \"Terrorismusbekämpfung\" bzw. \"gerechtfertigt\" als \"ordnungsrechtliche Maßnahmen\" - handelt. In dieser Erscheinungsform können die genannten Maßnahmen nach ihrer objektiven Gerichtetheit jenseits der Terrorismusbekämpfung auch zum Ziel haben, die im Einzelfall festgestellte oder generell bei allen\nKurden in Südostanatolien vermutete, mit dem Terrorismus/Separatismus sympathisierende Gesinnung durch Anwendung menschenrechtswidriger Gewalt und fortwährende Schikanen zu bekämpfen. Das Verwaltungsgericht hat dies - obwohl es nach\nden oben dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäben geboten gewesen wäre\n(vgl. 1. a) - nicht in den Blick genommen; es hat vielmehr die vom Beschwerdeführer\nzu 1. erlittene Behandlung - ohne erkennbare Würdigung der besonderen Umstände\n- als ordnungsrechtliche Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung beurteilt und damit als nicht asylbegründend erachtet.\n\n\n\n\n                                         9/15\n\n  b) Das Verwaltungsgericht ist der Frage, ob die dem Beschwerdeführer zu 1. widerfahrenen staatlichen Maßnahmen härter als diejenigen zur Verfolgung ähnlicher nicht\npolitischer Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit und damit asylrelevant (vgl.\nBVerfGE 80, 315 <338>) gewesen sein könnten, nicht nachgegangen, weil die Beschwerdeführer hierfür nichts dargelegt hätten; auch aus der allgemeinen Lageerkenntnis sei dies nicht erkennbar. Diese Begründung kann sich nicht auf eine den\nverfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Grundlage stützen.\n\n  Sollte das Verwaltungsgericht die Angaben des Beschwerdeführers zu 1. zu der ihm       35\nzuteil gewordenen Behandlung durch staatliche Stellen für zu unbestimmt gehalten\noder die Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr für Leib und Leben bezweifelt haben, hätte es angesichts des Umstandes, daß Eingriffe dieser Art, sofern sie an ein\nasylrelevantes Merkmal anknüpfen, generell die für die Zuerkennung des Asylrechts\nerforderliche Intensität aufweisen (vgl. oben 1. a), von sich aus den Sachverhalt weiter aufklären müssen, um die näheren Umstände der vom Beschwerdeführer zu 1.\nmitgeteilten Mißhandlungen zu ermitteln. Das ist nicht geschehen.\n\n  Mit dem Hinweis auf fehlenden Vortrag der Beschwerdeführer zum sog. \"Politmalus\" ist das Verwaltungsgericht jedenfalls seiner Sachaufklärungspflicht nicht gerecht\ngeworden. Das Verwaltungsgericht hat glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu 1. über von ihm erlittene Polizeimaßnahmen die asylrechtliche Beachtlichkeit\nabgesprochen, weil die Beschwerdeführer \"nicht einmal dargelegt\" hätten, daß die\ngenannten Maßnahmen über das allgemeine Maß bei sonstigen kriminellen Delikten\nhinausgingen und nicht als ordnungsrechtliche Maßnahmen des Staates gerechtfertigt gewesen seien. Da es sich bei den geschilderten Maßnahmen nach dem objektiven Geschehensablauf, wie auch vom Verwaltungsgericht indirekt durch den Vorwurf\nfehlender Darlegung eingeräumt, jedenfalls auch um Akte politischer Verfolgung handeln kann, wäre es Sache des Verwaltungsgerichts gewesen, diesem wesentlichen\nVorbringen nachzugehen. Der sich schon aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden\numfassenden Verpflichtung des Gerichts, von Amts wegen jede mögliche Aufklärung\ndes Sachverhalts bis hin zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, kommt vorliegend im Hinblick auf Art. 16a Abs. 1 GG verfassungsrechtliches Gewicht zu (vgl.\noben 1. b). Die Darlegungs- und Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers wäre überspannt, würde man von ihm hier verlangen, eine unterschiedliche Behandlung im\nRahmen polizeilicher Maßnahmen bei der Strafverfolgung von politischen Tätern einerseits und (sonstigen) Straftätern andererseits darzutun. Solange sich insoweit ein\n\"Politmalus\" bei solchen Verfolgungsmaßnahmen nicht von vornherein ausschließen\nläßt, ist es Sache des Gerichts, den Sachverhalt, soweit ihm Entscheidungserheblichkeit zukommt, in einer der Bedeutung des Asylgrundrechts entsprechenden Weise aufzuklären. Hierzu bestand vorliegend insbesondere deshalb Anlaß, weil auch\ndas hier zuständige Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - unter Bezugnahme\nauf die durch Erkenntnismittel abgesicherte Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - u.a. von einer im Vergleich zu sonstigen\nStraftätern häufigeren und härteren Mißhandlung solcher Häftlinge im türkischen Po-\n\n\n\n                                         10/15\n\nlizeigewahrsam ausgeht, denen eine staatsfeindliche Gesinnung zugeschrieben\nwird.\n\n Auch der pauschale Hinweis auf die allgemeine Lageerkenntnis ohne Angabe von          37\nErkenntnisquellen trägt die Begründung nicht. Schon der Anspruch auf rechtliches\nGehör nach Art. 103 Abs. 1 GG gebietet den Gerichten, nur solche Tatsachen und\nBeweisergebnisse (einschließlich Presseberichte und Behördenauskünfte) zu verwerten, die von einem Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht - im einzelnen bezeichnet - zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und zu denen sich\ndie Beteiligten äußern konnten (BVerfGE 70, 180 <189>). Dem hier angegriffenen\nUrteil läßt sich indes nicht einmal ansatzweise entnehmen, auf welchen Tatsachen\nund Beweisergebnissen die \"allgemeine Lageerkenntnis\" des Gerichts basiert (vgl.\nhierzu auch 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Beschluß vom 18. Februar 1993 - 2 BvR 1869/92 -, InfAuslR 1993, 146 <149>).\n\n c) Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf den dargelegten verfassungsrechtlichen Mängeln. Die weiteren in den Entscheidungsgründen angeführten Gesichtspunkte erweisen sich als verfassungsrechtlich nicht tragfähig.\n\n  aa) Das Verwaltungsgericht hat zwar eingangs seiner Entscheidung zur Begründung dafür, daß die von den Beschwerdeführern vorgetragene Begründung \"für eine\nasylrelevante Verfolgungsgefahr\" nicht ausreiche, auch auf die angefochtenen Bescheide des Bundesamts Bezug genommen. Mit diesem Verweis läßt sich jedoch die\nAbweisung der Asylklage des Beschwerdeführers zu 1. nicht selbständig tragfähig\nbegründen. Das Bundesamt hatte den Asylantrag des Beschwerdeführers zu 1. abgelehnt, weil dieser mit seinem Vortrag die von ihm behauptete \"begründete Furcht\nvor Verfolgung\" nicht glaubhaft gemacht habe. Das Bundesamt hielt seinen Vortrag\nfür unsubstantiiert, wenig glaubhaft und äußerte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des\nBeschwerdeführers zu 1. Hingegen hat das Verwaltungsgericht das Vorbringen des\nBeschwerdeführers zu 1. - insoweit abweichend vom Bundesamt - seiner Entscheidung zugrunde gelegt und mit der Ablehnung des Beweisantrags entscheidungserhebliche Angaben - u.a. über die erlittenen Verhaftungen - des Beschwerdeführers\nzu 1. als wahr unterstellt. Damit hat es sich die Begründung, welche die ablehnende\nEntscheidung des Bundesamts trägt, insoweit gerade nicht als Bestandteil seiner Urteilsgründe zu eigen gemacht.\n\n bb) Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, daß es am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht fehle (\"Im übrigen haben die dem Kläger zu 1. zuteil gewordenen Verhaftungen als Kurde die Kläger nicht unmittelbar zur\nAusreise veranlaßt\"), ist jedenfalls ohne nähere Begründung und weitere Sachaufklärung verfassungsrechtlich nicht tragfähig.\n\n Der asylrechtlich geforderte Kausalzusammenhang zwischen politischer Verfolgung       41\nund Flucht fehlt nur dann, wenn ein Asylbewerber nach erlittener politischer Verfolgung noch längere Zeit im Heimatland verbleibt und in dieser Zeit dort unbehelligt\nund verfolgungsfrei leben kann (vgl. BVerfGE 74, 51 <60 ff.>; 80, 315 <344>; BVerw-\n\n\n                                        11/15\n\nGE 87, 52 <55 f.>; 87, 141 <146 f.>). Der Beschwerdeführer zu 1. hat hierzu ausdrücklich bekundet, sich nach seiner Freilassung zwei Monate lang versteckt gehalten zu haben, um dann mittels Schlepperhilfe nach Deutschland geflüchtet zu sein.\nIm Hinblick darauf, daß seine Freilassung nur erfolgte, damit er seine zwei bei der\nPKK aktiven Söhne finde und an die Behörden ausliefere, sowie unter Berücksichtigung des Umstands, daß eine mit Schlepperhilfe organisierte illegale Aus-, Transit- und Einreise üblicherweise einige Zeit für die notwendige Kontaktaufnahme, Finanzierung und sonstige Vorbereitung bedarf, sind Umstände, die den erforderlichen\nKausalzusammenhang zwischen politischer Verfolgung und Flucht entfallen ließen,\nhier nicht ersichtlich.\n\n  Insbesondere war unter Berücksichtigung der zurückliegenden Ereignisse nicht davon auszugehen, daß die Verfolgung des Beschwerdeführers zu 1. mit der Freilassung aus einmonatiger Inhaftierung und Mißhandlung ihr Ende gefunden hätte. Nach\nden Angaben des Beschwerdeführers zu 1. erfolgte die Freilassung nur \"bedingt\", um\nihm Gelegenheit zu geben, seine gesuchten Söhne zu finden und den Behörden auszuliefern. Gerade im Hinblick auf die bereits in der Vergangenheit mit den Polizeibehörden gemachten Erfahrungen konnte der Beschwerdeführer zu 1. schwerlich darauf vertrauen, daß man ihn fortan unbehelligt lassen würde. Jedenfalls hätte die\nSachaufklärungspflicht das Verwaltungsgericht dazu veranlassen müssen, den Beschwerdeführer zu 1. dazu zu befragen, warum er sich zunächst noch einige Zeit im\nHeimatland versteckt gehalten hat und nicht sofort ausgereist ist.\n\n  cc) Das Verwaltungsgericht schließt aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer          43\nzu 1. wiederholt aus \"kurzzeitiger Vernehmungshaft\" entlassen worden ist, daß er\nnicht als \"ernst zu nehmender Gegner des Staates eingeschätzt\" worden sei und deshalb auch zukünftig nicht mit \"asylrelevanten, dem Staat zurechenbaren Maßnahmen\" zu rechnen habe. Auch hiermit wird das Gericht dem verfassungsrechtlichen\nBegriff der politischen Verfolgung nicht gerecht und überschreitet den ihm eröffneten\nWertungsrahmen. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, warum das Verwaltungsgericht eine einmonatige Inhaftierung mit Verhören, Schlägen und Folterung (nur) als\n\"kurzzeitige Vernehmungshaft\" qualifiziert. Darüber hinaus kamen die genannten\nMaßnahmen - wie dargelegt - durchaus als Akte politischer Verfolgung in Frage; der\nBeschwerdeführer zu 1. mußte in Anbetracht der von ihm gemachten Erfahrungen\ndamit rechnen, auch zukünftig in asylrechtlich erheblicher Weise mit polizeilichen\nMaßnahmen überzogen zu werden. Für eine gegenteilige Feststellung ist - jedenfalls\nmangels ausreichender Sachaufklärung - kein Raum.\n\n  dd) Nicht nachvollziehbar ist schließlich auch die vom Verwaltungsgericht angestellte Prognose hinsichtlich der Rückkehrergefährdung. Da nach Vorstehendem eine\nVorverfolgung des Beschwerdeführers zu 1. nicht auszuschließen ist, wäre zu seinen\nGunsten vom herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Prognose zukünftiger Verfolgungssicherheit auszugehen. Die Rückkehr in den Herkunftsstaat wäre ihm\ndanach nur dann zumutbar, wenn er in allen Landesteilen der Türkei für die absehbare Zukunft hinreichend sicher vor (erneuter) Verfolgung wäre (vgl. BVerfGE 54, 341\n\n\n                                         12/15\n\n<360>) oder jedenfalls verfolgungsfrei eine zumutbare inländische Fluchtalternative\nerreichen könnte (vgl. BVerfGE 80, 315 <343 ff.>; 81, 58 <65 f.>). Aus der Sicht des\nVerwaltungsgerichts, das von einer unverfolgten Ausreise des Beschwerdeführers\nzu 1. ausging, bestand freilich keine Veranlassung, zu dessen Gunsten vom herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab auszugehen; ausreichend war vielmehr die\nFeststellung, daß ihm im Falle der Rückkehr jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Das Verwaltungsgericht meinte in diesem\nZusammenhang, aus der am 24. Mai 1993 vom türkischen Kabinett beschlossenen\nTeil-Amnestie für PKK-Mitglieder schließen zu können, daß der türkischen Regierung\n\"mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit nicht daran gelegen\" sei, eine Person (sc. \"wie\nder Beschwerdeführer zu 1.\"), die die PKK ausschließlich mit Lebensmitteln und dergleichen unterstützt hat, zu verfolgen. Diese Formulierung mag eine Verfolgungsgefahr \"von beachtlicher Wahrscheinlichkeit\" ausschließen; mit ihr wird aber keinesfalls\nbelegt, daß der Beschwerdeführer zu 1. auch mit \"hinreichender Sicherheit\" verfolgungsfrei würde zurückkehren können.\n\n  Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem hier ebenfalls              45\nangegriffenen Beschluß Zweifel an den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schlußfolgerungen im Hinblick darauf geäußert, daß der Beschwerdeführer zu 1. kein PKK-Mitglied gewesen sei und somit auch nicht zu dem durch die Amnestie möglicherweise begünstigten Personenkreis gehöre. Die insoweit bestehenden Zweifel werden\nnoch dadurch verstärkt, daß vom Verwaltungsgericht auch keine Angaben zur Amnestiepraxis gemacht wurden; Auskünfte von der Jahresmitte 1993 dürften nicht ohne weiteres geeignet sein, die Feststellung einer Verfolgungssicherheit auch noch\nMitte 1995 zu tragen. Ungeachtet dessen ist diese Argumentation auch aus einem\nweiteren Grund nicht tragfähig: Der Beschwerdeführer zu 1. wurde vor seiner Ausreise nicht strafrechtlich verfolgt; die Einleitung von Strafverfahren oder gar eine erfolgte\nVerurteilung wurden von ihm nicht behauptet. Hiervon ausgehend läßt sich aus einer\nAmnestie nicht ohne weiteres schlußfolgern, daß der allein von polizeilichen Maßnahmen der Sicherheitskräfte betroffene Asylbewerber auch nicht mehr mit Verfolgungsmaßnahmen durch Sicherheitsorgane - außerhalb von Strafverfahren und\nStrafvollzug - und mit - möglicherweise extralegaler, aber dem Staat gleichwohl zurechenbarer - Polizeihaft rechnen müsse.\n\n                                           III.\n  1. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ist, soweit es den Beschwerdeführer zu 1. betrifft, aufzuheben. Die Sache ist insoweit an das Verwaltungsgericht\nzurückzuverweisen (§§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG), damit über den Asylantrag\ndes Beschwerdeführers zu 1. neu entschieden werden kann.\n\n  2. Damit ist der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts, soweit er den Beschwerdeführer zu 1. betrifft, gegenstandslos.\n\n\n\n\n                                          13/15\n\n                                         IV.\n Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2. bis 7. wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG\ngenannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2\nBVerfGG). Die Kammer sieht insoweit von einer Begründung ab (§ 93d Abs. 1 Satz 3\nBVerfGG). Falls das weitere Verfahren zur Anerkennung des Beschwerdeführers zu\n1. als Asylberechtigter führen sollte, steht den Beschwerdeführern zu 2. bis 7. gegebenenfalls - gestützt auf § 26 AsylVfG - ein Asylfolgeverfahren offen (§§ 71 Abs. 1\nAsylVfG, 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG).\n\n                                         V.\n Dem Beschwerdeführer zu 1. sind seine notwendigen Auslagen                       im    49\nVerfassungsbeschwerde-Verfahren gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG zu erstatten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   50\n\n                Sommer                Broß                Osterloh\n\n\n\n\n                                        14/15\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 - Rn. (1 - 50), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990122_2bvr008697.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990122.2bvr008697\n\n\n\n\n                                    15/15\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-01-22/2-bvr-86-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-01-22/2-bvr-86-97","retrieved":"2026-07-10 10:43:26.385461+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-01-22/2-bvr-86-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1999-01-22","dockets":["2 BvR 86/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990122.2bvr008697","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990122.2bvr008697"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 22.01.1999 – 2 BvR 86/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-01-22/2-bvr-86-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 30. 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